OLG Graz 10Bs144/25i

10Bs144/25iOberlandesgericht28.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 10Bs144/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0100BS00144.25I.0428.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Maga. Tröster (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk., und Maga. Haas in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 3 erster Fall StGB nach öffentlicher Verhandlung am 28. April 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M, sowie des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Hopf über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 13. Februar 2025, GZ **-19, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass über A* in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 136 Abs 3 StGB die Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je EUR 40,00, im Uneinbringlichkeitsfall 135 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wird.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

GRÜNDE:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 3 erster Fall StGB schuldig erkannt, nach dem ersten Strafsatz des § 136 Abs 3 StGB in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zur für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten und zur Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 40,00, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet.

Dem Schuldspruch zufolge hat A* am 19. April 2024 in ** ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich das zivile Dienstkraftfahrzeug **, ohne Einwilligung Berechtigter des Bezirkspolizeikommandos ** in Gebrauch genommen, wobei er in alkoholisiertem Zustand (2,44 Promille) einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte und der durch die Tat verursachte Schaden am Fahrzeug EUR 5.000,00 übersteigt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5, 9 lit b und 10a StPO) sowie wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe. Er strebt – allenfalls nach Beweiswiederholung – seinen Freispruch, in eventu die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung (allenfalls mit dem Auftrag, nach dem 11. Hauptstück der StPO vorzugehen), zumindest aber die Herabsetzung der Strafe und die Verhängung (nur) einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe an (ON 22.1).

Die Oberstaatsanwaltschaft Graz trat dem Rechtsmittel entgegen.

Das Rechtsmittel hat nur in der Straffrage Erfolg.

Die Mängelrüge (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 StPO) ist nicht berechtigt.

Unvollständigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) liegt nur vor, wenn das Erstgericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen (zu diesem Begriff RIS-Justiz RS0106268, RS0117499 u.a.) entgegen der Anordnung des § 270 Abs 2 Z 5 StPO bestimmte (wesentliche) Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen, vorhandene Widersprüche zwischen den Aussagen vernommener Personen nicht gewürdigt oder seinen Konstatierungen entgegenstehende Beweisergebnisse nicht erörtert hat (RIS-Justiz RS0098646). Es hat aber nach Maßgabe des Gebots zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0106642) weder sämtliche Verfahrensergebnisse in aller Ausführlichkeit zu erörtern und auf weiters denkbare Interpretationen zu untersuchen noch muss es sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen Einwand im Voraus auseinandersetzen (RIS-Justiz RS0098778 [insbesondere T6 und T7], RS0106295).

Die Angaben des Zeugen Obstlt. B*, wonach alle beim Bezirkspolizeikommando ** Dienst versehenden oder diesem zugeteilten Bediensteten berechtigt waren, das Fahrzeug in der Dienstzeit zu nutzen (ON 5.5, 4), in seinem Bereich eine generelle Genehmigung für den Kriminaldienst im Falle dienstlicher Notwendigkeit bestand und die generelle Genehmigung der Benützung des Fahrzeugs für den Kriminaldienst aus dienstlichen Gründen als stets erteilt galt (ON 14, 6), sowie dass er in der Vergangenheit dem Angeklagten – wenn etwa am Folgetag um 3.00 Uhr morgens eine Hausdurchsuchung geplant war –, bereits am Vortag die Erlaubnis erteilt hatte, mit dem Dienstfahrzeug an seine Wohnadresse zu fahren, dieses dort abzustellen und für den kommenden Einsatz zu verwenden und diese Zustimmung weiterhin als erteilt galt, wenn sich die Hausdurchsuchung in der Folge als nicht möglich oder nicht notwendig erwies (ON 5.5, 4 f), waren der Mängelrüge zuwider unter dem Aspekt der Unvollständigkeit nicht gesondert erörterungsbedürftig, weil diese Beweisergebnisse schon mit Blick auf das (unstrittige) Vorliegen einer „Privatfahrt“ den festgestellten entscheidenden Tatsachen nicht entgegenstehen (vgl. RIS-Justiz RS0098646 [T8]).

Dass er dem Angeklagten für den Zeitraum 17. April 2024 (ab Dienstende) bis 19. April 2024 (bis Dienstbeginn) „die grundsätzliche Genehmigung der Verwendung des Dienstkfz“ erteilt habe, sagte der Zeuge Obstlt. B* entgegen der Berufung (so) weder bei seiner Zeugeneinvernahme ON 5.5 (insbesondere 5) noch bei anderer Gelegenheit aus, weshalb darauf unter dem Gesichtspunkt der kritisierten Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht einzugehen ist.

