OLG Graz 4R43/26i

4R43/26iOberlandesgericht22.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 4R43/26i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:00400R00043.26I.0422.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Dr.in Angerer (Vorsitz) und Dr.in Jost-Draxl sowie den Richter Mag. Obmann, LL.M. in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren am *, Pensionist, , vertreten durch Dr. Christopher Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei C BD, geboren am **, Pflegerin, **, vertreten durch Dr. Bernhard Fink, Dr. Peter Bernhart und andere, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Aufhebung eines Übergabe/Schenkungsvertrags (Interesse EUR 35.000,00), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 26. Jänner 2026, **35, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 3.662,52 (darin EUR 610,42 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,00.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile sind Vater und Tochter; E* B* ist die Ehefrau des Klägers und die Mutter der Beklagten. Das Ehepaar hat neben der Beklagten zwei weitere Töchter, die jüngste ist F* B*. Mit Übergabevertrag vom 10. März 2021 samt Ergänzungsvertrag vom 3. August 2021 übergab der Kläger der Beklagten den in seinem Alleineigentum gestandenen land und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Hofstelle , bestehend aus den Liegenschaften EZ G, H, I* jeweils KG J* sowie EZ K*, L*, jeweils KG M* gegen Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechts an den bereits bis dahin benutzten Wohnungen im Haus ** für sich, seine Ehefrau und die Tochter F*. Die übergebenen Liegenschaften wurden zudem mit einem Veräußerungsverbot zugunsten des Klägers belastet.

Im Prozess strebt der Kläger die Aufhebung dieser Verträge, in eventu die Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe der Liegenschaften an ihn sowie deren Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentumsrechts an diesen Liegenschaften wegen groben Undanks, wegen listiger Irreführung zur Unterfertigung des Übergabevertrags und wegen seines wesentlichen (Motiv)Irrtums bei Unterfertigung des Vertrags. Es handle sich um keinen entgeltlichen Vertrag, sondern um eine Schenkung. Die Drittbegünstigten – seine Ehefrau E* und seine Tochter F* – seien nicht am Rechtsgeschäft beteiligt gewesen, daher bestünde keine notwendige Streitgenossenschaft. Der Kläger wirft der Beklagten schikanöses und unleidliches Verhalten nach der Übergabe ihm, seiner Ehefrau und seiner Tochter F* gegenüber vor. Es gebe beinahe täglich Beleidigungen und Beschimpfungen, die Beklagte bezeichne ihn abfällig als „Erzeuger“, schreie ihn regelmäßig an und provoziere ihn. Sie habe ihn in einem FacebookPosting wegen eines Konflikts betreffend eine Vorrangeinräumung für einen Kredit im Grundbuch diskreditiert und in beleidigender und ehrrühriger Weise Äußerungen im Zusammenhang mit ihrem Suizidversuch verbreitet. Sie habe ihn in verleumderischer Art und Weise einer Körperverletzung ihr gegenüber bezichtigt, wodurch er einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt und letztlich freigesprochen worden sei. Zu keiner Zeit habe er sie tätlich angegriffen, was sie gewusst habe. Weiters habe sie gravierende Verstöße gegen die Verpflichtungen im Übergabevertrag und im Ergänzungsvertrag zu verantworten. Sie sei nicht in der Lage, den Hof ordnungsgemäß zu bewirtschaften und das Vieh zu umsorgen. Sie dringe eigenmächtig in den dem Kläger und seiner Ehefrau vorbehaltenen Bereich ein. Daher würden der Übergabe und Ergänzungsvertrag wegen groben Undanks widerrufen. Darüber hinaus habe die Beklagte den Kläger listig dazu verleitet, den Übergabevertrag zu unterfertigen, indem sie ihn gegenüber anderen Familienmitgliedern kompromittiert und ihn dadurch zu glauben veranlasst habe, dass sie die Einzige wäre, die sich um ihn kümmere. Die Beklagte habe ihn schließlich darüber getäuscht, dass sie den Hof sachgemäß weiterführen könne.

