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6Bs20/26f•OLG Innsbruck 6Bs20/26f
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Klammer als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Friedrich und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Medienrechtssache der Antragstellerin A* B* und der Antragsgegnerin C* AG wegen § 7 MedienG über die Berufungen der Antragstellerin wegen des Ausspruchs über die Strafe und der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.11.2025, GZ **15, nach der am 22.4.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Kienreich, LL.M., des Vertreters der Antragstellerin RA Mag. Bauer, LL.M., und des Vertreters der Antragsgegnerin RA Dr. Borsky öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung der Antragstellerin wird F o l g e gegeben und die Höhe der Entschädigung auf EUR 3.000,-- (i.W.: Euro dreitausend/00) e r h ö h t .
Der Berufung der Antragsgegnerin wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO iVm §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG hat die Antragsgegnerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Gegenstand des Verfahrens ist ein am 17.3.2025 im periodischen elektronischen Medium „D*“, dessen Medieninhaberin die Antragsgegnerin ist, samt einem Lichtbild der Antragstellerin und ihres Ehegatten E* B* mit der Bildunterschrift: „E* B* und Gattin A* im Jahr 2012“ veröffentlichter Artikel nachstehenden Inhaltes:
Gefallener ImmobilienTycoon
E* B* Frau reicht Scheidung ein
Seit Januar sitzt der österreichische Geschäftsmann nach der Milliardenpleite seiner F* hinter Gittern. Jetzt liegt auch sein Privatleben in Trümmern.
Für den einst gefeierten ImmobilienTycoon aus Österreich dreht die Abwärtsspirale weiter. Sein MilliardenImperium F* ist pleite, er sitzt seit Januar in UHaft, und jetzt ist auch seine Ehe am Ende.
Wie das österreichische Newsportal G* berichtet, hat seine Frau A* die Scheidung eingereicht. „Sie will sich und ihrer Familie das nicht mehr antun und einen Schlussstrich ziehen“, zitiert G* einen Freund der Familie. E* und A* B* waren 15 Jahre lang verheiratet.
A* hatte sich nach der FPleite komplett aus der Öffentlichkeit zurückgezogen und sich von den Geschäften ihres Mannes distanziert. Die gemeinsam bewohnte Villa in H wurde geräumt und soll verkauft werden.
Der Name B* soll weg
Aber auch in der Trennung dürften weitere Probleme auf das ehemalige Paar zukommen. Gläubiger haben laut österreichischen Medien bereits angekündigt, die Vermögensaufteilung genau unter die Lupe zu nehmen. A* und E* B* haben bei ihrer Hochzeit offenbar einen Ehevertrag unterschrieben, der der Ehefrau bei einer Trennung Unterhaltszahlungen zugesteht, ihr aber keine Anteile an der Firma oder der Stiftung garantiert.
Laut G* will A* nach vollzogener Trennung den Namen B* ablegen und wieder ihren Mädchennamen annehmen.
Die Antragstellerin erblickt in dieser Veröffentlichung eine Verletzung ihres höchstpersönlichen Lebensbereiches, weshalb sie mit dem verfahrenseinleitenden Antrag (ON 2) den Zuspruch einer Entschädigungszahlung nach § 7 MedienG und die Urteilsveröffentlichung nach § 8a Abs 6 MedienG begehrte.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus, die Antragsgegnerin habe durch die Veröffentlichung in ihrem periodischen elektronischen Medium „D*“ vom 17.3.2025 mit der Überschrift „E* B* Frau reicht Scheidung ein“ den höchstpersönlichen Lebensbereich der A* B* in einer Weise erörtert, die geeignet sei, sie in der Öffentlichkeit bloßzustellen, und verurteilte die Antragsgegnerin
Gegen dieses Urteil richten sich die rechtzeitig angemeldeten und schriftlich ausgeführten Berufungen der Antragstellerin wegen des Ausspruchs über die Strafe und der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe. Die Antragstellerin beantragt eine Erhöhung der Entschädigung , die Antragsgegnerin die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht, in eventu die Abweisung der Anträge der Antragstellerin vollinhaltlich, jedenfalls aber in Bezug auf die Urteilsveröffentlichung, in eventu die Herabsetzung der Entschädigung. Antragstellerin und Antragsgegnerin machten jeweils von der ihnen eingeräumten Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenäußerung Gebrauch und beantragten, der Berufung der Gegenseite keine Folge zu geben.
