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10ObS23/26v•OGH 10ObS23/26v
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Deimbacher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Nicolai Wohlmuth (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Gunter Estermann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, FriedrichHillegeistStraße 1, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, wegen Aufrechnung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Februar 2026, GZ 10 Rs 68/25f-103, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1]Zwischen den Streitteilen ist strittig, ob die Beklagte auf die von ihr an die Klägerin aus der Pensionsversicherung zu erbringenden Geldleistungen mit Beitragsrückständen der Klägerin (bei der Nebenintervenientin) ab 1. 12. 2016 aufrechnen darf. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Im Aufhebungsbeschluss 10 ObS 120/22b hat der Senat dem Erstgericht die Klärung aufgetragen, ob die Höhe der Beitragsschuld im Verwaltungsverfahren bereits endgültig feststeht. Verneinendenfalls sei der Prozess zur Klärung der Beitragsschuld der Klägerin im Verwaltungsverfahren zu unterbrechen. Weiters wurde aufgetragen, die Einforderungsverjährung bzw deren Unterbrechung zu prüfen.
[2]Im zweiten Rechtsgang unterbrach das Erstgericht das Verfahren zur Klärung der von der Klägerin geschuldeten Beträge gegenüber der Nebenintervenientin im Zeitpunkt der Aufrechnung. In weiterer Folge erließ die Nebenintervenientin am 29. 6. 2023 einen Bescheid, wonach die offenen Beitragsrückstände der Klägerin zum Aufrechnungszeitpunkt 12.036,17 EUR betragen und auch spruchgemäß festgestellt wurde, dass das Recht auf Einforderung noch nicht verjährt ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. 11. 2023 wurde die von der Klägerin gegen den Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid erwuchs damit in Rechtskraft.
[3]Das Erstgericht wies die Klage hinsichtlich eines Begehrens von 12.036,17 EUR ab und verpflichtete die Klägerin, die Aufrechnung von Beträgen auf die ihr gegenüber der Beklagten zustehende Geldleistung zur Deckung der offenen Forderung der Nebenintervenientin in Höhe von 12.036,17 EUR zu dulden. Dieser Teil des Urteils ist Gegenstand des drittinstanzlichen Verfahrens. Das Erstgericht stellte dazu fest, dass die Beitragsschuld zum Zeitpunkt der Aufrechnung inklusive der Beitragszuschläge und Nebengebühren durch den Bescheid der Nebenintervenientin vom 29. 6. 2023 mit 12.036,17 EUR rechtskräftig festgestellt worden sei.
[4]Insoweit die Beklagte vom Erstgericht verpflichtet wurde, der Klägerin die ihr zustehenden Geldleistungen für einen 12.036,17 EUR übersteigenden Betrag bzw hinsichtlich eines bestimmten Zeitraums ohne Kürzung aufgrund Aufrechnung zu leisten, erwuchs das Urteil in Rechtskraft.
[5]Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es bejahte eine Bindungswirkung an den Bescheid der Nebenintervenientin vom 29. 6. 2023 bzw an das diesen bestätigende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. 11. 2023. Damit sei die offene Beitragsschuld der Klägerin im Zeitpunkt der Aufrechnung der Höhe nach rechtskräftig festgestellt worden.
[6]Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[7]1.1 Nach gesicherter Rechtsprechung beginnt die Einforderungsverjährungsfrist frühestens mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheids über die strittige Beitragsschuld zu laufen (10 ObS 96/21x Rz 7 ff; 10 ObS 120/22b Rz 25; vgl auch VwGH 2013/08/0036).
[8]1.2 Das Berufungsgericht hat die Klagsabweisung mangels Einforderungsverjährung auch deshalb bestätigt, weil die offene Beitragsschuld der Klägerin im Verwaltungsweg (erst) im Jahr 2023 rechtskräftig festgestellt worden sei, woran sich das Berufungsgericht als gebunden erachtete.
[9]2.1 Insoweit die Klägerin die Fragen zum angeblichen Beginn der Einforderungsverjährung im Jahr 2003 aufwirft, kann darauf die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht gestützt werden. Vielmehr hält sich die ergangene Entscheidung im Rahmen der aufgezeigten Rechtsprechung.
[10]2.2 Zum anderen muss die außerordentliche Revision auch deshalb scheitern, weil die Klägerin den vom Berufungsgericht herangezogenen Abweisungsgrund (Bindung an den Bescheid) nicht angreift, sodass eine inhaltliche Prüfung schon deshalb ausscheidet (vgl RS0043338 [T18]; RS0043352 [T35]).
[11]2.3 Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zu den (die Verjährung unterbrechenden und von ihr bestrittenen) Beitragsvorschreibungen in den Jahren 2009 bis 2011 sind mit Blick auf die in Punkt 1.1 referierte Judikatur für die Frage der Verjährung nicht relevant, weshalb darauf die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision nicht gestützt werden kann (RS0088931).
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