OLG Graz 7Ra3/26d

7Ra3/26dOberlandesgericht23.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 7Ra3/26d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0070RA00003.26D.0423.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Dr.in Kraschowetz-Kandolf als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Reautschnig und Mag. Russegger als weitere Senatsmitglieder in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, , vertreten durch die Raffaseder Haider Rechtsanwälte OG in Freistadt, gegen die beklagte Partei B C GmbH, FN **, **, wegen EUR 9.687,65 sA, hier wegen Kosten, über den Rekurs der klagenden Partei (Interesse richtig: EUR 2.498,64) gegen die Kostenentscheidung (Punkt 2.) im Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. November 2025, GZ **-18, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs, dessen Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

begründung:

Die klagende Partei begehrte mit (ursprünglich beim Bezirksgericht Klagenfurt eingebrachten und in der Folge an das Erstgericht überwiesenen) Mahnklage vom 15.1.2025 von der Beklagten als Drittschuldnerin EUR 9.687,65 samt Zinsen (EUR 7.200,00 Kapital, EUR 1.930,42 Kosten des Titelverfahrens und EUR 557,23 Exekutionskosten). Die Klägerin habe aufgrund eines rechtskräftigen Versäumungsurteils des Bezirksgerichts Freistadt Anspruch auf Zahlung von EUR 7.200,00 zuzüglich Zinsen und Verfahrenskosten gegen D* B*. Zur Durchsetzung dieser Forderung habe ihr das Bezirksgericht Klagenfurt am 11.10.2024 zu ** die Fahrnis- und Gehaltsexekution gegen den Schuldner bewilligt, wobei die Beklagte als Drittschuldnerin (offenkundig: Dienstgeberin) ermittelt worden sei. Sie sei aber weder ihrer Verpflichtung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung gemäß § 301 EO nachgekommen noch habe sie Zahlung geleistet. Infolge Pfändung und Überweisung sowie wegen des Unterlassens der Drittschuldnererklärung habe die Klägerin gegenüber der Beklagten Anspruch auf Zahlung in Höhe des Klagsbetrags.

Die beklagte Partei erhob gegen den antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl einlangend am 11.3.2025 Einspruch mit der Begründung „Hr. B* ist geringfügiger Arbeiter“.

Die klagende Partei erstattete dazu am 10.4.2025 einen Schriftsatz samt Urkundenvorlage, Zeugenbekanntgabe und Namhaftmachung ihrer Geschäftsführer zur Parteienvernehmung. Sie bestritt konkret die Behauptung, D* B* sei bei der Beklagten lediglich als „geringfügiger Arbeitnehmer“ beschäftigt. Dieser fungiere vielmehr als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der Beklagten und sei deren „Dreh- und Angelpunkt“; seine Frau sei im Firmenbuch als Alleingesellschafterin eingetragen.

Bei der Tagsatzung am 7.5.2025 brachte die beklagte Partei vertreten durch D* B* (offenbar) in seiner Funktion als Geschäftsführer ergänzend vor, die Drittschuldnererklärung nach Einbringung der vorliegenden Klage „irrtümlich“ beim Bezirksgericht Klagenfurt abgegeben zu haben. Weder die Beklagte noch D* B* verfügten über eine Gewerbeberechtigung, sodass die Beklagte derzeit nicht „handlungsfähig“ sei.

Das Erstgericht wies D* B* darauf hin, dass er anlässlich einer noch anzuberaumenden „mündlichen Verhandlung“ den Nachweis für eine fehlende Gewerbeberechtigung sowie dafür erbringen müsse, in welcher Höhe er seit Oktober 2024 Entgelt von der Beklagten bezogen habe.

Die beklagte Partei übermittelte dem Erstgericht daraufhin die auf „keine Daten gefunden“ lautenden Ergebnisse einer Abfrage im „Gewerbeinformationssystem Austria“ zu D* und C* B* sowie zur Beklagten, ein „Jahreslohnkonto 2025“ der Beklagten betreffend D* B*, welches für den Zeitraum Juli bis Dezember ein (prognostiziertes?) Gesamteinkommen von EUR 3.120,83 brutto = netto ausweist, sowie eine Dienstgeberbestätigung der ** über die Abmeldung des D* B* wegen einvernehmlicher Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses zwischen diesem und der Beklagten per 31.5.2025 (Beilage ./1).

