OLG Wien 20Bs111/26h

20Bs111/26hOberlandesgericht21.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 20Bs111/26h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0200BS00111.26H.0421.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 4 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 26. Februar 2026, GZ B*748, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

A* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25. Juli 2016, GZ B*389 wegen mehrerer Verbrechens qualifizierten Raubs zu 19 Jahren Freiheitsstrafe bei einem urteilsmäßigen Strafende am 7. September 2034 verurteilt.

Zur bisherigen Verfahrenschronologie, auch zu der für ausländische Justizbehörden bewilligten Übergabe des Verurteilten, kann auf die Darstellung im bekämpften Beschluss verwiesen werden.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Wr. Neustadt einen Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung gemäß § 4 StVG an deutsche Behörden - nicht das erste Mal - ab (ON 748).

Dagegen richtet sich dessen rechtzeitige Beschwerde (ON 751), der keine Berechtigung zukommt.

Gemäß § 4 erster Satz StVG ist vom – auch bereits begonnenen (Pieber in Höpfel/Ratz, WK2 StVG § 4 Rz 3) – Vollzug einer über den Verurteilten verhängten Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn er an eine ausländische Behörde ausgeliefert wird, es sei denn, dass es aus besonderen Gründen des unverzüglichen Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Anders als bei der bedingten Entlassung gemäß § 46 StGB ist ein Absehen vom Strafvollzug wegen Übergabe nach § 4 StVG weder von der Verbüßung eines bestimmten Teils der Freiheitsstrafe noch von persönlichen Voraussetzungen des Betroffenen abhängig. § 4 StVG liegt keine auf Resozialisierung des straffällig gewordenen Täters gerichtete kriminalpolitische Zielsetzung, sondern der Gedanke zugrunde, dass der österreichische Strafvollzug nur in einem aus generalpräventiven Erfordernissen unerlässlichen Ausmaß mit den Vollzügen an Ausländern belastet werden soll (Pieber aaO § 4 Rz 12). Keine Kriterien für eine Verweigerung des Absehens vom Strafvollzug sind daher spezialpräventive Faktoren wie die Persönlichkeit des Täters, seine Vorstrafen oder seine Rückfallsgeneigtheit (Mayerhofer, Nebenstrafrecht5 StVG § 4 E 2).

Vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach dieser Bestimmung setzt demnach voraus, dass durch die Auslieferung dem österreichischen Strafbedürfnis zur Aufrechterhaltung einer generalpräventiven Wirkung Genüge geschieht. Bei dieser Prüfung ist – neben der Schwere, Publizität und Häufigkeit der Anlasstaten (vgl. Drexler/Weger, StVG4 § 4 Rz 2) – auch die Höhe der im Inland verhängten Freiheitsstrafe gegen die im Ausland für den Verurteilten zu erwartende Strafe abzuwägen. Generalpräventive Bedenken gegen ein Absehen werden daher – in der Regel – dann nicht bestehen, wenn deren Ausmaß zumindest der im Inland noch nicht vollzogenen Freiheitsstrafe entspricht oder diese sogar übersteigt (Pieber aaO § 4 Rz 13).

Wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, verbieten die konkreten Tatumstände die Anwendung des § 4 StVG, zumindest derzeit.

Wenn auch der Strafgefangene einer lebenslangen Freiheitsstrafe in Deutschland entgegensieht, erweist sich die dem gegenständlichen Vollzug zugrundeliegende Verurteilung als so außergewöhnlich schwer und massiv, dass immer noch generalpräventive Gründe gegen ein Vorgehen nach § 4 StVG sprechen. A* wurde gleich sechsfach des schweren Raubes in verschiedenen Qualifikationsformen verurteilt, wobei ihm besonders gravierend zur Last fällt, dass sich die Tathandlungen als äußerst brutal und unnotwendig gegen zum Teil ohnehin der Wehr kaum fähige alte Menschen richteten. Dieses außergewöhnliche Maß an Vorwerfbarkeit strafbarer Handlungen äußert sich just auch in der Beantwortung der Frage nach der Dauer heimischen Vollzugs im Lichte des § 4 StVG. Die darin normierte Funktion der Generalprävention macht es fallbezogen erforderlich, den Strafgefangenen weiterhin im inländischen Vollzug zu belassen, um die Bedeutung und Schwere der Taten, das dadurch verursachte Aufsehen und die Höhe der Strafe entsprechend zu berücksichtigen.

Der in der Beschwerde angestellte Vergleich zu seinen Mitverurteilten ist schon angesichts der unterschiedlichen Höhe der Freiheitsstrafen unbeachtlich. Gleiches gilt für die Aufführung im Vollzug sowie die haftbedingten Beschränkungen von Familienbesuchen.

Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.

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