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15R2/26p•OLG Wien 15R2/26p
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. N. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. MiljevicPetrikic und die Krin Oswald in der Rechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch Mag. Therese Frank, LL.M., Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei B AG, FN **, **, vertreten durch Dr. Nikolaus Friedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 114.949,40 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 24.11.2025, **12, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.957,42 (darin enthalten EUR 659,57 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit 1.11.2023 im Rahmen einer Haushalts und Eigenheimversicherung bei der Beklagten versichert. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen „**“ idF 2021.11 (in der Folge AVB) zugrunde, die auszugsweise lauten:
2.1.6. Deckungsumfang der Pakete
[…]
Sturm und Außergewöhnliche Naturereignisse
Was ist versichert?
Versicherte Gefahren
[...]
h) Außergewöhnliche Naturereignisse: Die Entschädigung für versicherte Sachen und Kosten wegen Gefahren und Schäden durch Außergewöhnliche Naturereignisse ist mit dem in der VersicherungsUrkunde (unter „Versicherungsschutz") dafür angeführten Limit begrenzt.
Es sind nachfolgend angeführte Gefahren versichert:
• Hochwasser; Hochwasser ist das unvorhersehbare, unregelmäßige Ansteigen und Ausufern von oberirdischen, natürlichen und künstlichen, stehenden oder fließenden Gewässern, bei dem der Wasserstand sich deutlich über dem normalen Pegelstand des Gewässers befindet, und es dadurch zu einer Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsortes kommt. Als Hochwasser mitversichert gilt auch der durch das Hochwasser entstehende Kanalrückstau.
• […]
• Überschwemmung; Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsortes durch Witterungsniederschläge (Regen, Schnee oder Schmelzwasser), das nicht auf normalem Weg abfließt und dadurch sonst nicht in Anspruch genommenes Gelände überflutet. Als Überschwemmung gilt nicht die Überflutung durch Hochwasser gemäß vorstehendem Unterpunkt. Als Überschwemmung mitversichert gilt auch der durch die Überschwemmung entstehende Kanalrückstau.
[…]
Was ist nicht versichert?
Nicht versicherte Gefahren
[…]
Keinesfalls versichert ist
• der durch Wasser verursachte Rückstau (ausgenommen der durch Hochwasser oder Überschwemmung verursachte Kanalrückstau) sowie
• Schäden, die durch Grundfeuchtigkeit und Grundwasser (oder die durch ein Ansteigen des Grundwasserspiegels) entstehen.
Zwischen 12. und 17.9.2024 herrschte in der Gemeinde **, in der sich die versicherte Liegenschaft befindet, Starkregen. Auf der Liegenschaft befindet sich ein mehrstöckiges Einfamilienhaus, in dessen Keller es in der Nacht von 14. auf 15.9.2024 zu einem Wassereintritt gekommen ist.
Die Liegenschaft befindet sich in unmittelbarer Nähe zum ** Bach, welcher entlang der südlichen Grundstücksgrenze fließt und ca. 1015 m von dem auf der Liegenschaft befindlichen Gebäude entfernt ist. Zwischen dem Gebäude und dem Bach befindet sich der Garten des Grundstückes. Der Garten ist eine ebene Fläche, an die eine ca. 45°ige Böschung anschließt. Zwischen dem Bach und der Böschung wurde eine Stützmauer errichtet. Der Bach führt üblicherweise kein Wasser. Infolge des Starkregenereignisses hat sich ein weiterer Zufluss zum Bach gebildet. Er ist dabei über sein Ufer und auch über die Stützmauer getreten. Zu einem Übersteigen des Wasserstandes des Baches über die Böschung auf den höherliegenden Garten der Liegenschaft ist es nicht gekommen.
Auf der Liegenschaft selbst gab es kein Oberflächenwasser. Das Erdreich war aufgrund des Versickerns des starken Regens durchnässt.