Mit der – bloß eine subjektive rechtliche Beurteilung (eines teils zudem anderen Lebenssachverhalts) widerspiegelnden – „Rechtsmeinung“ bzw. „Einschätzung der Rechtslage“ durch HR Mag. C*, MSc, vom Büro für Rechtsangelegenheiten der Landespolizeidirektion ** (E-Mails vom 25. Mai 2024 und 19. Juni 2024 [ON 2.11, 1 f und ON 2.19, 1]) setzte sich das Erstgericht zu Recht nicht auseinander (vgl. 13 Os 131/12g; RIS-Justiz RS0097540 [insbesondere T16 und T19]; Kirchbacher/Keglevic in WK StPO § 154 Rz 8).

Aktenwidrig (§ 218 Abs 1 Z 5 fünfter Fall StPO) ist die Urteilsbegründung, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099547).

Ein solches Fehlzitat im dargestellten Sinn in Bezug auf eine entscheidende Tatsache vermag die Berufung nicht aufzuzeigen, indem sie unter in geradezu sinnstörender Weise isolierter Hervorhebung einer einzelnen Passage aus den Angaben des Zeugen Obstlt. B* die erkennbar aus einer Gesamtschau von dessen Aussagen abgeleiteten Schlüsse (US 6 erster Absatz) in Bezug auf die bloß fallweise, einem bestimmten Zweck (nämlich der Durchführung der für den 18. April 2024 geplanten Treffen mit Informanten) dienenden Überlassung des Dienstfahrzeugs ohne (mit Ausnahme der Heimfahrt am 17. April 2024 und der Rückstellung des PKW auf die Dienststelle zu Dienstbeginn am 19. April 2024) darüber hinausgehender Genehmigung einer weiteren dienstlichen Nutzung (US 4 vierter und fünfter Absatz) kritisiert.

Die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen hinwieder – hier: die Beurteilung der Verantwortung des Angeklagten, wonach er bei der Behörde dienstzugeteilt gewesen und es für ihn daher völlig klar gewesen sei, dass er das Dienstfahrzeug ohne Rücksprache und besondere Genehmigung habe nehmen können, als Schutzbehauptung (US 6 erster Absatz) – kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit – entgegen der weiteren Rüge – nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0099524, RS0099431).

Insoweit im Rechtsmittel teils isoliert die Begründungsebene selbst als „unzureichend begründet“ bekämpft wird (z.B. ON 22.1, 4 letzter Absatz iVm ON 22.1, 5 erster Absatz betreffend die erstgerichtliche Ablehnung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten als Schutzbehauptung) und damit offenbar § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO angesprochen werden soll, steht dem entgegen, dass dieser Nichtigkeitsgrund auf einen Vergleich der Feststellungsebene mit der Begründungsebene abstellt. Somit können die tatrichterlichen Beweiserwägungen allein (ohne Bezugnahme auf die Feststellungsbasis) nicht als „unbegründet oder offenbar unzureichend begründet“ bekämpft werden (14 Os 10/17b; Hinterhofer/Oshidari, System des österreichischen Strafverfahrens [2017] Rz 9.128).

Auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld hat keinen Erfolg.

Gegen die auf einer lebensnahen Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite bestehen jeweils keine Bedenken (vgl. § 489 Abs 1 iVm § 473 Abs 2 StPO).

Das Erstgericht hat alle relevanten Beweismittel vollständig ausgeschöpft und eine an allgemeinen Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen der Logik orientierte Beweiswürdigung (US 5 bis 7) vorgenommen.

