OGH 11Os30/26k

11Os30/26kObergericht21.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os30/26k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00030.26K.0421.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des * T* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen, AZ 25 BE 28/26x des Landesgerichts Krems an der Donau als Vollzugsgericht, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 16. Februar 2026, AZ 20 Bs 49/26s (ON 16.3 der BEAkten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1]Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Vollzugsgericht vom 5. Februar 2026, GZ 25 BE 28/26x13.2, mit dem eine bedingte Entlassung des Verurteilten aus einer Freiheitsstrafe (§ 46 StGB) bewilligt worden war, Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und wies den Antrag des Verurteilten auf bedingte Entlassung (§ 46 Abs 1 iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG) ab.

[2]Die dagegen erhobene Beschwerde des Strafgefangenen war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

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