OLG Wien 11R173/25d

11R173/25dOberlandesgericht23.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 11R173/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:01100R00173.25D.0423.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr.in Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag.a Aigner und Dr.in Berka in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren am **, , vertreten durch Mag. Alexander Busch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Dipl.-Ing. C B, geboren am **, , vertreten durch Mag. Clemens Schmied, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Dr. D B, geboren am **, **, Deutschland, vertreten durch Mag. Stephan Potz, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 137.880,39 s.A., über die Berufungen der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 126.592,72) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22.8.2025, GZ **20, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, das in seinem klagsabweisenden Ausspruch unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, wird im Übrigen abgeändert, dass es insgesamt wie folgt zu lauten hat:

„1. Die Klagsforderung besteht mit EUR 71.815,83 zu Recht.

2. Die Gegenforderungen bestehen nicht zu Recht.

3. Die beklagten Parteien sind daher schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen je zur Hälfte EUR 71.815,83 samt 4% Zinsen p.a. seit ** zu zahlen.

4. Das Mehrbegehren, die beklagten Parteien seien schuldig, der klagenden Partei je zur Hälfte weitere EUR 66.064,56 samt 4% Zinsen p.a. zu zahlen, wird abgewiesen.

5. Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.711,60 bestimmten Barauslagen je zur Hälfte zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei deren mit jeweils EUR 2.817 bestimmten Barauslagen des Berufungsverfahrens jeweils binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Dipl.Ing. I* B*, geboren am **, war der Vater der Parteien. Er verstarb am **. Er hatte keine weiteren Kinder und war bis zu seinem Tod mit der Mutter der Parteien verheiratet. Er hinterließ einen Reinnachlass von EUR 1.517.757,45. Die Verlassenschaft wurde den Beklagten als Testamentserben je zur Hälfte rechtskräftig eingeantwortet.

Der Kläger lebte stets im Elternhaus in F*. Er beteiligte sich nicht an den dafür anfallenden Betriebs und Lebenserhaltungskosten. Hintergrund war, dass der Kläger im März 1992 nach Beendigung der HTL ein Studium begann und bis etwa 2000 betrieb, aber nicht abschließen konnte. Er ergriff in weiterer Folge nie einen Beruf und hatte abgesehen von seltenen Gelegenheitsjobs kein eigenes Einkommen. Es war der Wunsch des Vaters gewesen, dass der Kläger studierte. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass der Vater den Kläger mit Druck dazu verhielt zu studieren und ihn mit Druck davon abhielt, einen Beruf zu ergreifen. Der Kläger beteiligte sich, als er nicht mehr studierte, am elterlichen Haushalt, indem er diverse Reparaturen und Wartungsarbeiten durchführte, nötigenfalls Termine mit Handwerkern vereinbarte und deren Tätigkeit und Kosten überwachte, große Teile der Holzarbeit übernahm, die für das Heizen im Winter notwendig war, die Eltern bei Einkäufen unterstützte und ähnliches. Der Vater duldete, dass der Kläger ohne finanzielle Beteiligung weiterhin im Elternhaus wohnte und am Haushalt partizipierte.

Der Vater wollte den einkommenslosen Kläger finanziell unterstützen, damit dieser für eigene Anschaffungen nicht immer um Geld bitten musste. Er begann daher spätestens 2014, dem Kläger monatlich EUR 500 in bar zu geben. Er gab ihm dieses Geld ohne Erwartung oder Vereinbarung einer Gegenleistung. Dies war beiden bewusst. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger das Geld für die Übernahme schwerer Tätigkeiten, die dem Vater infolge eines Herzinfarkts nicht mehr möglich waren, erhalten sollte. Im Juni 2022 stellte der Vater die Zahlungen aus nicht feststellbaren Gründen ein. Indexiert nach dem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 zum Todeszeitpunkt des Vaters erhielt der Kläger dadurch EUR 61.624.

Der Kläger begehrte die Auszahlung seines Pflichtteils in Höhe von 1/9 im restlichen Betrag von EUR 137.880,39. Auf seinen mit insgesamt EUR 179.927,39 errechneten Anspruch hätten die Beklagten vor Klagseinbringung bereits eine Teilzahlung von EUR 42.047 samt Zinsen geleistet. Er brachte vor, Bemessungsgrundlage für seinen Pflichtteilsanspruch sei der Betrag von EUR 1.619.346,54. Zum im Verlassenschaftsverfahren ermittelten Reinnachlass von EUR 1.517.757,45 seien nämlich Schenkungen des Erblassers an die Erstbeklagte in Form von Geldzuwendungen in den Jahren 2001 bis 2011 von insgesamt EUR 101.589,09 (EUR 65.872,13 aufgewertet nach dem Verbraucherpreisindex 2000, 2005 und 2010) hinzuzurechnen.

Zuwendungen an den Kläger seien bei der Berechnung des Pflichtteils dagegen nicht zu berücksichtigen: Es sei der ausdrückliche Wunsch der Eltern der Parteien und nahezu ein Gebot des Erblassers gewesen, dass der Kläger auch nach seinem 25. Geburtstag mit ihnen in deren gemeinsamen Haushalt in G*, wohne. Der Vater habe den Kläger trotz evidenter Lernschwierigkeiten gedrängt zu studieren und im elterlichen Haushalt zu bleiben, obwohl dieser einen Beruf ergreifen habe wollen. Die Überlassung der Wohnmöglichkeit an ihn stelle eine anrechnungsfreie Zuwendung dar. Selbst bei Annahme einer Schenkung sei diese vom Verstorbenen ohne Schmälerung des Stammvermögens aus seinen Einkünften gemacht worden. Die Angemessenheit des von den Beklagten behaupteten fiktiven Mietzinses in Höhe von EUR 1.000 für den Hälfteanteil des Verstorbenen beginnend ab 1996 werde bestritten.

Ab dem Herzinfarkt des Erblassers am 8.1.2014 habe der Kläger aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit dem Erblasser für diesen regelmäßige und schwere Arbeiten im Haushalt erbracht. Bei den in Entsprechung der Vereinbarung geleisteten monatlichen Zahlungen von EUR 500 handle es sich um eine vertraglich zugesicherte Zahlung, die aus dem gemeinsamen Vermögen der Eltern erfolgt sei. Der Erblasser habe diese Tätigkeiten nicht mehr erbringen können und im Übrigen ab 2015 regelmäßig bis zu einem halben Jahr in seinem Zweitwohnsitz in H* verbracht. Es handle sich daher um keine Schenkungen. Selbst wenn man dies doch annähme, seien auch diese Zuwendungen ohne Schmälerung des Stammvermögens aus Einkünften gemacht worden.

