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33R168/25f•OLG Wien 33R168/25f
Das Oberlandesgericht Wien fasst als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schober und die Richterin Mag.a Felbab in den am Handelsgericht Wien verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. Ing. A* (B*), geboren am **, , wegen EUR 19.083,19 sA, 2. Dr. C (D), geboren am **, , wegen EUR 22.369,38 sA, 3. E F, geboren am , , Deutschland, 4. G F (ad 3. und 4. H), geboren am **, , Deutschland, ad 3. und 4. wegen EUR 159.657,71 sA, und 5. I (J), geboren am **, , wegen EUR 87.711,10 sA, alle vertreten durch die Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei lic. Oec. (HSG) K L, geboren am **, **, Tschechische Republik, vertreten durch die Beer Steinmair Rechtsanwälte OG in Wien, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 2.10.2025, B18, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss:
Das Berufungsverfahren wird fortgesetzt.
Aus Anlass der Berufung werden die stattgebenden Punkte III.1., IV.1., V.1. und VI.1. des angefochtenen Urteils sowie das diesem vorangegangene erstinstanzlichen Verfahren ab einschließlich des Auftrags vom 8.11.2024 zur Erstattung einer Klagebeantwortung als nichtig aufgehoben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zulässig.
Begründung:
Der Beklagte erhob vor dem Obvodni Soud pro Prahu 1 (=Bezirksgericht für Prag 1) im Dezember 2020 (sohin zeitlich vor Einbringung sämtlicher Klagen aus diesem verbundenen Verfahren) zur Geschäftszahl M* eine (negative) Feststellungsklage gegen zahlreiche NAnleger, die jeweils mithilfe der O gegen die frühere L* Bank und/oder die P* und/oder Organe der früheren L* Bank Ansprüche geltend gemacht haben, womit im Kern festgestellt werden soll, dass etwaige Ansprüche der (ua der hier: klagenden) Parteien gegenüber dem (hier:) Beklagten aufgrund eines mit der vormaligen Q* AG (kurz auch „Q*“) geschlossenen Vergleichs und/oder aus anderen Gründen nicht bestehen. Mit seiner letzten Entscheidung vom 4.3.2025 (Beilage ./74) wies das Bezirksgericht für Prag 1 diese negative Feststellungsklage mit der Begründung zurück (in der Übersetzung ist von „Verfahrenseinstellung“ die Rede), dass eine Zuständigkeit der tschechischen Gerichte für die Verhandlung des Streits über das Nichtbestehen der Forderung des (hier) Beklagten gegen die (ua auch hier) Kläger nicht bestehe. Der Beklagte erhob gegen diesen zurückweisenden Beschluss des Bezirksgerichts für Prag 1 einen Rekurs (Beilage ./75), sodass diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.
Der Beklagte beantragte in den gegenständlichen Verfahren bereits in der Klagebeantwortung (ON 3) die Aussetzung der Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Obvodni Soud pro Prahu 1 (Bezirksgericht für Prag 1) zur Geschäftszahl M* anhängigen Verfahrens.
Das Erstgericht führte das Verfahren durch, ohne zunächst über den Aussetzungsantrag abzusprechen.
In seiner Entscheidung vom 2.10.2025 (ON 18)
berichtigte das Erstgericht zwei näher bezeichnete Streitverhandlungsprotokolle in bestimmten Punkten (Spruchpunkt I.);
wies den Aussetzungsantrag der Beklagten ab (Spruchpunkt II.);
gab den Kapitalbegehren und Teilen der Zinsenbegehren statt (Spruchpunkte III.1., IV.1., V.1. und VI.1.), während es die entsprechenden Zinsenmehrbegehren abwies (Spruchpunkte III.2., IV.2., V.2. und VI.2.); und
behielt die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vor.
Der Beklagte erhob
gegen Spruchpunkt II. Rekurs mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass seinem Aussetzungsantrag stattgegeben werde; und
gegen die stattgebenden Teile der Spruchpunkte III. bis VI. Berufung aus den Gründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass die Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werden; in eventu stellte er einen Aufhebungsantrag.
Die Kläger stellten in ihrer Rekurs und Berufungsbeantwortung den Antrag, diesen Rechtsmitteln nicht Folge zu geben.
Mit Beschluss vom 24.3.2026 (ON 24.1) gab das Oberlandesgericht Wien dem vom Beklagten gegen Spruchpunkt II. erhobenen Rekurs Folge und änderte diesen Punkt im Sinne einer Stattgebung des Aussetzungsantrags ab. Gleichzeitig wurde das Berufungsverfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Aussetzungsantrag unterbrochen.
Diese Rekursentscheidung wurde unangefochten rechtskräftig.
2.1. Angesichts der Rechtskraft des vom Berufungsgericht gefassten Aussetzungsbeschlusses (siehe oben ad 1.) ist das Berufungsverfahren nun fortzusetzen.
2.2. Nach Art 29 Abs 1 EuGVVO 2012 hat, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig sind, das später angerufene Gericht sein Verfahren von Amts wegen - zwingend - auszusetzen, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Die Feststellung der Zuständigkeit obliegt dabei grundsätzlich nur dem Erstgericht; das zweite Gericht darf die Zuständigkeit des Erstgerichts nicht prüfen, sondern muss die Entscheidung des Erstgerichts abwarten.
