OLG Innsbruck 11Bs81/26p

11Bs81/26pOberlandesgericht22.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 11Bs81/26p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0110BS00081.26P.0422.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und 2 StVG über die Beschwerde der Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 23.3.2026, GZ **7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

Begründung

Begründung:

A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Feldkirch die über sie im Verfahren B* des Landesgerichts Feldkirch wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 10.8.2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe sind mit 10.5.2026, jene nach Verbüßung von zwei Drittel mit 10.6.2026 erfüllt (vgl Strafregisterauskunft und IVVAuszug).

Im Zuge amtswegiger Prüfung (§ 152 Abs 1 Z 1 und 2 StVG) beantragte die Strafgefangene die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag um ihr einen Neuanfang zu ermöglichen. Sie möchte eine Kochlehre machen und werde bei einem Neuanfang von C*, ihrem Psychologen und ihrem Lebensgefährten unterstützt. Sie werde aus D* wegziehen und ihren Bekannten und Freundeskreis ändern. Sie versuche künftig allen Konflikten aus dem Weg zu gehen. Sie möchte auch für ihre Familie, vor allem ihre Enkelin, von der sie erst kurz vor ihrem Haftantritt erfahren habe, da sein und bitte um eine Chance (ON 2.5).

Die Anstaltsleitung der Justizanstalt Feldkirch sprach sich gegen eine bedingte Entlassung der Strafgefangenen aus. Argumentativ wird vorgebracht, sie habe zunächst versucht, ihre Haftstrafe in massiv alkoholisiertem Zustand anzutreten und sei abgewiesen worden, erst Tage später sei sie halbwegs nüchtern erschienen und habe aufgenommen werden können. In den ersten drei Wochen der Haft habe sie sich unkooperativ verhalten und nicht an der Erreichung der Vollzugsziele mitgewirkt. Aufgrund des Fußfesselantrages habe die Justizanstalt Kenntnis davon erlangt, dass die Strafgefangene trotz Unterstützung durch die Bewährungshilfe und Absolvierung von Psychotherapie nach wie vor berauschende Substanzen konsumiere und Aggressionshandlungen setze. Seit Dezember 2025 behänge ein offenes Verfahren zu AZ ** wegen Körperverletzung. Mit Blick auf die als äußerst rückfallslabil zu qualifizierende Persönlichkeit und den Umstand, dass auch Psychotherapie und Bewährungshilfe keine Straffreiheit zu bewirken vermocht haben, könne derzeit keine günstige Prognose bei einer Entlassung gestellt werden, weshalb der weitere Vollzug notwendig sei (ON 2.2 und ON 2.7).

Der Soziale Dienst der Justizanstalt Feldkirch befürwortete aufgrund der guten Führung der Strafgefangenen eine bedingte Entlassung und empfahl die Anordnung von Bewährungshilfe. Die Strafgefangene verfüge über einen aufrechten Mietvertrag für eine gemeinnützige Wohnung in D*, sodass eine adäquate Unterkunft zur Verfügung stehe. Ihr Lebensunterhalt sei zumindest vorübergehend durch den Bezug von AMSLeistungen gesichert und beabsichtige sie, sich um eine Ausbildungsstelle zur Köchin zu bewerben. Zum Betragen in der Justizanstalt sei anzumerken, dass sie einer regelmäßigen Beschäftigung als Hausarbeiterin nachgehe, keine Ordnungsstrafen gegen sie ausgesprochen worden seien und ihr Verhalten keinen Grund zur Beanstandung gäbe (ON 2.5).

Aus dem Bericht des Verein C* ergibt sich, dass die Strafgefangene nach einer langen Zeit der Wohnungslosigkeit eine Stadtwohnung über die E* zugeteilt bekommen habe, die mit Hilfe einer Freundin und der Sozialhilfe bis Mai 2026 trotz Inhaftierung erhalten werden könne, ansonsten würde sie in die Wohnungslosigkeit entlassen werden, was eine massive Verschlechterung der Lebenssituation bedeuten würde. Bis sie am Arbeitsmarkt Fuß fassen könne würde ihr Lebensunterhalt über die Sozialhilfe finanziert werden. In der Psychotherapie habe sie sich gut öffnen können und wäre es möglich, diese wichtige Therapie durch eine bedingte Entlassung weiter zu führen. Die Betreuung durch die Bewährungshilfe habe sie ebenfalls gut annehmen können und werde aus sozialarbeiterischer Sicht eine bedingte Entlassung empfohlen (ON 5).

Die Staatsanwaltschaft Feldkirch sprach sich aus spezialpräventiven Gründen gegen eine bedingte Entlassung aus (ON 3).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Feldkirch als Vollzugsgericht nach persönlicher Anhörung der Strafgefangenen (ON 6) die bedingte Entlassung sowohl zum Hälfte- als auch zum Drittelstichtag aus näher dargelegten spezialpräventiven Gründen ab.