Die Eltern hätten sämtliche am Monatsende vorhandenen Überschüsse zu gleichen Teilen auf Sparbücher eingezahlt. In den Jahren 2014 bis 2022 hätte der Erblasser aus seinen erheblichen Einkünften monatliche Rücklagen in Form von Ersparnissen zwischen EUR 1.000 bis EUR 4.000 bilden können. Nahezu jedes Monat seien nach Abzug sämtlicher Kosten erhebliche Beträge übrig geblieben und angespart worden. Der Vater habe daraus Goldmünzen angeschafft, im Jahr 2012 ein Grundstück in H* erworben und weitere erhebliche Ersparnisse erwirtschaftet. Von den laut Angaben des Vaters 180 Goldmünzen, die dieser versteckt habe, hätten der Kläger und die Mutter der Parteien nach seinem Tod 141 gefunden und dies im Verlassenschaftsverfahren auch offengelegt.

Die auf eine Abgeltung der weiteren Benützung der elterlichen Liegenschaft nach dem Tod des Vaters gerichtete Gegenforderung sei nicht berechtigt, da der Kläger sein Benützungsrecht ausdrücklich aus der Zustimmung seiner Mutter ableite, die aufgrund ihres Wohnrechts zur gänzlichen Nutzung der Liegenschaft berechtigt sei.

Die Beklagten bestritten, beantragten Klagsabweisung und wandten ein, auch Schenkungen des Erblassers an den Kläger seien bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen. Der Kläger habe die Wohnung der Eltern nie verlassen, trotz aller Möglichkeiten und Aufforderungen des Erblassers ein Universitätsstudium nicht abgeschlossen und niemals eine berufliche Tätigkeit ausgeübt. Der Kläger habe sich auch nicht an den Lebenserhaltungskosten beteiligt. Spätestens nach seinem 25. Geburtstag habe er keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen seine Eltern gehabt und stellten damit die partiellen Wohnkosten ab 1.12.1996 Schenkungen durch den Erblasser dar. Bis zum Todestag seien insgesamt 315 Monatsmieten angefallen. Als fiktive Monatsmiete seien entsprechend einer Stellungnahme des Sachverständigen DDr. I* für den Hälfteanteil des Erblassers EUR 1.000 heranzuziehen. Daraus ergebe sich hinsichtlich der Wohnkosten eine unter Indexierung der jeweiligen Monatsbeträge zu berücksichtigende Schenkung an den Kläger in Höhe von EUR 93.497. Die Weigerung des Klägers, trotz abgeschlossener HTLBerufsausbildung einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und auszuziehen, habe für den Verstorbenen immer eine psychische Belastung dargestellt. Er habe den Kläger vor der Obdachlosigkeit bewahren und ihm ein Mindestmaß an finanzieller Autonomie ermöglichen wollen, keinesfalls sei es sein Wunsch gewesen, dass er im Elternhaus verbleibe. Der Kläger habe den Erblasser zudem herablassend und respektlos behandelt.

Bei der Ermittlung der Pflichtteile seien zusätzlich zumindest seit dem 1.2.2014 vom Erblasser an den Kläger monatlich geleistete Beträge von EUR 500 als Schenkung zu berücksichtigen, was bei Indexierung bis zum Todestag (109 Monate) einen weiteren Anrechnungsbetrag von zumindest EUR 63.105 ergebe. Eine Vereinbarung zwischen Erblasser und Kläger über die Erbringung der Leistungen gegen Erhalt von EUR 500 werde bestritten.

Jedenfalls sei es durch diese Zuwendungen an den Kläger zu einer Schmälerung des Stammvermögens des Erblassers gekommen. 2018 habe der Erblasser ein Einkommen von 12x EUR 4.248 erzielt, die Hälfte habe er seiner Ehegattin als Unterhalt zur Verfügung gestellt. Vom Restbetrag von EUR 2.124 habe er seine monatlichen Lebenserhaltungskosten bestritten, zusätzlich Erhaltungs und Wohnkosten von zumindest EUR 791 für den Zweitwohnsitz in H* getragen, die Erhaltung der im Eigentum der Ehefrau befindlichen Häuser bzw Wohnung finanziert und Rücklagen für zukünftige Ausgaben bilden müssen (die Sanierung des Daches in H* habe mehr als EUR 32.000 gekostet). Ferner habe er EUR 500 monatlich an den Kläger bezahlt und zusätzlich dessen Lebenserhaltungskosten von EUR 1.077 monatlich finanziert. Die geschenkten Beträge lägen weit über 25% der Einkünfte. Der Verstorbene habe nur EUR 40 pro Monat zur freien Verfügung gehabt sowie die Möglichkeit des Aufbrauchens seiner Ersparnisse. Die Beträge auf den Sparbüchern des Verstorbenen seien Rückstellungen für dringend erforderliche Sanierungsarbeiten bei den Liegenschaften gewesen.

Da der Kläger nach dem Tod des Erblassers weiterhin auf der elterlichen Liegenschaft wohne, die nunmehr zu je einem Viertel im Eigentum der Beklagten und zur Hälfte im Eigentum der Mutter stehe, werde ein angemessenes Nutzungsentgelt von EUR 500 pro Monat, derzeit gesamt EUR 5.500, als Gegenforderung eingewandt.

Mit dem angefochtenen Urteil, welches in Ansehung der Abweisung des auf Zahlung (je zur Hälfte) von EUR 11.287,67 sA gerichteten Mehrbegehrens unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, erkannte das Erstgericht die Klagsforderung insgesamt mit EUR 126.592,72 als zu Recht, die eingewandten Gegenforderungen als nicht zu Recht bestehend und verpflichtete die Beklagten (je zur Hälfte) zur Zahlung von EUR 126.592,72 sA an den Kläger.

Dabei traf es die oben zusammengefasst wiedergegebenen sowie die auf den Seiten 4 bis 7 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.

In rechtlicher Hinsicht führte es zusammengefasst aus, strittig sei, ob dem Reinnachlass bei der Pflichtteilsermittlung noch Schenkungen des Vaters an die Erstbeklagte hinzuzurechnen seien (Standpunkt des Klägers) oder ob der Pflichtteil des Klägers bereits durch Schenkungen des Vaters an ihn gedeckt worden sei (Standpunkt der Beklagten). Schenkungen, die abstrakt Pflichtteilsberechtigte - wie die Parteien - vom Verstorbenen zu dessen Lebzeiten erhalten hätten, seien der Verlassenschaft zeitlich unbeschränkt hinzuzurechnen und auf einen allfälligen Geldpflichtteil des Geschenknehmers anzurechnen (§ 781 Abs 1 ABGB). Bei den Geldzuwendungen des Vaters an die Erstbeklagte und an den Kläger handle es sich um Schenkungen. Die Wohnzuwendungen an den Kläger seien zwar keine Schenkung gemäß § 938 ABGB, aber eine solche im Sinn des § 781 ABGB. Die jeweiligen Geld- und Wohnzuwendungen wären daher grundsätzlich hinzu- und im Fall des Klägers auch anzurechnen. Eine Ausnahme bestehe aber für Schenkungen, die der Verstorbene aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens gemacht habe. Diese seien weder hinzu noch anzurechnen (§ 784 erster Fall ABGB). Einkünfte seien die (Netto)Erträgnisse aus Arbeit oder Früchte und Nutzungen aus Vermögen, reduziert um die für den Lebensunterhalt, die laufenden Verbindlichkeiten und die erforderliche Vorsorge notwendigen Beträge. Der Stamm des Vermögens werde auch durch das Ansparen dieser verbleibenden Einkünfte gebildet. Als Beobachtungszeitraum sei im Allgemeinen das letzte Jahr vor der Schenkung heranzuziehen. Entscheidend für die Frage des Vorliegens einer anrechnungsfreien Schenkung sei, ob abhängig von der Höhe der Einkünfte das Stammvermögen unangetastet bleibe.

