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16Ok4/26p•OGH 16Ok4/26p
Der Oberste Gerichtshof hat als Kartellobergericht durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Parzmayr und Dr. Annerl als weitere Richter in der Kartellrechtssache der Antragstellerin Bundeswettbewerbsbehörde, 1030 Wien, Radetzkystraße 2, gegen die Antragsgegnerinnen 1. H*gesellschaft m.b.H., , 2. Hgesellschaft m.b.H., , 3. Ö GmbH, , und 4. S GmbH, *, die Erst- und Drittantragsgegnerinnen vertreten durch die SAXINGER Rechtsanwalts GmbH in Wien, die Zweit- und Viertantragsgegnerinnen vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie der Einschreiterinnen S AG, *, und F. *ges.m.b.H. Co KG, *, beide vertreten durch die Baker McKenzie Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Verhängung einer Geldbuße gemäß § 29 KartG, hier wegen Amtshilfe, über den Rekurs der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Kartellgericht vom 22. Jänner 2025, GZ 28 Kt 6/20x-135, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1]Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23. 11. 2022 verhängte das Erstgericht über die Antragsgegnerinnen wegen Zuwiderhandlungen gegen § 1 KartG und Art 101 AEUV durch Preisabsprachen, Marktaufteilungen sowie einen unzulässigen Informationsaustausch bei öffentlichen und privaten Ausschreibungen im Bereich Hoch- und Tiefbau im Zeitraum von Juli 2002 bis Oktober 2017 eine Geldbuße. Die Entscheidung wurde im Volltext in der Ediktsdatei veröffentlicht, Verweise auf Urkunden zu Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen wurden von der Veröffentlichung ausgenommen. Im Kartellakt erliegende Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen sowie damit zusammenhängende Dokumente stammen teilweise von den Antragsgegnerinnen, teilweise sind sie den Einschreiterinnen, die Antragsgegnerinnen in einem Parallelverfahren über die Verhängung einer Geldbuße wegen desselben Kartells waren, zuzuordnen.
[2]Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption („WKStA“) führt unter anderem gegen die Antragsgegnerinnen und gegen die Einschreiterinnen ein Strafverfahren wegen der Vergehen der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Vergabeverfahren nach § 168b Abs 1 StGB und (teilweise) des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (Submissionsbetrug). Sie ersuchte das Kartellgericht am 5. 1. 2023 im Rahmen der Amtshilfe um Übermittlung des gesamten Aktes samt allen Beilagen. Die im Kartellverfahren verfolgten Verstöße der Antragsgegnerinnen entsprächen teilweise jenen Straftaten, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens der WKStA seien, weshalb die Ermittlungsergebnisse im Kartellverfahren sowie die dortigen Angaben für das Strafverfahren von Bedeutung seien.
[3]Die Antragsgegnerinnen und die Einschreiterinnen beantragten, dem Amtshilfeersuchen nicht zu entsprechen.
[4]Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen unterlägen im Kartellverfahren einem besonderen Schutz vor einer Offenlegung gegenüber Dritten. Dieser könne nicht durch ein Amtshilfeersuchen im Sinne des Art 22 B-VG umgangen werden. Das Offenlegungsverbot gelte nicht nur gegenüber Dritten im Schadenersatzverfahren, sondern in allen gerichtlichen Verfahren, also auch in einem Strafverfahren. Da in diesem – spätestens im Hauptverfahren – umfangreiche Akteneinsichtsrechte Dritter (neben den Beschuldigten auch Privatbeteiligter) bestünden, hätte die von der WKStA angestrebte Übermittlung des Kartellakts zur Konsequenz, dass diese auch Einsicht in die geschützten Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen nehmen könnten. Die Übermittlung des Kartellakts an diese Behörde würde daher den strengen Beschränkungen der Akteneinsicht nach den §§ 37 ff KartG zuwiderlaufen.
[5]Zweck des besonderen Schutzes von Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen sei sowohl nach nationalem Recht als auch nach dem Unionsrecht, Anreize zur Zusammenarbeit mit den Wettbewerbsbehörden zu schaffen. Dem würde eine weitgehende Amtshilfe, die auch die Übermittlung dieser geschützten Dokumente an (insbesondere) Strafbehörden umfasse, wenn sie dort (im Rahmen weitgehender Akteneinsichtsrechte) von Dritten eingesehen werden könnten, zuwiderlaufen und das Ziel der Verfolgung und Ahndung kartellrechtlicher Zuwiderhandlungen gefährden.
[6]Der besondere Schutz dieser Dokumente ergebe sich vor allem aus dem Unionsrecht, insbesondere dem von Art 101 und 102 AEUV verfolgten Ziel einer wirksamen Verfolgung und Ahndung von Kartellen sowie aus dem in der ECN+-Richtlinie zu diesem Zweck normierten Schutz von Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen. Dieser unionsrechtliche Schutz sei auch bei der Beurteilung von an das Kartellgericht gerichteten Amtshilfeersuchen zu berücksichtigen. Einem solchen Ersuchen dürfe nicht entsprochen werden, wenn dies dem Unionsrecht zuwiderlaufe. Die einschlägigen innerstaatlichen (auch verfassungsrechtlichen) Bestimmungen über die Amtshilfe müssten dann unangewendet bleiben. Das Kartellgericht dürfe einem Ersuchen einer Staatsanwaltschaft um Aktenübersendung daher – entgegen der (bereits älteren und den unionsrechtlichen Vorgaben nicht mehr entsprechenden) Entscheidung zu 16 Ok 3/10 – nicht ohne Rücksicht auf den besonderen Schutz von Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen nachkommen, vielmehr gelte das unionsrechtliche Offenlegungsverbot auch gegenüber Strafbehörden.