Bei der folgenden Tagsatzung am 2.7.2025 bestritt die klagende Partei die Richtigkeit der Urkunden Beilage ./1 mit dem Hinweis, „der Beklagte“ (gemeint: D* B*) habe bei einer Abstimmungstagsatzung am 21.5.2025 (offenbar in einem ihn betreffenden Schuldenregulierungsverfahren) vor dem Bezirksgericht Klagenfurt Einkünfte von EUR 1.850,00 behauptet, und legte dazu einen Bericht des ** (Beilage ./K) vor. Sie führte ergänzend aus, D* B* habe bei der Beklagten jedenfalls bis 31.5.2025 ein monatliches Einkommen von EUR 1.850,00 bezogen, sodass selbst bei Unterhaltspflichten für 2 Kinder ein pfändbarer Betrag verbleibe. Dieser sei der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zuzusprechen.

Nach Erörterung der Rechtslage und Vorlage eines Kostenverzeichnisses (nur) durch die klagende Partei schloss das Erstgericht daraufhin die Verhandlung. Mit dem angefochtenen Urteil weist es das Klagebegehren zur Gänze ab und verpflichtet die beklagte Partei zu einem Kostenersatz von EUR 1.713,02.

Ausgehend von Feststellungen, wonach

  • die Beklagte innerhalb der ihr vom Exekutionsgericht als Drittschuldnerin gesetzten Frist die aufgetragene Drittschuldnererklärung gemäß § 301 EO nicht abgab und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine „Lohnbestandteile“ an die Klägerin abführte und

-D* B* bis zum Schluss der Verhandlung Notstandshilfe vom AMS ** in Höhe von EUR 44,66 täglich bezog, zusätzlich bis (zur einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses per) 31.5.2025 bei der Beklagten mit einem Einkommen von EUR 500,00 netto pro Monat geringfügig beschäftigt war sowie unterhaltspflichtig für 2 minderjährige Kinder ist,

führt das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst aus, die Überweisung einer gepfändeten Forderung zur Einziehung ermächtige die betreibende Gläubigerin gemäß § 308 EO (lediglich) dazu, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen die Drittschuldnerin zustehe. Im Drittschuldnerprozess treffe die betreibende Gläubigerin die Beweislast dafür, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Pfändung, nämlich bei Zustellung der Exekutionsbewilligung an die Drittschuldnerin, dieser gegenüber eine Forderung des Schuldners bestanden habe. Für den unpfändbaren Forderungsteil komme der betreibenden Gläubigerin keine Klagslegitimation zu.

Von der Zustellung der Exekutionsbewilligung (an die Beklagte als Drittschuldnerin) am 22.10.2024 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zwischen der Beklagten und D* B* am 31.5.2025 habe jene diesem 8 x EUR 500,00 = EUR 4.000,00 überwiesen. Unter Berücksichtigung von dessen Unterhaltsverpflichtungen sei ausgehend von den Existenzminimum-Tabellen kein pfändbarer Lohnbestandteil verblieben, weshalb das Leistungsbegehren abzuweisen gewesen sei.

Die Kostenentscheidung begründet das Erstgericht wie folgt:

Gemäß § 301 Abs 1 EO sei die Drittschuldnerin zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung verpflichtet, die sie nach Abs 2 dem Exekutionsgericht und auch der betreibenden Gläubigerin zu übersenden habe. Bei schuldhafter Nichterfüllung dieser Verpflichtung werde sie im Drittschuldnerprozess gemäß § 301 Abs 3 EO kostenersatzpflichtig, auch wenn die klagende betreibende Gläubigerin mit ihrer Forderung nicht (überwiegend) durchdringe. Die Drittschuldnerin hafte der betreibenden Gläubigerin somit für Prozesskosten, wenn sie wie hier die Beklagte keine Äußerung abgegeben habe. Der Kostenzuspruch gründe sich somit auf § 301 Abs 3 Satz 1 EO, zumal für das Nichtvorliegen eines Verschuldens (am Unterbleiben der Drittschuldnererklärung) die Drittschuldnerin behauptungs- und beweispflichtig sei. Gebe diese jedoch eine zunächst unterlassene Drittschuldnererklärung im Rahmen des Prozesses richtig und vollständig ab, hafte sie nicht (mehr) für weitere aus der Prozessführung entstehende Kosten. In einem solchen Fall habe die betreibende Gläubigerin ihr Begehren im Drittschuldnerprozess auf Kostenersatz einzuschränken. Dasselbe gelte, wenn die beklagte Drittschuldnerin im Lauf des Verfahrens ein der Drittschuldnererklärung gleichzusetzendes Prozessvorbringen erstatte; ab diesem Zeitpunkt sei sie (ebenfalls) nicht mehr kostenersatzpflichtig (iSd § 301 Abs 3 Satz 1 EO).