Zur Berufung der Antragsgegnerin:
Geltend gemacht werden die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO.
Die zunächst zu behandelnde (vgl Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 476 Rz 9) Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) richtet sich zunächst gegen die erstgerichtlichen Feststellungen zum Bedeutungsgehalt der inkriminierten Veröffentlichung, wonach der durchschnittliche Rezipient diese dahin verstehe, dass A* B* gegen ihren Ehegatten E* B*, Inhaber eines von der Insolvenz bedrohten Immobilienimperiums, die Scheidung eingereicht, insofern eine Scheidungsklage bereits erhoben habe und der Artikel zudem unter konkretem Hinweis auf die Verhängung der Untersuchungshaft über E* B* sowie die gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungen suggeriere, dass sich A* B* gerade in der Phase intensivster strafrechtlicher Verfolgung – entgegen dem Grundsatz ehelicher Beistandspflichten – von E* B* scheiden lassen möchte.
Dabei verweist die Berufung vorweg zutreffend darauf, dass es sich beim Bedeutungsinhalt einer medial verbreiteten Äußerung um eine Tatfrage handelt. Der Bedeutungsinhalt ist damit im Urteil in freier Beweiswürdigung als entscheidende Tatsache festzustellen und entsprechend zu begründen. Der vom Erstgericht angenommene Bedeutungsinhalt kann im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofs erster Instanz nur mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO und mit Schuldberufung bekämpft werden (Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG4 Vor §§ 68a Rz 42a; Rami in Höpfel/Ratz, WK2 MedienG Präambel Rz 1/12f, Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 404).
Nichtig nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO ist ein Urteil, wenn der Ausspruch über entscheidende Tatsachen (§ 270 Abs 2 Z 4 und 5 StPO) undeutlich, unvollständig oder mit sich selbst im Widerspruch ist; wenn für diesen Ausspruch keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben sind; oder wenn zwischen den Angaben in den Entscheidungsgründen über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder dem Vernehmungs oder Sitzungsprotokoll selbst ein erheblicher Widerspruch besteht. Indem die Nichtigkeitsberufung lediglich vorbringt, das Erstgericht habe sich bei der Feststellung des Bedeutungsinhaltes geirrt, weil dieser dem Artikel nicht zu entnehmen und daraus nicht abzuleiten sei, und dem festgestellten Bedeutungsinhalt lediglich ihre eigene Interpretation des Textes entgegenstellt, macht sie keine Nichtigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle geltend, sondern bekämpft die entsprechenden Feststellungen des Erstgerichts in der Art einer Schuldberufung (dazu später).
Nichts anderes gilt, soweit sich die Mängelrüge der Antragsgegnerin gegen die Feststellung des Erstgerichts wendet, wonach die Antragstellerin keine Person des öffentlichen Lebens sei. Auch dabei beschränkt sich die Berufung auf die Behauptung, das Erstgericht habe sich bei dieser Feststellung geirrt und die Konstatierung sei offensichtlich unrichtig, sowie den Verweis auf die Bekanntheit des Ehegatten der Antragstellerin, deren repräsentative Rolle, öffentliche Auftritte des Ehepaars und eine gegen die Antragstellerin (ein halbes Jahr nach Veröffentlichung des inkriminierten Artikels) erhobene Anklage, ohne eine Undeutlichkeit, Unvollständigkeit, Widersprüchlichkeit, Aktenwidrigkeit oder unzureichende oder fehlende Begründung der erstgerichtlichen Entscheidungsgründe im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5 StPO anzusprechen. Diese werden in dem Zusammenhang und insgesamt dem Erfordernis einer gedrängten, aber von voller Bestimmtheit getragenen Darstellung, welche Tatsachen und aus welchen Gründen das Gericht sie als erwiesen oder nicht erwiesen angenommen hat (§ 270 Abs 1 Z 5 StPO), jedenfalls gerecht. Im Übrigen betrifft die kritisierte Feststellung insofern keine entscheidende Tatsache im Sinne dieses Nichtigkeitsgrundes, als der Ausschlussgrund des § 7 Abs 2 Z 2 MedienG, auf den die Berufung hier ersichtlich rekurriert, überdies die Wahrheit der Veröffentlichung (und zwar betreffend die Einreichung der Scheidung) voraussetzt, die von der Antragsgegnerin nicht einmal behauptet wird.
