OLG Wien 30Bs18/26f

30Bs18/26fOberlandesgericht27.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 30Bs18/26f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0300BS00018.26F.0427.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Dr. Steindl in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 269 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Sachverständigen Dr. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Dezember 2025, GZ **-32, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

In dem gegen A* wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2; 127; 15, 269 Abs 1 StGB von der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ ** geführten, zwischenzeitig gemäß § 190 StPO eingestellten (ON 1.25) Ermittlungsverfahren bestellte die Anklagebehörde Dr. B* zum Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstattung von Befund und Gutachten zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 11, 21 StGB betreffend unter §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2; 15, 269 Abs 1 StGB subsumierter strafbarer Handlungen (ON 3).

Die für dieses am 30. August 2025 erstattete Gutachten, in dem in Ermangelung der Möglichkeit der Durchführung einer persönlichen Exploration und umfassender psychiatrischer Befunderhebung die zu beurteilenden Fragen nicht abschließend geklärt werden konnten (ON 12.2, 37), unter einem geltend gemachten Gebühren in Höhe von 2.874 Euro (ON 12.3) bestimmte das Erstgericht mit Beschluss vom 17. September 2025 antragsgemäß (ON 20).

Am 8. September 2025 teilte der Sachverständige der Staatsanwaltschaft mit, dass der Beschuldigte auch eine gerichtspsychologische Untersuchung benötige und er beabsichtige, Dr. C* beizuziehen. Über Nachfrage der von einer Erledigung des Gutachtensauftrags ausgegangenen zuständigen Staatsanwältin gab Dr. B* am 11. September 2025 bekannt, dass er weiterführende Untersuchungen beabsichtige (ON 18).

Nach Bekanntwerden eines weiteren, inhaltlich vergleichbaren Vorfalls ersuchte die Staatsanwaltschaft den Sachverständigen am 23. Oktober 2025 um Berücksichtigung dieses weiteren Faktums in seinem Gutachten (ON 25).

Für das am 5. November 2025 übermittelte Gutachten, in dem der Sachverständige A* betreffend aller Tatzeitpunkte ein Handeln im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit attestierte (ON 27.2, 60), legte der Sachverständige Gebühren in Höhe von 3.582 Euro (ON 27.3).

Die Revisorin erhob unter Hinweis auf das Fehlen einer Kostenwarnung gemäß § 25 GebAG keine Einwendungen gegen die geltend gemachten Gebühren (ON 1.24).

In seiner Äußerung verwies der Sachverständige darauf, dass dies sachlich gerechtfertigten Gebühren die gesetzlich normierte Betragsgrenze von 4.000 Euro, ab deren Überschreitung eine Warnpflicht ausgelöst werde, nicht erreichten, weshalb eine Kostenwarnung nicht indiziert gewesen sei (ON 31.2).

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen „nach Kürzung gemäß § 25 Abs 1a GebAG“ mit 2.874 Euro. Zur Begründung legte es dar, dass die Staatsanwaltschaft für die erneute Beauftragung mit der gleichen Fragestellung zu einem anderen Tatzeitpunkt und Sachverhalt mit einer vergleichbaren Gebührennote wie jener für sein bereits erstattetes Gutachten rechnen und entsprechend über eine allfällige Umbestellung/Abstandnahme vom Gutachtensauftrag disponieren habe können. Eine Kostenwarnung bis zu dieser Höhe hätte daher im Hinblick auf die Erfüllung des Zwecks des § 25 Abs 1a GebAG keinen Mehrwert geboten. Mit einer Überschreitung der für den ersten Auftrag beanspruchten Gebühr um mehr als 20% sei nicht zu rechnen gewesen, sodass die über 2.874 Euro hinausgehende Gebühr zu entfallen habe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Sachverständigen (ON 35.2), mit der er den Zuspruch der gesamten Gebühren begehrt. § 25 Abs 1a GebAG beziehe sich nach seinem Wortlaut auf die Gebühr des konkreten Gutachtensauftrags und nicht auf eine kumulierte Gesamtsumme sämtlicher Aufträge in einem Verfahren. Der Ergänzungsauftrag habe keine Warnpflicht auslösen können, zumal der geltend gemachte Gebührenanspruch nicht in die Nähe der Warnschwelle von 4.000 Euro reiche. Die Staatsanwaltschaft habe ausdrücklich bestätigt, dass selbst bei rechtzeitiger Warnung eine Beauftragung des Sachverständigen erfolgt wäre. Die vom Erstgericht angenommene „20%-Grenze“ für die Überschreitung der Kosten im Vergleich zur ersten Gebührennote sei gesetzlich nicht gedeckt.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Generell gilt, dass der Sachverständige seinen Gebührenanspruch gemäß § 38 Abs 1 GebAG erst nach Abschluss seiner Tätigkeit geltend machen kann. Mit diesem Zeitpunkt wird der Gebührenanspruch fällig, der die gesamte Tätigkeit im Verfahren umfasst und daher grundsätzlich in einer Gebührennote anzusprechen ist. Eine abschnittsweise Bestimmung ist nicht vorgesehen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 § 38 E 47).