Dabei war der festgestellte Lebenssachverhalt weitestgehend ohnehin nicht strittig. Dass der zu diesem Zeitpunkt nicht seinen Dienst (als leitender E1-Beamter, Leiter des koordinierten Kriminaldiensts und stellvertretender Bezirkspolizeikommandant) versehende, einen Blutalkoholgehalt von 2,44 Promille aufweisende Angeklagte am 19. April 2024 gegen 2.45 Uhr das dem Bezirkspolizeikommando ** zugewiesene zivile Dienstfahrzeug , in Betrieb nahm, um Zigaretten zu kaufen, sodann mit diesem von der Straße abkam, mit einer Straßenlaterne kollidierte und dadurch am Fahrzeug ein Schaden von EUR 5.037,25 entstand, ergab sich aus dem Dienstplan ON 2.9 (wonach sich der Angeklagte am 17. April 2024 von 7.00 bis 20.00 Uhr im Dienst befand und der nächste Dienst am 19. April 2024 um 8.00 Uhr beginnen sollte), den Fahrtenbuchaufzeichnungen ON 2.10, ON 5.8 und ON 16.5, der Lichtbildbeilage ON 2.6, den Ergebnissen des Alko-Vortests ON 2.6, 9 und der Zahlungsaufforderung ON 5.9 und wurde vom Angeklagten auch gar nicht in Abrede gestellt (ON 5.4, 4 f; ON 14, 2; ON 18, 7). Auf Basis der übereinstimmenden Angaben des Angeklagten (ON 5.4, 4; ON 14, 3 und 5; ON 18, 5 und 7) und des Zeugen Obstlt. B (ON 5.5, 3 f und 5; ON 14, 6 und 8) unstrittig war auch, dass dem Bezirkspolizeikommandanten (und unmittelbaren Vorgesetzten des Angeklagten) Obstl. B die Entscheidung über die konkrete Verwendung des in Rede stehenden Fahrzeugs und dessen dienststelleninterne Zuweisung an die beim Bezirkspolizeikommando ** Dienst versehenden oder dieser Dienststelle zugeteilten Personen oblag, es – entsprechend § 3 Abs 5 der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über die Anschaffung, die Verwendung und den Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes, BGBl II 524/2012 (ON 16.2) – eine ausschließliche, d.h. generelle dienstliche Zuweisung dieses Fahrzeugs an einen einzelnen Mitarbeiter nicht gab (ebenso der Zeuge CID* in ON 18, 11), Obstlt. B* dem Angeklagten (jedenfalls) die Genehmigung erteilte, mit dem Dienstfahrzeug am 17. April 2024 nach Dienstende nachhause zu fahren, dieses für zwei für den 18. April 2024 geplante Treffen des Angeklagten mit Informanten zu verwenden und damit am 19. April 2024 zu Dienstbeginn von seinem Wohnort wieder zurück zur Dienststelle zu fahren, sowie dass die zum Unfall führende Fahrt privaten Zwecken diente.

Die (zentrale) Feststellung, dass dem Angeklagten das Dienstfahrzeug von Obstlt. B* fallbezogen und für einen bestimmten Zweck (nämlich die Verwendung für den kommenden Einsatz im Rahmen der Informantentreffen) überlassen worden war (US 3 vierter Absatz) und eine weitere (als die vorbeschriebene) Genehmigung einer weiteren dienstlichen Nutzung des PKW weder für den 18. noch für den 19. April 2024 vorlag (US 3 fünfter Absatz), gründete das Erstgericht überzeugend auf die Angaben des Zeugen Obstlt. B* (ON 5.5 iVm ON 14, 5 [worin er vollinhaltlich auf seine als wahrheitsgemäß bestätigten Angaben ON 5.5 verwies und diese aufrecht hielt]). Demnach waren – allgemein – zwar alle beim Bezirkspolizeikommando ** Dienst versehenden oder diesem zugeteilten Bediensteten berechtigt, das Fahrzeug in der Dienstzeit zu Dienstzwecken zu nutzen, bei ad hoc-Diensten von Bediensteten, bei denen die Fahrzeugnutzung nicht vorhersehbar war, die Genehmigung zur Fahrzeugnutzung aber durch ihn (gemeint: ausdrücklich) erteilt wurde und ein Abstellen des Fahrzeugs an einer anderen Örtlichkeit (gemeint: als an der Dienststelle) mit ihm abzusprechen war (ON 5.5, 4), sowie – konkret – dass er vermutlich am 17. April 2024 vom Angeklagten kontaktiert wurde, dass dieser das Dienstfahrzeug am 18. April 2024 für eine Kriminaldienstbesprechung benötige und er ihm (nach dem Kontext unzweifelhaft:) dafür die grundsätzliche Genehmigung erteilte, die bei entsprechender Notwendigkeit auch das Abstellen des Dienstfahrzeugs nach Beendigung des Dienstes des Angeklagten am 17. April 2024 an dessen Wohnadresse umfasste (ON 5.5, 5; gleichsinnig ohnedies die Einlassung des Angeklagten in ON 5.4, 4).