Die Beklagte erwidert, dass sie sich auf Wunsch des Klägers – gegen jenen der Mutter und der Schwester – bereit erklärt habe, den Betrieb samt Hofstelle zu übernehmen. Der Kläger sei auch einverstanden gewesen, dass ein Grundstück aus der Landwirtschaft geteilt werde und sie dort ein Einfamilienhaus in der Nähe der Hofstelle für sich und ihre Familie errichte und die Finanzierung dafür auf diesem Grundstück sichergestellt werde, damit die restliche Landwirtschaft nicht mit dem Pfandrecht belastet werde. Sie sei auch bereit gewesen, über Wunsch des Klägers den Nachtrag vom 3. August 2021 mit detaillierten Regelungen zu unterfertigen. Zur Finanzierung der Errichtung ihres Einfamilienhauses habe die Bank verlangt, dass das Pfandrecht am abgeschriebenen Grundstück mit einem Vorrang vor dem zugunsten des Klägers einverleibten Veräußerungsverbots eingetragen werde. Diese Vorrangeinräumungserklärung habe der Kläger willkürlich (offenbar aufgrund der Einflussnahme durch seine Ehefrau und die Tochter F*) nicht unterfertigt, sodass die Bank den zugesagten Kredit nicht freigegeben habe. Sie sei dadurch in einer verzweifelten finanziellen Situation gewesen, zumal sie dadurch erteilte Aufträge nicht habe bezahlen können und ein Baustopp erfolgt sei. In ihrer Verzweiflung habe sie einen Selbstmordversuch unternommen, worauf der Kläger gemeint habe, selbst dafür sei sie „zu blöd“. Daraufhin habe sie ein FacebookPosting veröffentlicht, in dem sie ihre Enttäuschung über ihre Eltern zum Ausdruck gebracht habe. Das daraufhin von den Eltern und der Schwester eingeleitete Gerichtsverfahren habe mit einem Vergleich geendet. Für die Finanzierung des Einfamilienhauses habe sie eine andere Lösung finden können; dieses sei mittlerweile errichtet worden. Der Konflikt mit dem Kläger habe in dessen tätlichen Angriff ihr gegenüber im Zuge eines Streitgesprächs gegipfelt. Sie habe mit ihrer Anzeige gegen den Kläger wegen Körperverletzung nicht den Wunsch gehabt, ihn in seiner Eigenschaft als Geschenkgeber zu diskreditieren. Die Voraussetzungen für einen Schenkungswiderruf wegen groben Undanks lägen nicht vor. Selbst wenn man vom Vorliegen einer strafbaren Handlung ihrerseits ausginge, sei diese vom Kläger provoziert worden. Der Kläger selbst halte sich nicht an die in den Verträgen getroffenen Vereinbarungen, benütze die ihr zustehenden Teile der Liegenschaften, habe ihren Zugang zum Elektroverteilerkasten versperrt, beschimpfe sie und werfe ihr zu Unrecht Unfähigkeit im Betrieb vor. Es handle sich im Übrigen nicht um eine Schenkung, sondern um einen entgeltlichen Vertrag, weil im Ergänzungsvertrag vereinbart worden sei, dass sie dem Kläger monatlich EUR 500,00 als Gegenleistung bezahle. Vorübergehend habe sie diese Zahlungen infolge Aufrechnung der von ihm wegen seiner unrechtmäßigen Weigerung der Vorrangeinräumungserklärung verursachten Schäden eingestellt. Es fehle an der Aktivlegitimation des Klägers; es bestünde wegen des eingeräumten Wohnrechts für ihre Mutter und ihre Schwester F* eine notwendige Streitgenossenschaft.

Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es trifft die Feststellungen auf den Seiten 6 bis 14 seines Urteils, auf die verwiesen wird und von denen die folgenden (die vom Kläger bekämpften [a, b1, b2] kursiv gekennzeichnet) hervorgehoben werden:

Der damals 76-jährige Kläger übergab seine Liegenschaften mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb – gegen den erklärten Willen seiner Ehefrau und der Tochter F* – der Beklagten, mit der er damals ein gutes Verhältnis hatte und die er von allen in Frage kommenden Personen in technischer Hinsicht für am begabtesten hielt und die bereits vor der Übergabe am Hof bei der Arbeit des Klägers mitgeholfen hatte. Die Tochter F* kam für ihn als nicht geeignet nicht in Frage. Die Beklagte hatte vor der Übergabe die restliche Verwandtschaft dem Kläger gegenüber nicht schlecht gemacht, insbesondere nicht dahingehend, dass dieser denken sollte, nur sie wäre für ihn da.

Bereits im Übergabevertrag vom 10. März 2021 hielten die Streitteile fest, dass die Beklagte auf einer Teilfläche des Grundstücks 270 KG J* ein eigenes Wohnhaus als Bungalow zu errichten beabsichtigte.

Eine konkrete Vereinbarung, wie die Beklagte den Betrieb nach der Übergabe fortzuführen hätte, gab es nicht. Da der Kläger mit der Art und Weise, wie die Beklagte und ihr Ehemann den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb weiterführten, nicht einverstanden und er mit der Situation nach der Übergabe nicht zufrieden war, kam es zu Streitigkeiten zwischen ihm, seiner Ehefrau und der Tochter F* einerseits und der Beklagten und ihrem Ehemann andererseits. Dies führte zum Wunsch des Klägers nach einer ergänzenden Regelung, auf die sich die Beklagte einließ und die zum Abschluss des Ergänzungsvertrags vom 3. August 2021 führte. Sämtliche Entwürfe dazu wurden auf Wunsch des Klägers – damit seine Ehefrau und die Tochter F* nicht davon Kenntnis erlangten – vom vertragserrichtenden Notariat nur der Beklagten übermittelt, die sie dann dem Kläger zukommen ließ. Im Ergänzungsvertrag wurden die Nutzung der Garagen, das Schneiden von (Rosen-)Sträuchern rund um den Hof, das Abstandhalten der Beklagten bei Spaziergängen vom Hof und das freie Bewegungsrecht der Ehefrau bzw der Tochter F* im Rahmen des jeweiligen Wohnungsrechts geregelt. Die Beklagte verpflichtete sich im Ergänzungsvertrag weiters, dem Kläger als Gegenleistung für die Übergabe monatlich EUR 500,00 für seine gesamte Lebensdauer zu zahlen. Der Kläger stimmte der Belastung der zur Errichtung des Bungalows der Beklagten abzuschreibenden Parzelle im Gegenzug zu einem zu seinen Gunsten einverleibten Veräußerungsverbot auf dieser Parzelle zu.