§ 25 Abs 1a GebAG normiert – sofern hier von Relevanz –, dass Sachverständige das Gericht bzw die Staatsanwaltschaft rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hinzuweisen haben, wenn zu erwarten ist oder sich bei der Sachverständigentätigkeit herausstellt, dass die tatsächlich entstehende Gebühr im Verfahren vor dem Landesgericht und im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft 4.000 Euro übersteigt. Unterlässt der oder die Sachverständige diesen Hinweis, so entfällt insoweit der Gebührenanspruch. Diese Warnpflicht verfolgt den Zweck, dass sich Gerichte und Parteien möglichst frühzeitig eine grobe Vorstellung von den Kosten des Gutachtens machen können, Sachverständigengebühren in unerwarteter Höhe vermieden und im Hinblick auf die Klarstellung des Prozessaufwands den Parteien Dispositionen im Verfahren ermöglicht werden (Krammer/Schmidt/Guggenbichler aaO § 25 E 85 ff), wie gegebenenfalls den (Gutachtens-)Auftrag präziser zu fassen, eine Umbestellung möglich zu machen oder um aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen überhaupt von der weiteren Beauftragung Abstand zu nehmen. Diese durch das BRÄG 2008, BGBl I 2007/111, im Strafverfahren eingeführte Bestimmung soll eine Warnpflicht für Sachverständige auch in diesem Bereich, in dem Gutachten von Amts wegen angeordnet werden, sicherstellen.

Der Sachverständige hat sich daher nach seiner Bestellung bzw allenfalls im Laufe seiner gutachterlichen Tätigkeit Klarheit über den zu erwartenden Aufwand und die damit verbundenen voraussichtlich entstehenden Kosten zu machen. Sobald abzusehen ist, dass die zu erwartenden Kosten die in § 25 Abs 1а GebAG genannte Betragsgrenze übersteigen, hat der Sachverständige unter konkreter Bezifferung der voraussichtlichen Höhe eine Gebührenwarnung an die ihn bestellende Behörde zu richten.

Wie sich der eingangs dargelegten Chronologie des Akts entnehmen lässt, ging der Beschwerdeführer anlässlich der Erstattung seines „ersten“ Gutachtens am 30. August 2025 (ON 12) nicht vom Abschluss seiner Tätigkeit in diesem Verfahren aus.

Die § 38 Abs 1 GebAG widersprechende Legung einer Gebührennote für die vorerst erbrachte Teilleistung vermag – dem Beschwerdevorbringen zuwider – keine tragfähige Grundlage für Annahme einer gesonderten Beurteilung der geltend gemachten Gebühren im Sinn des § 25 Abs 1a GebAG zu begründen.

Demgemäß ging das Erstgericht zutreffend davon aus, dass die in diesem Ermittlungsverfahren erbrachten Leistungen des Sachverständigen als Einheit anzusehen sind und die eine Warnpflicht auslösende Betragsgrenze von 4.000 Euro in Summe überschritten wurde.

Da der in § 25 Abs 1 a GebAG normierte Entfall des Gebührenanspruchs nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes an keine weitere Voraussetzung geknüpft ist, ist die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Tatsache, dass der Auftrag auch bei entsprechender Gebührenwarnung aufrecht erhalten worden wäre, nicht von Relevanz. Die auch in einigen straf- und zivilrechtlichen Entscheidungen vereinzelt vertretene, mit dem Telos der Bestimmung argumentierende Rechtsansicht (OLG Wien AZ 21 Bs 102/24i [zu geringe Schätzung der voraussichtlichen Kosten] und OLG Wien AZ 17 Bs 82/23t [Verabsäumung der Nennung eines konkreten Betrags in der Kostenwarnung]) widerspricht dem gerade kein Ermessen zulassenden Gesetzestext und wird auch dessen eingangs dargestellten Zweck (Schutz des Bundes vor überhöhten Kosten) nicht gerecht (siehe dazu zuletzt OLG Wien 16 R 158/25k, 30 Bs 108/25i, 23 Bs 384/24z; OLG Graz 8 Bs 242/25m; OGH 16 Ok 7/10; OLG Wien 19 Bs 94/25t, Sachverständige 225, 161).

Indem es der Beschwerdeführer unterließ, die Staatsanwaltschaft von der möglichen Überschreitung der in § 25 Abs 1а GebAG genannten Betragsgrenze in Kenntnis zu setzen, hat er seine Warnpflicht verletzt und hätte – bei richtiger Gesetzesanwendung - der 4.000 Euro übersteigende Gebührenanspruch nach § 25 Abs 1a zweiter Satz GebAG (hier: in Höhe von 2.456 Euro) entfallen müssen.

Durch die vom Erstgericht vorgenommene, den zustehenden Differenzbetrag von 1.126 Euro überschreitende Gebührenbestimmung kann sich der Beschwerdeführer nicht beschwert erachten.

Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 41 Abs 1 GebAG iVm § 89 Abs 6 StPO; RIS-Justiz RS0106197).

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