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2Ob49/26h•OGH 2Ob49/26h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der 2024 verstorbenen G, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Gerichtskommissärs M*, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Dezember 2025, GZ 45 R 348/25x-17, womit infolge Rekurses des Gerichtskommissärs der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 23. April 2025, GZ 16 A 241/24b-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
[1]Mit in den übrigen Punkten in Rechtskraft erwachsenem Einantwortungsbeschluss wies das Erstgericht das Mehrbegehren des Gerichtskommissärs auf Zuspruch einer Gebühr von weiteren 210,60 EUR ab.
[2]Ausschließlich gegen diese Abweisung richtete sich der Rekurs des Gerichtskommissärs, dem das Rekursgericht nicht Folge gab.
[3]Es sprach aus, dass ein Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig sei. Auch wenn der Gerichtskommissär im Rekurs die „Bewertung der Versicherungsleistung in den Aktiva“ bekämpfe, liege eine Entscheidung im Kostenpunkt vor.
[4]Der ungeachtet dieses Ausspruchs erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Gerichtskommissärs ist jedenfalls unzulässig.
[5]Gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung liegt auch bei der Bestimmung der Gebühren des Gerichtskommissärs eine Entscheidung über den Kostenpunkt vor (RS0007695 [T6, T27]). Der Revisionsrekurs ist demnach als absolut unzulässig zurückzuweisen.
[6]Dass die Entscheidung über den Umfang der dem Gerichtskommissär zustehenden Gebühren von der Beantwortung von über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfragen abhängen mag, kann daran nichts ändern.
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