Im konkreten Fall unterlägen die Geldzuwendungen an den Kläger über einen Zeitraum von etwa acht Jahren von insgesamt EUR 48.500 und an die Erstbeklagte über elf (andere) Jahre von insgesamt EUR 65.872,13 mangels Schmälerung des Stammvermögens nicht der Hinzu und Anrechnung. Der Vater der Parteien habe stets sparsam gelebt, sodass die Zuwendungen an seine Kinder keine weitere Einschränkung dieses Lebensstils zur Folge gehabt hätten, jeweils nicht einmal ein Fünftel seines Netto-Einkommens erreicht hätten und es trotz dieser Zuwendungen in diesen Jahren zu einem stetigen Vermögenszuwachs beim Vater von durchschnittlich mehreren tausend Euro jährlich gekommen sei (von 2018 bis zu seinem Tod um EUR 12.135,21 zuzüglich rund EUR 32.000 für die Dachsanierung in H*, also pro Jahr im Durchschnitt grob EUR 8.800). Auch die Wohnzuwendungen hätten das Stammvermögen nicht geschmälert. Die Lebenserhaltungskosten und Vorsorgeerfordernisse hätten stets durch die laufenden Einkünfte gedeckt werden können, weil es daneben ja laufend zu Vermögenszuwächsen gekommen sei. Außerdem sei die Wohnraumüberlassung und das Partizipierenlassen am gemeinsamen Haushalt auch aus sittlicher Pflicht erfolgt. Ob eine solche bestehe, sei anhand der Anschauungen der redlichen und rechtsverbundenen Mitglieder der betroffenen Verkehrskreise, des „bonus pater familias" und der Normfamilie zu ermitteln. Bei den Parteien handle es sich jeweils um Kinder des Erblassers, die im Fall der Beklagten noch studiert bzw. im Fall des Klägers nach Abbruch eines Studiums im Erwerbsleben nicht Fuß gefasst hätten und die sich während der Wohnungsnahme zumindest an der elterlichen Haushaltsführung beteiligt hätten.

Im Ergebnis betrage der Pflichtteil des Klägers daher 1/9 des unstrittigen Reinnachlasses von EUR 1.517.757,45 und damit EUR 168.639,72. Abzüglich der hierauf bereits geleisteten unstrittigen Zahlung von EUR 42.047 samt Zinsen stünden dem Kläger weitere EUR 126.592,72 samt gesetzlicher Zinsen seit dem Todestag des Erblassers zu.

Die von den Beklagten als testamentarische Erben eingewandte Gegenforderung, gerichtet auf Nutzungsentgelt für das Bewohnen des Elternhauses nach dem Tod des Vaters, bestehe nicht zu Recht. Der Kläger benutze die Liegenschaft seither mit Zustimmung der Mutter, die an dieser Ehewohnung ein gesetzliches Vorausvermächtnis habe, welches ihr auch das Recht gebe, ihn in die Wohnung aufzunehmen.

Gegen den Zuspruch von EUR 126.592,72 sA richten sich die Berufungen der Erstbeklagten und des Zweitbeklagten jeweils wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem jeweils auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag.

Der Kläger beantragt, den Berufungen nicht Folge zu geben.

Die Berufungen sind teilweise berechtigt.

Da sich die Berufungen inhaltlich überschneiden, werden sie im Folgenden gemeinsam abgehandelt.

I. Zur Beweisrüge

Die Berufungen wenden sich gegen die nachfolgenden Feststellungen, an deren Stelle die jeweils im Anschluss angeführten Ersatzfeststellungen begehrt werden:

1.1. Bekämpfte Feststellungen:

„Ihr Vermögen stieg dadurch im Lauf der Jahre stetig an.“

„Der sparsame Lebensstil der Eltern und das gute Einkommen des Vaters führten dazu, dass das Vermögen der Eltern auch von 2001 bis zum Tod des Vaters stetig wuchs.

Von 2001 bis 2018 wuchs es um zumindest mehrere tausend Euro jährlich;…“

Gewünschte Ersatzfeststellungen:

„Das Sparvermögen des Verstorbenen und der Zeugin J* B* stieg zwar im Lauf der Jahre stetig an, allerdings erfolgte dieser Anstieg auf Kosten von unterlassenen Erhaltungsarbeiten an den Häusern in K*, L*, H* und der Wohnung in der M*, welche in einem schlechten Zustand sind. Der Verstorbene nutzte und betrachtete das Sparvermögen als Vorsorge für kommende größere Sanierungsarbeiten an den Häusern und allfällig zukünftig anfallende altersbedingte Pflegekosten. Es kam daher bei einer Gesamtbetrachtung über den Lauf der Jahre zu keinem Vermögenszuwachs, sondern sogar zu dessen Reduzierung.“

Relevant seien die begehrten Feststellungen deshalb, weil sich daraus ergebe, dass durch die Zuwendungen an den Kläger sehr wohl der Stamm des Gesamtvermögens angetastet worden sei, da das Wachstum des Sparvermögens auf Kosten des Liegenschaftsvermögens gegangen sei und es damit zu einer Berücksichtigung der gegenständlichen Schenkungen bei der Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs kommen müsse, womit die Klage abzuweisen sei.

1.2. Die Beklagten streben ab dem zweiten Halbsatz des ersten Satzes und im zweiten Satz keine Ersatz, sondern eine Zusatzfeststellung an, weil sie erkennbar der Meinung sind, dass der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt für eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht ausreicht. Es liegt aber – im Vorgriff auf die Behandlung der Rechtsrügen – kein derartiger rechtlicher Feststellungsmangel vor. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf diesen behaupteten Mangel bereits an dieser Stelle eingegangen.

Die Beklagten haben ein Vorbringen, das den angestrebten Zusatzfeststellungen zugrunde gelegt werden könnte, im Verfahren erster Instanz nicht erstattet. Sekundäre Feststellungsmängel setzen aber voraus, dass bereits im Verfahren erster Instanz ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet wurde (RISJustiz RS0053317 [T2]). Dass sich im Beweisverfahren Anhaltspunkte in diese Richtung ergeben haben, bleibt irrelevant, weil Beweisergebnisse kein Vorbringen ersetzen (RS0038037 [insb T8: Partei und Zeugenaussagen; T19: Urkundeninhalt]; RS0017844 [insb T3]; RS0037915; RS0043157 uva).

