OGH 1Ob191/25g

1Ob191/25gObergericht28.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Ob191/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00191.25G.0428.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. WesselyKristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers J*, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Eingabe des Antragstellers vom 20. Februar 2026 wird zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

[1]Der Antragsteller will mit seiner Eingabe vom 20. 2. 2026 sein – vom Obersten Gerichtshof bereits am 27. 1. 2026 inhaltlich erledigtes – Rechtsmittel ergänzen.

[2]Damit verstößt er gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, wonach jeder Partei gegen eine Entscheidung nur eine Rechtsmittelschrift zusteht (vgl RS0041666; RS0100170). Die Eingabe ist daher zurückzuweisen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.