[7]Das Kartellgericht unterbrach sein Verfahren (über das Amtshilfeersuchen der WKStA) zunächst bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über ein ihm vom Oberlandesgericht Wien zu C2/23 vorgelegtes Vorabentscheidungsersuchen. Gegenstand des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Wien war eine Beschwerde in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen rechtswidriger Absprachen bei der Vergabe von Bauaufträgen. In diesem Verfahren hatte – wie hier – die WKStA das Kartellgericht (und die Bundeswettbewerbsbehörde) im Rahmen der Amtshilfe um Übermittlung ihrer Akten ersucht. Das Kartellgericht und die Bundeswettbewerbsbehörde entsprachen diesem Ersuchen und übermittelten ihre Akten – samt Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen – an die WKStA, die diese zu ihrem Akt nahm und den Antrag der Beschuldigten, davon (jedenfalls) hinsichtlich der besonders geschützten Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen abzusehen, abwies. Dagegen erhoben die Beschuldigten Rechtsmittel an das Landesgericht und anschließend an das Oberlandesgericht.
[8]Nach Vorliegen der Entscheidung des EuGH vom 30. 10. 2025 zu C2/23 setzte das Kartellgericht sein Verfahren über das Amtshilfeersuchen der WKStA fort.
[9]Die Antragsgegnerinnen und die Einschreiterinnen hielten ihre Anträge aufrecht. Die angestrebte Aktenübermittlung sei auch auf Grundlage der Entscheidung des EuGH zu C2/23 unzulässig und deren Verweigerung geboten, um Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen vor einer Einsicht durch Dritte im Strafverfahren zu schützen.
[10]Das Kartellgericht wies die Anträge der Antragsgegnerinnen und der Einschreiterinnen, dem Amtshilfeersuchen der WKStA nicht zu entsprechen, mit Beschluss ab.
[11]Den Antragsgegnerinnen und den Einschreiterinnen komme „im Hinblick auf das Amtshilfeersuchen der WKStA“ ein Antragsrecht zu. Zwar weise die Amtshilfe – hier durch Übersendung eines Aktes – einen bloß „internen Charakter“ auf und tangiere die Rechtssphäre der Verfahrensparteien nicht unmittelbar. Daraus folge, dass es sich sowohl bei der Entsprechung eines solchen Ersuchens als auch bei dessen Ablehnung um keinen normativen Akt handle und insoweit auch kein Beschluss oder Bescheid zu fassen (zu erlassen) wäre. Allerdings hätten die Antragsgegnerinnen und die Einschreiterinnen „darauf bezogene Anträge“ gestellt, über die – selbst wenn ihnen im Amtshilfeverfahren keine formale Parteistellung zukomme – zu entscheiden sei. Aufgrund ihrer Behauptung, ihre rechtlich geschützte Stellung als Kronzeugen werde durch die – mit einer Aktenübersendung verbundene – Möglichkeit einer Einsichtnahme Dritter (insbesondere Privatbeteiligter) im Strafverfahren in ihre Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen unmittelbar beeinflusst, komme ihnen eine materielle Parteistellung im Sinn des § 2 Z 3 AußStrG zu. Den Antragsgegnerinnen und den Einschreiterinnen sei daher eine „rechtlich geschützte Parteistellung“ zuzuerkennen.
[12]Inhaltlich ging das Kartellgericht davon aus, dass es Beschuldigten im Strafverfahren – wie sich auch aus der Entscheidung des EuGH zu C-2/23 ergebe – zur Wahrnehmung ihrer grundrechtlich geschützten Verteidigungsrechte ermöglicht werden müsse, auch in (fremde) Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen Einsicht zu nehmen. Dass mit der Übersendung des Aktes des Kartellgerichts an die WKStA Beschuldigten des Strafverfahrens ein Zugang (auch) zu fremden Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen ermöglicht werde, stehe dem vorliegenden Amtshilfeersuchen daher nicht entgegen.
[13]Auch die mögliche Einsichtnahme anderer Beteiligter des Strafverfahrens (insbesondere von Opfern und Privatbeteiligten) in diese Urkunden erfordere keine Verweigerung der Amtshilfe durch Aktenübersendung. Zwar sähen die maßgeblichen Bestimmungen der StPO (insbesondere deren § 68 und § 77) keinen Ausschluss des Akteneinsichtsrechts hinsichtlich Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen vor, vielmehr sei auch Opfern und Privatbeteiligten Akteneinsicht zu gewähren. Allerdings sei bei gebotener unionsrechtskonformer Auslegung des nationalen (Strafprozess-)Rechts eine Abwägung einerseits zwischen dem Interesse an der Akteneinsicht und andererseits dem (öffentlichen) Interesse am Schutz von Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen und damit dem Funktionieren von Kronzeugenprogrammen und der damit verbundenen praktischen Wirksamkeit des Wettbewerbsrechts vorzunehmen, die einen Ausschluss der Einsicht Privatbeteiligter in diese besonders geschützten Unterlagen erfordere. Deren Akteneinsichtsrecht sei daher im Strafverfahren zu beschränken.
[14]Da der Amtshilfemechanismus des österreichischen Rechts den unionsrechtlichen Vorgaben entspreche, sei dem Amtshilfeersuchen der WKStA zu entsprechen. Ob eine Akteneinsicht zur Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Behörde notwendig sei und Beteiligten des Strafverfahrens ein Akteneinsichtsrecht zukomme, habe diese zu beurteilen.