In erster Instanz wurde weder vorgebracht, dass sich die im Eigentum des Erblassers oder seiner Ehefrau stehenden Liegenschaften in einem schlechten Zustand befunden hätten und größere Sanierungsarbeiten angestanden wären, die wegen der Zuwendungen an den Kläger hätten unterlassen werden müssen, noch dass der Wert der genannten Liegenschaften über den Lauf der Jahre gesunken sei. Im Gegenteil steht – zumindest hinsichtlich der Liegenschaft EZ O*, KG O*, fest, dass sie vom Erblasser im Jahr 2013 um rund EUR 100.000 erworben wurde und im Todeszeitpunkt bereits einen Wert von EUR 331.000 hatte (US 5 und 6; Beilage ./2). Auch liegen – abgesehen vom Fehlen des entsprechenden Vorbringens dazu – auch keine Beweisergebnisse vor, die hinsichtlich der anderen beiden Liegenschaften des Erblassers (EZ P* KG O* und Hälfteeigentum an EZ Q* KG R*) die begehrten Zusatzfeststellungen zu einer Verringerung des Liegenschaftswerts tragen könnten. Der bloße Umstand, dass – mit den in der Berufung angeführten Aussagen - Sanierungsarbeiten durchzuführen wären, rechtfertigt jedenfalls nicht die Annahme einer Verringerung des Liegenschaftswerts unter den zum Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbs maßgeblichen Wert. Eine Reparaturbedürftigkeit schließt per se einen Vermögenszuwachs nicht aus. Im Übrigen wurde unbekämpft festgestellt, dass die Eltern der Parteien „reparierten, was immer möglich war“ (US 4) und auch im Jahr 2021 das Dach der Liegenschaft in O* um EUR 32.000 saniert wurde, womit die begehrte Feststellung der (gänzlichen) Unterlassung von Erhaltungsarbeiten in Widerspruch steht und schon deshalb nicht in Frage kommt. Schließlich brachten die Beklagten in erster Instanz sogar selbst vor, dass an den Häusern und der Wohnung regelmäßig Reparatur bzw. Sanierungsarbeiten getätigt wurden, für welche die Eltern im Wesentlichen die Einkünfte des Erblassers verwendeten (ON 8, 5 und ON 9, 6).

Auch dazu, dass der Erblasser das Sparvermögen als Vorsorge für altersbedingte Pflegekosten angesehen habe, fehlt erstinstanzliches Vorbringen.

Vom Vorbringen der Beklagten gedeckt ist die Feststellung, dass im Jahr 2021 für die Sanierung des Daches in O* aus den gemeinsamen Ersparnissen der Eheleute EUR 32.000 ausgegeben wurden; der festgestellte Vermögenszuwachs erfolgte laut Sachverhalt aber bereits unter Berücksichtigung dieser Investition.

Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt damit nicht vor.

1.3. Das Erstgericht hat seinen Feststellungen zum Vermögenszuwachs, denen die Beklagten in der Beweisrüge Ersatzfeststellungen mit dem Inhalt einer Reduzierung des Vermögens entgegensetzen, die Aussagen des Klägers und der Mutter der Parteien sowie die Urkunden Beilagen ./2, ./5 und ./6 zugrunde gelegt und dabei nachvollziehbar begründet, warum es deren Angaben dazu folgte. Es setzte sich auch mit den Aussagen der Beklagten zur Finanzgebarung auseinander und legte schlüssig dar, warum es diese als bloß spekulativ erachtete. Schließlich bezog es auch die um EUR 32.000 durchgeführte Dachsanierung am Haus in O* in seine Begründung mit ein.

Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz im Fall von Widersprüchen aufgrund ihrer Überzeugung für jene Darstellung entscheidet, die mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RS0043175). Daher hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung (nur) darauf zu überprüfen, ob das Erstgericht die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat (Kodek in Rechberger/Klicka5 § 482 ZPO Rz 3). Diesen Ansprüchen wird das Ersturteil mit seiner ausführlichen Begründung gerecht.

Es gelingt den Beklagten hier nicht, Bedenken an der Beweiswürdigung des Erstgerichts aufzuzeigen.

2.1. Bekämpfte Feststellungen:

„… Sämtliche Goldmünzen sind nach wie vor vorhanden, konnten aber nach dem Tod des Vaters teils noch nicht aufgefunden werden. 141 Goldmünzen wurden bislang aufgefunden…“

„…, er verfügte über 90 Goldmünzen im Wert von insgesamt rund EUR 158.000…"

Gewünschte Ersatzfeststellungen:

„Es sind lediglich 141 Goldmünzen vorhanden.“

„…er verfügte über 75,5 Goldmünzen im Wert von insgesamt rund EUR 132.544,44…“

2.2. Die Beklagten argumentieren, das Erstgericht habe die Aussage des Klägers und der Zeugin J* B* in einem anderen Zusammenhang als unglaubwürdig beurteilt, weshalb deren Angaben zu den Goldmünzen schon aus diesem Grund nicht zu folgen sei.

Wenn das Erstgericht den Aussagen des Klägers und der Zeugin J* B* in einem Punkt nicht gefolgt ist, führt dies nicht zwingend dazu, dass deren übrige Angaben zu weiteren wesentlichen Fragen jedenfalls als unglaubwürdig eingestuft werden müssten. Vielmehr hat das Erstgericht bei der Beurteilung alle Beweisergebnisse zu den entscheidungsrelevanten Tatsachen heranzuziehen und diese jeweils aufgrund einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. Entgegen der Argumentation in den Berufungen musste das Erstgericht daher nicht von einer gänzlichen Unglaubwürdigkeit dieser Personen ausgehen.

Dem anlässlich der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Richters von der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen kommt in Hinblick auf die von der Prozessordnung vorgesehene Unmittelbarkeit der Beweisaufnahmen maßgebliche Bedeutung zu. Daher reicht auch der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (RES0000012; RS0041830). Maßgeblich ist, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung - wie hier - ausreichende Gründe bestanden (Klauser/Kodek, JNZPO18 § 467 E 39a).

Für die Ermittlung des bloßen Reinnachlasses (ohne allfällige Anrechnungen von Schenkungen), der im Verfahren unstrittig war, hat die bekämpfte Feststellung keine Relevanz. Die Beklagten berufen sich zur Relevanz auf ihre Aussagen, wonach der Erblasser ihnen gegenüber das Verschwinden von Goldmünzen bedauert habe, und wollen daraus ableiten, dass der Erblasser die Goldmünzen selbst ausgegeben haben könnte, woraus sich ergebe, dass er wegen der erfolgten Schenkungen den Vermögensstamm antasten habe müssen. Sie führen aber kein konkretes Beweisergebnis an, das diese bloße Mutmaßung bekräftigen könnte. Ein Beschweren über ein „Verschwinden“ legt die eigene Verwertung durch den Erblasser jedenfalls nicht nahe.

