OLG Innsbruck 23Rs2/26d

23Rs2/26dOberlandesgericht22.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 23Rs2/26d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0230RS00002.26D.0422.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende, die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser, die Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Pfisterer sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Mag.a Sarah Haider (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und AD RR Jürgen Fiedler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermacora, Dr. Christian Klotz, MMag. Mathias Demetz BSc, Dr. Simon Gleirscher und MMag. Markus Sandtner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, vertreten durch ihren Mitarbeiter C*, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 15.10.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren nicht statt.

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Begründung

entscheidungsgründe:

Die Klägerin befand sich von 19.6. bis 20.6.2024 gemeinsam mit einer Arbeitskollegin auf einer Dienstreise. Sie besuchten eine andere Dienststelle ihre Arbeitgeberin. Nachdem sie dort am ersten Tag bis 16:00 Uhr ihren Dienst verrichtet hatten, fuhren die Klägerin und ihre Kollegin gemeinsam zum Hotel und bezogen die von ihrem Dienstgeber gebuchten Zimmer.

Das Zimmer der Klägerin unterteilte sich in einen mit dunkelgrauen Fliesen versehenen Vorraum mit einem ebenerdig angrenzenden und gleich gefliesten Badezimmer sowie in einen Schlafbereich, der optisch durch eine ca. zwölf Zentimeter hohe Stufe und durch einen dunkelgrau-weiß gemusterten Teppichboden vom Vorraum abgegrenzt war. Aufgrund der alten Bausubstanz des Hotels (das Gebäude ist mehrere hundert Jahre alt) gibt es dort nicht nur im von der Klägerin bezogenen, sondern auch in anderen Zimmern derartige Niveauunterschiede und Stufen, wobei die Stufe in diesem Zimmer den höchsten Niveauunterschied aufweist. Nach dem Informationsstand des Hotelbetreibers gab es wegen dieser Niveauunterschiede noch keine Unfälle.

Nachdem die Klägerin gegen 16:50 Uhr den Vorraum des Zimmers betreten und ihren Rollkoffer dort abgestellt hatte, ging sie weiter Richtung Schlafbereich. Dabei übersah sie die Stufe, trat mit einem Fuß ins Leere und kam zu Sturz, wodurch sie sich eine Verletzung am Sprunggelenk zuzog.

In weiterer Folge besorgte die Arbeitskollegin der Klägerin ein Abendessen von außerhalb des Hotels, das sie und die Klägerin zwischen 18:00 Uhr und 20:00 Uhr im Zimmer der Klägerin gemeinsam zu sich nahmen. Gleichzeitig führten sie die bereits zuvor zwischen ihnen vereinbarte Nachbesprechung betreffend die an diesem Tag verrichtete Tätigkeit durch.

Diese Nachbesprechung gilt nicht als Dienstzeit und wird auch nicht im manuellen Zeiterfassungssystem der Dienstgeberin erfasst. Auch die Klägerin erfasste die Dauer dieser Dienstbesprechung nicht in ihrem Zeiterfassungssystem.

Mit Bescheid vom 17.10.2024 lehnte die Beklagte die Anerkennung dieses Unfalls als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, der Hotelaufenthalt nach Dienstende sei auch im Rahmen einer Dienstreise dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzuordnen.

Dagegen richtet sich die Bescheidklage der Klägerin mit den (in der Tagsatzung vom 12.2.2025 modifizierten) Begehren auf Feststellung der dort näher bezeichneten Unfallverletzungen als Folgen des Arbeitsunfalls vom 19.6.2024 und Zuerkennung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß. Die Klägerin vertritt unter Bezugnahme auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zusammengefasst die Auffassung, die Beklagte habe ihren Unfall vom 19.6.2024 zu Unrecht nicht als Arbeitsunfall eingestuft. Sie habe mit der Stufe im Hotelzimmer nicht rechnen müssen. Diese sei nicht gekennzeichnet gewesen und sie sei vom Hotelpersonal auch nicht darauf hingewiesen worden.

Die Beklagte bestritt unter Aufrechterhaltung ihres im Anstaltsverfahren eingenommenen Standpunkts. Eine Stufe wie die vorliegende sei nicht ungewöhnlich, weshalb dadurch kein besonderes Gefahrenmoment begründet sei.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht auf Basis des eingangs verkürzt wiedergegebenen Sachverhalts das Klagebegehren vollumfänglich ab und sprach aus, dass die Klägerin die Verfahrenskosten selbst zu tragen habe.

