Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
10Bs117/25v•OLG Graz 10Bs117/25v
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Maga. Tröster (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk., und Maga. Haas in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB nach öffentlicher Verhandlung am 28. April 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M, und des Privatbeteiligtenvertreters Rechtsanwaltsanwärter Mag. Smounig (für B*) sowie des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Kienast über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 5. März 2025, GZ **-23, zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und wegen der Aussprüche über die Schuld und die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht Folge gegeben.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe wird Folge gegeben und über A* die weiterhin für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von neun Monaten und zwei Wochen verhängt.
Darauf wird der Angeklagte mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene deutsche Staatsangehörige A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt, nach dieser Gesetzesstelle zur nach § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde er zudem schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten B* einen Teilschmerzengeldbetrag von EUR 100,00 zu bezahlen. Mit seinem Mehrbegehren wurde der Privatbeteiligte gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen (US 11 letzter Absatz).
Dem Schuldspruch zufolge hat A* am 27. Oktober 2024 in ** B* durch einen Tritt ins Gesicht und mehrere Faustschläge ins Gesicht und gegen den Kopf, wodurch dieser eine operativ zu versorgende Orbitabodenfraktur links erlitt, schwer am Körper verletzt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5, „Z 5a“ und Z 9 lit b StPO) sowie wegen der Aussprüche über die Schuld und – insoweit nicht ausgeführt – die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche. Er strebt – allenfalls nach Beweiswiederholung – seinen Freispruch, in eventu die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Strafsache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung an (ON 28.1).
Die Staatsanwaltschaft zielt mit ihrer zum Nachteil des Angeklagten ausgeführten Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe auf die Anhebung der Sanktion ab (ON 25).
Der Privatbeteiligte (ON 28.1) und die Oberstaatsanwaltschaft Graz traten der Berufung des Angeklagten entgegen. Die Oberstaatsanwaltschaft trat der Berufung der Staatsanwaltschaft bei, der Angeklagte trat dem jeweils entgegen (ON 26.1 und Eingabe vom 1. April 2026 im Rechtsmittelakt).
Nur die Berufung der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Die Mängelrüge (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 StPO) des Angeklagten verfehlt den Bezugspunkt.
Ein nach dem formalen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend gemachter Begründungsmangel muss den Ausspruch von für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidenden Tatsachen betreffen; das sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RIS-Justiz RS0106268, RS0117499 u.a.).
Nach dem Urteilssachverhalt „rappelte sich“ das (infolge eines Faustschlags des Angeklagten zu Boden gestürzte) Opfer „auf“ und kniete, wobei es sich noch mit den Händen am Boden abstützte, als der Angeklagte aus Wut über dessen Verhalten mit seinem rechten gestreckten Bein ausholte und ihm ins Gesicht trat, wodurch das Opfer eine Orbitabodenfraktur links erlitt (US 3 dritter Absatz von unten). Die Tätlichkeiten setzte der Angeklagte ohne Notwehrsituation in aufgebrachter, wütender Stimmung (US 4 dritter Absatz von unten).
Davon ausgehend spricht die eine unvollständige Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellung, dass der Angeklagte aus Wut gegen das Gesicht des Opfers trat (und dieses dadurch schwer verletzte), geltend machende Mängelrüge des Angeklagten (s. hier aber die unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstandende erstgerichtliche Ableitung aus der jeweils im Video ersichtlichen Körperhaltung und den Gesten des Angeklagten: US 6 dritter Absatz von unten) fallbezogen keine entscheidende Tatsache an. Denn die rechtliche Prüfung, ob eine Notwehrüberschreitung aus sthenischem oder aus asthenischem Affekt vorlag (vgl. § 3 Abs 2 StGB), setzt das Bestehen einer (hier verneinten) (Putativ-)Notwehrsituation voraus (Lewisch in WK2 StGB § 3 Rz 165 ff und 189 ff).
Ein Eingehen auf den vom Angeklagten angezogenen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO erübrigt sich, weil die Tatsachenrüge kraft gesetzlicher Anordnung gegen einzelrichterliche Urteile nicht offen steht (§ 489 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0132515).
Auch die – im Wesentlichen einen Feststellungsmangel in Ansehung des Vorliegens einer Notwehrsituation reklamierende – Rechtsrüge (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) des Angeklagten versagt.
Die prozessordnungsgemäße Geltendmachung eines Feststellungsmangels erfordert die auf Basis des Urteilssachverhalts vorzunehmende Argumentation, dass sich aus einem nicht durch Feststellungen geklärten, aber durch in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweise indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz ergebe, weil das Gericht ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580 [T15]; Ratz in WK StPO § 281 Rz 600).
Wurden hingen im Urteil (Negativ-)Feststellungen betreffend eine entscheidende Tatsache (hier: iS des Nichtvorliegens einer Notwehrsituation; US 3 dritter Absatz von unten und US 4 dritter Absatz von unten) getroffen, kann diesbezüglich kein Feststellungsmangel vorliegen (RIS-Justiz RS0118580 [T24]).