In der Folge verlangte die den Hausbau der Beklagten finanzierende Bank zur Besicherung des Kredits, dass die Hypothek im Rang vor dem Veräußerungsverbot zugunsten des Klägers auf jener Parzelle eingetragen werden müsse. Der Kläger weigerte sich aufgrund des nunmehr wieder schlechten Verhältnisses zur Beklagten allerdings, diese Vorrangeinräumungserklärung zu unterzeichnen, obwohl die Beklagte ihn mehrfach davon zu überzeugen versuchte. Diese Situation war für die Beklagte sehr belastend, zumal bereits Werkverträge für den Hausbau abgeschlossen waren und erste Teilzahlungen zu leisten gewesen wären. Als die Beklagte diese Zahlungen aufgrund der ausständigen Finanzierung der Bank nicht leisten konnte, kam es auf der Baustelle zum Baustopp. Aufgrund dessen unternahm die Beklagte einen Suizidversuch und verbrachte daraufhin einige Zeit im Krankenhaus sowie in der Psychiatrie. Spätestens seit diesem Zeitpunkt war das Verhältnis zwischen den Streitteilen sehr schlecht.

Die Beklagte kehrte im Herbst 2022 aus der Psychiatrie zurück. Nach ihrer Rückkehr traf sie am Hof in Begleitung ihres Ehemannes auf den Kläger, welcher zu ihr meinte, dass sie sogar dafür zu blöd sei, das müsse man ja ordentlich machen, wobei der Kläger damit den Suizidversuch der Beklagten meinte [a].

Aufgrund all dieser Vorkommnisse ließ sich die Beklagte am 9. Oktober 2022 zu einem FacebookPosting hinreißen, in dem sie unter anderem angab, der Kläger wolle sie vernichten und er habe im Hinblick auf den Suizidversuch die eben genannte Äußerung getätigt. Gegen dieses Posting setzten sich der Kläger, seine Ehefrau und die Tochter F*, welche darin auch vorkamen, zur Wehr. Das von ihnen vor dem Bezirksgericht Spittal an der Drau zu ** angestrengte Verfahren endete am 21. September 2023 mit einem Vergleich, in dem sich die Beklagte zur Unterlassung der genannten Behauptungen sowie zur Löschung des FacebookPostings verpflichtete. Gleichzeitig verpflichtete sie sich zur öffentlichen Klarstellung auf ihrer FacebookSeite, wonach es im September des letzten Jahres zu unterschiedlichen subjektiven Wahrnehmungen betreffend das Familienverhältnis gekommen sei und sie diese Differenzen betreffend das FacebookPosting vom 9. Oktober 2022 mit ihren beiden Schwestern und den Eltern bereinigt habe.

Am 18. Jänner 2023 beabsichtigte der Kläger mit seiner Ehefrau mit dem Auto von der Hofstelle nach N* zu fahren. Im Bereich einer Garage kam es zu einer Auseinandersetzung mit der Beklagten über die Zugehörigkeit dort befindlicher Sachen. Im Rahmen dieses äußerst lautstark geführten Streitgesprächs – bei dem die Beklagte durchaus auch provokant auftrat – bezeichnete der Kläger sie mehrmals als „Rotzpippn“. Die Ehefrau des Klägers sagte, die Beklagte sei „kein Mensch“, die Beklagte entgegnete, diese sei „keine Mutter“ und der Kläger sei lediglich ihr „Erzeuger“. Nach der Rückkehr des Klägers und seiner Ehefrau stand die Beklagte noch in der unverschlossenen Garage. Sie weigerte sich der Aufforderung des Klägers, die Garage zu verlassen, nachzukommen. Er wollte sie physisch dazu bringen, die Garage zu verlassen. Zwischen dem Kläger und der Beklagten kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung, wobei nicht festgestellt werden kann, welche Handlung der Kläger gegenüber der Beklagten setzte. Aufgrund dieser tätlichen Auseinandersetzung schrie die Beklagte laut um Hilfe [b1]. Der Nachbar, ein pensionierter Polizist, kam aufgrund der Schreie vorbei, ging jedoch wieder nach Hause, als er merkte, dass sich die Situation wieder entspannt hatte. Die Beklagte rief daraufhin die Polizei, die die Streitteile vernahm. Aufgrund der Angaben der Beklagten vor der Polizei erhob die Staatsanwaltschaft Klagenfurt Anklage gegen den Kläger und warf ihm vor, er habe am 18. Jänner 2023 in O* die Beklagte durch Versetzen von Faustschlägen am Körper verletzt. Im Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Spittal an der Drau zu ** wurde der Kläger gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen. Ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte wegen des Verdachts nach §§ 288, 297 StGB wurde nicht eingeleitet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte den Kläger der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzen wollte, indem sie ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung falsch verdächtigt hätte, obwohl sie wusste, dass die Verdächtigung falsch sei [b2].

Disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung hält das Erstgericht mit Tatsachencharakter fest, dass die Beklagte das Gefühl ihrer wirtschaftlichen Vernichtung aufgrund des Umstands haben konnte, als der Kläger sich weigerte, im Zusammenhang mit der Finanzierung des Hausbaus die Vorrangeinräumungserklärung zu unterzeichnen (US 24).

