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10Bs41/26v•OLG Graz 10Bs41/26v
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Maga. Haas (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk., und Maga. Tröster in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 3, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am 28. April 2026 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M, der Angeklagten A* und B* und ihres Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Petri über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Graz gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23. Dezember 2025, GZ **-159, zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten B*, soweit sie sich gegen das Konfiskationserkenntnis richtet, wird nicht Folge gegeben.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und über A* die weiterhin bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 15 Monaten und über B* die Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt.
Darauf wird die Angeklagte A* mit ihrer und der Angeklagte B* mit seiner weiteren Berufung verwiesen.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit für die Entscheidung über die Berufungen von Relevanz – der am ** geborene B* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Deliktsfall, 15 StGB (I. 1.) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (I. 2.) und die am ** geborene A* des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 3, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür jeweils nach § 147 Abs 3 StGB verurteilt, und zwar B* (dieser in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB) zur (unbedingten) Freiheitsstrafe von zwei Jahren und A* zur Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, die gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Weiters wurden beide Angeklagten gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Verfahrenskostenersatz verpflichtet. Ferner wurden sie gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, den im Urteil genannten Privatbeteiligten zur ungeteilten Hand die dort angeführten Geldbeträge binnen 14 Tagen zu bezahlen. Gemäß § 19a (zu ergänzen: Abs 1) StGB wurde der sichergestellte, im Eigentum des B* stehende und von ihm zur Tatbegehung verwendete PC-Eigenbau (ON 42.1, Stbl Nr. 497/25) konfisziert.
Dem (rechtskräftigen) Schuldspruch zufolge haben in ** und an anderen Orten im Bundesgebiet
I. B*
1. zu nicht näher bekannten Zeitpunkten zwischen Mai 2024 und September 2024 in wiederholten Angriffen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein fortlaufendes, nicht bloß geringfügiges, bei jährlicher Durchschnittsbetrachtung EUR 400,00 pro Monat übersteigendes Einkommen zu verschaffen, wobei er bereits zwei solche Taten begangen hatte, zumindest 1.000 von ihm angeschriebene teils namentlich bekannte, teils bislang unbekannte Verantwortliche von österreichischen Unternehmen, Vereinen und öffentlichen Einrichtungen sowie freiberuflich Tätige, insbesondere selbständige Ärzte, durch die wahrheitswidrige Vorspiegelung, willens und fähig zu sein, Leistungen im Zusammenhang mit Brancheneinträgen zu erbringen, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Unterfertigung und Rücksendung eines Formulars, wodurch ein kostenpflichtiger Vertrag mit ihm sowie mit der C* GmbH für die Dauer von 24 Monaten abgeschlossen wurde, sowie zur Zahlung des in Rechnung gestellten Betrags von jeweils EUR 2.851,20, teils mit Mahnspesen, sohin zu Handlungen teils verleitet, teils zu verleiten versucht, die die Getäuschten in einem insgesamt EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen teils schädigten, teils hätten schädigen sollen;
2. seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis zum 4. Dezember 2024, wenn auch nur fahrlässig, verbotene Waffen im Sinn des § 17 Abs 1 Z 6 WaffG unbefugt besessen, und zwar drei Schlagringe sowie zwei Teleskopschlagstöcke;
II. A* zu den zu Punkt I. 1. dargestellten Tathandlungen des B* beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem sie ihm vorab zusicherte, mit ihm das Unternehmen C* GmbH zu gründen sowie Konten zu eröffnen und ihm diese für die betrügerisch herausgelockten Geldbeträge zur Verfügung zu stellen, und am 17. September 2024 das Konto mit der IBAN ** bei der D* AG, am 19. September 2024 das Konto mit der IBAN ** bei der E* AG und das Konto mit der IBAN ** bei der F* AG sowie am 28. Oktober 2024 das Konto mit der IBAN ** bei der G* Zweigniederlassung Deutschland eröffnete.