Stichhaltige Gründe, warum die angefochtenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind, führten die Beklagten mit dem Verweis darauf oder auf die Unglaubwürdigkeit des Klägers und der Zeugin J* B* somit nicht ins Treffen (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 482 Rz 3 mwN; Klauser/Kodek, JNZPO18 § 467 ZPO E 40/1; RS0041830).

3.1. Bekämpfte Feststellung:

„…Es kann nicht festgestellt werden, dass er nur EUR 40 monatlich erhielt und sonst bloß die Möglichkeit des Aufbrauchens der Ersparnisse hatte…“

Gewünschte Ersatzfeststellung:

„Der Vater hatte monatlich ein geringes Taschengeld zur Verfügung und ärgerte er sich darüber.“

3.2. Der Negativfeststellung betreffend das Aufbrauchen der Ersparnisse setzen die Beklagten keine Ersatzfeststellung entgegen. Die begehrte Ersatzfeststellung muss aber der bekämpften Feststellung widersprechen, also in einem unauflöslichen Widerspruch zu ihr stehen. Im Begehren auf Entfall von Feststellungen liegt keine gesetzmäßig ausgeführte Tatsachenrüge (RS0041835 [T3]; RS0043150 [T9]). Insoweit war darauf nicht weiter einzugehen.

3.3. Aber auch im Übrigen – zur Höhe des monatlich erhaltenen Betrags – erweist sich die Tatsachenrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung muss ein inhaltlicher Gegensatz insofern bestehen, als die eine Feststellung die andere ausschließen muss (RS0041835 [T2]). Dass der Erblasser monatlich ein „geringes Taschengeld“ zur Verfügung hatte, schließt aber nicht aus, dass er mehr als EUR 40 erhielt. Daher bedurfte es auch keiner weiteren Auseinandersetzung dazu.

4. Bekämpfte Feststellung:

„…Die auf die Parteien entfallenden Lebenserhaltungskosten in der Zeit, in der sie im Elternhaushalt wohnten, können nicht festgestellt werden…“

Gewünschte Ersatzfeststellung:

„…die Parteien und insbesondere der Kläger haben in der Zeit, in der sie im Elternhaus wohnten, einen Betrag zwischen EUR 417 und EUR 1.077 pro Monat an Lebenserhaltungskosten vom Verstorbenen finanziert erhalten…“

Die Beklagten berufen sich auf statistische Daten sowie die Aussage der Zeugin J* B*, wonach es sich bei dem Betrag von EUR 1.250 in ihren Aufzeichnungen um Lebenserhaltungskosten aller Bewohner handle.

Dabei setzen sie sich aber in keiner Weise mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts auseinander, wonach die in Beilage ./8 (nur für 2019/20) angeführten statistischen Daten unter Beachtung der besonders sparsamen Lebensführung der Familie im konkreten Fall gerade ohne jede Aussagekraft seien. Sie bestehen vielmehr ohne (überzeugende) beweiswürdigende Überlegungen auf der Heranziehung der in Beilage ./8 genannten Beträge, die im Übrigen auch nicht mit der von ihnen ins Treffen geführten Aussage der Zeugin J* B* in Einklang zu bringen sind.

Zwar ist den Berufungen zuzustimmen, dass die Zeugin J* B* aussagte, nach Abzug der Sparbeträge von den Einkünften und der monatlich an den Kläger bezahlten EUR 500 seien zirka EUR 1.250 übrig geblieben, die für die Lebenserhaltungskosten verwendet worden seien, und dass sie damit einen konkreten Betrag nannte. Die Zeugin gab aber auch an, dass ab dem Zeitpunkt, als der Erblasser eine eigene Bankomatkarte hatte, hier wiederum eine „Unordnung“ entstand. Es ergibt sich aus ihrer Aussage auch nicht, in welchen konkreten Zeiträumen welche Lebenserhaltungskosten für welche der Parteien entstanden.

Wenn das Erstgericht vor diesem Hintergrund die genauen, auf den Kläger und – solange sie im Elternhaushalt wohnten auch – auf die Beklagten entfallenden Lebenserhaltungskosten nicht feststellen konnte, so hat es für diese Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch ausreichende und überprüfbare Gründe angeführt (vgl Klauser/Kodek, JNZPO18 § 467 E 39a). Begründete Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts vermögen die Beklagten auch hier nicht zu erwecken.

Im Übrigen ist diese Feststellung für die rechtliche Beurteilung nicht relevant, worauf bei Behandlung der Rechtsrüge zurückgekommen wird (vgl dort Punkt 7.3.4.).

5.1. Bekämpfte Feststellung:

„…Die Geldzuwendungen erreichten nicht annähernd ein Fünftel des NettoEinkommens des Vaters im Bezugszeitraum und waren ihm stets möglich, ohne seinen ohnehin sparsamen Lebensstil noch weiter einzuschränken oder Vorsorgeerfordernisse zu vernachlässigen. Vielmehr erwirtschaftete er in dieser Zeit weitere Ersparnisse von mehreren tausend Euro jährlich.“

Gewünschte Ersatzfeststellung:

„…Die (Geld)zuwendungen erreichten weit über ein Viertel des NettoEinkommens des Vaters im Bezugszeitraum und musste er damit seinen ohnehin sparsamen Lebensstil noch weiter einschränken und Vorsorgeerfordernisse vernachlässigen.“

Die Beklagten argumentieren, die Schenkung an den Kläger habe mit der begehrten Ersatzfeststellung 25% des Eigeneinkommens des Verstorbenen übertroffen, weshalb es zu einer Berücksichtigung bei der Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs kommen müsse.

5.2. Im Begehren auf Entfall des letzten Satzes der bekämpften Feststellungen liegt keine gesetzmäßig ausgeführte Tatsachenrüge (vgl Punkt 3.2.).

5.3. Zu den Vorsorgeerfordernissen führen die Beklagten wiederum notwendige und unterbliebene Erhaltungsarbeiten an den Liegenschaften der Eheleute und eine vom Erblasser gewünschte Pflegevorsorge ins Treffen. In Punkt 1. wurde bereits darauf eingegangen, dass es dazu an erstinstanzlichem Vorbringen fehlt. Auf die dortigen Ausführungen kann verwiesen werden.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass das Erstgericht eine gleichlautende Feststellung traf, die sich auf die Schenkungen an die Erstbeklagte in den Jahren 2001 bis 2011 bezog (US 7). Da auch unbekämpft feststeht, dass das Einkommen des Erblassers seit seiner Pensionierung 2001 bis 2023 bis auf die gesetzlichen Pensionsanpassungen ähnlich war, erschließt sich für das Berufungsgericht nicht, warum die Geldzuwendungen an den Kläger nicht möglich gewesen sein sollen, ohne seinen ohnehin sparsamen Lebensstil noch weiter einzuschränken oder Vorsorgeerfordernisse zu vernachlässigen, die Geldzuwendungen an die Erstbeklagte, die laut Sachverhalt insgesamt höher als jene an den Kläger waren, dagegen ohne Einschränkungen möglich gewesen sein sollten. Die Berufungen führen dazu auch keine Argumente ins Treffen.