Rechtlich zieht das Erstgericht aus dem festgestellten Sachverhalt folgende Schlüsse:

1. Der Kläger sei (allein) aktiv legitimiert. Es bestehe keine notwendige Streitgenossenschaft mit seiner Ehefrau und der Tochter F*, denen im Übergabevertrag auch ein Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt worden sei, weil die beiden Genannten im Falle des Obsiegens des Klägers im Prozess so wie vor der Übergabe gestellt wären. Es bestünde nicht die Gefahr unlösbarer Verwicklungen.

2. Für den Schenkungswiderruf wegen groben Undanks nach § 948 ABGB müsse neben einer strafbaren Handlung - die bei fehlender strafgerichtlicher Verurteilung vom Zivilgericht als Vorfrage zu beurteilen sei - auch eine dadurch zum Ausdruck kommende undankbare Gesinnung und das Bewusstsein des Beschenkten, den Geschenkgeber damit zu kränken, vorliegen. Es sei anhand der Anschauungen der Gesellschaftskreise der Parteien zu beurteilen, ob die Schwere der Tat ausreiche, die Entziehung des Geschenks zu rechtfertigen. In der notwendigen Gesamtbeurteilung aller Umstände seien auch eigene Verfehlungen des Geschenkgebers und darauf zurückzuführende Reflexhandlungen des Beschenkten zu berücksichtigen.

2.1. Den Straftatbestand der Verleumdung nach § 297 StGB habe die Beklagte nach den (Negativ)Feststellungen [b2] zur Wissentlichkeit der Unwahrheit ihrer Anschuldigung der Körperverletzung in der Garage am 18. Jänner 2023 nicht verwirklicht.

2.2. Den Straftatbestand der Beleidigung nach § 115 StGB habe die Beklagte mit ihrer Bezeichnung des Klägers im Rahmen der Auseinandersetzung am 18. Jänner 2023 im Bereich der Garage als „Erzeuger“ schon deshalb nicht gesetzt, weil damals - neben den Streitteilen - nur die Ehefrau bzw Mutter E* anwesend gewesen sei (vgl Abs 2 leg.cit.). Dem FacebookPosting vom 9. Oktober 2022 seien Beschimpfungen und Verspottungen zum Nachteil des Klägers iSd § 115 StGB nicht zu entnehmen.

2.3. Die Straftatbestände der Schmähung (1. Alternative) bzw des Vorwurfs eines unehrenhaften oder sittenwidrigen Verhaltens (2. Alternative) des § 111 Abs 1 StGB lägen nicht vor, weil der Beklagten der Wahrheitsbeweis ihrer Tatsachenbehauptungen im FacebookPosting gelungen sei, wonach der Kläger zu ihrem Suizidversuch gesagt habe, dass sie sogar dafür zu blöd sei und man das ordentlich machen müsse, und wonach ihr die (wirtschaftliche) Vernichtung durch das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Vorrangeinräumungserklärung zur Finanzierung ihres Hausbaus drohe.

3. Eine Vertragsanfechtung wegen Irrtums und List scheitere daran, dass die Beklagte den Kläger nicht gegenüber den anderen Familienmitgliedern schlecht gemacht habe und der Kläger keine Fehlvorstellung von der Wirklichkeit gehabt habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel. Er beantragt die Abänderung des Ersturteils in vollinhaltliche Klagestattgebung; hilfsweise dessen Aufhebung und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und/oder Entscheidung. Die Beklagte erstattet eine Berufungsbeantwortung.

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.

I. Zur Beweisrüge

1. Bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige (hohe) Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist das Gericht frei, das heißt an keine gesetzlichen Beweisregel gebunden. Es hat nach bestem Wissen und Gewissen, aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob es mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad von der Wahrheit der fraglichen Tatsache überzeugt (Rechberger/Koller in Klicka/Koller, ZPO6 § 272 Rz 1) oder eben nicht überzeugt ist und daher eine Negativfeststellung trifft. Das Berufungsgericht hat bei der Behandlung der Beweisrüge nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorgelegenen Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, nicht aber, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmen (A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO6 § 482 Rz 6). Dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Tatsachenfeststellungen möglich gewesen wären und dass einzelne Beweisergebnisse für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung des Erstgerichts aufzuzeigen. Maßgeblich ist vielmehr, ob für die erstrichterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden (Klauser/Kodek, JNZPO18 § 467 E 39a).

2. Das Erstgericht begründet in seiner umfangreichen Beweiswürdigung, auf die verwiesen wird (§ 500a ZPO), schlüssig und überzeugend, aus welchen Erwägungen zu den Beweisergebnissen es die vom Kläger angegriffenen Feststellungen trifft. Die Ausführungen in der Beweisrüge vermögen die wohldurchdachte Abwägung der im Prozess erarbeiteten Beweisergebnisse nicht zu erschüttern. Im Einzelnen:

3.1. Anstelle der bekämpften - vom Erstgericht auf die Aussagen der Beklagten als Partei und ihres Ehemannes als Zeugen sowie auf seinen vom Kläger persönlich gewonnenen Eindruck gegründeten (US 17f) - Feststellung [a] zu seiner Äußerung vom Herbst 2022 strebt der Berufungswerber folgende gegenteilige Ersatzfeststellung an:

Der Kläger meinte zur Beklagten nicht, dass sie sogar dafür zu blöd sei, das müsse man ja ordentlich machen, wobei der Kläger damit den Suizidversuch der Beklagten meinte.

