OLG Graz 10Bs59/26s

10Bs59/26sOberlandesgericht28.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 10Bs59/26s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0100BS00059.26S.0428.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Maga. Haas (Vorsitz), Mag. Scherr, LL.M, und Maga. Tröster in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 1 und 3 SMG iVm § 12 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung nach öffentlicher Verhandlung am 28. April 2026 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M, des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Klein über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Oktober 2025, GZ **-386, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und über A* die Freiheitsstrafe von 17 Jahren verhängt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Entscheidung über die Berufung von Relevanz – der am ** geborene Staatsangehörige von ** A* (richtig:) je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 1 und 3 SMG und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 1 und 3 SMG jeweils iVm § 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, in Anwendung (zu ergänzen:) des § 28 Abs 1 StGB und des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB gemäß § 28a Abs 4 SMG zur Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Verfahrenskostenersatz verpflichtet.

Dem nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten durch den Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 10. Februar 2026, GZ 11 Os 143/25a-4, rechtskräftigen Schuldspruch zufolge hat A* in ** und andernorts von Ende 2019 bis 14. Mai 2025 als Mitglied einer im Urteil näher beschriebenen (US 5), aus mehr als zwei Personen bestehenden, auf längere Zeit angelegten und auf Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz ausgerichteten kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-Fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, und zwar 11.220 Gramm Heroin (1.718 Gramm Heroinbase), 20.950 Gramm Kokain (15.180 Gramm Kokainbase), 22.600 Gramm Amphetamin (1.719 Gramm Amphetaminbase), 36.230 Gramm Cannabiskraut (391 Gramm Delta-9-THC, 4.267 Gramm THCA), 290 Gramm MDMA, 2.300 Stück Ecstasytabletten (349 Gramm MDMA-Base), 300 Gramm Cannabisharz und 62 Gramm Methamphetamin,

eingeführt, indem er dessen Import von Slowenien nach Graz (Österreich) über Kuriere veranlasste, sowie

anderen überlassen, indem er dessen Verteilung über Mittäter und „Läufer“ bis zu den Abnehmern organisierte und überwachte,

wobei sein Vorsatz jeweils auf eine Tatbestandsverwirklichung in Teilmengen gerichtet war, die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Zeitraum, den daran geknüpften Additionseffekt und die Überschreitung des 25-Fachen der Grenzmenge umfasste und er bereits einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 und Abs 2 Z 2 SMG verurteilt worden war (zum AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz).

Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des Angeklagten, der eine tat- und schuldangemessene Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt (ON 387).

Die Oberstaatsanwaltschaft trat dem Rechtsmittel entgegen.

Die Berufung hat Erfolg.

Zutreffend ging schon das Erstgericht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB aus, weil der Angeklagte schon zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen bzw. wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (zur rechtsgutbezogenen Betrachtungsweise der von § 39 Abs 1a StGB erfassten strafbaren Handlungen vgl. RIS-Justiz RS0091972 [T6 und T7]) zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde, er diese verbüßt hat (siehe Vollzugsdaten der Strafregisterauskunft ON 346) und nach Vollendung des 19. Lebensjahrs neuerlich aus der gleichen schädlichen Neigung eine strafbare Handlung bzw. eine vorsätzliche strafbare Handlung gegen eines dieser Rechtsgüter innerhalb der fünfjährigen Rückfallsverjährungsfrist nach § 39 Abs 2 StGB beging.

Strafbestimmend ist daher – in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB – § 28a Abs 4 SMG mit infolge Vorliegens der Voraussetzungen nach § 39 Abs 1 und 1a StGB (zwingend: RIS-Justiz RS0133600) erweitertem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren.