5.4. Das Erstgericht traf Feststellungen zum Verhältnis der Geldzuwendungen an den Kläger gemessen am „NettoEinkommen“ des Erblassers. Wenn die Beklagten rügen, das Erstgericht hätte bei der Ermittlung des Verhältnisses auch die Lebenserhaltungskosten und die Unterhaltszahlungen an die Mutter berücksichtigen müssen, so machen sie damit in Wahrheit einen der Rechtsrüge zuzuordnenden sekundären Feststellungsmangel zu Abzugsposten bei der Ermittlung der „Einkünfte“ des Erblassers (die statt des „NettoEinkommens“ zu ermitteln seien) geltend (vgl RS0043603 [T7]), auf den sie im Rahmen der Rechtsrüge aber ohnehin zurückkommen.

Stellt man das festgestellte „NettoEinkommen“ den Geldzuwendungen an den Kläger gegenüber, ist die Berechnung des Erstgerichts, auf die es in seiner Beweiswürdigung auch ausführlich einging (US 10f), nachvollziehbar.

5.5. Den Beklagten gelingt es auch hier nicht, begründete Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts aufkommen zu lassen.

6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich das Erstgericht hinreichend mit den Beweisergebnissen auseinandergesetzt und seine Feststellungen, soweit hier relevant, auch schlüssig begründet hat. Die Beklagten können keinen Umstand aufzeigen, der überzeugend gegen die Richtigkeit der angefochtenen Feststellungen spricht. Die Beweisrüge erweist sich damit als nicht erfolgreich. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.

II. Zur Rechtsrüge

1. Voranzustellen ist, dass die Abweisung des Mehrbegehrens von EUR 11.287,67 sA unbekämpft in Rechtskraft erwuchs. Diesem Mehrbegehren liegt die vom Kläger geforderte Anrechnung der vom Erblasser an die Erstbeklagte erfolgten Schenkungen zugrunde. Über die Nichtanrechnung der an die Erstbeklagte erfolgten Schenkungen ist damit rechtskräftig entschieden. Auch auf die eingewandte Gegenforderung kommt die Berufung nicht zurück, sodass dieser rechtlich selbstständige Eventualeinwand als inhaltlich abschließend erledigt anzusehen ist (vgl RS0041570; RS0043338).

2. Strittig im Rechtsmittelverfahren ist daher nur noch, ob sich der Kläger die an ihn erfolgten Schenkungen auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen muss.

Die Rechtsansicht des Erstgerichts, sowohl bei den Geld- als auch bei den Wohnzuwendungen handle es sich um Schenkungen, wurde im Berufungsverfahren von den Parteien nicht bekämpft (auch der Kläger geht in der Berufungsbeantwortung explizit von einer Schenkung aus), sodass auf diese rechtlich selbstständige Frage nicht mehr einzugehen ist (RS0041570 [insb T8 und T12]; RS0043338 [T18]).

3. § 784 1. Fall ABGB nimmt Schenkungen, die der Erblasser aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens gemacht hat, von der Hinzu und Anrechnung aus, sofern der Verstorbene und der Geschenknehmer nichts anderes vereinbart haben. „Einkünfte“ sind, wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführte, die (Netto)Erträgnisse aus Arbeit oder Früchte und Nutzungen aus Vermögen, reduziert um die für den Lebensunterhalt, die laufenden Verbindlichkeiten und die erforderliche Vorsorge notwendigen Beträge. Der Stamm des Vermögens wird auch durch das Ansparen dieser verbleibenden Einkünfte gebildet. Als Beobachtungszeitraum ist im Allgemeinen das letzte Jahr vor der Schenkung heranzuziehen (RS0127008; 9 Ob 48/10i). Entscheidend für die Frage, ob eine anrechnungsfreie Schenkung vorliegt ist, ob abhängig von der Höhe der Einkünfte das Stammvermögen unangetastet bleibt (vgl 9 Ob 48/10i mwN; 2 Ob 74/24g).

4. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der Ausnahmen des § 784 1. Fall ABGB liegt beim Beschenkten (RS0037797 [T55] = 9 Ob 48/10i). Der Kläger musste also vorbringen und beweisen, dass im maßgeblichen Beobachtungszeitraum die Schenkungen durch die Nettoeinkünfte (minus Lebenshaltungskosten, Verbindlichkeiten und Vorsorge) gedeckt waren und es zu keiner Schmälerung des Stammvermögens kam.

5.1. Die Berufungswerber argumentieren, die Wohnzuwendung an den Kläger sei zu bewerten und auf seinen Pflichtteilsanspruch anzurechnen. Sie rügen das Fehlen nachstehender Feststellungen:

„Der Kläger erhielt vom Verstorbenen Wohnzuwendungen mit einem Gegenwert in Höhe von insgesamt EUR 93.497. Das Bewohnen der Liegenschaft in G*, führte zu einer Minderung des Stammvermögens.“

5.2. Inwiefern es durch das Wohnen im Elternhaus zu einer Schmälerung des Stammvermögens des Erblassers gekommen wäre, können die Berufungswerber aber nicht aufzeigen. Sie brachten nicht vor, dass der Erblasser den dem Kläger überlassenen Wohnraum bei unterbliebener Nutzung durch den Kläger anderweitig vermietet hätte. Im Hinblick darauf, dass der Kläger mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt wohnte, wäre dies auch nicht einmal naheliegend. Von einem Entgehen realer Mietzinseinnahmen durch Unterbleiben einer sonst anderweitig erfolgten Vermietung ist mangels entsprechenden Tatsachenvorbringens nicht auszugehen. Darauf, dass der Kläger das Elternhaus abgewohnt hätte, beriefen sich die Beklagten erstmals in der Berufung, sodass dieses Vorbringen eine unzulässige Neuerung darstellt. Unabhängig davon wurde aber ohnehin (gegenteilig dazu) festgestellt, dass der Kläger diverse anfallende Reparaturen und Wartungsarbeiten sowie sonstige Tätigkeiten im Haushalt ausführte, sodass auch aus den getroffenen Feststellungen nicht auf ein „Abwohnen“ geschlossen werden kann.

Wenn das Erstgericht die festgestellte „Duldung“ der unentgeltlichen Nutzung durch den Erblasser als eine nach dem ersten Fall des § 784 ABGB anrechnungsfreie Zuwendung gewertet hat, kann darin somit keine Fehlbeurteilung erblickt werden (vgl RS0012896).