Im konkreten Fall habe die beklagte Drittschuldnerin im Einspruch vorgebracht, D* B* sei nur geringfügig bei ihr angestellt. Dementsprechend hätte die klagende Partei ihr Begehren bereits im Schriftsatz vom 10.4.2025 auf Kosten einschränken müssen. Die beklagte Partei sei daher gemäß § 301 Abs 3 Satz 1 EO nur für die Kosten der Mahnklage ersatzpflichtig, das seien (wie verzeichnet) inklusive USt und Pauschalgebühr EUR 1.713,02.

Dagegen richtet sich der aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Kostenrekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, die bekämpfte Kostenentscheidung im Sinn eines Kostenzuspruchs an sie in Höhe des insgesamt verzeichneten Aufwands von EUR 4.211,66 (darin enthalten EUR 569,94 USt und EUR 792,00 Barauslagen), also im Sinn eines Mehrzuspruchs von (richtig:) EUR 2.498,64, abzuändern.

Die beklagte Partei beteiligt sich nicht am Rekursverfahren.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die Rekurswerberin vertritt im Wesentlichen den Standpunkt, die beklagte Partei sei entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts auch für die über die Mahnklage hinaus angefallenen Verfahrenskosten ersatzpflichtig, weil deren Vorbringen im Einspruch, D* B* sei bei ihr nur geringfügig beschäftigt gewesen, die Anforderungen an eine Drittschuldnererklärung laut § 301 Abs 1 EO nicht erfülle und daher keinen Anlass für eine Klagseinschränkung auf Kosten gegeben habe. Die beklagte Partei habe nicht einmal Sorgepflichten des D* B* behauptet; solche habe das Erstgericht vielmehr ohne Prozessvorbringen festgestellt. Es seien aber auch weitere für eine ordnungsgemäße Drittschuldnererklärung erforderliche Angaben etwa zu sonstigen Gläubigern und deren Pfandrechten unterblieben. Die beklagte Partei sei somit im gesamten Verfahren kostenmäßig unterlegen, weshalb sie der klagenden Partei sämtliche verzeichneten Kosten zu ersetzen habe.

Dem ist zu entgegnen:

Gemäß § 301 Abs 1 EO ist die Drittschuldnerin zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung verpflichtet, die sie nach Abs 2 dieser Bestimmung dem Exekutionsgericht und (in Abschrift) auch der betreibenden Gläubigerin zu übersenden hat. Wenn sie diese Pflicht schuldhaft nicht bzw vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt (vgl Mayr, Arbeitsrecht § 301 EO [Stand 1.12.2021, rdb.at] E 3; RW0000715), wird sie im Drittschuldnerprozess (§ 308 EO) gemäß § 301 Abs 3 Satz 1 EO kostenersatzpflichtig, auch wenn die klagende Gläubigerin mit ihrer Forderung nicht (überwiegend) durchdringt.

Daraus folgt, dass auch die obsiegende (beklagte) Drittschuldnerin zum Kostenersatz verpflichtet ist, soweit sie die Prozessführung (schuldhaft) durch eine unterlassene oder mangelhafte Drittschuldnererklärung veranlasst. Dementsprechend geht das Erstgericht zutreffend davon aus, dass mit der Abgabe einer (richtigen) Drittschuldnererklärung im Lauf des Prozesses die Haftung der Drittschuldnerin (iSd § 301 Abs 3 Satz 1 EO) für weitere aus der Prozessführung entstehende Kosten ausscheidet (vgl RWH0000013), was die Rekurswerberin auch nicht bezweifelt. Sie weist auch grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass sich die Drittschuldnerin gemäß § 301 Abs 1 EO darüber erklären soll, 1. ob und inwieweit sie die gepfändete Forderung als begründet anerkennt und zur Zahlung bereit ist, 2. ob und von welchen Gegenleistungen ihre Zahlungspflicht abhängt, 3. ob und welche Ansprüche andere Personen auf die gepfändete Forderung erheben, 4. ob und wegen welcher Ansprüche zugunsten anderer Gläubiger an der Forderung ein Pfandrecht besteht, 5. über die vom Verpflichteten bekannt gegeben Unterhaltspflichten sowie 6. ob die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags durch einen bestellten oder zu bestellenden Verwalter angeregt wird. Demnach trifft es auch zu, dass der (sinngemäße) Hinweis der beklagten Drittschuldnerin im Einspruch, Herr B* sei nur geringfügig (bei ihr) beschäftigt, dem gesetzlich vorgegebenen Inhalt einer Drittschuldnererklärung nicht vollständig entspricht.