Dagegen richtet sich die sogleich nach Beschlussverkündung angemeldete Beschwerde der Strafgefangenen (ON 6, 2), die sie in der Folge schriftlich ausführte. Sie bringt vor, sie habe sich von Anfang an ordnungsgemäß und kooperativ verhalten, was die Beamten bestätigen könnten. Sie habe auch erklärt, weshalb sie Sozialleistungen bezogen habe. Direkt nach der Entlassung aus der Haft müsse man solche bis zum Finden einer Arbeit beziehen, was wiederum mit ihren Vorstrafen schwierig sei. Der Bezug von Sozialleistungen impliziere aber nicht, dass nicht von einem künftigen redlichen Verhalten ausgegangen werden könne. Sie habe auch kein Alkohol- oder Drogenproblem. Sie habe eine Wohnung in D*. Im Verfahren wegen Körperverletzung habe sie am 23.4.2026 eine Berufungsverhandlung. Sie plane einen kompletten Neuanfang, weg von D* und dem alten Bekannten- und Freundeskreis und möchte eine Lehre zur Köchin machen. Sie möchte ein normales geregeltes Leben. Vor der Haft habe sie erfahren, dass sie Oma geworden sei. Sie werde nach einer Entlassung weiter durch die Bewährungshilfe betreut und die Psychotherapie fortsetzen. Sie möchte nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten und ersuche um Genehmigung (offensichtlich gemeint: zumindest) der ZweiDrittelEntlassung (ON 11).

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.

§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte der Freiheitsstrafe, mindestens jedoch nach drei Monaten, vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Anm.: Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK² StGB § 46 Rz 15/1).

Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist der Rest der Strafe bedingt nachzusehen (Jerabek/Ropper aaO Rz 15).

Positiv zu vermerken ist zunächst die gute Führung der Strafgefangenen, ihre Bereitschaft, eine Ausbildung zur Köchin zu absolvieren und die Psychotherapie fortzusetzen sowie das Vorhandensein eines sozialen Empfangsraums. Allerdings erfordern spezialpräventive Erwägungen den weiteren Vollzug sowohl über den Hälfte als auch über den Drittelstichtag hinaus. Die Strafregisterauskunft der Strafgefangenen weist schon 12 zählbare Verurteilungen auf, denen Delikte gegen die Rechtspflege, fremdes Vermögen, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit, die Staatsgewalt und die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zugrunde liegen. Hinsichtlich strafbarer Handlungen gegen die Freiheit liegen bereits die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB vor (Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 5.2.2025 zu B*). Beim gegenständlichen Strafvollzug handelt es sich um die dritte Hafterfahrung der Strafgefangenen. Von 12.10.2020 bis 27.1.2021 verbüßte sie die jeweils vom Landesgericht Feldkirch zu F* und G* verhängten Freiheitsstrafen. Aus dem Vollzug dieses Strafblocks wurde sie zum Hälftestichtag unter gleichzeitiger Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen. Von 1.8.2022 bis 11.10.2023 wurde wiederum ein Strafblock vollzogen, dem die zu H*, Landesgericht Feldkirch, verhängte Freiheitsstrafe sowie der aufgrund des Widerrufs der zu **, Landesgericht Feldkirch, bedingten Entlassung zu vollziehende Strafrest zugrunde lagen. Daraus wurde sie erneut unter gleichzeitiger Anordnung der Bewährungshilfe zum Drittelstichtag bedingt entlassen.

Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe sich von Anfang an ordnungsgemäß und kooperativ verhalten, ist sie zunächst auf die dieser Ansicht entgegenstehende Stellungnahme der Anstaltsleitung zu verweisen, an der das Oberlandesgericht keine Zweifel hegt. Im Übrigen wird ihre Führung ohnehin als „gut“ eingestuft und werden ihr keine Ordnungswidrigkeiten angelastet, was positiv bewertet wurde. Dass sie Sozialleistungen bezogen hat und nach ihrer Entlassung wieder beziehen wird, hat keinen negativen Einfluss auf die Entscheidung über eine bedingte Entlassung. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe weder ein Alkohol noch ein Drogenproblem, ist durch das Urteil des Landesgerichts Feldkirch zu B* widerlegt. Danach neige sie unter Alkoholeinfluss zu Delinquenz. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass sie der Beschwerde zufolge wegen ihrer Alkoholisierung von immerhin ca 2,4 Promille die Haftstrafe zunächst nicht antreten konnte. Mit Blick auf die Unschuldsvermutung findet auch das im Rechtsmittelstadium behängende Verfahren wegen Körperverletzung keinen Eingang in die gegenständliche Entscheidung.

Vielmehr lassen das bereits massiv getrübte Vorleben, die Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen und die zwei Hafterfahrungen mit den jeweils gewährten bedingten Entlassungen samt Anordnung der Bewährungshilfe in Übereinstimmung mit dem Vollzugsgericht die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Legalprognose, wonach die Beschwerdeführerin durch die (erneute) bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB weder zum Hälftestichtag noch zum Drittelstichtag zu.

Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.

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