6.1. Die Beklagten bemängeln hinsichtlich der Wohnzuwendung die Beurteilung des Erstgerichts, es liege eine sittliche Pflicht des Erblassers zur Wohnraumüberlassung an den Kläger vor. Sie rügen in dem Zusammenhang auch das Fehlen von Feststellungen zum Verhältnis zwischen Kläger und Verstorbenem, aus welchem sich ergebe, dass keine sittliche Pflicht zur Überlassung von Wohnraum bestanden habe.

6.2. Im Hinblick auf die Ausführungen in Punkt 5. kann ein Eingehen darauf unterbleiben. Denn selbst bei Verneinung einer sittlichen Pflicht bedürfte es aus den in Punkt 5. aufgezeigten Gründen keiner Bewertung der Wohnraumüberlassung im elterlichen Haushalt.

Daher bedarf es auch nicht der begehrten Zusatzfeststellungen. Denn die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).

7.1. Betreffend die Geldzuwendungen rügen die Beklagten sowohl in der Beweisrüge als auch in der Rechtsrüge das Fehlen von Feststellungen zur Ermittlung des „Nettoeinkommens“ - aufgrund des Berufungsvorbringens und des Wortlauts der Zusatzfeststellungen gemeint: der „Einkünfte“ im Sinn der in Punkt 3. angeführten Judikatur – des Erblassers und argumentieren, das Erstgericht habe die zu berücksichtigenden Einkünfte des Verstorbenen falsch ermittelt. Die Schenkungen hätten bei richtiger Beurteilung 25% der Einkünfte übertroffen und eine Minderung des Stammvermögens bewirkt.

Sie begehren die „ergänzende Feststellung“:

„Nach Abzug der Kosten für seinen Lebensunterhalt (zumindest EUR 417), des Ehegattenunterhalts (zumindest EUR 2.124) sowie der für die Vorsorge notwendigen Beträge von seinen Pensionsbezügen erreichten die (Geld)Zuwendungen des Verstorbenen an den Kläger weit über ein Viertel der Einkünfte des Verstorbenen im Bezugszeitraum und musste er damit seinen ohnehin sparsamen Lebensstil noch weiter einschränken und Vorsorgeerfordernisse vernachlässigen.“

7.2. Bis zum Bindewort „und“ handelt es sich um ein der Rechtsrüge zuzuordnendes Begehren auf Zusatzfeststellungen.

Ab dem Bindewort ist die darauf bezogene Rechtsrüge jedoch nicht gesetzmäßig ausgeführt, da sie sich vom festgestellten Sachverhalt entfernt (RS0043603 auch [T8]; RS0041585). Bei Zuordnung (ab dem Bindewort) zur Beweisrüge verabsäumen es die Beklagten, der gewünschten Feststellung an dieser Stelle in der Berufung eine konkrete bekämpfte Feststellung entgegenzusetzen, sodass auch die Beweisrüge insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt wurde (RS0041835). Im Übrigen wurde aber auf die ab dem Bindewort genannte (richtig:) Ersatzfeststellung, die in der Beweisrüge an anderer Stelle gesetzmäßig bekämpft wurde, bereits zu Punkt 5.1. der Beweisrüge eingegangen und die Feststellung des Erstgerichts, der Erblasser habe durch die Geldzuwendungen an den Kläger seinen ohnehin sparsamen Lebensstil weder weiter einschränken noch Vorsorgeerfordernisse vernachlässigen müssen, vom Berufungsgericht übernommen.

7.3. Es bleibt daher nur zu prüfen, ob die bis zum Bindewort „und“ begehrte Zusatzfeststellung für den Verfahrensausgang wesentlich ist und ob allenfalls im Rahmen der Rechtsrüge amtswegig wahrzunehmende Feststellungsmängel vorliegen.

7.3.1. Der Kläger hat zwar bei der ihn treffenden Beweislast (vgl Punkt 4.) zu den „Einkünften“ (laut Definition in Punkt 3.) kein ziffernmäßiges Vorbringen erstattet. Er hat aber vorgebracht, dass die Schenkung an den Kläger ohne Schmälerung des Stammvermögens des Erblassers erfolgt sei und dass der Erblasser in den für die Beurteilung maßgeblichen Jahren 2014 bis 2022 monatliche Rücklagen in Form von Ersparnissen zwischen EUR 1.000 bis EUR 4.000 habe bilden können und nahezu jedes Monat nach Abzug sämtlicher Kosten erhebliche Beträge übrig geblieben und angespart worden seien.

Aufgrund des Beklagtenvorbringens stellte das Erstgericht, vom Kläger unbekämpft, das Einkommen des Erblassers im Jahr 2022 und 2023 konkret mit EUR 4.400 und EUR 4.700 netto im Monatsschnitt und in den Jahren seit 2001 als zu diesen Jahren ähnlich, verändert nur durch die gesetzlichen Pensionsanpassungen fest. Fest steht ferner, dass das Finanzvermögen des Erblassers von 2001 bis 2018 um „zumindest mehrere tausend Euro jährlich“ wuchs, wobei „Näheres nicht festgestellt werden kann“, und sich dieses von 2018 bis zum Tod des Erblassers um EUR 12.135,21 erhöhte. Da der Vater am ** verstarb, betrifft dies seit 2018 einen Zeitraum von rund 5 Jahren, sodass sich daraus im Schnitt von 2018 bis zum Tod des Erblassers eine jährliche Erhöhung des Finanzvermögens von rund EUR 2.427 (monatlich daher rund EUR 202) ergibt. Auch dass sich der Erblasser in seiner Lebensführung nicht weiter einschränken musste und er Vorsorgeerfordernisse nicht vernachlässigte, steht fest. Schließlich steht fest, dass der Erblasser die Beträge, die ihm aus seinen Einkünften noch verblieben, jeweils ansparte.

Aus diesem Sachverhalt ergibt sich somit, dass der Erblasser (im hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum von 2014 bis Juni 2022) nach Erfüllung der von ihm zu tragenden Lebenserhaltungskosten, der Verbindlichkeiten und Vorsorgeerfordernisse und nach Zahlung der monatlichen Beträge von EUR 500 an den Kläger jährlich die festgestellten Beträge ansparen konnte.

7.3.2. Das Erstgericht hat zwar rechtlich richtig ausgeführt, dass Schenkungen aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens weder hinzu noch anzurechnen sind und was nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung unter solchen „Einkünften“ zu verstehen ist (vgl dazu oben Punkt 3.). Es hat dabei die höchstgerichtliche Rechtsprechung angeführt, in der es als vom ersten Fall des § 784 ABGB erfasst angesehen wird, wenn der Erblasser (Vater) in den letzten drei bis vier Jahren ohne feststellbare Einschränkung irgendwelcher Lebensbedürfnisse oder Vorsorgeerfordernisse Geld zur Seite und auf Sparbücher gelegt hat und diese kontinuierlich dann der Beklagten ausgefolgt hat und ihr damit etwa 25 % der Einkünfte des Beobachtungszeitraums geschenkt hat (9 Ob 48/10i; ergangen zu § 785 Abs 3 Satz 1 idF vor dem ErbRÄG 2015; durch das ErbRÄG 2015 trat insoweit keine inhaltliche Änderung ein, weshalb auf bisherige Lehre und Rsp zurückgegriffen werden kann – vgl 2 Ob 74/24g [Rz 9]).

