OGH 11Os37/26i

11Os37/26iObergericht21.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os37/26i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00037.26I.0421.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * Z* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB, AZ 602 Hv 3/19p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 27. November 2025 (ON 157) nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Gründe:

[1]Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 17. September 2019, GZ 602 Hv 3/19p-87, wurde * Z* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.

[2]In einer Eingabe vom 10. November 2025 (ON 156) überreichte der Genannte die Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil.

[3]Mit Beschluss vom 27. November 2025 (ON 157) wies der Vorsitzende des Geschworenengerichts (§§ 344, 285b Abs 1 StPO) die Nichtigkeitsbeschwerde zurück.

[4]Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten (ON 160) ist nicht berechtigt.

[5]Denn der Vorsitzende ging zutreffend davon aus, dass die Nichtigkeitsbeschwerde von einer Person eingebracht wurde, der sie nicht (mehr) zukommt (§§ 344, 285a Z 1 zweiter Fall StPO). Ist doch das anzufechten gedachte Urteil schon längst in Rechtskraft erwachsen, indem eine dagegen (fristgerecht) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des (damals noch) Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 10. Dezember 2019, AZ 11 Os 146/19h, zurückgewiesen und einer Berufung des Genannten mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 25. Februar 2020, AZ 32 Bs 6/20x, nicht Folge gegeben wurde.

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