In den Tagen vor dem Wassereintritt, nämlich zwischen 10. und 12.9.2024 befand sich der Grundwasserstand bei der Station ** knapp unter 241,3 MüA. Ab 13.9.2024 begann der Grundwasserspiegel zu steigen. Am 15.9.2024 um 00:00 Uhr befand sich der Grundwasserstand bei ca. 242,44 MüA, am 15.9.2024 um 03:00 Uhr bei 242,769 MüA und erreichte am 15.9.2024 um 14:00 Uhr sein Maximum bei 244,51 MüA.
Im Keller des Wohngebäudes kam es an drei Stellen zu einem Wassereintritt:
Der größte Anteil des Wassers trat über eine aufgeplatzte Mauer ein. Die Stelle dieses Wassereintritts befindet sich direkt bei der Sockelleiste einer Mauer in unmittelbarer Bodennähe und liegt nicht an einer Außenmauer. Die aufgeplatzte Mauer befindet sich zwischen einer Treppe, die in das Erdgeschoss führt, und einem Vorraum. Sie schließt in einem Abstand von ca. 2 m an eine Außenmauer an. Darüber hinaus trat zu einem späteren Zeitpunkt Wasser über ein Rohr im Weinkeller ein. Das Rohr führt aus dem Keller in das Erdreich und war ursprünglich als Verbindung zwischen einem zu errichtenden Pool und dem Keller geplant, wurde jedoch nie dafür genutzt. Das Rohr befindet sich in ca. 50 cm Abstand zum Boden. Weiters kam es zu einem Wassereintritt bei einem Ankerloch der Außenkellerwand.
Das Wasser ist ausschließlich über diese Eintrittsstellen in den Keller gelangt, nicht aus dem Erdgeschoss oder einer anderen Stelle oberhalb des Kellers. Aufgrund dieser Wassereintritte stand im Keller des Wohngebäudes Wasser in Höhe von ca. 25 cm und beschädigte das Mauerwerk, Heizung und Inventar.
Die Beklagte lehnte die Deckung für die durch den Wassereintritt entstandenen Schäden mit der Begründung ab, dass Schäden durch Grundwasser nicht vom Versicherungsschutz umfasst seien.
Der Kläger begehrte von der Beklagten die Kosten für die Sanierung der durch den Wassereintritt verursachten Schäden von EUR 114.949,40. Er brachte vor, aufgrund des durch den Starkregen verursachten Hochwassers bzw. der Überflutung seien enorme Wassermengen in das Kellergeschoss des versicherten Gebäudes eingedrungen. Es habe sich um Wasser aus einer überirdischen Quelle gehandelt, das nicht mehr ordentlich versickern habe können, weswegen das Erdreich um das Haus herum durchnässt gewesen sei. Die Kellerwände hätten diesem Druck nicht mehr standhalten können und seien gerissen, sodass es zum Wassereintritt gekommen sei. Dadurch seien das Mauerwerk und die Heizung des Gebäudes sowie weitreichende Teile des Mobiliars beschädigt worden.
Die mit dem Ausschluss der Haftung von durch Grundwasser verursachte Schäden begründete Deckungsablehnung sei zu Unrecht erfolgt. Die Auslegung dieses Risikoausschlusses habe sich am Verständnis eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu orientieren. Ein solcher könne den Ausschluss nur so verstehen, dass Schäden ausgeschlossen seien, die durch Grundwasser, also auf dem Grundstück enthaltenes unterirdisches Wasser, entstünden, nicht jedoch aber solche Schäden, die durch überirdisches Wasser, das nicht abfließen könne, entstünden. Niederschlag führe zunächst zu Oberflächenabfluss und Überschwemmung und nicht sofort zum Grundwasseranstieg. Zum Zeitpunkt des Wassereintritts sei der Grundwasserspiegel noch nicht substanziell über dem Normalwert gelegen.