Gegen dieses Urteil richten sich die (in einer Rechtsmittelschrift ausgeführten) Berufungen der Angeklagten. Beide streben die Herabsetzung der Freiheitsstrafen, B* auch deren zumindest teilbedingte Nachsicht und A* in Anwendung des § 37 StGB die Verhängung einer Geldstrafe, an. Hinsichtlich des Konfiskationserkenntnisses zielt B* auf ein Absehen von der Konfiskation des Computers laut Stbl Nr. **, in eventu deren Beschränkung auf die Festplatte, ab (ON 164).
Die Staatsanwaltschaft strebt mit ihrer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe jeweils die Anhebung der über die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen an (ON 160).
Die Oberstaatsanwaltschaft trat den Berufungen der Angeklagten entgegen, der Berufung der Staatsanwaltschaft hingegen bei.
Nur der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.
Die sich für beide Angeklagte, hinsichtlich B* in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB, ergebende Strafbefugnis des § 147 Abs 3 StGB sieht Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor.
Erschwerend wirkt bei B* das Zusammentreffen von einem Vergehen mit einem Verbrechen, wobei in Ansehung des Schuldspruchs wegen Betrugs die über die zur Erfüllung gewerbsmäßiger Tatbegehung (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) hinausgehende (vgl. RIS-Justiz RS0091375 [T6]) Vielzahl von Straftaten sowie die mehrfache Qualifikation des Betrugs sowohl nach § 147 Abs 3 StGB als auch nach § 148 erster Fall StGB dem Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 1 StGB höheres Gewicht verleihen (Riffel in WK2 StGB § 33 Rz 5 und § 32 Rz 71). Der Umstand, dass B* bereits wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt wurde, stellt den Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB her. In diesem Zusammenhang reklamiert der Berufungswerber B*, dass die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz am 8. November 2016, AZ **, wegen Sachwuchers nach § 155 Abs 1 erster Fall StGB verhängte Strafenkombination von zwölf Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe und einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen und eine wegen Finanzvergehen nach §§ 33 Abs 2 lit a, 38 Abs 1 FinStrG verhängte Geldstrafe von EUR 300.000,00 (im Uneinbringlichkeitsfall neun Monate Ersatzfreiheitsstrafe) rund zehn Jahre zurückliegen, übersieht jedoch, dass er aus der zum Teil verbüßten Ersatzfreiheitsstrafe am 1. Jänner 2020 bedingt entlassen und die Probezeit erst im September 2023 endgültig nachgesehen wurde und der nunmehr abgeurteilte Tatzeitraum (hinsichtlich Taten mit identem modus operandi, wie er bereits der Verurteilung wegen Sachwuchers zugrunde lag) bereits im Mai 2024 begann.
Im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen (§ 32 Abs 3 StGB) schuldsteigernd wirken bei B* und A* die gemeinschaftliche Tatbegehung und bei A*, die nach den Urteilsfeststellungen in die betrügerischen Pläne des Angeklagten von Anfang an eingeweiht war (US 13 vierter Absatz), ihr Beitrag zur Vielzahl von Angriffen.
Mildernd wirkt bei beiden Angeklagten, dass es großteils beim Versuch blieb, bei A* auch ihr bisher ordentlicher Lebenswandel, mit dem die Tatbegehung in auffallendem Widerspruch steht, und bei B* seine geständige Einlassung zum Vergehen nach dem Waffengesetz.
Eine in der Berufung behauptete untergeordnete und passive Rolle der A* läge nur bei einem Verhalten vor, welches nach Art und Umfang für die Tatausführung nicht erheblich ist (Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 16). Ein solches Verhalten ist mit Blick auf ihre geradezu zentralen Tatbeiträge, insbesondere die (ohne ihre Mitwirkung nicht mögliche) Gründung der Gesellschaft und die Eröffnung von vier Konten innerhalb nur eines Monats zur Entgegennahme der betrügerisch herausgelockten Geldbeträge, nicht gegeben. Warum die Angeklagten freiwillig von einer weiteren Schadenszufügung Abstand genommen haben sollen, obwohl sie „jederzeit weitere Abhebungen von den inkriminierten Konten tätigen hätten können“, erklärt das Rechtsmittel mit Blick auf den Umstand, dass durch die Überweisungen der Geschädigten der Betrug vollendet war, nicht. Die Beschlagnahme von Guthaben auf den für den Empfang der betrügerisch herausgelockten Geldbeträge eingerichteten Konten der Angeklagten stellt zwar den Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 14 StGB nicht her, mindert jedoch den Erfolgsunwert (vgl. Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 33).