Es hat jedoch in der Folge bei der Beurteilung, ob das Stammvermögen durch die Zuwendungen an den Kläger geschmälert wurde, das Nettoeinkommen des Erblassers und nicht diese „Einkünfte“ herangezogen und – unter Zugrundelegung des Nettoeinkommens - richtig festgehalten, dass die Geldgeschenke an den Kläger nicht annähernd ein Fünftel dieses Nettoeinkommens erreichten.

7.3.3. Die Berufungen zeigen zutreffend auf, dass es dadurch zu einer rechtlichen Fehlbeurteilung kam, weil das Erstgericht nicht auf die Einkünfte, sondern auf das Nettoeinkommen abgestellt hat.

Der Stamm des Vermögens wird – wie in Punkt 3. dargelegt – auch durch das Ansparen der verbleibenden (nach Abzug der für den Lebensunterhalt, die laufenden Verbindlichkeiten und die erforderliche Vorsorge notwendigen) Beträge gebildet.

Um welche Beträge es sich dabei (im Beobachtungszeitraum) nach den erstgerichtlichen Feststellungen handelte, wurde in Punkt 7.3.1. erörtert.

Zieht man diese von 2018 bis Juni 2022 angesparten Beträge von im Durchschnitt jährlich rund EUR 2.427 heran und setzt sie den jährlichen Zahlungen an den Kläger von EUR 6.000 gegenüber (EUR 500 x 12 Monate), die der Erblasser wegen der Zahlung an den Kläger nicht ansparen konnte, so hat der Erblasser dem Kläger weit mehr als 25% (nämlich rund 70%) der Einkünfte des Beobachtungszeitraums geschenkt.

Für den Zeitraum 2014 bis 2018, in dem zwar ein jährlicher Vermögenszuwachs von „mehreren tausend Euro“ feststeht, aber zur konkreten Höhe eine Negativfeststellung getroffen wurde, geht diese zu Lasten des beweispflichtigen Klägers (vgl Punkt 4.). Es ist ihm im Verfahren damit nicht gelungen, sein Vorbringen, der Erblasser habe monatliche Beträge bis zu EUR 4.000 angespart, und es sei zu keiner Schmälerung des Stammvermögens gekommen, unter Beweis zu stellen.

7.3.4. Es bedarf damit aber nicht der begehrten Zusatzfeststellungen zur Höhe der Lebenserhaltungskosten und des Ehegattenunterhalts, weil sich aus dem Sachverhalt bereits ergibt, welche Beträge der Erblasser nach all diesen Ausgaben als Stammvermögen ansparen konnte, auch wenn zur konkreten Höhe derselben in den Jahren 2014 bis 2018 nur eine Negativfeststellung getroffen wurde, da diese zu Lasten des Klägers geht.

Auch ergänzender Feststellungen dazu, dass die (Geld-)Zuwendungen des Verstorbenen an den Kläger weit über ein Viertel seiner Einkünfte im Bezugszeitraum überschritten, bedarf es nicht, da sich diese Berechnung für den Zeitraum 2018 bis 2022 ohnehin aus den getroffenen Feststellungen anstellen lässt. Aus der den beweispflichtigen Kläger belastenden Negativfeststellung für die Jahre 2014 bis 2018 ergibt sich für die rechtliche Beurteilung, dass auch in diesen Jahren nicht davon ausgegangen werden kann, es sei zu keiner Schmälerung des Stammvermögens gekommen.

Damit liegt bereits aufgrund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Geldzuwendungen an den Kläger kein Anwendungsfall des § 784 1. Fall ABGB vor.

7.3.5. Der Rechtsrüge war in diesem Punkt daher Folge zu geben und das bekämpfte Urteil dahingehend abzuändern, dass die monatlichen Zahlungen von EUR 500, die aufgewertet zum Todeszeitpunkt unbekämpft mit EUR 61.624 feststehen, als Schenkung der Verlassenschaft hinzuzurechnen und auf den Pflichtteilsanspruch des Klägers anzurechnen sind.

Bei Hinzurechnung zum Reinnachlass von EUR 1.517.757,45 ergibt sich ein Betrag von EUR 1.579.381,45. Davon 1/9 (unstrittige Pflichtteilsquote des Klägers) ergeben einen Pflichtteil von EUR 175.486,83, von dem die Zuwendung von EUR 61.624 wiederum abzuziehen ist. Der Pflichtteilsanspruch des Klägers beläuft sich daher auf EUR 113.862,83. Darauf wurden vor Klagseinbringung bereits EUR 42.047 geleistet.

Dadurch besteht der Klagsanspruch mit nur EUR 71.815,83 zu Recht, während das darüber hinausgehende Begehren abzuweisen war.

8. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten:

Die Abänderung in der Hauptsache führt auch zu einer neuen Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

Der Kläger hat mit 52% obsiegt. Es ist daher mit Kostenaufhebung vorzugehen (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.130). Bei Kostenaufhebung ist stets zu beachten, dass jede Partei die allein getragenen Barauslagen (nur) des § 43 Abs 1 Satz 3 ZPO zur Hälfte erhält; im Spruch ist der Saldo auszuweisen (Obermaier aaO Rz 1.184).

Der Kläger trug insoweit die Pauschalgebühr von EUR 3.423,20, während den Beklagten keine Barauslagen im Sinn der genannten Bestimmung anfielen. Diese hatten daher dem Kläger die im Spruch angeführte Hälfte jener Gebühr je zu Hälfte zu ersetzen (Obermaier aaO Rz 1.348).

III. Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 43 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagten haben mit 56,7% obsiegt, sodass auch hier mit Kostenaufhebung vorzugehen ist. Der Kläger hat den Beklagten deren mit jeweils EUR 5.634 verzeichneten Barauslagen jeweils zur Hälfte zu ersetzen (Obermaier aaO Rz 1.184; Spruzina/Jungwirth in Kletečka/Schauer, ABGBON1.03 § 821 Rz 1 [Stand 15.4.2024, rdb.at]).

IV. Die ordentliche Revision ist iSd § 502 Abs 1 ZPO zuzulassen, da – soweit überblickbar – keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliegt, ob eine Wohnzuwendung an den Pflichtteilsberechtigten im Fall seines gemeinsamen Wohnens im elterlichen Haushalt mit dem Erblasser (bei Schmälerung des Stammvermögens) zur Hinzu- und Anrechnung an seinen Pflichtteil führt, auch wenn der Erblasser den Wohnraum ohne Nutzung durch den Kläger nicht anderweitig vermietet hätte.

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