Rechtlich gelangte es nach ausführlicher Darstellung der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum Schluss, der Bezug des Hotelzimmers sei ungeachtet des Umstands, dass dieser im Zuge einer Dienstreise stattgefunden habe, der persönlichen, nicht versicherungsgeschützten Sphäre der Klägerin zuzuordnen. Da es sich bei derartigen Stufen auch nicht um eine besondere Gefahrenquelle handle, fehle es dem Unfallereignis am für die Anerkennung als Arbeitsunfall erforderlichen inneren Zusammenhang mit der Verrichtung der dienstlichen Tätigkeit. Die am Abend noch durchgeführte dienstliche Besprechung sei nicht ausschlaggebend, weil sich die Klägerin nicht bei dieser, sondern beim Bezug des Zimmers verletzt habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin, mit der sie ausschließlich gestützt auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn einer Klagsstattgebung anstrebt; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Zudem wendet sich die Berufung gegen die erstgerichtliche Kostenentscheidung.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Insoweit die Klägerin Feststellungen zur Erkennbarkeit und Absicherung der Stufe vermisst, wird vorab einerseits auf die vom Erstgericht zur Situation vor Ort ohnehin getroffenen – eingangs wiedergegebenen – Feststellungen und andererseits auf die von der Beklagten als Beilage ./13 vorgelegten Lichtbilder verwiesen. Da in Letzteren die örtlichen Gegebenheiten samt farblicher Ausgestaltung sehr gut ersichtlich sind und diese Urkunden auch ohne Aufnahme in das angefochtene Urteil vom Berufungsgericht verwertet werden können (RS0121557 [T6, T7]), bedarf es hiezu keiner weiteren Feststellungen.

2. In der Rechtsrüge im engeren Sinn hält die Klägerin ihren im Verfahren erster Instanz eingenommenen Standpunkt aufrecht, wonach es sich bei der Stufe um eine „atypische Gefahrenquelle“ und damit einen besonderen gefahrbringenden Umstand gehandelt habe, der der Klägerin in seiner besonderen Eigenart an ihrem Wohn- oder Beschäftigungsort nicht begegnet wäre. Aber auch unabhängig davon sei die konkrete Unfallsituation noch der dienstlichen Tätigkeit zuzuordnen, weil sich der Unfall beim erstmaligen Betreten des Zimmers nach dem Einchecken ereignet habe und sich die Klägerin den für sie noch unbekannten Gefahren des Hotelzimmers nicht entziehen habe können.

3. Im Hinblick auf die ausführliche Darstellung der Rechtslage im angefochtenen Urteil kann zunächst hierauf verwiesen werden (§ 500a ZPO).

Dass es sich bei dem hier zu beurteilenden Aufenthalt der Klägerin in einer anderen Stadt um eine grundsätzlich dem Versicherungsschutz unterliegende Dienstreise handelt, ist nicht strittig.

Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen (§ 175 Abs 1 ASVG). Zwar ist bei Unfällen während einer Dienstreise ein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen (dienstlichen) Tätigkeit auch außerhalb der eigentlichen dienstlichen Beschäftigung im Allgemeinen eher anzunehmen als am Wohn- oder Betriebsort und kann sich der Versicherungsschutz während einer Dienstreise daher auch auf solche Tätigkeiten erstrecken, die sonst dem privaten Bereich zuzuordnen sind (RS0084819 [T1, T2]). Dennoch ist während einer Dienstreise zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen, und solchen Verrichtungen zu unterscheiden, die der privaten Sphäre des Reisenden angehören. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ist nämlich auf einer Dienstreise nicht schon deshalb ohne weiteres gegeben, weil sich der Versicherte im betrieblichen (dienstlichen) Interesse außerhalb seines Beschäftigungsorts aufhalten und bewegen muss. Der Versicherungsschutz entfällt vielmehr, wenn sich der Dienstreisende rein persönlichen, für die Betriebstätigkeit nicht mehr wesentlichen und von dieser nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet (10 ObS 63/11d; RS0084819).).

