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10ObS24/26s•OGH 10ObS24/26s
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Deimbacher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Nicolai Wohlmuth (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Heinisch Weber Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1100 Wien, Wienerbergstraße 11, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2026, GZ 7 Rs 92/25p-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1]Der als Hausbesorger beschäftigte Kläger wurde bei einem Arbeitsunfall (Sturz) im November 2019 verletzt. Der Beklagten wurde im November 2019 eine Unfallmeldung übermittelt. Die mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden Verletzungen ergaben eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Ende des unfallbedingten Krankenstands (19. 1. 2020) von 20 Prozent für drei Monate. Danach liegt keine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit vor. Erst im Juni 2023 machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Leistung (Versehrtenrente) geltend.
[2]Die Vorinstanzen wiesen die Klage auf Zuerkennung einer Versehrtenrente ab 13. 2. 2020 im Wesentlichen mit Blick auf § 86 Abs 4 iVm § 203 ASVG ab, weil weder im Zeitpunkt der Antragstellung noch danach eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 20 Prozent vorgelegen sei.
[3]Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nicht zu.
[4]Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[5]1.1 Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz bildet nach ständiger Rechtsprechung – auch in Sozialrechtssachen (RS0043061) – keinen Revisionsgrund (RS0042963). Nur wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat, liegt ein Mangel des Berufungsverfahrens selbst vor (RS0040597 [T4]; RS0043086 [T1, T5, T7]).
[6]1.2 Der Kläger beantragte seine Einvernahme und die Vernehmung von Zeugen zum behaupteten Zusammenhang der Gesundheitsschäden mit dem Unfall. Das Erstgericht kam dem Beweisantrag nicht nach. Das Berufungsgericht hat sich mit der Mängelrüge des Klägers auseinandergesetzt und diese mit hinreichender Begründung ausdrücklich verneint. Das Berufungsgericht stützte sich darauf, dass medizinische Fragen bzw Leidenszustände nicht durch Parteien- oder Zeugenvernehmung geklärt werden könnten.
[7]1.3 Dass diese Begründung nicht durch die Aktenlage gedeckt ist, zeigt der Kläger nicht auf, zumal das referierte Beweisthema medizinische Fragen bzw Leidenszustände betraf.
[8]1.4 Der Grundsatz, dass ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel keinen Revisionsgrund bildet, kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei mangelhaft geblieben (RS0042963 [T58]). Die in diesem Zusammenhang vom Kläger vermisste hinreichende Begründung liegt jedenfalls vor.
[9]2. Zutreffend geht das Rechtsmittel davon aus, dass die Frage, ob ein (hier: medizinisches) Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist, zur Beweiswürdigung gehört und im Revisionsverfahren daher nicht überprüft werden kann (RS0043320 [T12]). Die Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten ist mittels Revision nur insoweit möglich, als dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist (RS0043404). Mit dem knappen Vorwurf, der Gutachter habe seine Schlussfolgerung auf Befunde gestützt, die nach dem Unfallergebnis erhoben worden seien, wird jedenfalls kein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze erhoben. Entsprechendes gilt auch für die Behauptung, dass der Sachverständige Schilderungen des Klägers gegenüber der Beklagten bzw seiner privaten Krankenversicherung nicht berücksichtigt habe.
[10]3. Auch die Ausführungen zum sekundären Verfahrensmangel können die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht stützen. Erkennbar vermisst der Kläger Feststellungen zu unfallbedingten körperlichen Einschränkungen (insbesondere durch Schmerzen in der linken Schulter), die zur Minderung seiner Erwerbsfähigkeit führten. Dabei blendet er aus, dass die Vorinstanzen diesbezüglich eine Kausalität des Unfallgeschehens verneint haben. Der in der Rechtsrüge geltend gemachte Vorwurf des Vorliegens eines Feststellungsmangels kann aber nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden, auch wenn diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers zuwiderlaufen (RS0043320 [T16, T18]).
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