Die Beklagte bestritt und brachte (soweit im Berufungsverfahren von Relevanz) vor, das Grundwasser sei durch den Regen angestiegen, dafür bestehe aufgrund des Risikoausschlusses keine Deckungspflicht. Das Gebäude sei weder durch Überflutungen infolge Hochwassers noch durch Überschwemmungen unmittelbar betroffen gewesen, sodass der Schaden nicht durch die unmittelbare Einwirkung dieser versicherten Gefahren entstanden sei. Bei entsprechender Instandhaltung des versicherten Gebäudes hätte der Kläger dafür Sorge tragen müssen, dass keine (nicht abgedichtete) Rohröffnung aus dem Keller führe. Diese Rohröffnung stelle eine Gefahrerhöhung dar, die der Beklagten nicht mitgeteilt worden sei. Überdies sei auch der Wassereintritt durch ein Ankerloch keine unvermeidbare Folge.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz an die Beklagte. Es stellte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen (und auf den Seiten 5 bis 6 der Urteilsausfertigung ersichtlichen) Sachverhalt fest und führte rechtlich aus, die AVB seien objektiv, am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks auszulegen. Beide versicherten Gefahren setzten eine Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsortes voraus. Während bei einem Hochwasser iSd AVB diese Überflutung auf ein unvorhersehbares, unregelmäßiges Ansteigen und Ausufern von oberirdischen Gewässern zurückzuführen sein müsse, sei der Begriff der Überschwemmung erfüllt, wenn die Überflutung durch Witterungsniederschläge eintrete, das Wasser nicht auf normalem Weg abfließe und dadurch sonst nicht in Anspruch genommenes Gelände überflute. Nach der Rechtsprechung sei eine – in den Bedingungen nicht näher definierte - Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsorts dann anzunehmen, wenn sich dort erhebliche Wassermengen ansammelten. Weiters implizierten der Begriffe „Überschwemmung" und „Überflutung", dass sich Wasser auf einem nicht unerheblichen Teil von Grund und Boden des Versicherungsorts ansammle, was nur anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen sei.
Im konkreten Fall habe es keine Oberflächenwasser und somit auch kein Ansammeln von erheblichen Wassermengen auf der Liegenschaft des Klägers gegeben. Es liege daher weder eine Überflutung des Versicherungsortes noch ein Hochwasser im Sinne der Versicherungsbedingungen vor. Aus diesem Grund sei auf die weiteren Einwände der Beklagten nicht einzugehen.
Die Abweisung der – auf Einholung von Sachverständigengutachten gerichteten - Beweisanträge begründete das Erstgericht damit, dass die beantragten Beweisthemen nicht geeignet seien, das Vorliegen einer versicherten Gefahr zu begründen. So etwa die Einholung des Sachverständigengutachtens zur Frage, ob das Erdreich infolge des Starkregens und des Ansteigens des **baches so mit Wasser gesättigt gewesen sei, dass die Außenmäuer des Hauses dem Druck nicht standhalten hätten können bzw. ob das eingetretene Wasser Grundwasser darstelle, weil bereits feststehe, dass kein Schadensereignis iSd Versicherungsbedingungen vorliege. Die Frage nach einem allfälligen Risikoausschluss sei daher nicht mehr zu prüfen. Ebenso wenig relevant sei die Frage, ob die Undichtheit des Kellers infolge des erhöhten Drucks im umliegenden Erdreich eingetreten sei. Ein erhöhter Druck aufgrund von versickerten Niederschlagswasser selbst stelle kein versichertes Schadenereignis dar.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Mangelhaftigkeit des Verfahrens
1. 1 Der Kläger sieht einen Begründungsmangel in der fehlenden Auseinandersetzung des Erstgerichts mit seinen Angaben, den Messwerten des Grundwasserstandes und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zur Ansammlung von Wassermengen auf seinem Grundstück. Er argumentiert, die Feststellungen, wonach das Ansteigen des Baches und die Durchnässung des Erdreichs infolge der Niederschläge zeitlich dem Wassereintritt vorangingen, stünden den Ausführungen des Erstgerichts entgegen, wonach es auf der Liegenschaft mangels Oberflächenwassers nicht zu einer Ansammlung von erheblichen Wassermengen gekommen sei. Zudem sei der gravierendste Anstieg des Grundwasserstandes erst nach dem Wassereintritt in den Keller erfolgt.