Die Schuldberufung richtet sich gegen die bereits mit Mängelrüge bekämpften Feststellungen und erschöpft sich in einem Verweis auf das dort erstattete Vorbringen, vermag solcherart jedoch keine Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu erwecken. Die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der Äußerungen im Verständnis eines durchschnittlichen Lesers der in Rede stehenden Veröffentlichung konnte das Erstgericht bedenkenlos auf deren Wortlaut stützen. Die (angebliche) Einreichung der Scheidung durch die Antragstellerin wird im Text wiederholt mit der „Milliardenpleite des gefallenen ImmobilienTycoons“ und insbesondere der Anhaltung ihres Ehegatten in Untersuchungshaft („Seit Januar sitzt der österreichische Geschäftsmann … hinter Gittern. Jetzt liegt auch sein Privatleben in Trümmern.“ „…, er sitzt sei Januar in UHaft, und jetzt ist auch seine Ehe am Ende“ in Zusammenhang gebracht. Diese Situation wolle die Antragstellerin laut einem „engen Freund“ sich und ihrer Familie nicht länger antun.
Die von der Berufung ersichtlich gewünschte Interpretation, wonach im Artikel vordringlich die Auswirkungen einer angeblichen Scheidung auf das Insolvenzverfahren, die Feststellung und allfällige Verteilung der Insolvenzmasse sowie die Gläubiger erörtert würden, findet im Wortlaut nicht Deckung. Einzig die Passage, wonach Gläubiger bereits angekündigt hätten, die Vermögensaufteilung genau unter die Lupe zu nehmen, befasst sich im Ansatz mit diesem Thema.
Ebenso unbedenklich ist die erstgerichtliche Feststellung, wonach es sich bei der Antragstellerin – im Gegensatz zu ihrem Ehegatten – um keine Person des öffentlichen Lebens handelt. Die von der Berufung dafür ins Treffen geführten Umstände bewirken noch keinen Zusammenhang der Veröffentlichung mit dem öffentlichen Leben im Sinne des Ausschlussgrundes des § 7 Abs 2 Z 2 MedienG, der – worauf bereits hingewiesen wurde – überdies deren Wahrheit voraussetzen würde, welche in Bezug auf die Einreichung der Scheidung entgegen § 8 Abs 3 MedienG nicht einmal behauptet wurde.
Der Behandlung der Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) ist vorauszuschicken, dass deren gesetzmäßige Ausführung das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung hat (RISJustiz RS0099810; Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 584). Demnach liegt keine prozessordnungsgemäße Darstellung eines derartigen Nichtigkeitsgrundes vor, wenn eine im Urteil konstatierte Tatsache übergangen wird (RISJustiz RS0099810 [T 15]). Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).
Das Berufungsvorbringen betreffend eine neutrale Berichterstattung über angebliche – aber keinesfalls erwiesene – Scheidungspläne der Antragstellerin ohne Erörterung von (Hinter)gründen übergeht den festgestellten Inhalt des inkriminierten Artikels, wonach die Antragstellerin nach 15 Jahren Ehe die Scheidung eingereicht habe, derweil ihr Gatte „hinter Gittern“ „sitze“, weil sie laut einem „engen Freund der Familie“ dieser und sich selbst die Situation nicht länger antun woll und A* B* nach der Trennung den Namen B* ablegen und wieder ihren Mädchennamen annehmen wolle, ebenso wie den vom Erstgericht festgestellten Bedeutungsinhalt. Insofern erweist sich die Berufung somit als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Ausgehend vom festgestellten Inhalt der Veröffentlichung und deren ebenso (unbedenklich) festgestellten Bedeutungsinhalt ging das Erstgericht zu Recht von einem Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich der Antragstellerin aus, ebenso von dessen Erörterung in einer Art und Weise, welche geeignet ist, die Antragstellerin in der Öffentlichkeit bloßzustellen. Der Begriff des höchstpersönlichen Lebensbereichs soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers mit dem des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK decken (JA 743 BlgNR 15. GP 6). Der Verweis auf Art. 8 MRK zeigt, dass § 7 MedienG nicht auf den Schutz der Intimsphäre begrenzt werden kann, weil der verfassungsrechtliche Begriff des Privat und Familienlebens einen wesentlich darüber hinaus reichenden Bereich umfasst. Das Schutzgut des § 7 MedienG ist daher die Privatsphäre, wobei aus dem Wortlaut dieser Bestimmung hervorgeht, dass nicht das gesamte private Leben eines Menschen umfasst sein soll, sondern nur der höchstpersönliche Bereich. Höchstpersönlich sind Angelegenheiten, deren Kenntnisnahme durch Außenstehende die persönliche Integrität in besonderem Maß berührt (Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar Mediengesetz4 § 7 Rz 6ff).