Steht dann die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts fest, hat sich das später angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären und die Klage zurückzuweisen. Erklärt sich das zuerst angerufene Gericht hingegen rechtskräftig für unzuständig, so ist das (ausgesetzte) Verfahren vor dem später angerufenen Gericht (auf Antrag oder von Amts wegen) weiterzuführen (vgl Mayr in Fasching/Konecny³ Art 29 EuGVVO 2012 Rz 5 f, 44, 48, 55; jeweils mwN).
2.3. Aus dem ad 2.2. Gesagten folgt, dass das Verfahren ab einschließlich des Auftrags zur Erstattung einer Klagebeantwortung durchgeführt und das nun angefochtene Urteil gefällt wurde, obwohl das Verfahren bereits vorher zwingend hätte ausgesetzt werden müssen.
2.3.1. Auch während der (einer Aussetzung gleichkommende) Unterbrechung des Verfahrens eingebrachte Rechtsmittelschriften sind dem Gegner gegenüber ohne rechtliche Wirkung und deshalb zurückzuweisen (RS0037150). Dieser Grundsatz erfährt allerdings insofern eine Durchbrechung, als Rechtsmittel in diesem Fall dann nicht zurückzuweisen sind, wenn sie der Sicherung der Unterbrechungswirkung oder der Klärung der Frage dienen, ob eine Unterbrechung überhaupt eingetreten ist (RS0037023; RS0120689). Ausgenommen ist also insbesondere der Fall, dass sich der Rechtsmittelwerber gerade durch eine trotz der erfolgten Verfahrensunterbrechung ergangene gerichtliche Entscheidung beschwert erachtet. Die Erhebung eines Rechtsmittels ist daher ungeachtet einer Unterbrechung des Verfahrens ausnahmsweise dann zulässig, wenn darin ein Verstoß gegen den Unterbrechungsgrund geltend gemacht wird (vgl 10 Ob 24/25i; RS0037023 [T7, T8]; RS0036977 [T7, T10]).
Die Zulässigkeit der Berufung ist daher umso mehr im gegenständlichen Fall zu bejahen, in dem im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels noch gar kein – von der Beklagten angestrebter – Aussetzungsbeschluss vorlag.
2.3.2. Die Rechtsprechung nimmt bei einer Missachtung der Unterbrechungswirkung regelmäßig Nichtigkeit an (vgl RS0037010; vgl auch RS0064476), und zwar vor allem nach § 477 Abs 1 Z 4 und 5 ZPO (1 Ob 199/06f; 8 Ob 14/07b), aber auch nach Z 6 leg cit. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Nichtigkeitsgründe in § 477 ZPO nicht taxativ aufgezählt sind (Kodek in Klicka/Koller5 § 477 ZPO Rz 1). Wird eine Entscheidung trotz eines gesetzlich angeordneten Verfahrensstillstands gefällt, wird damit eine nicht bestehende Entscheidungskompetenz über die Streitsache in Anspruch genommen; dies ist einem Verstoß gegen § 477 Abs 1 Z 6 ZPO gleichwertig (4 Ob 3/18x mwN).
Diese Grundsätze gelten nach Auffassung des erkennenden Senats auch im vorliegenden Fall, in dem die (einer Unterbrechung gleichkommende) Aussetzung nach Art 29 Abs 1 EuGVVO 2012 zwingend geboten gewesen wäre, aber vom Erstgericht verabsäumt und erst vom Rechtsmittelgericht aufgrund eines Rekurses des Beklagten angeordnet wurde. Denn anders kann der dieser Bestimmung innewohnenden Ratio, parallele Verfahren und einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern (Mayr aaO Rz 1 mwN), nicht zum Durchbruch verholfen werden (vgl jüngst 8 Ob 2/25i zum in § 101 Abs 3 AußStrG verankerten temporären Entscheidungsverbot).
Die Nichtbeachtung der Unterbrechungswirkung zieht daher auch hier die Nichtigkeit der von der Berufung angegriffenen stattgebenden Punkte des Ersturteils sowie des diesem vorangegangenen Verfahrens ab einschließlich des Auftrags vom 8.11.2024 zur Erstattung einer Klagebeantwortung nach sich. In diesen Bereichen ist deshalb aus Anlassung der vorliegenden Berufung ein Aufhebungsbeschluss zu fassen.
Erst nach dem Wegfall des Aussetzungsgrundes wird das Verfahren fortzusetzen sein.
2.4. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 3 Satz 1 ZPO.
2.5. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO (iVm § 519 Abs 1 Z 2 ZPO; vgl RS0041947) zulässig, weil noch keine höchstgerichtliche Judikatur zu der folgenden bedeutsamen Rechtsfrage existiert:
Sind ein stattgebendes Urteil und das diesem vorangegangene Verfahren aus Anlass einer Berufung als nichtig aufzuheben, wenn es das Erstgericht verabsäumt hat, das Verfahren vor der Durchführung dieses Verfahrens gemäß Art 29 Abs 1 EuGVVO 2012 auszusetzen, und diese Aussetzung erst danach in Stattgebung eines Rekurses der beklagten Partei – unangefochten rechtskräftig – beschlossen wurde?
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