[15]Dagegen erhoben (nur) die Antragsgegnerinnen einen Rekurs.
[16]Der Rekurs ist zurückzuweisen.
I. Rechtslage:
[17]1. Das KartG enthält keine Regelungen zur Parteistellung und den Parteirechten. Insoweit ist subsidiär das AußStrG anzuwenden (16 Ok 3/11 [Pkt 3.]).
[18]1.1. Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 AußStrG ist jeder Antragsteller Partei. Da dieser formelle Parteibegriff ohne einschränkende Auslegung zu einer uferlosen Anerkennung von Verfahrensparteien führen würde, muss er im Zusammenhang mit § 2 Abs 2 AußStrG gelesen werden, wonach nicht Partei ist, wer eine Tätigkeit des Gerichts nur anregt (RS0123812). Ob eine solche Anregung als „Antrag“ bezeichnet wird, ist nicht maßgeblich (3 Ob 128/08g [Pkt III.2.a]; für viele Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka³ [2020] § 2 AußStrG Rz 4). In der Regierungsvorlage (ErläutRV 224 BlgNR 22. GP 23) heißt es dazu: „Wer also nach dem gesamten Inhalt seiner Eingabe nichts behauptet, aus dem sich bei verständiger Betrachtung sein subjektives Recht auf meritorische Entscheidung […] ableiten lässt [...], der soll insoweit nicht als Antragsteller im Sinne des Abs 1 Z 1 behandelt werden“. Der formelle Parteibegriff hängt also davon ab, dass der als Antragsteller auftretenden Person ein subjektives Recht auf meritorische Entscheidung zukommt. Antragsteller gemäß § 2 Abs 1 Z 1 AußStrG ist demnach nur, wer einen eigenen Rechtsschutzanspruch – als subjektives Recht – geltend macht (G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I³ [2025] § 2 AußStrG Rz 24 und Rz 40). Die bloße (Selbst-)Bezeichnung als Antragsteller führt im Hinblick auf § 2 Abs 2 AußStrG zu keiner formellen Parteistellung, wenn kein Vorbringen in Richtung eines subjektiven Rechts erstattet wird (vgl RS0123813; RS0006882 [T1]; 2 Ob 33/22z [Rz 11]; G. Kodek aaO Rz 26).
[19]1.2. Gemäß § 2 Abs 2 Z 3 AußStrG ist jene Person materielle Partei, soweit deren rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde. Damit wollte der Gesetzgeber den zur alten Rechtslage entwickelten materiellen Parteibegriff fortschreiben (3 Ob 128/08g [Pkt II.]). Die Bestimmung ist eng auszulegen (RS0123029; ErläutRV 224 BlgNR 22. GP 22). Es reicht nicht aus, dass durch eine gerichtliche Tätigkeit die rechtliche Position eines Einschreiters beeinträchtigt würde, erforderlich ist vielmehr, dass eine rechtlich geschützte Stellung beeinflusst würde, was unmittelbar durch die in Aussicht genommene Entscheidung oder andere gerichtliche Tätigkeit erfolgen muss und nur dann der Fall ist, wenn dadurch – ohne weitere Entscheidung – Rechte oder Pflichten der betreffenden Person geändert würden. Reflexwirkungen reichen nicht aus (RS0123028). Aus dem Umfang der Betroffenheit der rechtlich geschützten Stellung („soweit“) ergibt sich der Rahmen der materiellen Parteistellung. Entscheidend ist, welche rechtliche Stellung durch ein Verfahren und die dabei anzuwendenden Normen geschützt ist (G. Kodek aaO Rz 48 und Rz 56). Ob ein subjektives Recht tangiert ist, ist jeweils bezogen auf die konkrete Stellung einer am Verfahren beteiligten Person im zu entscheidenden Fall zu beurteilen (6 Ob 234/09v [Pkt 1.4 mwN]), wobei nach der jeweiligen Verfahrenslage und der in Aussicht genommenen Entscheidung bzw sonstigen Tätigkeit des Gerichts zu differenzieren ist (vgl G. Kodek aaO Rz 52).
[20]1.3. Wer eine Tätigkeit des Gerichts bzw eine bestimmte prozessuale Vorgehensweise bloß anregt, hat keinen Erledigungsanspruch (G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I³ [2025] § 2 AußStrG Rz 38). Inhaltlich als Anregung zu verstehende Eingaben sind keinem förmlichen Verfahren zu unterziehen (und in diesem meritorisch abzuweisen), auch wenn sie formal als Anträge bezeichnet werden. Das Gericht hat zwar der Anregung nachzugehen, bietet diese aber keinen Anlass zu einer beschlussmäßigen Erledigung, hat eine solche auch nicht deshalb zu erfolgen, weil der Anreger seine Anregung unrichtig als „Antrag“ bezeichnet hat (vgl ErläutRV 224 BlgNR 22. GP 23).
[21]2. Ein Ersuchen um Übersendung eines Aktes ist als Amtshilfeersuchen (Rechtshilfeersuchen) zu verstehen, das auf Einsicht der ersuchenden Behörde in den zu übermittelnden Akt der ersuchten Behörde gerichtet ist (vgl Lendl in Fuchs/Ratz, WKStPO [2023] § 76 Rz 12 zu einem Ersuchen nach § 76 StPO; RS0046193 zu einem Rechtshilfeersuchen eines Zivilgerichts nach § 37 JN; vgl auch 10 Ob 28/07a).
