OLG Wien 11R170/25p

11R170/25pOberlandesgericht23.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 11R170/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:01100R00170.25P.0423.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie den Richter des Oberlandesgerichts Dr. Futterknecht LL.M., BSc, und die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Berka in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren **, *, vertreten durch die AllmayerBeck Stockert Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B AG **, FN **, **, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Datenauskunft (Streitwert EUR 5.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 15. Juli 2025, GZ **8, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es lautet:

1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen eine Kopie sämtlicher ihrer Daten, die Gegenstand der Verarbeitung der beklagten Partei sind, digital zu übermitteln und die mit EUR 1.699,02 (darin EUR 227,34 USt und EUR 335 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.626,39 (darin EUR 146,23 USt und EUR 749 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat mit der Beklagten unter anderem einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen. Er stellte am 20.3.2024 durch die Klagevertreterin ein Auskunftsersuchen gemäß Art 15 DSGVO per EMail an die Beklagte. Am 11.4.2024 übermittelte die Beklagte der Klagevertreterin einen Auszug über eine Reihe personenbezogener Daten, nicht aber Dokumentenkopien, insbesondere keine Kopien der Vertragsdokumente und der Polizze. Auch wurde keine Aufstellung über den gesamten Zahlungsfluss übermittelt. Die Erstellung einer solchen Liste stellt einen internen Mehraufwand dar, wofür der Kläger nicht bereit ist, Kosten zu zahlen.

Der Kläger begehrte die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm eine Kopie sämtlicher Daten des Klägers, die Gegenstand der Verarbeitung der Beklagten sind, digital zu übermitteln. Er brachte dazu vor, sein Antrag auf Datenauskunft und Datenübermittlung vom 20.3.2024 sei von der Beklagten nicht vollständig erfüllt worden. Die Beklagte gestehe selbst zu, dass sie über weitere Dokumente verfüge, in welchen personenbezogene Daten des Klägers enthalten seien. Sie verschweige jedoch beharrlich, welche Daten dies seien. Insbesondere verweigere die Beklagte, ihm eine originalgetreue Kopie der Vertragsdokumente kostenfrei zu übermitteln. Ohne eine Übermittlung dieser Dokumente sei nicht überprüfbar, ob der bisher übermittelte Datenauszug richtig und vollständig sei.

Der Kläger habe regelmäßig elektronische Zahlungen an die Beklagte geleistet. Auch in diesem Zusammenhang verarbeite die Beklagte eine erhebliche Menge an personenbezogenen Daten des Klägers, welche bislang nicht Gegenstand der Auskunft gewesen seien. Eine Liste über die erfolgten Transaktionen habe die Beklagte bisher nicht übermittelt.

Ob sich der Kläger die Daten auf andere Art und Weise selbst besorgen könnte, spiele für ein Auskunftsbegehren nach der DSGVO keine Rolle.

Die Beklagte wandte gegen den Klagsanspruch zusammengefasst ein, das Klagebegehren sei unbestimmt, weil unklar sei und nicht weiter konkretisiert werde, worum es sich bei „Daten, die Gegenstand der Verarbeitung der beklagten Partei sind“ handle. Die dem Kläger am 11.4.2024 übermittelte Auskunft der Beklagten habe Informationen über den Zweck und die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung (Punkt 1), die verarbeiteten Datenkategorien (Punkt 2), die Speicherdauer (Punkt 4), die Herkunft der Daten (Punkt 5), gesondert in einem Beiblatt die potentiellen Datenempfänger (Punkt 6) sowie das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der Daten, auf Einschränkung der oder Widerspruch zur Verarbeitung samt Verweis an die DSB (Punkt 7) enthalten. Außerdem sei ihm eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten (Punkt 3), sohin ein Datenabzug, übermittelt worden. Er sei darüber informiert worden, welche Stammdaten, Kontaktdaten, Kontodaten und Vertragsdaten von ihm verarbeitet würden. Damit habe die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Auskunft nach Art 15 DSGVO vollständig erfüllt. Art 15 Abs 3 DSGVO räume kein Recht auf eine Herausgabe von Dokumentenkopien ein.

Die Versicherung könne alle Einzahlungsdaten nur liefern, wenn dafür eine eigene Liste erstellt würde. Dies würde einen Aufwand darstellen und sei nicht von § 15 DSGVO erfasst. Solche Daten würden nach § 3 Abs 4 VersVG nur kostenpflichtig ausgefolgt werden.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Ausgehend von dem eingangs wiedergegebenen und als unstrittig angenommenen Sachverhalt kam es in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis, der Kläger habe nicht behauptet, welche zusätzlichen Daten die Beklagte ihm vorenthalte, die zwar in den Dokumenten enthalten seien, nicht aber in dem von der Beklagten bereits übermittelten Datenauszug. Das Klagebegehren sei daher unschlüssig.