Zu den dem unversicherten (privaten) Lebensbereich zuzurechnenden Verrichtungen zählen vor allem die notwendigen und selbstverständlichen Dinge, denen jeder Mensch unabhängig von seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen pflegt (z. B. Schlafen, Essen, Waschen, Wechseln der persönlichen Wäsche u. dgl.). Verhaltensweisen, die jedermann unabhängig von der Art seiner Tätigkeit verrichten muss, um seine physische Existenz zu erhalten, sind nicht schon deshalb geschützt, weil der Verletzte aufgrund seiner Erwerbstätigkeit den Schutz der Unfallversicherung genießt. Solche Verhaltensweisen, die der Verletzte aus eigenwirtschaftlichen Gründen setzt, können nur dann als von der Unfallversicherung geschützt angesehen werden, wenn sie infolge der Ausübung der geschützten Tätigkeit unter einem erhöhten Gefahrenrisiko durchgeführt werden mussten und dieses erhöhte Risiko tatsächlich zum Unfall geführt hat (10 ObS 129/09g mwN).

4.1. Ausgehend von diesen Grundsätzen wurde vom Obersten Gerichtshof das Ausrutschen im von einer Versicherten im Zuge einer Dienstreise notwendigerweise bezogenen Hotelzimmer nach dem Ablegen der Toilettentasche (10 ObS 129/09g) ebenso wenig als Arbeitsunfall anerkannt wie ein Sturz auf nassen Badezimmerfliesen beim Heraussteigen aus einer Badewanne (10 ObS 63/11d).

Damit muss aber auch der hier zu beurteilende Sturz innerhalb des Hotelzimmers nach Dienstschluss – und nicht etwa während einer Arbeitspause – grundsätzlich der persönlichen, nicht versicherten Lebenssphäre zugerechnet werden. Allein der Umstand, dass sich die Klägerin und ihre Kollegin danach noch zu einem gemeinsamen Abendessen verabredet hatten, anlässlich dessen sie auch über dienstliche Angelegenheiten sprachen, bewirkt noch keinen hinreichenden Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit, zumal diese Besprechung auch nicht als Arbeitszeit gilt.

4.2. Insoweit sich die Klägerin zur Begründung ihres Standpunkts auf die Entscheidung 10 ObS 316/91 (= RS0085008) beruft, ist ihr zu entgegnen, dass sich die dortige Klägerin ihre Verletzung auf dem Weg zu einem gemeinsamen Abendessen der Seminarteilnehmer auf der Hoteltreppe zuzog. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich also in zweifacher Hinsicht wesentlich vom vorliegenden. Einerseits ereignete sich der Unfall nicht im Zimmer, sondern in den allgemeinen Teilen des Hotels. Zum anderen stellte das Höchstgericht in dieser Entscheidung vor allem darauf ab, dass sich der Unfall auf dem Weg zu einem vom Dienstgeber im Rahmen der Fortbildungsveranstaltung organisierten Abendessen ereignete. Aus dieser Entscheidung ist für die Klägerin daher nichts zu gewinnen.

5. Wie die Klägerin zutreffend ausführt, kann ungeachtet des grundsätzlich privaten Charakters der Verrichtung und des Weges während der Dienstreise innerhalb des Hotels ein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Reisenden bei einer dem privaten unversicherten Bereich zuzurechnenden Verrichtung dann gegeben sein, wenn gefahrbringende Umstände den Unfall wesentlich bedingt haben, die in ihrer besonderen Eigenart dem Beschäftigten am Wohn- oder Beschäftigungsort nicht begegnet wären (RS0084819 [T4]). Als dienstreisebedingt und damit in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehend sind nur solche Unfallgefahren zu bewerten, die sich nach Art und Ausmaß von den vielfältigen alltäglichen Risiken abheben, denen jeder Mensch ausgesetzt ist (10 ObS 63/11d).

6.1. In dem der zuletzt zitierten höchstgerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt kam eine Versicherungsnehmerin in dem von ihrem Dienstgeber bereitgestellten Quartier offenbar im Zuge eines Duschvorgangs bzw. unmittelbar nach dessen Beendigung auf nassen Badezimmerfliesen zu Sturz. Der Oberste Gerichtshof billigte die vom dortigen Berufungsgericht vertretene Ansicht, dieser Unfall sei nicht durch besondere Gefahrenelemente verursacht worden, die der versicherten Tätigkeit aufgrund ihrer besonderen Beziehung zu dieser Gefahr zuzurechnen seien, weil von der am Unfallort vorhandenen Duschwanne aufgrund ihrer ungewöhnlichen Höhe zwar eine größere Gefahr als von handelsüblichen Duschwannen ausgegangen sei, nasse Plastikfliesen vor einer Dusche aber nicht ungewöhnlich seien.