Scheidungsabsichten zählen zum höchstpersönlichen Lebensbereich im Sinne von § 7 Abs 1 MedienG (Rami in Höpfel/Ratz, WK2 MedienG § 7 Rz 4 mwN). Die Tatsache einer Scheidung berührt nie den höchstpersönlichen Lebensbereich, die Darlegung der konkreten Scheidungsgründe aus Sicht des Ehepartners und Kontrahenten im Scheidungsverfahren aber regelmäßig sehr wohl. Stimmt die Erörterung oder Darstellung einer Angelegenheit des höchstpersönlichen Lebensbereichs mit der Erwartungshaltung der Öffentlichkeit nicht überein, führt die Erörterung zu einer Bloßstellung (OLG Wien 18 Bs 330/08y = MR 2008, 285).
Die „Eignung zur Bloßstellung“ im Sinne des § 7 Abs 1 MedienG stellt lediglich auf eine potentielle (= abstrakte) Gefahr ab. Es kommt daher nicht darauf an, ob eine Bloßstellung tatsächlich eingetreten ist. Es reicht die abstrakte Gefahr einer nachteiligen Auswirkung auf den Betroffenen, welche auch in unerwünschter Anteilnahme oder ungebetenem Mitleid bestehen kann. Nicht gefordert sind eine Minderung oder auch nur Gefährdung des Ansehens des Betroffenen (Rami aaO Rz 5/6ff). Bloßstellend kann auch eine Veröffentlichung privater Angelegenheiten sein, die weder subjektiv noch objektiv die Gefahr einer negativ abwertenden Einschätzung durch die Umwelt nach sich zieht. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht liegt schon darin, dass der Einzelne gezwungen wird, sich mit öffentlicher Neugierde, unerwünschter Anteilnahme oder ungebetenem Mitleid in einer Angelegenheit seiner Intimsphäre auseinanderzusetzen. Entscheidend ist letztlich, inwieweit die Möglichkeit des Einzelnen, über das der Umwelt eröffnete Persönlichkeitsbild selbst zu bestimmen, beschnitten wird. Bei der Prüfung der Bloßstellungseignung nach Art eines beweglichen Systems ist der betroffene private Bereich stets im Verhältnis zur Darstellung zu beurteilen. Je reißerischer die Textierung und Aufmachung einer solchen ist, je eher sie darauf abzielt, beim Rezipienten eine bestimmte Bewertung hervorzurufen, desto eher ist sie im Vergleich zu einer reinen Sachinformation als bloßstellend anzusehen (RISJustiz RS0124514 [T 2]).
Zu der Veröffentlichung, auf die der inkriminierte Artikel Bezug nimmt („Wie das österreichische Newsportal G* berichtet …“) und aus der das angebliche Motiv der Antragstellerin für die ebenso nur angeblich eingereichte Scheidung – nämlich, dass sie sich und ihrer Familie die Situation („Milliardenpleite“, strafrechtliche Ermittlungen und Untersuchungshaft) nicht mehr antun wolle - fast wortgleich übernommen wurde, führte das Oberlandesgericht Wien zu 17 Bs 264/25k aus, es sei in reißerischer Art über die vermeintlich zerrüttete Ehe der Antragstellerin berichtet und diese im Wesentlichen zum Objekt einer Kampagne gegen den Ehepartner gemacht worden. Indem suggeriert werde, das Verhalten ihres Mannes, deretwegen auch strafrechtliche Ermittlungen geführt würden, hätte letztlich dazu geführt, dass sie zu ihrem und dem Schutz ihrer Kinder die Scheidung eingereicht habe, werde sie zum bloßen Auslöser der Emotionen des Leserpublikums herabgewürdigt.
Dieser Einschätzung schließt sich der erkennende Senat auch für die hier gegenständliche Veröffentlichung an. Daraus folgt, dass dem Erstgericht bei der Beurteilung dieser Veröffentlichung als Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich der Antragstellerin und der Bejahung der Eignung des Artikels zur Bloßstellung der Antragstellerin im oben erörterten Sinne kein Rechtsfehler unterlaufen ist.