[22]2.1. Gemäß Art 22 B-VG sind alle Organe des Bundes (und somit auch der Rechtsprechung), der Länder und der Gemeinden im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet. Die genannten Organe sind nicht nur verpflichtet, Hilfe zu leisten, sondern auch befugt, diese durch „Ersuchen“ in Anspruch zu nehmen. Art 22 B-VG ist unmittelbar anwendbar (VfGH 23. 1. 2004, G 363/02, VfSlg 17.102/2004 [Pkt III.B.1.3. mwN]; Muzak, B-VG6 [2020] Art 22 B-VG Rz 5; Forster in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte [2021] Art 22 B-VG Rz 2), kann aber durch den einfachen Gesetzgeber näher präzisiert werden (10 Ob 28/07a ua).
[23]2.2. § 76 StPO konkretisiert die verfassungsgesetzliche Pflicht zur Amts- und Rechtshilfe für das gerichtliche Strafverfahren (16 Ok 3/10 [Pkt 5.5.]; Lendl in Fuchs/Ratz, WKStPO [2023] § 76 StPO Rz 1). Demnach sind die Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften (vgl zu diesen auch § 33 StAG) und Gerichte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz berechtigt, die Unterstützung aller Behörden und öffentlichen Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie anderer durch Gesetz eingerichteter Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Erforderlichenfalls ist den Strafbehörden Akteneinsicht zu gewähren.
[24]2.3. Art 22 B-VG gewährt den beteiligten Rechtsunterworfenen (den jeweiligen Verfahrensbeteiligten) kein subjektiv-öffentliches Recht gegenüber der verfahrensführenden Behörde auf Stellung eines Amtshilfeersuchens und auch kein solches Recht gegenüber der um Amtshilfe ersuchten Behörde, dem Ersuchen nachzukommen oder die Amtshilfe zu verweigern(vgl Forster in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte [2021] Art 22 B-VG Rz 3; Muzak, B-VG6 [2020] Art 22 B-VG Rz 5; Grabenwarter/Frank, B-VG² [2025] Art 22 B-VG Rz 3; VfGH 12. 6. 1976, B 276/74, VfSlg 7.802 [Pkt II.2 mwN]). Die Amtshilfe hat vielmehr einen bloß „internen Charakter“ (10 Ob 28/07a; 16 Ok 3/10 [Pkt 3.2.]; Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht [2023] Art 22 B-VG Rz 11; Hiesel in Kneihs/Lienbacher, RillSchäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht [2012] Art 22 B-VG Rz 26). Dies gilt auch für die Amtshilfe gegenüber Strafbehörden gemäß § 76 StPO (Lendl in Fuchs/Ratz, WKStPO [2023] § 76 StPO Rz 5 mwN).
[25]2.4. Aus dem „internen Charakter“ der Amtshilfe folgt, dass darauf gerichtete Ersuchen, deren Entsprechung oder Ablehnung keine „Akte mit normativer Kraft“ (letztere also insbesondere keine Beschlüsse oder Bescheide) sind (10 Ob 28/07a; 16 Ok 3/10 [Pkt 3.2.]; Hiesel in Kneihs/Lienbacher, Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht [2012] Art 22 B-VG Rz 26; Lendl in Fuchs/Ratz, WKStPO [2023] § 76 StPO Rz 5; Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht [2023] Art 22 B-VG Rz 11; vgl auch Nademleinsky in Höllwerth/Ziehensack, ZPO² [2025] § 37 JN Rz 5; siehe auch RS0122053). Sie tangieren die Rechtssphäre der Parteien nicht unmittelbar (10 Ob 28/07a; Lendl aaO; Nademleinsky aaO). Die Verfahrensparteien haben daher (wie dargelegt) – ebenso wie das ersuchende Organ – keinen Anspruch darauf, dass Amtshilfe geleistet oder diese verweigert wird (10 Ob 28/07a; siehe etwa auch VfGH 3. 10. 1991, B 4/91, VfSlg 12.838 [Pkt II.B.1.c]). Einer Verfahrenspartei steht daher gegen die Ablehnung eines Ersuchens um Aktenübersendung auch kein auf eine Überprüfung dieser Vorgehensweise gerichtetes Rechtsmittel zu (3 Ob 33/09p zu einem Amtshilfeersuchen eines Zivilgerichts). Gleiches muss für ein Rechtsmittel gegen eine „Entscheidung“ gelten, mit der einem Amtshilfeersuchen entsprochen wird, selbst wenn darüber mit Beschluss entschieden wurde. Die Frage, ob eine anfechtbare gerichtliche Entscheidung vorliegt, hängt nicht davon ab, welche Entscheidungsform das Gericht gewählt hat, sondern nur davon, welche richtigerweise zu wählen gewesen wäre (vgl RS0041880; RS0036324 [insb T12]; siehe 10 Ob 28/07a zur Amtshilfe).
[26]2.5. Wird dem Ersuchen einer Staatsanwaltschaft um Amts- oder Rechtshilfe vom ersuchten Gericht nicht (oder nicht vollständig) entsprochen, hat das diesem übergeordnete Oberlandesgericht (handelt es sich beim ersuchten Gericht um ein Oberlandesgericht der diesem übergeordnete Oberste Gerichtshof; 16 Ok 3/10 [Pkt 3.8.]) gemäß § 76 Abs 2a StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft ohne vorhergehende mündliche Verhandlung über die Rechtsmäßigkeit der unterlassenen Amts- oder Rechtshilfe oder über den sonstigen Gegenstand der Meinungsverschiedenheit zu entscheiden. Eine vergleichbare Bestimmung enthält § 37 Abs 6 JN für Rechtshilfeersuchen inländischer Zivilgerichte. Subjektive Rechte der Verfahrensparteien ergeben sich daraus nicht.