Der Kläger trage zudem die Behauptungs und Beweislast dafür, warum die Ausfolgung von Kopien für die Wahrnehmung der durch die DSGVO verliehenen Rechte unerlässlich sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Verantwortliche gerade jene Daten genauer reproduzieren müssen sollte, die der Betroffene durch rein passives Aufbewahren selbst in der von ihm gewünschten Form behalten könne.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, der Klage stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist berechtigt.

1. Die Berufung vertritt im Kern den Standpunkt, die Übermittlung von Kopien der Vertragsdokumente sei entgegen der Ansicht des Erstgerichts sehr wohl „unerlässlich“, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung der Beklagten zu überprüfen, weil die Beklagte dem Kläger mit der Beilage ./1 bloß einen Datenauszug zur Verfügung gestellt habe, dessen Daten aus den Vertragsdokumenten extrahiert worden seien. Außerdem habe die Beklagte keine Kopien der Daten über die Transaktionen (Prämienzahlungen) bzw über die Zahlungsdaten übermittelt.

Der - nicht teilbare - Auskunftsanspruch nach Art 15 DSGVO sei daher bisher von der Beklagten nicht erfüllt worden, weshalb er dem Kläger nach wie vor zur Gänze zustehe.

2. Diese Argumentation ist zutreffend:

Der EuGH hat sich im Vorabentscheidungsverfahren C487/21 [CRIF] mit den durch die DSGVO in Art 15 gewährten Rechten auseinandergesetzt und seine Rechtsprechung in den Vorabentscheidungsverfahren C579/21 [PANKKI] und C307/22 [FT (Copies du dossier médical)] bestätigt und fortgeschrieben.

Die betroffene Person hat demnach gemäß Art 15 Abs 1 DSGVO gegenüber dem datenschutzrechtlichen Verantwortlichen ein Auskunftsrecht über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten. Art 15 Abs 3 DSGVO gewährt kein anderes Recht als es Art 15 Abs 1 DSGVO vorsieht, sondern legt vielmehr bloß die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der Verpflichtung fest, indem Art 15 Abs 3 DSGVO bestimmt, in welcher Form die personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen sind, nämlich in Form einer „Kopie“ der Daten (EuGH C487/21 Rn 31 f).

Unter dem Begriff „Kopie“ ist die originalgetreue Reproduktion oder Abschrift aller personenbezogenen Daten im Sinne einer weiten Bedeutung zu verstehen, sodass eine rein allgemeine Beschreibung der Daten oder ein Verweis auf Kategorien personenbezogener Daten dieser Definition nicht entsprechen. Die Kopie muss alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, alle Merkmale aufweisen, die es der betroffenen Person ermöglichen, ihre Rechte gemäß der DSGVO wirksam auszuüben, und diese Daten daher vollständig und originalgetreu wiedergeben. Um zu gewährleisten, dass die so bereitgestellten Informationen leicht verständlich sind, kann sich die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten, oder sogar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die unter anderem personenbezogene Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten (vgl EuGH C579/21 Rn 6466, Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 Rz 35/2 f).

Aus Art 12 Abs 5 iVm Art 15 Abs 1 und Abs 3 DSGVO folgt, dass die betroffene Person einen Anspruch auf eine erste unentgeltliche Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, hat, und zwar auch dann, wenn mit dem Auskunftsbegehren ein anderer Zweck verfolgt wird, als der, von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl EuGH C307/22 Rn 52; einschränkend und insoweit abweichend: Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 Rz 48/3).

Zusammengefasst ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH daher Folgendes: Die betroffene Person hat nach Art 15 DSGVO - unter anderem - einen Anspruch auf Auskunft über verarbeitete personenbezogene Daten von ihr in Form einer originalgetreuen Reproduktion oder Abschrift aller personenbezogenen Daten.

Wenngleich die Herausgabe von Dokumenten oder Dateien nicht primärer Gegenstand der Auskunft gemäß Art 15 Abs 3 DSGVO ist, kann sich nach der Rechtsprechung des EuGH aber darüber hinaus die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder von ganzen Dokumenten oder von Datenbanken, die unter anderem personenbezogene Daten enthalten, als unerlässlich erweisen, falls die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um deren Verständlichkeit zu gewährleisten.

Selbst falls ein Auskunftsersuchen aus datenschutzfremden bzw sachfremden Motiven gestellt wird – beispielsweise zur Geltendmachung von Haftungsansprüchen - ist es im Rahmen der Grenzen des Art 12 Abs 5 DSGVO vom Verantwortlichen unentgeltlich zu erfüllen.

