OLG Graz 10Bs93/26s

10Bs93/26sOberlandesgericht28.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 10Bs93/26s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0100BS00093.26S.0428.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Maga. Haas (Vorsitz), Maga. Tröster und Mag. Petzner, Bakk., in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB nach öffentlicher Verhandlung am 28. April 2026 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., sowie der Angeklagten und ihres Verteidigers Rechtsanwaltsanwärter Mag. Eder über die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. Februar 2026, GZ **-12, zu Recht erkannt:

Spruch

Auf die Berufung wegen Nichtigkeit wird keine Rücksicht genommen.

Der weiteren Berufung wird nicht Folge gegeben.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene A* B* des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt, hiefür unter Anwendung des § 39a Abs 2 Z 3 (iVm Abs 1 Z 4) StGB nach § 106 Abs 1 StGB zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

Nach dem Schuldspruch hat sie am 15. Dezember 2025 in ** C* D* durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich zu einem Gespräch, zu nötigen versucht, indem sie dieser ein Brotmesser entgegenstreckte und sie aufforderte: „Du redest jetzt mit mir!“, wobei sie dadurch zum Ausdruck bringen wollte, dass sie willens und in der Lage wäre, dem Opfer lebensbedrohliche Stichverletzungen mit dem Messer zuzufügen und sie dadurch zu töten (US 3 f), sollte das Opfer nicht mit ihr sprechen.

Aus Anlass dieser Verurteilung ordnete das Erstgericht mit dem unter einem gefassten Beschluss für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an und erteilte der Angeklagten die Weisung, sich einer ambulanten Alkoholentwöhnungstherapie zu unterziehen und dem Gericht binnen vier Monaten ab Urteilsrechtskraft die Teilnahme und binnen Jahresfrist unaufgefordert dessen Absolvierung nachzuweisen.

Gegen das Urteil meldete die Angeklagte das Rechtsmittel der „vollen“ Berufung an (ON 11, 15) und führte dieses wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe aus (ON 15.1). Die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO implizierte Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 494 StPO wurde in der Berufungsverhandlung ausdrücklich zurückgezogen.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Die Angeklagte erklärte weder bei der Anmeldung der Berufung, welche Nichtigkeitsgründe sie geltend machen will, noch führte sie solche in ihrer Berufungsschrift deutlich und bestimmt aus (RIS-Justiz RS0133774, RS0101925), weshalb auf ihre wegen Nichtigkeit erhobene Berufung gemäß § 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen ist.

Eine amtswegig wahrzunehmende Nichtigkeit haftet dem Urteil nicht an.

Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vermag keine Zweifel an der ausführlichen Beweiswürdigung des Erstgerichts und den darauf beruhenden Feststellungen hervorzurufen (vgl. § 489 Abs 1 iVm § 473 Abs 2 StPO). Das Erstgericht hat insoweit sämtliche Beweismittel vollständig ausgeschöpft und eine an allgemeinen Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen der Logik orientierte, lebensnahe und aktenkonforme Beweiswürdigung vorgenommen.

Der Einzelrichter stützte die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen unter Verwertung des persönlichen Eindrucks von den Beteiligten nachvollziehbar auf die für glaubhaft befundenen Aussagen der Zeugin C* D* (die auf US 4 mehrfach versehentlich als C* B* bezeichnet wird), die unbedenklich und ausgewogen die von der Angeklagten unter Vorhalt des im Detail beschriebenen Messers getätigte Äußerung und die Begleitumstände schilderte. Aus ihren Angaben ergeben sich keine Anzeichen dafür, dass sie die Angeklagte zu Unrecht belasten würde, wenngleich zwischen ihrem Lebensgefährten E* B*, der zuvor mit der Angeklagten verheiratet war, und der Angeklagten im Hintergrund ein Konflikt über das Kontaktrecht der Angeklagten zu den gemeinsamen Kindern schwelt. Vielmehr hatte E* B* der Angeklagten das Kontaktrecht schon zuvor aufgrund ihrer psychischen Probleme und Alkoholsucht verweigert (US 2). Selbst der Lebensgefährte der Angeklagten, F*, der zuvor mit C* D* liiert war, beschrieb, dass die Angeklagte nach dem Vorfall „in Rage“ gewesen sei und bereits das Eintreffen der Polizei erwartete (ON 11, 12), was nicht der Fall gewesen wäre, wenn sich das Gespräch mit C* D*, wie von der Angeklagten behauptet, bloß auf einen kurzen Wortwechsel beschränkt hätte (ON 11, 5). Der Einzelrichter setzte sich der Berufung zuwider auch eingehend mit der leugnenden Einlassung der Angeklagten auseinander und verwarf diese unter Einbeziehung der Aussage ihres Lebensgefährten F* und ihres selbst beschriebenen Nachtatverhaltens (Verlassen des Hauses trotz Erwartens des Eintreffens der Polizei, Konsum mehrerer Flaschen Wein auf dem Parkplatz einer -Filiale und anschließende Weiterfahrt [im alkoholisierten Zustand] zu ihrer Mutter) plausibel als unglaubwürdig. Dass das Opfer das Brotmesser mit einem von der Angeklagten im Auto mitgeführten violetten PEZ-Spender in Form der Disneyfigur „“ verwechselt haben könnte, schloss das Erstgericht mit Blick auf die detaillierte Beschreibung des Tatmessers (Brotmesser der Marke ** mit [schwarz-]violettem Griff mit ca. 40 cm langer Klinge und sehr markanten Zacken [vgl ON 3.6, 4 iVm ON 11, 9]) nachvollziehbar aus. Die beiden Gegenstände weisen schon ihrer Art nach keinerlei Ähnlichkeiten auf, sodass eine Verwechslung auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung auszuschließen ist. Gegen die Glaubhaftigkeit der Verantwortung der Angeklagten spricht ferner, dass sie die Verwechslung erst in der Hauptverhandlung ins Spiel brachte, während sie vor der Kriminalpolizei (ON 3.5, 4) noch nichts davon erwähnte und in der Hauptverhandlung selbst nicht einmal behauptete, den PEZ-Spender während des Gesprächs mit C* D* überhaupt in die Hand genommen zu haben (ON 11, 7). Im Übrigen verblieb zwischen der telefonisch erstatteten Anzeige durch das Opfer (um 15.37 Uhr) und dem Eintreffen der Polizeistreife ** an der Wohnadresse der Mutter der Angeklagten (um 16.58 Uhr), wobei die einschreitenden Polizeibeamten ihr Kommen bereits telefonisch gegenüber der Angeklagten angekündigt hatten (vgl. ON 3.2, 2 iVm ON 3.7), genügend Zeit, um sich des Messers, das – wie das Erstgericht ebenso nachvollziehbar ausführte – auch ein anderes als jenes, das der Zeuge F* nach dem Vorfall in der Küchenschublade vorgefunden haben will (ON 11, 13), gewesen sein kann, zu entledigen. Unter diesen Umständen stellte das Erstgericht überzeugend fest, dass die Angeklagte durch die unter Vorhalt des Messers getätigte Äußerung ernst gemeint scheinend in Aussicht stellte, sie sei willens und in der Lage, C* D* mit dem Messer zu töten, um sie zu einem Gespräch zu nötigen.