Diese Überlegungen können auch auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden. Auch wenn sich durch die Stufe naturgemäß die Gefahr eines Sturzes grundsätzlich erhöht hat, ist dem Erstgericht darin beizupflichten, dass vergleichbare Niveauunterschiede in Gebäuden keineswegs derart unüblich sind, dass man damit nicht rechnen müsste, sodass sich das Risiko eine Sturzes im vorliegenden Fall nicht in einem relevanten Ausmaß von den vielfältigen alltäglichen Risiken, denen jeder Mensch ausgesetzt ist, unterscheidet. Zu berücksichtigen ist auch die in den Lichtbildern Beilage ./13 gut sichtbare unterschiedliche Ausgestaltung der Bodenbeläge auf beiden Seiten der Stufe sowohl in Bezug auf die Farbe als auch das Material (hellgraue Bodenfliesen einerseits, dunkelgrauer-weiß gemusterter Teppich auf der anderen Seite).

6.2. Darauf, ob konkret am Wohn- oder Arbeitsort der Klägerin derartige Stufen vorhanden sind, kommt es nicht an, weshalb entgegen der Ansicht der Klägerin auch dahingehende weitere Urteilsfeststellungen entbehrlich sind.

6.3. Insoweit die Klägerin auf eine „atypische Gefahren- und Verletzungsquelle“ abstellt, ist ihr abschließend zu entgegen, dass die von ihr in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig ist. Vielmehr beziehen sich diese Entscheidungen ebenso wie der Begriff der atypischen Gefahrenquelle ausschließlich auf schadenersatz- bzw. haftungsrechtlich zu beurteilende Fälle, nicht jedoch auf die hier relevante Frage der Abgrenzung zwischen dienstlichem und privatem Bereich.

7. Damit ist der Berufung in der Hauptsache ein Erfolg zu versagen.

8.1. In Bezug auf die Kosten des Verfahrens erster Instanz vertritt die Berufung den Standpunkt, die Klägerin habe aufgrund der in diesem Verfahren zu lösenden komplexen Rechtsfragen Anspruch auf einen Kostenersatz nach Billigkeit.

8.2. Nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG kann ein Versicherter im sozialgerichtlichen Verfahren trotz gänzlichen Unterliegens in der Hauptsache einen Kostenersatz beanspruchen. Voraussetzung für die Zuerkennung eines solchen ist allerdings, dass sowohl tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens vorliegen, als auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten einen Kostenersatz nahelegen. Beide Kriterien müssen kumulativ vorliegen. Rechtliche Schwierigkeiten sind jedenfalls nicht gegeben, wenn sich das betroffene Verfahren nicht deutlich aus der Masse der üblichen Sozialrechtsverfahren hervorhebt. (RI0100107; Sonntag in Köck/Sonntag ASGG § 77 Rz 21). Ergeben sich die Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit nicht bereits aus dem Akt, hat der Kläger diese darzutun (RS0085829).

8.3. Ein Kostenersatz nach Billigkeit scheidet hier schon deshalb aus, weil die Klägerin die Voraussetzungen hiefür – insbesondere einen solchen nahelegende Einkommens- und Vermögensverhältnisse – weder im Verfahren erster Instanz noch in der Berufung dargelegt hat, wobei dies für das Verfahren erster Instanz jedenfalls vor Schluss der Verhandlung erfolgen hätte müssen (RI0100210). Dass Gegenteiliges der Fall gewesen wäre, behauptet die Berufung nicht einmal.

Im Hinblick auf die oben dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung war das vorliegende Verfahren auch nicht mit derartigen rechtlichen Schwierigkeiten verbunden, die einen Kostenersatz nach Billigkeit rechtfertigen würden. Allein der Umstand, dass der Oberste Gerichtshof noch keinen identen, sondern nur vergleichbare Sachverhalte zu beurteilen hatte, bewirkt solche noch nicht. Dass keine schwierigen Tatfragen zu lösen waren, zeigt sich schon darin, dass der Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht mehr strittig ist. Die Durchführungen mehrerer Tatsatzung war nur der Einvernahme mehrerer Zeugen geschuldet.

8.4. Die Berufung bleibt daher auch im Kostenpunkt und damit insgesamt erfolglos.

9. In Bezug auf die Kosten des Berufungsverfahrens genügt ein Verweis auf obige Ausführungen zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz.

10. Da sich das Berufungsgericht – wie gerade ausgeführt – auf eine gesicherte höchstgerichtliche Judikatur stützen konnte und die Frage, ob ein Unfall als Arbeitsunfall im Sinn des § 175 ASVG zu qualifizieren ist, immer eine

Einzelfallbeurteilung darstellt, ist die (ordentliche) Revision nicht zulässig.

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