Der Zweck der Drittschuldnererklärung liegt darin, (unter anderem) der betreibenden Gläubigerin Aufschluss über die (ihr überwiesene) Forderung zu verschaffen und sie von nur schwer möglichen Nachforschungen über das Rechtsverhältnis zwischen dem Verpflichteten und der Drittschuldnerin zu entlasten (vgl Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 § 301 EO Rz 1 mwN [Stand 1.4.2025, rdb.at]).

Im konkreten Fall war bereits aus dem Einspruch hinreichend deutlich der Standpunkt der beklagten Drittschuldnerin ableitbar, aufgrund der Geringfügigkeit des Einkommens des (primären) Schuldners D* B* ergebe sich kein pfändbarer Forderungsteil. Die klagende Partei bestritt aber ab dem folgenden Schriftsatz vom 10.4.2025 im Wesentlichen ausschließlich diesen Umstand und hielt an ihrem Begehren in der Folge trotz Vorlage des Lohnkontos bei Beilage ./1, aus dem sich für 6 Monate inklusive einer Sonderzahlung ein (voraussichtliches?) Arbeitseinkommen des D* B* von EUR 3.120,83, also ein solches von rund EUR 520,00 brutto/netto monatlich ergibt, trotz der Bestätigung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31.5.2025 und trotz des von ihr selbst vorgelegten Berichts über die Abstimmungstagsatzung vom 21.5.2025 (Beilage ./K), aus dem sich ein Einkommen des Schuldners D* B* aus einem AMS-Bezug und einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis ableiten lässt, fest. Mit ihrem (abschließenden) Vorbringen, D* B* habe von der Beklagten jedenfalls bis 31.5.2025 ein Einkommen bezogen, aus welchem selbst unter Berücksichtigung von Sorgepflichten für 2 Kinder, (welche ebenfalls im Bericht Beilage ./K erwähnt sind), ein ihr zuzusprechender pfändbarer Betrag verbleibe, führte die klagende Partei selbst das Sachverhaltselement des Bestehens von Unterhaltspflichten in das Verfahren ein.

Für das Entstehen weiterer Prozesskosten nach dem Einspruch war somit nicht (mehr) das aus der unterbliebenen Drittschuldnererklärung resultierende Informationsdefizit der klagenden Gläubigerin betreffend die Forderung des (primären) Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin kausal, sondern (allein) der Umstand, dass die klagende Partei ein bloß geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, aus welchem kein die Pfändungsgrenzen übersteigender Entgeltanspruch resultierte, bestritt.

Eine Kostenersatzpflicht nach § 301 Abs 3 Satz 1 EO setzt aber, wie bereits angedeutet, voraus, dass die Pflichtverletzung der Drittschuldnerin (etwa durch Unterlassen einer Erklärung über die gepfändete Forderung) ursächlich für das Entstehen entsprechender Prozesskosten ist (Oberhammer in Angst/Oberhammer EO3 § 301 Rz 2 [Stand 1.7.2015, rdb.at]), was hier aus den dargestellten Gründen zumindest auf die Kosten der dem Einspruch nachfolgenden Prozesshandlungen nicht (mehr) zutrifft. Die für die Kausalität beweispflichtige klagende Partei (vgl Neumayr aaO Rz 3 mwN [Stand 1.4.2025, rdb.at]) legt auch nicht dar, welche weiteren Auskünfte, die im Rahmen der Drittschuldnererklärung zu erteilen gewesen wären, sie benötigt hätte, um die Aussichtslosigkeit der weiteren Prozessführung zu erkennen und demnach ihr Begehren auf Kosten einzuschränken (vgl OLG Graz 7 Ra 73/95, Arb 11.433 IV., V.).

Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, dass sich die Kostenentscheidung jedenfalls für den Zeitraum ab dem Schriftsatz der klagenden Partei vom 10.4.2025 nicht mehr nach § 301 Abs 3 Satz 1 EO, sondern nach dem Erfolgsprinzip des § 41 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) richtet, weshalb der vollständig unterliegenden klagenden Partei für diesen zweiten Abschnitt des Prozesses kein Kostenersatz zusteht, ist daher nicht zu beanstanden.

Dementsprechend bleibt die Rechtsrüge und mit ihr der Kostenrekurs insgesamt erfolglos.

Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren stützt sich auf die §§ 40, 50 Abs 1 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG), sodass die klagende Partei die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen hat.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) jedenfalls unzulässig.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.