Vor diesem Hintergrund überzeugt auch die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882) und der allgemeinen Lebenserfahrung.

Erfolglos bleibt auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe.

Da die Angeklagte die schwere Nötigung unter Einsatz eines Messers (daher einer Waffe im funktionalen Sinn; vgl. dazu RIS-Justiz RS0093928 [insbesondere T3, T51, T69]) beging, liegen die Voraussetzungen des § 39a Abs 1 Z 4 StGB vor, weshalb sich gemäß § 39a Abs 2 Z 3 StGB das Mindestmaß der in § 106 Abs 1 StGB vorgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf ein Jahr erhöht, während das Höchstmaß fünf Jahre beträgt.

Erschwerend ist die Begehung der vorsätzlichen Tat nach dem ersten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches unter Einsatz einer Waffe im funktionalen Sinn (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB). Darin liegt kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 erster Satz StGB, weil sich dieses nur auf solche Umstände bezieht, die bereits für die Erfüllung eines Strafsatzes, das heißt für die Subsumtion unter ein Strafgesetz, maßgeblich sind (zu diesen Begriffen vgl. RIS-Justiz RS0119249 [T8]), und es sich bei § 39a StGB um eine (reine) – den Strafsatz nicht bestimmende – (zwingend anzuwendende) Strafrahmenvorschrift handelt (vgl. Riffel in WK2 StGB § 32 Rz 67; aA Flora in WK2 StGB § 39a Rz 15, die zwar das Vorliegen einer Strafrahmenvorschrift bejaht, sich jedoch gegen eine zusätzliche Berücksichtigung bei der Strafbemessung im engeren Sinn [vgl. RIS-Justiz RS0113407; Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 43 Rz 23] ausspricht). Daran anknüpfend ist bei nach § 106 Abs 1 StGB zu beurteilenden Sachverhalten (anders als etwa bei § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB) der Einsatz einer Waffe bei der Tatbegehung für die Subsumtion nicht entscheidend. Somit ist dieser Umstand sowohl bei der (der Subsumtion nachgelagerten) Ermittlung der Strafbefugnis (§ 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 3 StGB) als auch bei der anschließenden Strafbemessung im engeren Sinn (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB) zu berücksichtigen, ohne dass dadurch gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen würde (vgl. 15 Os 30/22h [Rz 21]; RIS-Justiz RS0130193; Ratz in WK StPO § 281 Rz 711).

Mildernd ist, dass die Angeklagte bislang einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) und dass die Tat beim Versuch blieb (§ 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB). Nach den Urteilsfeststellungen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Angeklagte aufgrund der Weigerung der C* D*, mit ihr zu sprechen, zur Tat habe hinreißen lassen (§ 34 Abs 1 Z 8 StGB). Die vom Erstgericht unter diesem Aspekt ins Treffen geführten Streitigkeiten um das Kontaktrecht begründen wiederum keine Affektlage, deren Auswirkungen fallbezogen aus der Perspektive eines maßgerechten Durchschnittsmenschen allgemein begreiflich wäre (zum Maßstab vgl. Riffel in WK² StGB § 34 Rz 20; RIS-Justiz RS0092072).

Maß nehmend am Gewicht der Tat, an den besonderen Strafbemessungsgründen und an der persönlichen Schuld der Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) sowie unter Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erfordernisse erweist sich die vom Erstgericht mit dem Mindestmaß von zwölf Monaten ausgemessene (bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen.

Eine (von der Angeklagten angestrebte) außerordentliche Strafmilderung nach § 41 Abs 1 StGB kommt hingegen schon mangels Vorliegens eines atypischen leichten Ausnahmefalls (RIS-Justiz RS0102152) der Verwirklichung des Tatbestands innerhalb der Bandbreite des § 106 Abs 1 Z 1 StGB nicht in Betracht.

Folge der Sachentscheidung ist die auf § 390a Abs 1 StPO gegründete Verpflichtung der Angeklagten auch zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

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