II. Daraus ergibt sich für den konkreten Fall:
[27]1. Die Antragsgegnerinnen leiten ihre Antrags- und Rechtsmittelbefugnis daraus ab, einen „eigenständigen formellen Antrag“ gestellt zu haben, dass dem Amtshilfeersuchen der WKStA nicht entsprochen werde, weshalb sie formelle – jedenfalls aber materielle – Partei des Amtshilfeverfahrens seien. Auch das Erstgericht begründete seine Beschlussfassung damit, dass die Antragsgegnerinnen auf das Amtshilfeersuchen bezogene (formelle) Anträge gestellt hätten, über die daher – auch wenn ihnen im Amtshilfeverfahren keine formelle Parteistellung zukomme – (beschlussmäßig) zu entscheiden gewesen sei.
[28]2. Ob eine (insbesondere nur von Amts wegen vorzunehmende) Tätigkeit eines Gerichts (bloß) angeregt oder ein subjektives Recht auf meritorische Entscheidung geltend gemacht wird, hängt – wie zu Punkt II dargelegt wurde – aber nicht davon ab, wie eine Parteieingabe bezeichnet wird, sondern nur davon, was mit dieser inhaltlich angestrebt wird. Die Antragsgegnerinnen streben mit ihren Eingaben an, dass das Kartellgericht seinen Akt (mit den darin enthaltenen Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen) nicht der WKStA übermittelt und es deren auf Aktenübermittlung gerichteten Amtshilfeersuchen nicht entspricht. Ob einem solchen Ersuchen entsprochen wird, ist aufgrund des „internen Charakters“ der Amtshilfe aber nicht durch (normativ wirksamen) Beschluss zu entscheiden. Den Verfahrensparteien steht kein subjektives Recht auf eine „Entscheidung“ oder eine bestimmte (faktische und nicht normativ wirkende) Vorgehensweise des Gerichts zu. Beim „Antrag“ der Antragsgegnerinnen handelt es sich daher bei richtiger inhaltlicher Beurteilung um eine bloße Anregung einer gerichtlichen Vorgehensweise im Sinn des § 2 Abs 2 AußStrG. Diese begründet mangels Geltendmachung eines subjektiven Rechts weder eine formelle Parteistellung im Amtshilfeverfahren gemäß § 2 Abs 1 Z 1 AußStrG, noch kann daraus eine materielle Parteistellung im Sinn des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG abgeleitet werden, weil die Rechtssphäre (rechtlich geschützte Interessen) der Verfahrenspartei durch die Gewährung oder Versagung der Amtshilfe nicht unmittelbar tangiert wird.
[29]3. Das Kartellgericht hätte also nicht mit Beschluss über die – richtigerweise als solche zu beurteilende – Anregung der Antragsgegnerinnen, dem Amtshilfeersuchen nicht zu entsprechen, absprechen dürfen. Allein dass die Antragsgegnerinnen ihre Anregung „formwidrig“ als Antrag bezeichneten, verpflichtet das Erstgericht nicht, darüber meritorisch zu entscheiden. Den Antragsgegnerinnen steht gegen den dennoch gefassten Beschluss nach der dargelegten Rechtslage auch kein Rekursrecht zu. Sie gehen in ihrem Rechtsmittel selbst davon aus, dass eine „Entscheidung“ über die Entsprechung oder Ablehnung eines Amtshilfeersuchens aufgrund ihres bloß internen Charakters keinen Beschluss darstelle und daher nicht mit Rechtsmittel angefochten werden könne. Sie verkennen aber (wie das Erstgericht), dass es sich auch bei der vorliegenden „Entscheidung“ über ihren „Antrag“ um eine solche über das Amtshilfeersuchen handelt. Worin der maßgebliche inhaltliche Unterschied zu einer – auch nach Rechtsansicht der Antragsgegnerinnen – unanfechtbaren Entscheidung „über“ ein Amtshilfeersuchen bestehen soll, legen sie auch in ihrem Rekurs nicht nachvollziehbar dar. Allein, dass das Erstgericht (zu Unrecht) über ihren „Antrag“ absprach und ihnen den Beschluss zustellte, vermag ihre Rechtsmittellegitimation nicht zu begründen (vgl RS0006882; siehe auch wieder 10 Ob 28/07a mwN, wonach das Vorliegen einer anfechtbaren Entscheidung nur davon abhängt, welche Entscheidungsform richtig gewesen wäre). Warum es für die Antrags- und Rechtsmittellegitimation der Antragsgegnerinnen – so ihre Argumentation – auf die (tatsächlich erfolgte) Eintragung ihres „Antrags“ im KtRegister (also auf die Zuordnung zum Kartellverfahren) und nicht etwa in das Nc-Register ankommen soll, erschießt sich nicht.
[30]4. Entgegen dem Standpunkt der Antragsgegnerinnen ergibt sich ihre Antrags- und Rekurslegitimation auch nicht aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 28. 6. 2023 zu G 313/2022 (VfSlg 20.621/2022):
[31]4.1. Ausgangspunkt dieses Normprüfungsverfahrens waren an das Kartellgericht und die Bundeswettbewerbsbehörde gerichtete Ersuchen der WKStA um Aktenübersendung, gegen die sich die betroffenen Unternehmen, gegen die Kartellverfahren geführt wurden, aussprachen und einen Einspruch gemäß § 106 Abs 1 StPO erhoben.