3. Bei nicht auf Geldleistung gerichteten Klagen ist das Bestimmtheitserfordernis des § 226 ZPO erfüllt, wenn man unter Berücksichtigung des Sprach und Ortsgebrauchs und nach den Regeln des Verkehres entnehmen kann, was begehrt ist (RISJustiz RS0037874). Dabei ist das Klagebegehren so zu verstehen, wie es im Zusammenhang mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint ist. Das Gericht hat nur ein versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren richtig zu fassen (RS0037440). Maßgebend ist daher nicht allein der Wortlaut des Klagebegehrens, sondern auch der Inhalt der Prozessbehauptungen (RS0041078, RS0041165, RS0041254). Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Klagebegehrens zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0037874).

Im vorliegenden Fall ist das Urteilsbegehren auf die digitale Übermittlung einer Kopie sämtlicher Daten des Klägers, die Gegenstand der Verarbeitung der Beklagten sind, gerichtet: Damit ist aber ausreichend klar gestellt, dass der Kläger nicht – wie von der Beklagten behauptet – bloß eine Kopie von Dokumenten begehrt, sondern vielmehr eine vollständige Reproduktion oder Abschrift der Daten als solche.

Aus dem Prozessvorbringen des Klägers geht eindeutig hervor, dass er eine Kopie sämtlicher seiner von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten, und eine vollständige Abschrift des ursprünglichen Antragsschreibens zum Abschluss des Versicherungsvertrags, der ursprünglichen und allfälliger weiterer Versicherungspolizzen und der Transaktionsdaten im Zusammenhang mit elektronischen Zahlungen des Klägers an die Beklagte, begehrt.

Zu Herausgabeansprüchen judiziert der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass ein auf Herausgabe „sämtlicher Geschäftsunterlagen“ gerichtetes Klagebegehren ausreichend bestimmt ist (RS0037512, RS0037874 [T12]).

Nach der deutschen Rechtsprechung bestehen im Hinblick auf die Bestimmtheit eines Klagebegehrens nach Art 15 DSGVO keine allzu strengen Anforderungen, weil einer betroffenen Person im Regelfall nicht bekannt ist, welche Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, sich beim Auskunftspflichtigen befinden bzw welche personenbezogenen Informationen darin enthalten sind (BGH VI ZR 330/21 Rn 7 f).

Dieser Ansicht schließt sich das Berufungsgericht an: Soweit dem Kläger konkrete Dokumente bzw Dokumentenkategorien bekannt sind, in welchen (auch) seine personenbezogenen Daten enthalten sind, hat er diese ohnehin – wie oben erörtert – in seinem Prozessvorbringen konkretisiert begehrt. Sein darüber hinausgehendes Begehren ist eindeutig so zu verstehen, dass er auch Kopien der personenbezogenen Daten begehrt, die in anderen – ihm nicht konkret bekannten – Dokumenten enthalten sind, welche die Beklagte nach dem Inhalt ihres Auskunftsschreibens Beilage ./1 aber bewusst zurückhält.

Da die Beklagte in ihrer – dem Text nach unstrittigen, und daher nicht eigens feststellungsbedürftigen – Datenauskunft Beilage ./1 nicht ausführte, über welche „weiteren Unterlagen“ sie verfüge, von deren „Bekanntgabe“ sie „Abstand“ nehme (Seite 4 in Beilage ./1), ist dem Kläger eine nähere Konkretisierung dieser Dokumente und/oder Dokumentenkategorien nicht möglich.

Aus all dem ergibt sich, dass das Klagebegehren in seiner Gesamtheit - entgegen der Ansicht der Beklagten – ausreichend bestimmt ist.

4. Gemäß Art 4 Nr 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen.

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist diesem Begriff eine weite Bedeutung beizumessen, die potenziell alle Arten von Informationen – sowohl objektiver als auch subjektiver Natur – in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen umfasst, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information auf Grund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer identifizierbaren Person verknüpft ist (EuGH C487/21, Rn 23 f).

Diesen Grundsätzen folgend enthält das ursprüngliche Antragsschreiben des Klägers auf Abschluss eines Versicherungsvertrags allerdings personenbezogene Daten, wobei die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass sich der Kläger dem Antrag gemäß geäußert hat (vgl BGH VI ZR 330/21 Rn 16 und 17).

Der Kläger kann daher schon allein deshalb die Übermittlung einer vollständigen Kopie der Daten seines ursprünglichen Antragsschreibens gemäß Art 15 Abs 3 DSGVO fordern.