Rechtlich bedeute die Ersatzfeststellung, dass der Beklagten der Wahrheitsbeweis der von ihr ehrenrührig aufgestellten Behauptung nicht gelungen sei und dadurch der Widerrufsgrund des groben Undanks verwirklicht sei.

3.2. Der Berufungswerber meint, hätte er sich tatsächlich wie in [a] festgestellt geäußert, hätte die Beklagte angesichts ihres Charakters vehement entrüstet reagiert. Die fehlende Reaktion ihrerseits zeige die Unglaubwürdigkeit ihrer Angaben. Für den Berufungssenat ist die Reaktionslosigkeit der Beklagten und ihres Ehemannes höchst nachvollziehbar. Unmittelbar bei der Rückkehr von einem Spitalsaufenthalt nach einem Selbstmordversuch vom eigenen Vater mit solchen Worten empfangen zu werden, macht wohl derart fassungslos, dass die Betroffene und der ihr nahestehende Mensch, der sie vor dem Gelingen des Suizids bewahrt hatte, verständlicherweise um jede Antwort verlegen sind.

Dem Ehemann der Beklagten unterstellt der Berufungswerber eine Falschaussage als Zeuge, weil ihm daran gelegen sei, seine Frau in ein günstiges Licht zu rücken und durch einen Prozessverlust nicht alles - einschließlich seines Wohnhauses - zu verlieren. Dem ist zu entgegnen, dass kein Erfahrungssatz dahin besteht, dass in Zivilgerichtsverfahren nahe Angehörige von Prozessparteien stets die Unwahrheit sagen; wäre das so, könnte sich auch der Kläger schon von vornherein nicht erfolgreich auf die Aussagen seiner Ehefrau und der Tochter F* berufen. Selbst im Falle des Prozessverlusts müssten die Beklagte und ihr Ehemann nicht um das auf der abgeschriebenen Parzelle neu errichtete Wohnhaus fürchten, sodass auch dieses behauptete Motiv für eine Falschaussage des Ehemanns nicht tragfähig ist: Wurde nämlich der Gegenstand der Schenkung so wesentlich und tiefgreifend verändert, dass eine Rückübereignung des Geschenks mehr und etwas anderes bedeuten würde als die Wiederherstellung des früheren Zustands, kommt eine grundbücherliche Rückübertragung an den Geschenkgeber nicht mehr in Betracht. Das gilt bei der Errichtung eines Wohnhauses auf der geschenkten Liegenschaft, wenn dies zu einer beträchtlichen Werterhöhung der Liegenschaft führt (RS0011108). Diese Judikatur erörterte das Erstgericht auch zutreffend mit den Parteien vor Beginn der Beweisaufnahmen (ON 20.3, 2).

Schließlich führt der Berufungswerber die Angaben seiner Tochter F* B* ins Treffen, wonach die Eltern aufgrund der Verständigung über den Suizidversuch der Beklagten umgangssprachlich „fertig“ gewesen seien, bezeichnet diese als glaubwürdig und lebensnah und mit seinen eigenen Angaben und jenen seiner Ehefrau in Einklang zu bringen. Der Kläger selbst sagte - befragt zu seiner Reaktion auf den Suizidversuch der Beklagten - wörtlich aus: „Irgendwie tut das einem Vater schon leid, wenn man so etwas hört, aber andererseits kann ich jetzt ja auch nichts dafür, dass sie offenbar schon wieder versucht hat, sich das Leben zu nehmen.“ (ON 24.2, 13). Das klingt keineswegs „fertig“, sondern vielmehr nach wenig Mitgefühl für eine Verzweiflungstat, deren Auslöser seine Verweigerungshaltung im Zusammenhang mit der von der finanzierenden Bank geforderten Vorrangeinräumung eines Pfandrechts vor dem Veräußerungsverbot war. Aber selbst wenn die Eltern bei Kenntnisnahme vom Suizidversuch der Beklagten „fertig“ gewesen sein sollten (Zeugin B* ON 17.4, 22), war infolge des Krankenhausaufenthalts bis zur Rückkehr der Beklagten auf den Hof „einige Zeit“ vergangen und das Verhältnis zwischen den Streitteilen damals sehr schlecht (US 12), sodass die Tatsachenannahme [a] des Erstgerichts keineswegs unplausibel ist.

4.1. Anstelle der - vom Erstgericht auf die Aussagen der Streitteile und der Zeugin E* B* sowie auf die Beilage 5 (Tonaufnahme per Handy) gestützten - Feststellungspassagen [b1 und b2] wünscht der Berufungswerber zum Vorfall vom 18. Jänner 2023 folgende Ersatzfeststellungen:

Nach minutenlanger Provokation durch die Beklagte, in deren Verlauf sie sich besonders auffällig und und in äußerst undankbarer Weise gegenüber ihren Eltern äußerte, packte der Kläger die Beklagte am Ärmel ihres Kleidungsstücks, um sie zum Verlassen der Garage zu bewegen. Die Beklagte beging (gemeint wohl: begann) hierbei zu schreien. Der Beklagten wurde im Zuge der von ihr provozierten Auseinandersetzung weder ein Faustschlag durch den Kläger versetzt noch hat dieser sie in sonstiger Weise körperlich angegriffen. Dieser Umstand war der Beklagten bekannt, als sie den Kläger anzeigte, wodurch sie ihn bewusst der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzte, obwohl sie wusste, dass die Verdächtigung falsch war.