[32]4.2. Nach dieser Bestimmung kann von jeder Partei Einspruch an das Gericht erhoben werden, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechts nach „diesem Gesetz“ (also der StPO) verweigert oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen „dieses Gesetzes“ angeordnet oder durchgeführt wurde.
[33]4.3. Der Verfassungsgerichtshof ging davon aus (aaO Pkt IV.2.2. und IV.2.3.), dass mit einem Einspruch nach § 106 Abs 1 StPO nicht nur in der Strafprozessordnung ausdrücklich genannte Rechte geltend gemacht werden können, sondern generell gegen strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft Einspruch erhoben werden kann (können muss), insbesondere wenn dies vor dem Hintergrund der Ausübung von Grundrechten (insbesondere der EMRK) erfolgt. Gegenstand eines Einspruchs gemäß § 106 StPO kann daher auch sein, ob ein Amtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft gegenüber der Wettbewerbsbehörde auf Übermittlung einer Kronzeugenerklärung und deren nachfolgende Verwendung (Verwertung) im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zulässig ist. Ob eine Verletzung der Strafprozessordnung vorliegt, wenn im Ermittlungsverfahren in einem Wettbewerbsverfahren abgegebene Kronzeugenerklärungen verwendet würden, sei eine Frage der Vollziehung des § 106 StPO.
[34]4.4. Dass der Verfassungsgerichtshof damit von seiner bisherigen Rechtsprechung abgegangen wäre, wonach aus Art 22 B-VG (und den diese Bestimmung konkretisierenden einfachgesetzlichen Regelungen) keine subjektiven Rechte (insbesondere der Verfahrensparteien) abgeleitet werden können, ist nicht ersichtlich. Entgegen dem Standpunkt der Rekurswerberinnen ergibt sich aus dem genannten Erkenntnis auch nicht ihre materielle Parteistellung gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG im Amtshilfeverfahren vor dem ersuchten Kartellgericht, sondern nur die Berechtigung im Strafverfahren (Ermittlungsverfahren vor der ersuchenden WKStA), sich gegen eine behauptete rechtswidrige Aktenbeischaffung im Rahmen der Amtshilfe und gegen die nachfolgende Verwendung und Verwertung („Veraktung“) von Aktenbestandteilen gemäß § 106 Abs 1 StPO zur Wehr zu setzen. Aus Sicht der ersuchten Behörde (hier des Kartellgerichts) ist ein solches Amtshilfeersuchen (weiter) eine „interne“ Maßnahme (die Rekurswerberinnen sprechen selbst von einem „organisationsinternen Vorgang der Amtshilfe“), die die Rechte der Parteien des Kartellverfahrens nicht berührt und diese weder dazu berechtigt, eine bestimmte Vorgehensweise der ersuchten Behörde zu beantragen, noch gegen eine von dieser ergangene „Entscheidung“ über ein Amtshilfeersuchen ein Rechtsmittel zu ergreifen.
[35]5. Auch unionsrechtlich ist keine abweichende Beurteilung geboten:
[36]5.1. Die Rekurswerberinnen argumentieren, dass ein Amtshilfemechanismus nur dann mit dem sich aus Art 101 AEUV sowie der Schadenersatzrichtlinie (2014/104/EU) und der ECN+-Richtlinie (2019/1/EU) ergebenden unionsrechtlichen Schutz von Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen vereinbar wäre, wenn dessen praktische Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird. Sie stützen sich auf die zu C-2/23 ergangene Entscheidung des EuGH vom 30. 10. 2025 (FL und KM Baugesellschaft m.b.H. Co. KG ua), aus der sie subjektive Rechte im Amtshilfeverfahren – und daher ihre Antrags- und Rekurslegitimation – ableiten.
[37]5.2. Diesem Vorabentscheidungsverfahren lag ein auf Übermittlung der Akten des Kartellgerichts und der Bundeswettbewerbsbehörde (einschließlich von Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen) gerichtetes Amtshilfeersuchen der WKStA zugrunde, dem jeweils entsprochen wurde. Die WKStA nahm die beigeschafften Dokumente (auch die Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen) zum Akt und formulierte aus den daraus gewonnenen Erkenntnissen ein Erhebungsersuchen an die Polizei. Einzelne Beschuldigte im Strafverfahren beantragten, diese Dokumente nicht zum Akt zu nehmen und zu verwerten und sie gegenüber anderen Beschuldigten und Geschädigten (Privatbeteiligten) von der Akteneinsicht auszunehmen. Die WKStA gab dem Antrag nicht statt. Das Landesgericht für Strafsachen Wien verwarf den dagegen erhobenen Einspruch. Das dagegen angerufene Oberlandesgericht Wien leitete ein Vorabentscheidungsverfahren ein, in dem es – soweit hier relevant – wissen wollte, ob sich aus den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des Unionsrechts ein absoluter Schutz von Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen ergebe, der auch gegenüber Strafverfolgungsbehörden gilt, sodass diese Dokumente im Strafverfahren nicht zum Akt genommen und als Basis für weitere Ermittlungen verwendet werden dürfen (Frage 1), sowie, ob ein solcher Schutz in einem Strafverfahren einerseits auch gegenüber Beschuldigten, bei denen es sich nicht um die Verfasser der jeweiligen Kronzeugenerklärung oder der Vergleichsausführung handelt, und andererseits gegenüber sonstigen Beteiligten des Strafverfahrens (insbesondere Geschädigten, die zivilrechtliche Ansprüche erheben) gilt, sodass diesen keine Einsicht in diese Dokumente gewährt werden dürfe (Frage 3).
