OGH 4Ob4/26f

4Ob4/26fObergericht27.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OGH 4Ob4/26f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00004.26F.0427.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. GusenleitnerHelm in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, *, vertreten durch die Strohmayer Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch die BLS Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 36.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. Oktober 2025, GZ 1 R 125/25x19.1, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. Juni 2025, GZ 29 Cg 19/24z14, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.639,40 EUR (darin enthalten 439,90 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

[1]Die Beklagte führt Wirtschaftsdatenbanken und erteilt entgeltlich Auskünfte über die wirtschaftliche Lage von Personen anhand der in diesen Datenbanken verarbeiteten Daten (Bonitätsauskünfte). Sie bietet ihren Kunden auf ihrer Website kostenpflichtig unterschiedliche Auskunfts-Produkte zum Zweck der Vorlage an verschiedene – dort jeweils näher bezeichnete – Einrichtungen und Personen an (zB zur Vorlage an Behörden, Vermieter, potenzielle Arbeitgeber, Finanzierer).

[2]Informationen über die Auskunft gemäß Art 15 DSGVO erhält man auf der Website der Beklagten ua über einen von der Startseite aus erreichbaren Link „Art 15 DSGVO“, über den man zu einer Subpage gelangt. Dort wird sowohl die Art der Auskunft als auch der Weg zu ihrer Erlangung beschrieben.

[3]Von der Beklagten erteilte Auskünfte gemäß Art 15 DSGVO sind überschrieben mit „Auskunft nach Art 15 DSGVO“. Über dem Begleitschreiben steht fettgedruckt die Überschrift: „Diese Auskunft ist nicht zur Vorlage an Dritte bestimmt.“ Im Begleitschreiben wird unter anderem festgehalten: „Diese Auskunft ist nicht zur Vorlage an Dritte geeignet, da hier alle beim KSV1870 gespeicherten Daten aufgelistet sind.“ Auf jeder Seite findet sich der Hinweis: „Diese Auskunft enthält Ihre persönlichen Daten und ist ausschließlich zu Ihrer eigenen Information.“

[4]Die Beklagte erhält jährlich zehntausende Auskunftsersuchen nach Art 15 DSGVO, die entsprechend einer Arbeitsrichtlinie chronologisch nach dem Datum ihres Eingangs abgearbeitet werden. Damit sind zumindest 20 entsprechend geschulte Fachkräfte befasst. Die Bearbeitung nimmt durchschnittlich mehr Zeit in Anspruch als die Bearbeitung von Bestellungen der kostenpflichtigen Auskunfts-Produkte. Seit Juni 2024 ist die durchschnittliche Bearbeitungszeit für Anfragen nach Art 15 DSGVO – die davor zuletzt weniger als 18 Tage betragen hatte – signifikant gesunken. Ab Oktober 2024 betrug sie weniger als fünf Tage.

[5]Der klagende Verband, eine gemeinnützige Verbraucherorganisation zur Förderung von Verbraucherinteressen, begehrt im Kern von der Beklagten, gestützt auf § 2 (tlw iVm Anh Z 10) UWG sowie Art 12 Abs 3 DSGVO, es zu unterlassen [1.] darüber zu täuschen, dass die Verbraucher die Übermittlung von über sie gespeicherten personenbezogenen Daten nur gegen Zahlung eines Entgelts erhalten können, ohne ausreichend darauf hinzuweisen, dass sie stattdessen auch das Recht auf kostenlose Übermittlung dieser Daten haben [= 1. Hauptbegehren]; in eventu [1.a] diese Übermittlung als Besonderheit ihres kostenpflichtigen Angebots darzustellen; in eventu [1.b] diese Übermittlung kostenpflichtig unter Erweckung des unrichtigen Eindrucks anzubieten, die Auskunft nach Art 15 DSGVO sei nicht zur Vorlage an Dritte geeignet oder bestimmt; sowie [2.] die kostenlose Auskunft nach Art 15 DSGVO nicht unverzüglich nach Eingang des Antrags bereitzustellen [= 2. Hauptbegehren]; in eventu ihre kostenpflichtigen Auskunfts-Produkte mit einer bestimmten Bearbeitungszeit (insb „innerhalb von 3 Werktagen“) unter Erweckung des unrichtigen Eindrucks zu bewerben, [2.a] sie werde oder müsse die Auskunft nach Art 15 DSGVO nicht unverzüglich bereitstellen; in eventu [2.b] die Bearbeitung einer Auskunft nach Art 15 DSGVO benötige durchschnittlich deutlich länger als sie tatsächlich in Anspruch nehme. Daneben wurde [3.] die Urteilsveröffentlichung begehrt.

[6]Die Beklagte beantragt Klagsabweisung.