Rechtlich folge aus der angestrebten Ersatzfeststellung die Verwirklichung des Tatbestands der Verleumdung des Klägers durch die Beklagte und damit des groben Undanks.

4.2. Dem Berufungswerber ist zuzugestehen, dass er mangels Schuldbeweises vom Vorwurf der Körperverletzung zum Nachteil der Beklagten am 18. Jänner 2023 rechtskräftig freigesprochen wurde und das Strafgericht an der Aussage der hier Beklagten als Zeugin im Strafprozess erhebliche Zweifel hatte. Das Zivilgericht ist an diese Beweiswürdigung des Strafgerichts aber nicht gebunden, sondern hat sich aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel selbst ein Bild von den Vorkommnissen zu machen. Dazu sind insbesondere die beiden Tonaufnahmen Beilagen 4 und 5 heranzuziehen, die den rüden Umgangston zwischen den Streitteilen und der Ehefrau/Mutter, teilweise auch der Tochter/Schwester hörbar machen. Das Erstgericht stellt ohnedies fest, dass die Beklagte damals durchaus auch provokant auftrat; dass sie es aber geradezu darauf angelegt hätte, den Kläger zu einer „potenziellen Handlung zu verleiten“ - wie er ihr unterstellt -, vermag das Berufungsgericht aus den Tonaufnahmen nicht zu erkennen.

Die Schilderungen der Beteiligten den Vorfall betreffend gehen gravierend auseinander: Während die Beklagte angab, der Kläger habe sie mit der rechten Faust in den linken Rippenbereich geboxt, die Mutter habe dann seine rechte Hand zurückgehalten und er habe noch zweimal mit der linken Hand in sie geboxt (ON 24.2, 23f), verneinten der Kläger (ON 24.2, 6f) und seine Ehefrau (ON 27.4, 9) vehement einen Faustschlag und sagten aus, der Kläger habe die Beklagte (mit zwei Fingern) am Ärmel gepackt, worauf diese zu schreien begonnen habe. Der Kläger gab an, er habe die Beklagte aus der Garage hinausziehen wollen bzw. angedeutet, dass er sie hinausziehe (ON 24.2, 6). Die Ehefrau/Mutter gab an, er habe die Beklagte „nicht für eine lange Zeit“ am Kleidungsstück gepackt, weil sie direkt „dazwischengegangen“ sei (ON 27.4, 9). Aus der Tonaufnahme Beilage 5 (insgesamt 6:14 Minuten) ist bei Minute 5:34 die Ehefrau des Klägers mit den Worten „Greif sie nit an“ zu vernehmen, danach sagt die Beklagte mehrmals „Was willst du von mir“ und etwa bei Minute 5:45 ruft sie „Lass mi los“ und beginnt - geradezu hysterisch - um Hilfe zu schreien. Wenn das Erstgericht bei dieser Beweislage von einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen ausgeht, ist dies nicht zu beanstanden. Vor allem der Umstand, dass die Ehefrau/Mutter nach eigener Aussage und jener der Beklagten „dazwischenging“, spricht deutlich für einen körperlichen Übergriff des Klägers gegenüber der Beklagten. Angesichts des vergifteten Klimas insbesondere zwischen der Beklagten und ihrer Mutter wäre es nicht nachvollziehbar, würde diese bloß wegen des Griffes des Klägers am Kleidungsstück der Beklagten einschreiten. Zudem sagte die Hausärztin der Familie, die die Beklagte noch am Tag des Vorfalls vom 18. Jänner 2023 aufgesucht hatte, als Zeugin im Strafverfahren aus, dass die Beklagte damals einen nicht blutenden etwa 1 cm großen „Aufplatzer“ an der Innenseite der Unterlippe und eine blassrote - also akute (!) - Prellmarke an der rechten Flanke noch ohne Hämatomverfärbung hatte (Beilage D, 2). Schließlich gab der Kläger selbst eine frühere Verurteilung zu, weil er der Beklagten „eine am Arsch gegeben“ habe (ON 27.4, 32), und die Tochter F* bestätigte Schläge des Vaters (allerdings habe eine „Ohrfeige“ zu jener Anzeige geführt) und auch sie habe manchmal eine „gesunde, verdiente Watschn“ von ihm bekommen (ON 27.4, 21). Diese Aussagen belegen zumindest, dass der Kläger bereits früher handgreiflich gegenüber Familienmitgliedern und auch gegenüber der Beklagten wurde.