Der weiters behauptete Feststellungsmangel zum Alkoholisierungsgrad des Opfers und seines Begleiters C* („stark“ anstatt „leicht“) hinwieder betrifft keine entscheidende Tatsache.
Auch die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld hat keinen Erfolg.
Gegen die auf einer lebensnahen Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite bestehen jeweils keine Bedenken (vgl. § 489 Abs 1 iVm § 473 Abs 2 StPO).
Das Erstgericht hat alle relevanten Beweismittel vollständig ausgeschöpft und eine an allgemeinen Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen der Logik orientierte Beweiswürdigung (US 5 bis 10) vorgenommen.
Die Sachverhaltsannahmen zum objektiven Tatgeschehen stützte es gut nachvollziehbar auf Bildmaterial der innerstädtischen polizeilichen Videoüberwachung der Tatörtlichkeit (ON 11.3 und ON 11.4), wobei es sich – unter Berücksichtigung der Alkoholisierung der Beteiligten – auch mit den (teils nur sehr vagen, teils mit den Videoaufzeichnungen nicht in Einklang stehenden) Angaben der Zeuginnen D* (ON 2.9; ON 19, 9 f) und E* (ON 2.21; ON 22, 2 f), des Zeugen C* (ON 2.10; ON 19, 8 f) und des Opfers (ON 2.7; ON 2.11; ON 19, 6 ff) sowie des Angeklagten (ON 2.6; ON 19, 3 ff) überzeugend auseinandersetzte. Die Verletzung des B* (Orbitabodenbruch), die Notwendigkeit, diese operativ zu versorgen, und die verletzungsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Opfers bis zum 17. Jänner 2025 ergaben sich unbedenklich aus den Lichtbildern vom 27. Oktober 2024 (ON 2.12), den ärztlichen Befunden und der Krankengeschichte (ON 2.20; ON 15.2) sowie der Arbeitsunfähigkeitsmeldung (ON 15.3). Dass der Tritt des Angeklagten ins Gesicht des B* kausal für den Eintritt dieser (schweren) Verletzung war, leitete das Erstgericht empirisch einwandfrei aus der Art des Tritts („gezielt … mit dem rechten gestreckten Bein in das Gesicht“) und dessen Einwirkung (gerade) gegen den „Augenbereich“ des Opfers (US 6 zweiter Absatz aE) iVm den diesbezüglichen Angaben des B* (ON 19, 7) ab, wobei dieser nach den Videoaufzeichnungen nach dem Tritt (und noch vor den weiteren Faustschlägen des Angeklagten) seine Hände zum Gesicht führt, was (ebenfalls) für das Vorliegen einer Verletzung in diesem Bereich bereits zu diesem Zeitpunkt spricht. Der Angeklagte stellte nicht in Abrede, B* ins Gesicht getreten zu haben, vermeinte aber, er habe sich bloß gewehrt und somit in Notwehr gehandelt (ON 2.6, 4; ON 19, 3 f). Das Nichtvorliegen einer „Notwehrsituation“ begründete das Erstgericht demgegenüber – gestützt im Wesentlichen auf die Videoaufzeichnungen – damit, dass der Angeklagte den Tritt setzte, als B* bereits am Boden kniete und keinerlei Abwehrhandlungen oder Tätlichkeiten (mehr) von ihm ausgingen, während der Angeklagte (auch aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit) die Situation dominierte, wütend und zornig war und sich von den Zeuginnen E* und D* nicht beruhigen ließ und seine Tätlichkeiten gegen B* nicht der Verteidigung dienten (US 6 dritter Absatz; US 10 dritter Absatz).
Die subjektive Tatseite wurde vom Erstgericht lebensnah aus dem äußeren Tatgeschehen iVm dem Erregungszustand des Angeklagten und seiner Alkoholisierung abgeleitet (US 10 dritter Absatz).
Daran Bedenken zu wecken gelingt dem Berufungswerber nicht.
Sein Vorbringen beschränkt sich im Wesentlichen auf das Argument, dass deshalb für ihn eine Notwehrsituation vorgelegen habe, weil sich aus den Videoaufzeichnungen – entgegen den erstgerichtlichen Feststellungen – ergäbe, dass (der zu Boden gestürzte) B* lediglich deshalb in eine kniende Position gelangt sei, weil er nochmals auf ihn (den Angeklagten) habe „losstürmen“ wollen und (erst) infolge dessen das Gleichgewicht verlor und er (der Angeklagte) infolge des Hinzukommens des C*, der ihn ebenfalls anzugreifen drohte, ohne den Fußtritt zwei Angreifern unmittelbar gegenübergestanden wäre.