Dass der Angeklagte B* das objektive Geschehen zu I. 1. zugestanden hat, wirkt sich entgegen dem Berufungsvorbringen nicht mildernd im Sinn des § 34 Abs 1 Z 17 StGB aus, weil ein Geständnis, um als reumütig zu gelten, auch die subjektive Tatseite umfassen muss (Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 38). Mit Blick auf die Ermittlungsergebnisse und die Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Informationstechnik trugen seine Angaben auch nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung bei (so verweigerte er bereits die Bekanntgabe des Passworts für den PC), sodass auch die zweite Variante dieses Milderungsgrundes nicht erfüllt ist.
Wenn in der Berufung hinsichtlich beider Angeklagter releviert wird, dass das Erstgericht auf mit dem Strafverfahren verbundene Auswirkungen auf das künftige Leben der Angeklagten und ihrer Familie (§ 32 Abs 2 StGB) nicht ausreichend Bedacht genommen habe, so sind die genannten Aspekte, insbesondere die Sorgepflichten gegenüber minderjährigen Kindern und eine erhebliche Überschuldung, bereits im Zeitraum der Tatbegehung vorgelegen und hielten die Angeklagten nicht von der Tatbegehung ab.
Ausgehend von den dargestellten Strafbemessungsgründen (§ 32 Abs 2 StGB) ist auf Grundlage der Schuld der A* (§ 32 Abs 1 StGB) eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten tat- und schuldangemessen. Mit Blick auf ihre bisherige Unbescholtenheit ist jedoch davon auszugehen, dass die bedingte Strafnachsicht genügen werde, um die Rechtsbrecherin von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und dass solcherart auch generalpräventiven Erfordernissen Genüge getan wird. Bereits angesichts der Höhe des effektiv bewirkten und unberichtigt aushaftenden Betrugsschadens kommt mit Blick auf die Haltung der Angeklagten A* hiezu die von ihr beantragte Verhängung einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe nach § 37 Abs 2 StGB vor dem Hintergrund einer erforderlichen ausreichenden Verdeutlichung der Strafbarkeit ihres Verhaltens, um eine neuerliche Delinquenz hintanzuhalten, nicht in Frage.
Auch hinsichtlich B* bedarf es mit Blick auf sein belastetes Vorleben und den Umstand, dass er die treibende Kraft hinter der Betrugsdelinquenz war, der Anhebung der Freiheitsstrafe auf drei Jahren, um Tatunrecht und Täterschuld hinreichend zu sanktionieren. Eine angestrebte zumindest teilbedingte Strafnachsicht iS des § 43a Abs 4 StGB scheitert – mit Blick auf die Vielzahl der Tathandlungen und das durch eine einschlägige Vorstrafe getrübte Vorleben – bei ihm an der dafür erforderlichen qualifizierten Wohlverhaltensprognose.
Nach § 19a Abs 1 StGB sind Gegenstände, die der Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet hat und zur Zeit der Entscheidung erster Instanz in seinem Eigentum stehen, zu konfiszieren. Bei Vorliegen der Voraussetzungen bedeutet Konfiskation (Strafe in Form von) Entzug des Eigentums am (gesamten) Gegenstand. Von der Konfiskation ist nur abzusehen, soweit sie zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis steht (Fuchs/Tipold in WK2 StGB § 19a Rz 2 f, 33, 38, und 53 f). Im Gegensatz zur Einziehung nach § 26 StGB wird bei der Konfiskation nicht auf die „Gefährlichkeit“ des betroffenen Gegenstands abgestellt, weshalb die relevierte bloße Konfiskation der Festplatte anstatt der Konfiskation des gesamten im Eigentum des Angeklagten stehenden Geräts nicht in Frage kommt. Mit Blick auf die Tatschwere und den den Angeklagten treffenden Vorwurf erweist sich die Konfiskation auch als verhältnismäßig.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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