Gut nachvollziehbar ist aber auch, dass das Erstgericht die konkrete(n) Handlung(en) des Klägers gegenüber der Beklagten nicht feststellen konnte. Zum einen liefert die Tonaufnahme Beilage 5 dafür keinen Beweis, zum anderen sind die Aussagen der Beklagten als Zeugin im Strafverfahren gegen den Kläger (Beilage D, 4: Zurückdrängen bzw. stoßen gegen den Reservereifen auf dem Auto; Beilage D, 5f: zunächst Schlag ins Gesicht/Kinn, dann zweimal gegen die Rippen) und im Zivilverfahren (ON 24.2, 23f: Boxen mit der rechten Faust in den linken Rippenbereich, Zurückhalten der rechten Hand durch die Mutter, dann noch zweimal Boxen mit der linken Hand) nicht ganz kongruent, auch wenn dies durch den Zeitablauf verständlich sein mag. Auch die Negativfeststellung [b1] zur wissentlichen Falschverdächtigung des Klägers durch die Beklagte ist schlüssig begründet, zumal die Staatsanwaltschaft nach dem Freispruch des Klägers zwar die Zumittlung des Protokolls zur Überprüfung eines Ermittlungsverfahrens wegen der Vergehen nach § 288 StGB (Falschaussage der Beklagten als Zeugin) und nach § 297 StGB (Verleumdung des Klägers durch die Beklagte) beantragte, ein Ermittlungsverfahren dann aber nicht einleitete.

5. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie gemäß § 498 Abs 1 ZPO der Behandlung der Rechtsrüge zugrunde.

II. Zur Rechtsrüge

1. Die Rechtsfrage, ob eine festgestellte strafgesetzwidrige Handlung der Beschenkten einen Mangel an dankbarer Gesinnung bekundet, der den Widerruf der Schenkung wegen Undanks nach § 948 ABGB rechtfertigt, ist immer nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden (vgl RS0031380; auch RS0079373 [T2]). Der Gesetzgeber hat von einer näheren Bestimmung, was eine schwere Verfehlung ist, abgesehen, um dem richterlichen Ermessen freien Spielraum zu lassen. Stets ist die Würdigung aller Umstände maßgebend (8 Ob 118/17m). Nicht jede unter den Wortlaut des § 948 ABGB fallende strafbare Handlung ist schon als grober Undank anzusehen, der ein Widerrufsrecht des Geschenkgebers begründet, sondern nur eine solche Handlung, die schwer genug erscheint, um die Entziehung des Geschenks zu rechtfertigen (RS0079468). Die Verfehlung der Beschenkten muss derartig sein, dass sie nach den in den Kreisen, denen beide Teile angehören, herrschenden Anschauungen als eine solche Vernachlässigung der Dankespflicht gilt, die eine Entziehung des Geschenks rechtfertigt (objektiver Tatbestand, RS0079367). Bei der Beurteilung, ob ein Verhalten der Beschenkten den Widerruf rechtfertigt, ist auch das Verhalten des Schenkers zu berücksichtigen (RS0054281). Eine vorausgegangene erhebliche Reizung durch den Schenker kann unter Umständen dem Verhalten der Beschenkten den Charakter des groben Undanks nehmen (RS0022117 [T1]). Für die Zurechenbarkeit eines sich äußerlich als grober Undank darstellenden Verhaltens der Beschenkten gegenüber dem Schenker ist auch das Bewusstsein der Beschenkten erforderlich, durch ihr Verhalten dem Schenker Kränkung zuzufügen. Dabei ist eine Gesamtbeurteilung der Umstände erforderlich (subjektive Tatseite RS0079468 [T6]).

Diesen Judikaturgrundsätzen entspricht die erstinstanzliche Klageabweisung (§ 500a ZPO). Den Argumenten des Berufungswerbers in seiner Rechtsrüge ist noch das Folgende entgegenzuhalten:

2. Der Berufungswerber meint, die Beklagte hätte mit ihrer Behauptung im FacebookPost vom 9. Oktober 2022, er wolle sie „vernichten“, den Tatbestand der §§ 111 „bzw“ 115 StGB verwirklicht und der Wahrheitsbeweis wäre ihr nicht gelungen. Es sei ihr gerade darum gegangen, ihn in der Öffentlichkeit schlecht zu machen und in verwerflicher Außerachtlassung der Dankbarkeit zu kränken.

Diejenige, die einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, verwirklicht den Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 StGB. Die Täterin ist nach Abs 3 leg.cit. nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird.

Ob das FacebookPost vom 9. Oktober 2022 überhaupt den äußeren Tatbestand einer Ehrverletzung nach § 111 StGB erfüllte (eine Beleidigung iSd § 115 StGB kommt von vornherein nicht in Betracht) und die Beklagte den Wahrheitsbeweis nicht erbringen konnte (bzw diesen mangels Tatsachencharakter der Behauptung gar nicht erbringen durfte), kann dahingestellt bleiben. Denn selbst sich wenn das Verhalten der Beklagten äußerlich als grober Undank darstellen würde, fehlte es ihr bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nach den (auch dislozierten) Feststellungen des Erstgerichts an der subjektiven Tatseite, dem Kränkungsbewusstsein: Die Beklagte ließ sich nämlich aufgrund all der festgestellten Vorkommnisse - Verlangen der kreditfinanzierenden Bank der Vorrangseinräumung der Hypothek vor dem Veräußerungsverbot zugunsten des Klägers; Fälligkeit erster Teilzahlungen für den Hausbau der Beklagten; Verweigerung der Vorrangeinräumung durch den Kläger trotz mehrfacher Überzeugungsversuche durch die Beklagte; daher Baustopp; deshalb Selbstmordversuch der Beklagten; nach Rückkehr vom Krankenhausaufenthalt auf den Hof Äußerung des Klägers, dass sie sogar für einen Suizid zu blöd wäre - zu diesem Facebook-Post hinreißen (US 12). Dass der Kläger zur Vorrangeinräumung nicht verpflichtet war und die Beklagte später einen anderen Weg der Finanzierung des Hausbaus finden konnte, mag zutreffen. Ebenso berechtigt war aber aus ihrer damaligen Sicht im Verein mit dem schlechten Verhältnis zu ihrer Familie der Schluss aus dem beschriebenen Verhalten ihres Vaters, dass er sie damit wirtschaftlich vernichten wolle (US 24 mit Feststellungscharakter). Dafür, dass es der Beklagten nur darum gegangen wäre, mit dem FacebookPost den Kläger öffentlich zu diskreditieren, gibt es weder Beweisergebnisse noch Feststellungen. Dem Kläger ist daher jedenfalls der Beweis des Verschuldens der Beklagten am Schenkungswiderruf nicht gelungen.