Nach der weiten Begriffsdefinition sind aber auch die Transaktionsdaten über die Prämienzahlungen des Klägers an die Beklagte als personenbezogene Daten zu qualifizieren, über welche vollständig Auskunft zu erteilen ist (vgl BVwG zu W258 22056021 [Überweisungen an die Hausverwaltung]; OLG Wien 14 R 48/24t; 33 R 23/25g; 33 R 49/25f, 11 R 165/25b).

Bei der Versicherungspolizze und allfälligen Folgepolizzen in ihrer Gesamtheit handelt es sich zwar nicht zwangsläufig um personenbezogene Daten des Klägers, wenngleich sie Informationen über den Kläger enthalten. Wie bereits erörtert, kann nach der Rechtsprechung des EuGH aber die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken unabhängig von einer vollständigen Auskunftserteilung erforderlich sein, falls die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten unerlässlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten.

Im vorliegenden Fall brachte der Kläger vor, dass es ihm mangels einer Zurverfügungstellung einer originalgetreuen Kopie der Dokumente, in denen personenbezogene Daten enthalten sind, nicht möglich sei, die Datenverarbeitung auf ihre Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl ON 6). Dieses Vorbringen hat die Beklagte ebenso wenig substantiiert bestritten wie den Umstand, über die vom Kläger geforderten Informationen und weiteren Unterlagen zu verfügen. Sie bestritt vielmehr bloß eine Verpflichtung, dem Kläger Kopien von Dokumenten – insbesondere des Antragsschreibens, der Versicherungspolizzen und/oder der Zahlungsdaten – übermitteln zu müssen.

Entgegen der Ansicht des Erstgerichts ist der Kläger daher seiner Behauptungs und Beweislast, weshalb die Ausfolgung originalgetreuer Dokumentenkopien zur Wahrnehmung seiner Rechte aus der DSGVO unerlässlich sei, ausreichend nachgekommen.

Aber auch das darüber hinausgehende Begehren ist schlüssig und berechtigt, weil die Beklagte die Datenauskunft tatsächlich nicht vollständig erfüllt hat (vgl den oben unter Punkt 3. wiedergegebenen Inhalt der Beilage ./1).

Gemäß Art 15 DSGVO ist sie aber verpflichtet, über sämtliche personenbezogene Daten des Klägers, die Gegenstand ihrer Verarbeitung sind, in Form einer originalgetreuen Reproduktion Auskunft zu erteilen. Eine nähere Konkretisierung dieser Dokumente bzw. Dokumentenkategorien war dem Kläger – wie bereits erörtert – allerdings nicht möglich.

Das Motiv des Auskunftsersuchens ist – im Rahmen der Grenzen des Art 12 Abs 5 DSGVO – unerheblich. Der EuGH hat die Vorabentscheidungsfrage, ob auch ein Begehren nach Art 15 Abs 3 DSGVO, das nicht zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, sondern zum Zweck der Beweismittelbeschaffung erhoben wurde, zu erfüllen sei, in der Entscheidung C307/22 bejaht.

Auch nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dient ein auf Art 15 Abs 1 und Abs 3 DSGVO gestütztes Auskunftsersuchen auch dann einem legitimen Zweck, wenn es darauf abzielt, Beweismaterial für eine spätere Prozessführung zu beschaffen (6 Ob 233/23t).

5. Die Berufung macht daher zu Recht geltend, dass die Beklagte ihre Auskunftsverpflichtung nach Art 15 DSGVO bisher nicht zur Gänze erfüllt hat, weshalb dem Kläger - mangels einer Teilbarkeit des Auskunftsanspruchs - der Klagsanspruch noch immer zur Gänze zusteht.

Zuzustimmen ist der Berufung auch darin, dass die in Beilage ./1 enthaltenen Daten aus den Vertragsdokumenten extrahiert wurden, weshalb die Übermittlung von Kopien der Vertragsdokumente erforderlich („unerlässlich“) ist, um die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der Verarbeitung dieser Daten zu überprüfen.

Weiters handelt es sich bei den dem Kläger bisher noch nicht übermittelten Zahlungsdaten durchaus auch um personenbezogene Daten iSd DSGVO.

6. Das angefochtene Urteil war daher in Stattgebung der Berufung in eine Klagsstattgebung abzuändern.

7. Infolge der Abänderung des angefochtenen Urteils war die Kostenentscheidung erster Instanz neu zu fassen. Sie beruht auf § 41 Abs 1 ZPO.

8. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.

9. Das Berufungsgericht sieht sich nicht veranlasst, der Anregung der Berufung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nachzukommen.

10. Ein Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ist bei einem Anspruch nach Art 15 Abs 3 DSGVO nicht erforderlich (6 Ob 138/20t, 6 Ob 242/22i uva).

11. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen war.

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