Lebensnah ist fallbezogen auch die erstgerichtliche Ableitung der subjektiven Tatseite (in Ansehung des bewussten und gewollten Gebrauchs einen motorisierten Fahrzeugs ohne Einwilligung des Berechtigten) aus dem äußeren Tatgeschehen und den konkreten Tatumständen, insbesondere aus der Kenntnis des seit 30 Jahren im Polizeidienst stehenden Angeklagten um die Dienstvorschriften für die Zuweisung von Dienstfahrzeugen und das Verbot rein privater Fahrzeugnutzung sowie dem Umstand, dass der Angeklagte für die Verwendung des Dienstfahrzeugs bei den geplanten Informantentreffen die Genehmigung seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten einholte (und solcherart selbst nicht von einer „generellen Genehmigung“ iS einer globalen Überlassung des Fahrzeugs an ihn ausging) (US 5 f). Die (hier [US 8 vorletzter Absatz]: Übernahms-)Fahrlässigkeit in Ansehung des Schadenseintritts schloss das Erstgericht empirisch unbedenklich aus den Konstatierungen zur objektiven Sorgfaltswidrigkeit und fehlenden (auch durch die Alkoholisierung nicht indizierten) Anzeichen dafür, dass der Angeklagte nicht fähig gewesen wäre, die objektive Sorgfalt einzuhalten (US 7 zweiter Absatz).

Daran Bedenken zu wecken gelingt dem Berufungswerber nicht.

Ob das Fahrzeug dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt iS des § 136 Abs 4 erster Satz zweiter Fall StGB „anvertraut“ war, stellt eine Rechtsfrage dar, zu deren Klärung weder eine Beweisaufnahme noch Feststellungen zulässig sind (RIS-Justiz RS0130194) und die demnach einer Anfechtung mittels Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld entzogen ist (vgl. OGH ** [Rz 12]; OLG Linz 7 Bs 193/25v).

Soweit der Berufungswerber (insbesondere ab S. 7 ff des Rechtsmittels) (nicht getroffene Konstatierungen, sondern isoliert bloß) beweiswürdigende Erwägungen des Erstgerichts als unrichtig kritisiert und – ausgehend von einer eigenständigen Interpretation der Beweisergebnisse – ergänzende Feststellungen begehrt, ist ihm zu erwidern, dass die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld ausschließlich der Bekämpfung tatsächlich getroffener Feststellungen (mit anderen Worten der tatsächlich angestellten Beweiswürdigung) dient. Feststellungsmängel können damit nicht geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0122980; Ratz in WK StPO § 464 Rz 2 und 8).

Sollte das Rechtsmittel – bei möglicher anderer Lesart – insoweit demgegenüber (ebenfalls) darauf abzielen, die vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen, wonach das Dienstfahrzeug dem Angeklagten fallbezogen und für einen bestimmten Zweck (nämlich die Verwendung für den kommenden Einsatz im Rahmen der Informantentreffen) überlassen wurde (US 3 vierter Absatz) und – ausgenommen die Fahrt nachhause nach Dienstende am 17. April 2024 und die Fahrt zurück zur Dienststelle zu Dienstbeginn am 19. April 2024 – eine weitere Genehmigung zur Nutzung des Fahrzeugs weder für den 18. April 2024 noch vor den 19. April 2024 vorlag (US 3 fünfter Absatz), durch die (nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers [auf Basis freilich nur selektiv wiedergegebener Passagen der Aussage des Zeugen Obstlt. B*] „richtigerweise“ zu treffenden) Feststellungen zu ersetzen, dass beim Bezirkspolizeikommando ** für den Kriminaldienst und so auch für den Angeklagten eine generelle Genehmigung für die Benützung des Fahrzeuges bestand bzw. „als stets erteilt“ galt und der Angeklagte für den in Rede stehenden Zeitraum zwischen 17. und 19. April 2024 nicht nur über eine generelle, sondern auch über eine konkrete Genehmigung für die Benützung des Fahrzeugs verfügte, würden damit unter dem Aspekt des angestrebten Freispruchs keine entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0117264) angesprochen: Denn (selbst) eine im Tatzeitpunkt bestehende generelle und/oder konkrete Genehmigung des Angeklagten für die dienstliche Benützung des Fahrzeugs trüge (per se) nicht die rechtliche Beurteilung als ein „Anvertraut-Sein“ iS des § 136 Abs 4 erster Satz zweiter Fall StGB (dazu sogleich bei der Behandlung der Rechtsrüge nach §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) und begründete weiterhin – da es es sich fallbezogen um eine Fahrt (nicht zu dienstlichen, sondern ausschließlich) zu privaten Zwecken gehandelt hat – eine (strafbare) Ingebrauchnahme des Fahrzeugs ohne Einwilligung des Berechtigten (§ 136 Abs 1 StGB). Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die vom Rechtsmittelwerber behauptete „generelle Genehmigung“ zur Nutzung des Dienstfahrzeugs nach den Deponaten des Zeugen Obstlt. B* nur die – hier aufgrund einer (unstrittigen) „Privatfahrt“ gar nicht in Rede stehende – Nutzung in der Dienstzeit zu Dienstzwecken umfasste (ON 5.5, 4). Diese Angaben überzeugen schon deshalb, weil der Genannte andere als in § 3 („Dienstfahrten“) und § 4 („Im Dienstinteresse liegende Fahrten“) der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Anschaffung, die Verwendung und den Einsatz von Kraftfahrzeugen, BGBl II 524/2012, vorgesehene Fahrten mit Dienstkraftwagen nach § 5 Abs 1 erster Satz leg. cit. (selbst) gar nicht hätte bewilligen können.