3. Der Berufungswerber meint, die Negativfeststellung [b1] zu seinen Handlungen im Zuge der tätlichen Auseinandersetzung am 18. Jänner 2023 ginge zu Lasten der Beklagten, die damit die Tatbestände der §§ 288 bzw 297 StGB verwirklicht habe.

3.1. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beklagten nach § 288 StGB wäre entgegen der Auffassung des Klägers schon deshalb unbeachtlich, weil es sich beim Tatbestand der falschen Beweisaussage um ein ausschließlich gegen die Rechtspflege (vgl RS0090864) und nicht um ein gegen den Geschenkgeber gerichtetes Delikt iSd § 948 ABGB handelt.

3.2. Entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers ist den erstgerichtlichen Feststellungen [b1] in der Zusammenschau mit den beweiswürdigenden Überlegungen (US 18f) eindeutig zu entnehmen, dass die tätliche Auseinandersetzung am 18. Jänner 2023 nicht von der Beklagten ausging und nicht eine körperliche Handlung der Beklagten zum Nachteil des Klägers gemeint war. Dafür gibt es auch keinerlei Vorbringen des Klägers. Das Erstgericht ging klar von einer körperlichen Handlung des Klägers gegenüber der Beklagten aus, die Negativfeststellung bezog sich ausschließlich auf die konkrete(n) Handlung(en) des Kläger gegenüber der Beklagten (vgl Beweiswürdigung US 19). Aus welchem Grund das Strafgericht den Kläger vom Vorwurf der Körperverletzung freisprach, ist rechtlich im Zivilprozess nicht relevant, weil das Zivilgericht mangels Verurteilung der Beklagten selbst zu beurteilen hat, ob diese den Tatbestand der Verleumdung nach § 297 StGB verwirklichte. Ein sekundärer Feststellungsmangel zum Grund des Freispruchs des Klägers liegt daher nicht vor. Im Übrigen würde selbst eine solche Feststellung angesichts der Negativfeststellung [b2] - Nichtfeststellbarkeit einer wissentlich falschen Verdächtigung des Klägers durch die Beklagte - nichts am Ergebnis ändern. Auch insoweit gelang dem Kläger nicht der Nachweis eines Verschuldens der Beklagten.

4. Richtig ist, dass zur Beurteilung groben Undanks eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen ist, allerdings stets unter strafrechtlich relevanten Gesichtspunkten. Welchen Straftatbestand die Beklagte mit der (wahren) Äußerung, der Kläger sei ihr „Erzeuger“ erfüllt haben soll, bleibt der Berufungswerber zu erklären schuldig. Insoweit liegt auch kein sekundärer Feststellungsmangel vor.

5. Entgegen dem Standpunkt des Berufungswerbers liegt auch der behauptete Irrtum nicht vor. Nach den Feststellungen machte die Beklagte vor der Übergabe des Hofs die restliche Verwandtschaft ihm gegenüber nicht schlecht, insbesondere nicht dahingehend, dass er denken sollte, nur sie wäre für ihn da (US 6).

6. „Gravierende Vertragsverstöße“ der Beklagten - wie die Behauptung der Zahlungseinstellungen, des Betretens der Bereiche des Klägers, des mutwilligen Zerschneidens von Rosenbüschen - wären allenfalls dem Leistungsstörungsrecht (Mängel in der Vertragsabwicklung), nicht aber dem Irrtumsrecht (Wurzelmangel) zuzuordnen. Sie berechtigen den Berufungswerber weder zu einer Irrtumsanfechtung nach § 871 ABGB noch - mangels strafrechtlicher Relevanz - zum Schenkungswiderruf wegen groben Undanks iSd § 948 ABGB. Auch insoweit liegen daher keine sekundären Feststellungsmängel vor.

III. Ergebnis, Kosten, Bewertung, Zulassung

1. Aus den genannten Gründen muss die Berufung des Klägers scheitern. Das Ersturteil ist zu bestätigen. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren ist eine Folge dieser Sachentscheidung und stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.

2. Der Bewertungsausspruch gründet auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO. Das Berufungsgericht ist zwar nicht an die Bewertung des Verfahrensgegenstands durch den Kläger (mit EUR 35.000,00) gebunden, sieht aber angesichts des Umfangs (und des damit verbundenen Werts) der übergebenen Liegenschaften auch keinen Anlass davon abzuweichen.

3. Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen in der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung nicht zu lösen sind. Die Beurteilung eines Verhaltens als „grober Undank“ iSd § 948 ABGB ist stets einzelfallbezogen (vgl nochmals RS0031380; RS0079373 [T2]).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.