1. 2 Ein Begründungsmangel – und damit ein wesentlicher Verfahrensmangel – liegt nur vor, wenn dem angefochtenen Urteil nicht jene Erwägungen zu entnehmen sind, die zu den getroffenen Feststellungen geführt haben (Rechberger/Koller in Klicka/Koller, ZPO6 § 272 Rz 1 und 3). Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn das Gericht in knapper, aber überprüfbarer und logisch einwandfreier Form dargelegt hat, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt hat, und sowohl die Parteien als auch das Berufungsgericht die Schlüssigkeit dieser Werturteile überprüfen können (RS0040122 [T1]).
1. 3 Der Kläger, dessen Angaben das Erstgericht folgte, gab an, er habe zunächst am 15.9.2024 gegen 3.00 Uhr früh festgestellt, dass Wasser in den Keller eingedrungen sei (ca. ein bis zwei Zentimeter). Der Wassereintritt durch das Rohr im Weinkeller sei erst später erfolgt. Auch war es der Kläger, der angab, dass Wasser ausschließlich aus der geplatzten Wand im Keller und aus dem Rohr im Weinkeller eingedrungen sei und nicht etwa vom Erdgeschoss. Zuletzt beruht auch die Feststellung, dass das Erdreich durchnässt war, es aber auf dem Grundstück des Klägers kein Oberflächenwasser gab, auf dessen Angaben (ON 9, 4).
Hinsichtlich der Ursache für den Wassereintritt gab der Kläger an, das durch den Starkregen auf sein Grundstück gelangte Wasser sei im Grund versickert. Er nehme an, dass das Wasser aufgrund des Druckes des Baches Richtung seines Hauses gedrückt worden sei und es aufgrund dessen zu einem Wassereintritt in seinen Keller gekommen sei.
Nach dem Sachverhalt begann der Grundwasserspiegel ab dem 13.9.2024 zu steigen. Der vom Kläger angedeutete Widerspruch in den Feststellungen ist nicht erkennbar. Zudem hat das Beweisverfahren keine Beweisergebnisse dafür ergeben, dass es auf dem Grundstück des Klägers zur Ansammlung von Wassermengen gekommen sei. Allein der Umstand, dass der Grundwasserspiegel nach erfolgtem Eintritt des Wassers in den Keller weiter angestiegen ist, ist kein Beweis für eine Ansammlung von Oberflächenwasser.
1. 4 Die Beklagte verweist zutreffend darauf, dass die Feststellung zum Grundwasserstand, der schon am 15.9.2024 um 0.00 Uhr mehr als einen Meter über dem normalen Pegel vor dem Anstieg des Grundwassers lag und in der Folge noch um weitere 2 Meter anstieg, im Einklang mit den Angaben des Klägers steht.
1. 5 Das Erstgericht hat in seiner Beweiswürdigung alle Beweisergebnisse gewürdigt, diese abgewogen und seine Überlegungen zur Glaubwürdigkeit ausführlich dargelegt. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit allen Einzelheiten des Verfahrens und allen nur denkbaren Überlegungen auseinanderzusetzen. Wesentlich ist, dass erkennbar ist, aus welchen Überlegungen das Gericht zum Ergebnis kam, die vorgenommenen Feststellungen treffen zu können oder andere Feststellungen nicht treffen zu können (Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO5, 190; vgl auch RS0040165). Diesen Anforderungen entpricht die erstgerichtliche Beweiswürdigung, ein Begründungsmangel liegt nicht vor.
2. 1 Als einen Stoffsammlungsmangel rügt der Kläger das Unterlassen der Einholung eines Sachverständigengutachtens aus den Fachbereichen Rohstoffe, Energie, Naturschutz, Umweltschutz bzw Bauwesen oder Hydrologie zum Beweis des Vorliegens einer Überschwemmung.
