OGH 11Os25/26z

11Os25/26zObergericht21.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os25/26z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00025.26Z.0421.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * M* in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 8. Jänner 2026, GZ 10 Hv 83/25h38.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Begründung

Gründe:

[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung des * M* in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.

[2]Danach hat er am 5. September 2025 in A* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, derentwegen er im Zeitpunkt der Taten zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, Nachgenannte gefährlich mit deren Tod sowie dem Tod einer Sympathieperson bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

  1. den 12jährigen * S* durch die sinngemäße Aussage, „Wenn ich hier reinkomme werde ich alle töten“, sowie

  2. die 11jährige * K* durch die sinngemäße Aussage „Ich werde euch alle töten außer den Muslimen“,

also Taten begangen, die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, jeweils als das mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB zuzurechnen wären.

[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.

[4]Die Feststellungen zum objektiven Geschehensablauf gründete der Schöffensenat auf die Angaben von vier namentlich genannten, als glaubwürdig beurteilten Zeugen, jene zur subjektiven Tatseite leitete er aus dem äußeren Geschehen, „insbesondere in Zusammenschau mit den Angaben des Betroffenen vor dem Haft und Rechtsschutzrichter“, ab (US 5).

[5]Soweit die Mängelrüge (Z 5) diese Erwägungen als „unzureichend“ bezeichnet und eine eigenständige Bewertung der genannten Verfahrensergebnisse vornimmt, wendet sie sich bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatricherliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).

[6]Entgegen der Beschwerdebehauptung (der Sache nach Z 5 erster Fall) sind die Feststellungen, wonach es der Betroffene ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er durch seine Äußerungen bei den Opfern den Eindruck erweckte, er würde ihnen „ernstlich eine bevorstehende Rechtsgutbeeinträchtigung mit dem Tod ihrer selbst bzw. zum Nachteil einer Sympathieperson ankündigen“ (US 3), und wonach er mit der Absicht handelte, die Schüler dadurch in Furcht und Unruhe zu versetzen (US 5), keineswegs „uneindeutig“.

[7]Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RISJustiz RS0115902). Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) lediglich vorbringt, dass sich aus den zur Mängelrüge dargestellten „Gründen und Beweisergebnissen“ „auch erhebliche Bedenken gegen die Beweiswürdigung ergeben“, wird sie diesen Anforderungen nicht gerecht.

[8]Der Vorwurf der Vernachlässigung der Erkenntnisquelle der „Art der Tat“ bei der Prognoseentscheidung und diesbezüglicher Willkür (Z 11 zweiter Fall; siehe dazu RISJustiz RS0113980 und RS0118581; Ratz, WKStPO § 281 Rz 715 ff) trifft nicht zu (US 3 und 4).

[9]Eine Bekämpfung aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO steht in Verbindung mit dem ersten, nicht jedoch mit dem zweiten Fall des § 281 Abs 1 Z 11 StPO offen (RISJustiz RS0118581; Ratz, WKStPO § 281 Rz 669). Die Kritik unterlassener Berücksichtigung einzelner Verfahrensergebnisse (Z 5 zweiter Fall) bei der Prognoseentscheidung geht somit schon im Ansatz fehl.

[10]Indem die Rüge lediglich die Sachverhaltsklärung zu den Prognosekriterien (vgl US 4 und 5 f) bemängelt, erstattet sie ein Berufungsvorbringen (Ratz, WKStPO § 281 Rz 716).

[11]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[12]Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

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