Nicht zu überzeugen vermag auch das weitere Berufungsvorbringen betreffend eine „Selbstöffnung der Ehe der B*“. Richtig ist, dass seinen höchstpersönlichen Lebensbereich verlassen hat und sich nicht mehr auf den Schutz des § 7 MedienG berufen kann, wer selbst bestimmte Informationen aus seinem Privatleben an die Öffentlichkeit getragen hat (Berka aaO Rz 14a). Allerdings muss selbst der sich mit seinem Privatleben in die Öffentlichkeit Begebende dessen Veröffentlichung und Verwertung nur zu einem bestimmten Grad hinnehmen und erweist sich eine über das bisher gezeigte Maß an Veröffentlichungswillen hinausgehende Berichterstattung als unzulässig (OLG Wien 18 Bs 330/08y = MR 2008, 285). Auch die seit der Preisgabe der privaten, zum höchstpersönlichen Lebensbereich zählenden Umstände verstrichene Zeit spielt eine Rolle bei der Beurteilung, ob eine erfolgte „Selbstöffnung“ einen Verlust des Schutzes nach § 7 MedienG nach sich zieht (vgl. OLG Wien 17 Bs 125/14b = MR 2014, 181; OLG Wien 18 Bs 95/25i). Im Juli 2024, somit acht Monate vor der Veröffentlichung des gegenständlichen Artikels von der Antragstellerin gegenüber Medien getätigte Antworten, wonach es eine sehr belastende Zeit für sie als Familie sei, sie mit den Geschäften ihres Mannes nichts zu tun habe und sie (und ihr Mann) noch zusammen seien und unter demselben Dach leben würden, vermögen den gegenständlichen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich der Antragstellerin durch Erörterung einer angeblich eingebrachten Scheidung samt den dafür angeblich maßgeblichen Motiven jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Auch die – im Übrigen unbegründet gebliebene – Behauptung, „die B*“ hätten ihre heile Ehe und ihr JetsetLeben über Jahre hinweg vor den Augen der Öffentlichkeit zelebriert und als schillerndes „Powerpärchen“ von „sämtlichen roten Teppichen in und um Österreich“ gestrahlt, lässt nicht auf einen Veröffentlichungswillen der Antragstellerin in Bezug auf ihre (angeblichen) Gründe für eine (angeblich) eingereichte Scheidung schließen.
Vergeblich beruft sich die Berufung auf den Ausschlussgrund des § 7 Abs 2 Z 2 MedienG. Nach dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach § 7 Abs 1 MedienG nicht, wenn die Veröffentlichung wahr ist und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben steht. Die Wahrheit ihrer Veröffentlichung versucht die Antragsgegnerin vergeblich damit zu argumentieren, dass sich der Artikel gar nicht mit der Scheidung oder den Scheidungsabsichten selbst beschäftige, sondern lediglich mit der Berichterstattung darüber, womit sich die Rechtsrüge neuerlich unzulässig von den erstgerichtlichen Feststellungen entfernt und im Übrigen den Wortlaut der inkriminierten Veröffentlichung wohl bewusst völlig ignoriert.
„Öffentliches Leben“ im Sinne des § 7 Abs 2 Z 2 MedienG ist derjenige Bereich, der die Gemeinschaft betrifft, also etwa Vorgänge im staatlichen Bereich (zB Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung), das politische Leben (insbesondere die Tätigkeit politischer Parteien) und die Handlungen von Interessenvertretungen, volkswirtschaftlich bedeutsamen Unternehmen und Massenmedien. Im öffentlichen Leben stehen nicht nur Politiker, sondern auch Wirtschaftsfunktionäre, bekannte Künstler, Wissenschaftler und Sportler. Ein öffentlicher Auftritt für sich alleine bewirkt noch nicht den Eintritt in das öffentliche Leben (Rami aaO Rz 8/1). Damit unterlag das Erstgericht auch keinem Rechtsfehler, wenn es die Antragstellerin – im Gegensatz zu ihrem Ehegatten – nicht als Person des öffentlichen Lebens kategorisierte.
In der Folge argumentiert die Rechtsrüge im Wesentlichen zusammengefasst, wegen eines aufgrund Art. 3 und 20 der ECommerceRichtlinie (Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt) anzustellenden Günstigkeitsvergleichs mit dem Heimatrecht der Antragsgegnerin mit Sitz in ** komme ein Geldentschädigungsanspruch nicht in Betracht, weil ein solcher nach ** Recht nur bei schwerwiegenden Verstößen und schwerem Verschulden zustünde.