Dabei übersieht der Berufungswerber, dass diesem Abschnitt des Geschehens nach den unbedenklichen (auch von ihm nicht in Zweifel gezogenen) Urteilsfeststellungen vorausgegangen war, dass nach einem wechselseitigen „verbalen Austausch“ („Anmaulen“) B* den Angeklagten „geschupft“ und dieser ihm daraufhin mit der rechten Hand einen Faustschlag versetzt hatte (US 3 Mitte). Nach herrschender Meinung (Lewisch in WK2 StGB § 3 Rz 33; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 3 Rz 10; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB5 § 3 Rz 84; RIS-Justiz RS0089431, RS0089165, RS0088913, RS0088751 und RS0089130) dürfen einzelne Tätlichkeiten im Zuge eines Raufhandels, auch wenn sie in ihrer unmittelbaren Wirksamkeit primär der Abwehr dienen sollen, nicht isoliert betrachtet und nicht schon allein deshalb als Maßnahme der Verteidigung im Sinne des § 3 Abs 1 erster Satz StGB angesehen werden, zielen sie doch regelmäßig genauso auf die gewaltsame Überwindung des Gegners wie direkte Angriffe im Verlauf einer Schlägerei. Dementsprechend kommt bei einem Raufhandel Notwehr nur dann in Betracht, wenn – anders als hier – das Angriffselement auf Seiten des betreffenden Beteiligten bereits völlig in den Hintergrund getreten oder überhaupt weggefallen ist, sodass er sich tatsächlich lediglich zum Zweck der Abwehr verteidigt.
Fallbezogen hat sich der Angeklagte nach den (unbekämpften und unbedenklichen) erstgerichtlichen Konstatierungen in einen Raufhandel mit B* eingelassen und bietet deren wechselseitiges Aggressionsverhalten keinen Anhaltspunkt für eine solche Rechtfertigungssituation iS eines nur mehr einseitigen Angriffs auf den Berufungswerber, sodass ihm bei seinem Tritt eine Notwehr nicht zugute kommt. Das weitere – vom Vorliegen einer zur Notwehr berechtigenden Situation ausgehende – Berufungsvorbringen kann daher dahinstehen.
Zusammenfassend erfolgte somit die Subsumtion als das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB zu Recht.
Erfolg hat hingegen die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe.
Strafnormierend ist § 84 Abs 4 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Erschwerungsgründe iS des § 33 StGB liegen nicht vor.
Mildernd ist, dass der Angeklagte bislang einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigem Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) und er infolge des Konsums von Alkohol – ohne dass ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann – enthemmt war (US 3 erster Absatz; § 35 StGB). Für die Heranziehung des in der Berufungsverhandlung unsubstantiiert reklamierten Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 11 StGB liegen keine Anhaltspunkte vor.
Unter dem Aspekt der Schuld (§ 32 StGB) mindert die Provokation durch das Opfer den Gesinnungsunwert etwas (RIS-Justiz RS0091785; s. auch 12 Os 144/21z und Riffel in WK2 StGB § 32 Rz 82 mwN). Der vom Angeklagten hervorgekehrte Umstand, dass er die Tat „weder überlegt noch vorbereitet“ habe, wird dadurch aufgewogen, dass er (trotz Kalmierungsbemühungen Dritter) dem Opfer auch noch mehrere Schläge mit der Faust versetzte (vgl. Riffel in WK2 StGB § 32 Rz 86 und 88), was die Gefährlichkeit seines Verhaltens erhöhte. Dass diese Schläge keine (zweifelsfrei zuordenbaren) Verletzungen beim Opfer verursachten, mindert den Handlungs- und Gesinnungsunwert entgegen der Argumentation des Angeklagten nicht. Schuldaggravierend ist, dass die dem Opfer zugefügte Verletzung nicht nur an sich schwer war, sondern auch eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung zur Folge hatte (ON 15.2, 28 f; US 10 erster Absatz).
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf der Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die (weiterhin gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe von zehn Monaten als tat- und schuldangemessen. Diese Strafe entspricht auch spezial- und generalpräventiven Erfordernissen.
Allerdings ist der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB heranzuziehen, weil das (rund ein Jahr anhängige) Rechtsmittelverfahren aus nicht vom Angeklagten oder seinem Verteidiger zu vertretenden Gründen unverhältnismäßig lange gedauert hat. Die in der langen Verfahrensdauer gelegene Grundrechtsverletzung (Art 6 Abs 1 erster Satz EMRK) wird anerkannt und ihr im Rahmen der Strafneubemessung durch eine ausdrückliche und messbare Reduktion der Strafe um zwei Wochen Rechnung getragen.
Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird der Angeklagte darauf verwiesen.
Die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche ist nicht berechtigt.
Der auf der Rechtsgrundlage des § 369 Abs 1 StPO erfolgte Zuspruch an den Privatbeteiligten B* aus dem Titel des Schmerzengelds (nach § 1325 ABGB) findet im Schuldspruch und den darauf bezogenen (unbedenklichen) Urteilsannahmen zu Art und Schwere der Verletzung mit der Notwendigkeit operativer Behandlung (US 4 letzter Absatz und US 5 erster Absatz) dem Grunde und der Höhe nach Deckung (RIS-Justiz RS0101311; Spenling in WK StPO § 366 Rz 14 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.