[38]5.3. Der EuGH hob in seiner Entscheidung zunächst hervor, dass der (österreichische) Amtshilfemechanismus zwar nicht durch Unionsrecht determiniert sei, dessen wirksame Anwendung durch nationale Amtshilferegelungen aber nicht beeinträchtigt werden dürfe. Würden Dokumente eines Kronzeugenverfahrens an Dritte übermittelt, könnte dies generell die Wirksamkeit von Kronzeugenprogrammen beeinträchtigen. Ein nationaler Amtshilfemechanismus müsse daher so ausgestaltet sein, dass die praktische Wirksamkeit des unionsrechtlichen Schutzes solcher Dokumente gewahrt bleibe und nicht durch den Zugang Dritter zu diesen „sinnentleert“ werde. Der EuGH beantwortete die erste Frage dahin, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung, wonach Kartellgerichte im Rahmen der Amtshilfe verpflichtet seien, ihre Akten (einschließlich Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen) der Staatsanwaltschaft zu übermitteln, nicht entgegenstehe, sofern dadurch die praktische Wirksamkeit des Unionskartellrechts, das einen effektiven Schutz solcher Dokumente erfordere, nicht beeinträchtigt werde (Rn 61 ff). Im Übrigen ging der EuGH davon aus, dass der Schutz von Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen unabhängig davon bestehe, in welchem Kontext diese Dokumente verwendet würden. Beschuldigten eines Strafverfahrens sei aber aufgrund von grundrechtlichen Erwägungen Akteneinsicht in alle bei der Strafverfolgungsbehörde befindlichen Beweismittel und daher grundsätzlich auch in – deren Akten beigefügte – Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen zu gewähren. Eine Nichtoffenlegung dieser Dokumente gegenüber Beschuldigten könnte aber – nach einer Einzelfallprüfung – zum Schutz bestimmter öffentlicher Interessen (etwa der Vertraulichkeit der darin enthaltenen Informationen und der praktischen Wirksamkeit des Wettbewerbsrechts der Union) gerechtfertigt sein. Anderen (nichtbeschuldigten) Beteiligten des Strafverfahrens (insbesondere Geschädigten) dürfe hingegen niemals Zugang zu (im Rahmen der Amtshilfe an die Strafverfolgungsbehörde übermittelten) Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen gewährt werden, weil deren unionsrechtlicher Schutz sonst seinen Sinn verlöre. Soweit nach nationalen Bestimmungen ein Recht auf einen solchen Zugang bestehe, komme dem Unionsrecht ein Anwendungsvorrang zu (Rn 81 ff), der einer nationalen Regelung entgegenstehe, die sonstigen (nichtbeschuldigten) Beteiligten des Strafverfahrens einen Zugang zu Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen ermögliche.
[39]5.4. Dass den Antragsgegnerinnen im Kartellverfahren ein subjektives Recht auf eine bestimmte inhaltliche Entscheidung des Kartellgerichts über ein an dieses gerichtetes Amtshilfeersuchen und daher ein Antrags- und Rechtsmittelrecht im Amtshilfeverfahren vor diesem Gericht zukomme, kann der Entscheidung des EuGH nicht entnommen werden. Dies war kein Thema der zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen und wurde vom EuGH auch in seiner rechtlichen Beurteilung nicht angesprochen. Seine Entscheidung betraf vielmehr nur – soweit hier relevant – die (inhaltlichen) unionsrechtlichen Grenzen eines nationalen (konkret des österreichischen) Amtshilfemechanismus sowie die Frage, inwieweit Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen (nach ihrer Übermittlung an eine Strafbehörde) im Rahmen der Amtshilfe aus unionsrechtlichen Gründen von einer Einsicht durch Beschuldigte oder sonstige Beteiligte des Strafverfahrens auszunehmen sind. Zusammengefasst ergibt sich aus der Entscheidung, dass ein nationaler Amtshilfemechanismus die praktische Wirksamkeit des unionsrechtlichen Schutzes solcher Dokumente jedenfalls dann nicht beeinträchtigt, wenn diese von einer Einsicht durch nichtbeschuldigte Dritte im Strafverfahren ausgenommen sind. Dann steht auch ihrer Übermittlung an die Strafbehörde kein unionsrechtliches Hindernis entgegen. Damit verortet der EuGH den Schutz von Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen primär im (Straf-)Verfahren der ersuchenden (Straf-)Behörde.
[40]5.5. Dem entspricht es, dass nach der österreichischen Rechtslage nur die ersuchende Behörde für die Weiterverwendung einer Amtshilfeleistung verantwortlich ist (Forster in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte [2021] Art 22 B-VG Rz 13 mwN). Dies ist sachgerecht, weil erst nach Übersendung des Aktes an und inhaltlicher Prüfung durch diese Behörde (von ihr) entschieden werden kann, ob die beigeschafften Dokumente zum Akt zu nehmen und den Verfahrensparteien Einsicht in diese zu gewähren sind. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist daher auch dem ersuchten Gericht die Prüfung der Zweckmäßigkeit und Richtigkeit eines Rechtshilfeersuchens versagt (RS0040593).