Gemäß § 51 Abs 1 MedienG sind auf Mitteilungen oder Darbietungen in einem Medium, dessen Medieninhaber seinen Sitz im Ausland hat (ausländisches Medium) die §§ 6 bis 7c MedienG anzuwenden,
Das periodische elektronische Medium „D*“ konnte und kann naturgemäß im Inland abgerufen werden, die Antragstellerin hat einen Wohnsitz und ihren Aufenthalt in Österreich und die inkriminierte Mitteilung verletzt deren Privatsphäre. Damit sind sämtliche Voraussetzungen des § 51 Abs 1 MedienG erfüllt und die Bestimmung des § 7 MedienG uneingeschränkt anwendbar. Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in ** und somit nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, womit ihre Argumentation mit der ECommerceRichtlinie und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH (insbesondere EuGHUrteil vom 25.10.2011, C509/09, C161/10 eDate Advertising et al) ins Leere geht und sich eine nähere Auseinandersetzung mit den mit Schriftsatz („Beweisantrag“) vom 21.4.2026 vorgelegten ** Entscheidungen und Kommentarmeinungen erübrigt.
Soweit die Antragsgegnerin aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO letztlich noch den Ausspruch über die Anordnung der Urteilsveröffentlichung bekämpft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieser gemäß § 41 Abs 8 MedienG dem Ausspruch über die Strafe (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO) gleichsteht. Das Fehlen der nach § 34 Abs 2 MedienG erforderlichen Zustimmung ist vom Medieninhaber gemäß § 281 Abs 1 Z 11 StPO zu relevieren (Rami in Höpfel/Ratz, WK2 MedienG § 8a Rz 19/2 und § 34 Rz 21).
Gemäß § 34 Abs 2 MedienG darf bei einer Verleumdung, einer strafbaren Handlung gegen die Ehre oder wenn eine andere mit Strafe bedrohte Handlung Umstände oder Tatsachen des Privat- oder Familienlebens betrifft, nur mit Zustimmung des Opfers auf Urteilsveröffentlichung erkannt werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 8a Abs 6 letzter Satz MedienG im Verfahren auf Grund eines selbständigen Antrages auf Entschädigung nach den §§ 6, 7, 7b oder 7c MedienG sinngemäß anzuwenden.
Entgegen der von der Berufung vertretenen Ansicht bedurfte die Anordnung der Urteilsveröffentlichung im vorliegenden Fall schon deshalb nicht der Zustimmung des Ehegatten E* B*, weil in dessen höchstpersönlichen Lebensbereich nicht eingegriffen wurde. Im Übrigen dient die Bestimmung des § 34 Abs 2 (§ 8a Abs 6) MedienG dem Schutz des Opfers vor ungewollter neuerlicher medialer Aufmerksamkeit, nicht jedoch dem Schutz des Medieninhabers.
Zu den Berufungen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin wegen des Ausspruchs über die Strafe:
Die Berufung der Antragsgegnerin wegen des Ausspruchs über die Strafe begehrt mit dem Argument, dass der Artikel in einem Medium erschienen sei, das vor allem in und um ** erscheine bzw. gelesen werde, und dem Hinweis auf den Zuspruch einer Entschädigung von EUR 5.000,-- durch das Oberlandesgericht Wien wegen des „Anlassberichts in G*“ (17 Bs 264/25k) eine Herabsetzung der Entschädigung, die Antragstellerin mit dem Hinweis auf dieselbe Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien sowie die sozialen Kontakte der Antragstellerin in ** und die von der Antragsgegnerin behauptete Verbreitung des Mediums deren Erhöhung.
Dass eine Veröffentlichung im Anschluss an eine frühere vergleichbare Veröffentlichung erfolgt ist (§ 8 Abs 1 zweiter Halbsatz MedienG), hat das Erstgericht bereits berücksichtigt. Ausgehend von den vom Erstgericht zutreffend angeführten Kriterien des § 8 Abs 1 MedienG und der theoretisch weltweiten Abrufbarkeit, tatsächlich aber jedenfalls überregionalen Reichweite der Website „D*“ erscheint die zugesprochene Entschädigung etwas zu gering bemessen und war maßvoll auf EUR 3.000,-- zu erhöhen.
Der Ausgang des Berufungsverfahrens hat die im Spruch angeführten Kostenfolgen.
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