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1Bs84/26a•OLG Graz 1Bs84/26a
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden und die Richterin Maga. Schwingenschuh sowie den Richter Mag. Wieland in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über seine Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 17. März 2026, GZ **7, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Klagenfurt die im Verfahren des Bezirksgericht Wolfsberg, AZ **, über ihn verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten, wobei zu der zu Grunde liegenden Verurteilung auf die im Akt (ON 3) befindliche Urteilsausfertigung und den angefochtenen Beschluss (BS 3) verwiesen wird.
Das errechnete Ende der Strafzeit fällt auf den 5. Juni 2026 (ON 2.2).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss (ON 7) bewilligte das zuständige Vollzugsgericht nach persönlicher Anhörung des Strafgefangenen (ON 6) – entgegen der Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (ON 1.3; ON 1.7; ON 6, 2) und des Anstaltsleiters (ON 2.1) – die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag am 6. Mai 2026 (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) unter gleichzeitiger Anordnung flankierender Maßnahmen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 1.8; ON 8).
Der Strafgefangene erstattete keine Gegenäußerung.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte, ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Anlassverurteilung, die Vorstrafen (ON 2.3), die Stellungnahmen des Strafgefangenen (ON 2.5), des Anstaltsleiters (ON 2.2) und der Staatsanwaltschaft (ON 1.3; ON 1.7) sowie die anzuwendende Norm, somit die Sach und Rechtslage, zutreffend dargestellt, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RISJustiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, sein Verhalten nach der Tat, sein privates Umfeld und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit sind maßgebliche Beurteilungsgrundlage der das künftige Verhalten betreffenden Prognoseentscheidung (Jerabek/Ropper, WK² § 46 Rz 15/1, Jerabek/Ropper, WK² § 43 Rz 21). Bei Entscheidungen nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Abs 4 leg cit darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können (Jerabek/Ropper, WK² § 46 Rz 15/1). Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll auf (Ausnahme)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben (Jerabek/Ropper, aaO § 46 Rz 17).
Zutreffend verweist die Staatsanwaltschaft darauf, dass das – teils länger zurückliegende (zum zeitlichen Aspekt: RISJustiz RS0091522) – einschlägig belastete Vorleben (ON 2.3) und die Tatbegehung während des letzten Vollzugs (ON 4 iVm ON 3) massiv zu Lasten des Strafgefangenen ausschlagen. Zieht man allerdings die durch das Budgetbegleitgesetz 2025 zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Intention, die bedingte Entlassung zu forcieren (EBRV 60 BlgNR XXVIII. GP, 20), heran und setzt dies in Relation zum verbleibenden Restvollzug von rund einem Monat, ist die erstgerichtliche – durch persönliche Anhörung vertiefte (siehe in diesem Zusammenhang 14 Os 176/94) – Prognoseentscheidung, auch vor dem Hintergrund, dass bislang noch nie flankierende Maßnahmen (Bewährungshilfe, Weisungen) angeordnet wurden und der Strafgefangene sich in den bisherigen Probezeiten (überwiegend [Position 3. und 9. der ON 2.3]) bewährte, trotz gewichtiger Argumente der Staatsanwaltschaft nicht zwingend korrekturbedürftig.
Der angefochtene Beschluss entspricht somit der Sach und Rechtslage, sodass der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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