Der Kläger beantragte im Verfahren erster Instanz die Einholung dieses Gutachtens zum Beweis dafür, dass es (durch das Übertreten des **baches über die Stützmauer des Klägers) zu einer Überschwemmung des Grund und Bodens gekommen sei, die dazu geführt habe, dass das Erdreich so mit Wasser gesättigt gewesen sei, dass die Außenmäuer des Hauses des Klägers dem Druck nicht standhalten hätten können und es so zum Eintritt des Wassers gekommen sei. Weiters zum Beweis dafür, dass das umliegende Erdreich durch die hohen Niederschlagsmengen so stark gesättigt gewesen sei, dass keine weitere Versickerung möglich gewesen sei, was zum Wassereintritt geführt habe.
2. 2 Ausgehend davon, dass es den Angaben des Klägers zufolge (obwohl das Erdreich durchnässt war) kein Oberflächenwasser gab, kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass kein Schadensereignis iSd Versicherungsbedingungen vorliegt, weshalb es die Frage des Vorliegens eines Risikoausschlusses als nicht relevant erachtete. Es führte aus, dass sich auch aus dem zweiten Beweisthema (Undichtheit des Kellers infolge des erhöhten Drucks aufgrund versickernden Regenwassers) kein versichertes Schadensereignis ableiten lasse.
2. 3 Der Kläger beanstandet, die Feststellung zum Oberflächenwasser hätte nicht allein auf seine Angaben gestützt werden dürfen und argumentiert, ein Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen. Dieses hätte darlegen können, ob das Erdreich um das Wohnhaus des Klägers aufgrund von exorbitanten Witterungsniederschlägen derart durchnässt gewesen sei, dass von einer schadensverursachenden Überschwemmung aufgrund der Ansammlung erheblicher Wassermengen auszugehen gewesen wäre.
2. 4 Sachverständige sind Personen, die dem Richter aufgrund ihrer besonderen Fachkunde Erfahrungssätze vermitteln, aus solchen Erfahrungssätzen Schlussfolgerungen ziehen oder überhaupt mit Hilfe ihrer Sachkunde für den Richter Tatsachen feststellen (Rechberger/Koller in Klicka/Koller6 § 351 Rz 1). Der Sachverständigenbeweis wird iSd § 351 Abs 1 ZPO immer dann erforderlich, wenn beim Gericht die zur Feststellung einer streiterheblichen Tatsache erforderlichen Fachkenntnisse oder die Kenntnis von Erfahrungssätzen nicht in dem vom Gericht für notwendig befundenen Ausmaß vorhanden sind (RS0040563).
2. 5 Das Erstgericht hat frei von Rechtsirrtum erkannt, dass die Feststellung des Eintritts eines versicherten Risikos (Hochwasser oder Überschwemmung) nach den Versicherungsbedingungen eine Überflutung des Grund und Bodens voraussetzt. Die Frage, ob nämlich das Erdreich aufgrund der hohen Niederschlagsmengen so stark gesättigt gewesen sei, dass eine weitere Versickerung nicht möglich gewesen sei und der Druck auf die Kellermauern zum Wassereintritt geführt habe, ist aus den vom Erstgericht dargelegten Gründen nicht relevant, weil sie kein versichertes Risiko betrifft.
Soweit der Kläger mit dem beantragten Sachverständigengutachten zu beweisen versucht, dass der Grund und Boden des klägerischen Grundstücks durch Oberflächenwasser überflutet gewesen sei, übersieht er, dass der Sachverständige dazu keine eigenen Wahrnehmungen hat und es sich dabei um keine Erfahrungssätze oder Schlussfolgerungen aufgrund einer besonderen Fachkunde handelt.
2. 6 Der Rechtsmittelwerber muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043039 [T4]). Davon wird er auch nicht dadurch befreit, dass er im Verfahren erster Instanz die Beweisthemen angegeben hatte, zu denen er das betreffende Beweismittel beantragte (RS0043039).