Erschwerend wirkt, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen verschiedener Art (hier: Zusammentreffen von zwei Verbrechen) über einen mehrjährigen Zeitraum begangen hat, wobei die (nicht strafnormierende) Qualifikation jeweils auch nach § 28a Abs 4 Z 1 SMG dem Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 1 StGB erhöhtes Gewicht verleiht. Ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (siehe oberstgerichtliche Entscheidung zum AZ 11 Os 143/25a [Rz 14 ff] in diesem Verfahren) aggravierend wirken auch die weiteren, über die für die Anwendung der Deliktsqualifikation nach § 28a Abs 4 Z 1 SMG erforderliche Vorstrafe hinausgehenden und für die Anwendung der Strafschärfung bei Rückfall notwendigen, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vor-Verurteilungen in Österreich und im Herkunftsland (ECRIS-Auskunft ON 263) (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB). Ferner liegt der Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 4 StGB vor, da der Angeklagte der Anstifter der von mehreren begangenen strafbaren Handlungen und daran führend beteiligt war (vgl. US 5: bereits während der Haft organisierte der Angeklagte einen groß angelegten Suchtgifthandel, errichtete eine aus mehr als zwei Personen bestehende kriminelle Vereinigung und lag die gesamte Kontrolle des Suchtgiftgeschäfts beim Angeklagten).

Das (für die Verwirklichung des Tatbestands nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 1 und 3 SMG sowie § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 1 und 3 SMG nicht erforderliche) Handeln aus Gewinnstreben (US 5 und 27: Einfuhr und gewinnbringender Verkauf von sehr großen Suchtgiftquanten über „Läufer“ und Subverteiler an Konsumenten), die professionelle Vorgangsweise und die Weiterführung des Suchtgifthandels durch den Angeklagten während des bereits gegen ihn anhängigen Verfahrens und während der Untersuchungshaft aggravieren die Schuld ebenso wie das jeweils 75-fache Überschreiten der zur Tatbestandsverwirklichung des § 28a Abs 4 Z 3 SMG erforderlichen 25-fachen Überschreitung der Grenzmenge sowohl bei der Einfuhr als auch dem Überlassen von Suchtgift (§ 32 StGB).

Wenn in der Berufung kritisiert wird, dass die Sicherstellung von Suchtmitteln bei den unmittelbaren Tätern („Läufern“) nicht entsprechend mildernd gewichtet wurde, ist zu entgegnen, dass die sichergestellten Mengen in Relation zu den insgesamt vom Angeklagten überlassenen Suchtgiftquanten nur einen (geringen) Bruchteil ausmachen und damit kaum ins Gewicht fallen. Von einer im Rechtsmittel relevierten „signifikanten“ Verringerung des Erfolgsunwerts ist daher nicht auszugehen.

Eine als mildernd zu berücksichtigende Tatbegehung aus Suchtmittelgewöhnung, die im Urteil nicht festgestellt wurde und die auch aus einem in der Justizanstalt am 26. April 2024 durchgeführten, auf THC und Kokain positiven Harntest (ON 300) des Angeklagten nicht (per se) ableitbar ist, ist schon im Hinblick auf die von ihm verhandelten besonders großen Suchtgiftmengen nicht nachvollziehbar, bewegen sich doch die Suchtgiftquanten weit über jenen, die zur Anschaffung von Mitteln zum Erwerb derselben für den persönlichen Gebrauch erforderlich wären.

Das weitere Berufungsargument, die erste „relevante“ Verurteilung läge bereits zehn Jahre zurück, weshalb die Vorstrafen des Angeklagten die Verhängung der Höchststrafe nicht rechtfertigen würden, lässt die daran anschließenden durchgehenden einschlägigen Verurteilungen (und Strafvollzüge) in Österreich sowie in Bosnien und Herzegowina bis zuletzt im Jahr 2020 und die daran unmittelbar anknüpfende, nunmehr abgeurteilte, der Schwerkriminalität zuzuordnende Suchtmitteldelinquenz des Angeklagten außer Acht.

Auch eine in der Berufungsverhandlung relevierte überlange Verfahrensdauer liegt nicht vor. Der Angeklagte erlangte bei seiner Festnahme am 16. Dezember 2023 in Kroatien Kenntnis von dem gegen ihn geführten Verfahren. In der folglich zwei Jahre und vier Monate betragenden Verfahrensdauer ist daher bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung (Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 45) mit Blick auf den Umfang des Verfahrens und mangels ungerechtfertigter Phasen behördlicher Inaktivität eine im Sinn des § 34 Abs 2 StGB unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer nicht zu erkennen.

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) bedarf es fallbezogen jedoch (noch) nicht der Verhängung der Höchststrafe, sondern erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) und mit Blick auf die bei der Bemessung der Strafe zu beachtenden Zwecke der Spezial- und Generalprävention die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren als tat- und schuldangemessen.

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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