[7]Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

[8]Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil sowohl zur Frage der Aktivlegitimation des klagenden Vereins zur Geltendmachung eines reinen Verstoßes gegen Art 12 DSGVO als auch zur Frage, ob das kostenpflichtige Anbieten einer Bonitätsauskunft angesichts des Auskunftsrechts nach Art 15 DSGVO eine irreführende Geschäftspraktik iSd § 2 UWG darstelle, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

[9]Gegen diese Entscheidungen wendet sich die – von der Beklagten beantwortete – Revision des Klägers mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[11]Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

[12]1. Voranzustellen ist, dass sich die Auskunfts-Produkte der Beklagten und eine Auskunft nach Art 15 DSGVO hinsichtlich ihrer Rechtsnatur, Zweckbestimmung und Inhalt unterscheiden, was die Revision auch nicht in Zweifel zieht:

[13]Bei ersterem handelt es sich um eine von der Beklagten – grundsätzlich zulässigerweise – kostenpflichtig angebotene Dienstleistung, mit der die bei der Beklagten verfügbaren Bonitätsdaten einer Person gezielt und strukturiert aufbereitet und dargestellt werden, wobei das Produkt zur Vorlage gegenüber (bestimmt bezeichneten) Dritten dient und zu diesem Zweck (unstrittig) auch akzeptiert wird.

[14]Zweiteres ist dagegen eine Auskunft der Beklagten über die Verarbeitung von den Verbraucher betreffenden personenbezogenen Daten, zu deren Erteilung sie aufgrund eines dem Verbraucher zukommenden, in der DSGVO verankerten Persönlichkeitsrechts verpflichtet ist. Im Gegensatz zu den kostenpflichtigen Produkten der Beklagten beinhaltet sie – ungefiltert – sämtliche verarbeiteten personenbezogenen Daten und dient der Transparenz und Kontrolle der Datenverarbeitung durch den Betroffenen (vgl ErwGr 63; Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DSGVO Rz 1).

[15]2. Davon ausgehend gelingt es der Revision nicht, eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzuzeigen:

[16]2.1 Unvollständige Angaben verstoßen gegen § 2 UWG, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird, sodass die Unvollständigkeit geeignet ist, das Publikum in für den Vertragsentschluss erheblicher Weise irrezuführen (vgl RS0121669). Eine Information ist nur dann wesentlich, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die vom anderen Marktteilnehmer zu treffende geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht zukommt. Dabei darf die Informationspflicht nicht überspannt werden (4 Ob 33/22i Rz 29, 36; 4 Ob 71/25g Rz 22; vgl auch RS0078579 [T12, T23, T29]). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und wirft daher in der Regel keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung auf (4 Ob 226/22x Rz 14; vgl auch RS0078579 [T36]; RS0124472).

[17]Bei einer Gesamtbetrachtung ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zum Hauptbegehren [1.], dass weder das kostenpflichtige Anbieten der Produkte noch der fehlende Hinweis, dass die darin enthaltenen Daten im Wege des Auskunftsanspruchs nach Art 15 DSGVO kostenfrei zur Verfügung gestellt werden könnten eine irreführende Geschäftspraktik sei, im Einzelfall nicht korrekturbedürftig. Ein Durchschnittsverbraucher wird sich gerade deshalb für die kostenpflichtigen Produkte der Beklagten interessieren, weil es ihm damit möglich ist, gegenüber den im Angebot jeweils genannten Dritten seine Bonität gezielt nachzuweisen. Berücksichtigt man weiters die Unterschiede in Rechtsnatur, Zielsetzung und Inhalt, ist nicht davon auszugehen, dass ein Verbraucher die DSGVOAuskunft zum Zweck des Bonitätsnachweises als Alternative zu den Auskunfts-Produkten der Beklagten in Betracht zieht. Warum somit für den Durchschnittsverbraucher die Information, dass er die in den kostenpflichtigen Produkten verarbeiteten Bonitätsdaten auch kostenlos als Auskunft nach Art 15 DSGVO (allerdings ungefiltert und nicht aufbereitet, gemeinsam mit allen anderen von der Beklagten betreffend ihn verarbeiteten Daten) erhalten könnte, wesentlich sein soll, legt die Revision nicht dar, zumal ja gerade nicht feststeht, dass diese Auskunft ebenfalls bei vielen Behörden als Bonitätsnachweis verwendet werden kann. Über das Bestehen des Auskunftsrechts nach Art 15 DSGVO sowie über die Möglichkeit seiner Wahrnehmung informiert die Beklagte auf ihrer Website nach den Feststellungen ohnehin. Ob die Beklagte daneben auch noch andere kostenpflichtige Leistungen anbietet, ist für die Frage, ob ein wesentlicher Umstand verschwiegen wurde, nicht entscheidend.