[41]5.6. Die Wahrung der unionsrechtlich geschützten Stellung von Teilnehmern eines kartellrechtlichen Kronzeugenprogramms (und des öffentlichen Interesses an der Wirksamkeit von Kronzeugenprogrammen) hat nach der genannten Entscheidung des EuGH nicht (zwingend) im (unionsrechtlich nicht determinierten) Amtshilfeverfahren durch die ersuchte Behörde zu erfolgen. Es reicht vielmehr ein Rechtsschutz im Verfahren vor der ersuchenden Behörde aus. Wie der Verfassungsgerichtshof zu G 313/2022 klargestellt hat, besteht im Strafverfahren (vor der ersuchenden Ermittlungsbehörde) eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen eine Beeinträchtigung des unionsrechtlich gewährten Schutzes von Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen, mit der sich Betroffene (schon) gegen deren Beischaffung im Rahmen der Amtshilfe sowie gegen ihre (nachfolgende) Verwendung und Verwertung („Veraktung“) durch die Ermittlungsbehörde wenden können. Davon ausgehend ist nicht ersichtlich, warum die von der ersuchten Behörde (hier dem Kartellgericht) zu leistende Amtshilfe die praktische Wirksamkeit des unionsrechtlichen Schutzes von Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen beeinträchtigen würde.
[42]5.7. Da ein Rechtsschutz im Strafverfahren (schon) gegen die Beischaffung der genannten Dokumente sowie dagegen zusteht, dass diese zum Akt des Ermittlungsverfahrens genommen werden, kommt es für die ersuchte Behörde (hier das Kartellgericht) auch nicht darauf an, ob man zum österreichischen Strafprozessrecht die Ansicht vertritt, dass Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen bei gebotener unionsrechtskonformer Auslegung der StPO (de lege lata) von einer (nachfolgenden) Akteneinsicht durch nichtbeschuldigte Verfahrensbeteiligte (insbesondere Privatbeteiligte) ausgenommen werden können (so Öner, Zugang zu wettbewerbsrechtlichen Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen im Strafverfahren, ZWF 2025, 250 [insb 254]; auch der EuGH geht davon aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts ganz offensichtlich aus), oder ob man dafür einen innerstaatlichen legistischen Handlungsbedarf annimmt (so Petsche-Demmel/Trafoier, Wettbewerbsrechtliche Kronzeugen[erklärungen] im Strafverfahren – Klarstellung des EuGH mit vielen Fragezeichen, ecolex 2026/38, 62 [insb 66]; diese Autoren waren als Parteienvertreter am Verfahren vor dem EuGH beteiligt). Diese Fragen sind von der ersuchenden Behörde (allenfalls im Rechtszug) im Strafverfahren zu klären, haben aber keinen Einfluss auf die Beurteilung einer Antrags- und Rechtsmittellegitimation der Parteien des Verfahrens des ersuchten Kartellgerichts.
[43]6. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Oberste Gerichtshof hier nicht (von der WKStA als ersuchender Behörde) gemäß § 76 Abs 2a StPO zur Entscheidung nach dieser Bestimmung angerufen wurde. Anders als zu 16 Ok 3/10 wurde über einen „Antrag“ (richtig: eine Anregung) der Antragsgegnerinnen zur Frage der Zulässigkeit der Amtshilfe abgesprochen. Damit liegt kein Fall des § 76 Abs 2a StPO vor, in dem sich eine Zuständigkeit (hier) des Obersten Gerichtshofs als dem ersuchten Kartellgericht übergeordnetem Gerichtshof zur Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit dem Amtshilfeersuchen ergäbe.
[44]7.1. Ein Rechtsschutzanspruch der Antragsgegnerinnen im Amtshilfeverfahren vor dem ersuchten (Kartell-)Gericht könnte (allenfalls) nur dann angenommen werden, wenn ihr unionsrechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse in Bezug auf Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen nicht (schon) durch eine bestehende Rechtsschutzmöglichkeit im Verfahren vor der ersuchenden Behörde gewahrt wäre. Da eine solche Rechtsschutzmöglichkeit im Ermittlungsverfahren der WKStA besteht, ist es auch unionsrechtlich nicht geboten, ihnen eine solche Möglichkeit zusätzlich im Amtshilfeverfahren vor dem ersuchten Kartellgericht einzuräumen. Eine solche „Verdoppelung“ des Rechtsschutzes ist auch nach unionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht erforderlich.
[45]7.2. Zusammengefasst kommt der erstinstanzlichen Entscheidung „über das Amtshilfeersuchen“ bei richtiger Beurteilung der gebotenen Entscheidungsform keine Beschlussqualität zu. Der „Antrag“ der Antragsgegnerinnen, dem Amtshilfeersuchen der WKStA nicht zu entsprechen, ist vielmehr nur als Anregung einer entsprechenden Vorgehensweise des Kartellgerichts zu werten. Ein subjektives Recht auf meritorische Entscheidung über den „Antrag“ und eine Rechtsmittellegitimation gegen diese Entscheidung besteht nicht. Dass eine solche dennoch erfolgt ist, begründet aber keine Beschwer der Antragsgegnerinnen (vgl 16 Ok 2/16d [Pkt 4 mwN]). Das Rechtsmittel ist zurückzuweisen.
[46]8. Mangels Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit der (inhaltlichen) Frage, ob es meritorisch gerechtfertigt ist, dem Amtshilfeersuchen der WKStA zu entsprechen, ist die Anregung der Rekurswerber, dazu (neuerlich; vgl C-2/23) den EuGH anzurufen, schon aus diesem Grund nicht aufzugreifen.
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