Im vorliegenden Fall ist eine Relevanz der unterlassenen Einholung des Gutachtens nicht erkennbar und wurde auch nicht nachvollziehbar dargelegt. In der Abweisung derartiger Beweisanträge liegt keine „vorgreifende Beweiswürdigung“.
Die Frage, ob bei einer Durchnässung des Erdreichs aufgrund exorbitanter Niederschlagsmengen von einer Überschwemmung iSd AVS (aufgrund der Ansammlung erheblicher Wassermengen) auszugehen sei, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung und keine vom Sachverständigen zu beantwortende Frage.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor.
Unrichtige rechtliche Beurteilung
3. Der Kläger meint, die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts sei insofern widersprüchlich, als es zwar feststellt, dass das Erdreich aufgrund des Versickerns des starken Regens durchnässt war und gleichzeitig zum Schluss kommt, es habe kein Ansammeln von erheblichen Wassermengen gegeben. Der Kläger meint, die Feststellung, das Erdreich war aufgrund des Versickerns des starken Regens durchnässt, setze voraus, dass sich am Versicherungsort erhebliche Wassermengen angesammelt hätten.
3. 1 Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht die ausführliche rechtliche Beurteilung des Erstgerichts teilt, sodass gemäß § 500a ZPO darauf verwiesen werden kann.
3. 2 In Anwendung der vom Erstgericht richtig dargestellten Auslegungsgrundsätze ist es zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass sowohl die versicherte Gefahr des Hochwassers als auch jene der Überschwemmung jeweils eine Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsortes voraussetzen. Unter Bezugnahme auf die zitierte Rechtsprechung führte das Erstgericht aus, dass die in den Bedingungen nicht näher definierte Überflutung von Grund und Boden dann anzunehmen ist, wenn sich dort erhebliche Wassermengen ansammeln. Mangels Oberflächenwässer liege im vorliegenden Fall kein Ansammeln von erheblichen Wassermengen vor, weswegen schon die primäre Risikobegrenzung zu verneinen sei.
3. 3 Richtig ist, dass beide versicherte Risiken eine Überflutung von Grund und Boden voraussetzen.
Der Oberste Gerichtshof hat ausgesprochen, der Begriff „Überschwemmung“ impliziert, dass sich Wasser auf einem nicht unerheblichen Teil von Grund und Boden des Versicherungsorts ansammelt (7 Ob 180/22d mwN, 7 Ob 113/23b), was immer nur anhand des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden kann. So sprach er aus, dass bei einer Ansammlung von Wasser auf dem wenige Quadratmeter großen Antrittsbereich einer außenliegenden Kellertreppe keine „Überschwemmung“ gegeben ist (7 Ob 180/22d). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird unter „Überschwemmung“ kein kleinräumiges Ereignis wie in Lichthöfen stehendes Regenwasser verstehen (7 Ob 113/23b).
Das Erstgericht ist daher hier zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass eine (wenn auch starke) Durchnässung des Grund und Bodens, wenn es zu keiner Ansammlung von Oberflächenwasser kommt, keine Überflutung im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist.
Bereits aus der näheren Beschreibung des Tatbestandes „Überschwemmung“ als ein Wasser, das nicht auf normalem Weg abfließt und dadurch sonst nicht in Anspruch genommenes Gelände überflutet, folgt, dass eine Durchnässung des Erdreichs davon nicht umfasst ist. Diese Auslegung wird auch durch die Formulierung des Risikoausschlusses gestützt, wonach Schäden, die durch Grundfeuchtigkeit und Grundwasser (oder die durch ein Ansteigen des Grundwasserspiegels) entstehen, keinesfalls versichert sind. Neben dem Grundwasser sehen die Versicherungsbedingungen die Grundfeuchtigkeit als einen eigenen Tatbestand für den Risikoausschluss vor. Die vom Kläger hier relevierte Durchnässung des Erdreichs – ohne dass sich das Wasser auf der Erdoberfläche ansammelt – ist unter den Ausschlussgrund der Grundfeuchtigkeit zu subsumieren.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
12. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war.
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