[18]2.2 Aus denselben Erwägungen zeigt die Revision auch zum Eventualbegehren [2.b] nicht schlüssig auf, weshalb eine unrichtige Angabe über die tatsächliche Bearbeitungszeit der Auskunftsersuchen nach Art 15 DSGVO für die Auswahlüberlegung des Verbrauchens in Bezug auf ein von der Beklagten angebotenes kostenpflichtiges AuskunftsProdukt wesentlich wäre. Einer näheren Auseinandersetzung damit, ob eine objektiv unrichtige Angabe auch unabhängig von einer Bezugnahme auf das jeweilige Produkt irreführend iSd § 2 Abs 1 UWG sein kann, bedarf es daher nicht.

[19]2.3. Im Rahmen der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung richtet sich der Bedeutungsinhalt einer Äußerung nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck, den ein aufmerksamer Durchschnittsadressat gewinnt (RS0078352 [T24]; RS0078470 [T39]; 4 Ob 80/23b Rz 18). Auch der Frage, wie dieser eine Werbeaussage versteht und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (4 Ob 49/23v Rz 4 mwN).

[20]Zum Eventualbegehren [1.b] beurteilte das Berufungsgericht – diesen Grundsätzen folgend und ausgehend von den getroffenen Feststellungen – den Sinngehalt der von der Beklagten erteilten Hinweise zur Auskunft nach Art 15 DSGVO dahin, dass der Verbraucher mit der Datenkopie – gerade im Unterschied zu den kostenpflichtigen Produkten der Beklagten – eine umfassende und ungefilterte Auskunft über sämtliche verarbeiteten, ihn betreffenden personenbezogenen Daten erhalte, die der Erfüllung seines höchstpersönlichen Auskunftsanspruchs nach Art 15 DSGVO diene. Die Hinweise seien daher weder objektiv unrichtig noch zur Täuschung über das Produkt der Beklagten geeignet. Mit der bloßen (gegenteiligen) Behauptung, der Durchschnittsverbraucher werde die Hinweise der Beklagten anders, nämlich im Sinne einer rechtlichen Beschränkung der Weitergabe an Dritte, verstehen, zeigt die Revision keine grobe Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts auf.

[21]2.4 Zum Hauptbegehren [2.] wendet sich die Revision nicht gegen die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Unverzüglichkeit nach Art 12 Abs 3 DSGVO im vorliegenden Fall eine unbillige bzw schuldhafte Verzögerung mit der Bearbeitung von Aufskunftsersuchen unter Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwands voraussetze. Soweit sie behauptet, dass eine Auskunftserteilung nach „mehr als einer Woche“ generell nicht mehr unverzüglich sei, oder dass es der Beklagten schon vor Juni 2024 möglich gewesen sei, die durchschnittliche Bearbeitungszeit „drastisch und nachhaltig zu mindern“, zeigt sie keine Unvertretbarkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts auf, nach dessen Verständnis der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen (RS0118891 [T4]) sich daraus gerade keine schuldhafte Verzögerung bei der Bearbeitung von Auskunftsersuchen entnehmen lasse.

[22]Das Berufungsgericht ging – vertretbar – davon aus, dass sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen auch nicht ableiten lasse, dass der Beklagten eine raschere Bearbeitung „einfacher“ Auskunftsersuchen stets möglich gewesen sei. Damit geht aber der Einwand der Klägerin, die Beklagte wäre im Rahmen ihrer Verpflichtung nach Art 12 DSGVO verpflichtet gewesen, „einfachere“ Fälle vorzureihen, ebenso ins Leere wie die diesbezügliche Behauptung eines sekundären Feststellungsmangels.

[23]Somit begründet die – auch von der Revision aufgegriffene – Frage der Aktivlegitimation des Klägers für das ausschließlich auf einen Verstoß gegen Art 12 Abs 3 DSGVO gestützte zweite Unterlassungshauptbegehren schon mangels Präjudizialität keine erhebliche Rechtsfrage (vgl RS0088931 [T2]). Darauf ist schon aus diesem Grund nicht näher einzugehen.

[24]2.5. Den vom Berufungsgericht gegen die Berechtigung der Eventualbegehren [1.a] und [2.a] ins Treffen geführten Erwägungen hält die Revision im Wesentlichen nur eine behauptete Täuschung durch die Beklagte entgegen. Auch auf die weitere Begründung zum Hauptbegehren [1.], mit der der Vorwurf verneint wurde, die Gestaltung des Webauftritts der Beklagten trage zur Irreführung bei, und/oder verstoße gegen den in Art 12 Abs 2 DSGVO normierten „Erleichterungsgrundsatz“, geht die Rechtsrüge nicht konkret ein. Insoweit ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt und dem Obersten Gerichtshof ist ein Eingehen auf die damit zusammenhängenden materiellrechtlichen Fragen verwehrt (RS0043603 [insb T4, T9, T10]).

[25]3. Die Revision ist daher zurückzuweisen.

[26]4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0035979 [T16]).

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