Auf Basis der solcherart unbedenklichen Feststellungen ist auch die – die Nichtannahme des Vorliegens der Voraussetzungen des „Dienstnehmerprivilegs“ kritisierende – Rechtsrüge (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) nicht im Recht.

Der Strafausschließungsgrund des § 136 Abs 4 erster Satz zweiter Fall iVm Satz 2 StGB setzt voraus, dass dem Täter das Fahrzeug von seinem dazu (nicht bloß vorübergehend) berechtigten Dienstgeber anvertraut war.

Anvertrauen iS des § 136 Abs 4 StGB meint nach herrschender Rechtsprechung die Erteilung einer generellen Fahrerlaubnis, mag sie auch bestimmten Einschränkungen unterliegen, nicht aber die bloß fallweise oder vorübergehende, einem einzelnen Auftrag oder bestimmten Zweck dienende Überlassung eines Fahrzeugs (14 Os 70/18b = RIS-Justiz RS0132180; gleichsinnig 12 Os 135/85 [„globale Überlassung“]; 11 Os 24/86 = EvBl 1986/142 [„nicht bloß fallweise oder vorübergehend überlassen“]; 12 Os 162/74 = SSt 46/7 [„selbstverantwortliche, nicht auf Einzelfahrten begrenzt{e}, … globale, … nicht bloß vorübergehende Fahrzeugüberlassung“]). Der historische Gesetzgeber hatte dabei die angestellten Kraftfahrzeugfahrer bzw. die angestellten Lenker vor Augen, bei denen zu befürchten stand, dass eine „Schwarzfahrt“ zur schikanösen Ausnützung der prozessualen Befugnisse der (zunächst noch) Anklageermächtigung oder Privatanklage des Berechtigten führen könnte (wobei die Abgrenzung zwischen strafwürdigen „Abstechern“ und anderen Abweichungen von einem erteilten Fahrauftrag, die so geringfügig sind, dass sie eher Unfug als Unrecht sind und daher einer Strafe nicht bedürfen, erhebliche Schwierigkeiten bereiten würde) (ErläutRV StG-Nov 1953 150 BlgNR 7. GP 5 f) bzw. bei denen eine „Schwarzfahrt“ als Dienstverfehlung nicht über die Drohung mit einer Strafanzeige zu einem Pressionsmittel des Dienstgebers gegen seinen wirtschaftlich schwächeren Dienstnehmer führen sollte (ErläutRV StRÄG 1965 650 BlgNR 10. GP 12 f). Besteht daher die Arbeitspflicht des Dienstnehmers (gerade) im Lenken eines Fahrzeugs, das ihm vom – nicht bloß vorübergehend – verfügungsberechtigten Dienstgeber übergeben wurde, so ist es in der Regel anvertraut (14 Os 70/18b = RIS-Justiz RS0132180).

(Nur) Wenn dem Dienstnehmer das Fahrzeug zuvor in diesem Sinne anvertraut wurde, bleibt er bei Überschreitung der ihm erteilten Fahrerlaubnis jedenfalls (also selbst bei erheblichen Gebrauchsüberschreitungen) straffrei und muss nur mit dienstrechtlichen Konsequenzen rechnen (14 Os 70/18b = RS0132180 [T1]; 11 Os 24/86 = EvBl 1986/142; vgl. auch Salimi in WK² StGB § 136 Rz 126; Kienapfel/Schmoller, BT II² § 136 Rz 53).

Einem Wehrmann hingegen, der das Fahrzeug (nur) zur Ausführung eines bestimmten Fahrbefehls übernommen hat, ist dieses nicht iS des § 136 Abs 4 erster Satz zweiter Fall StGB „anvertraut“, ein Überschreiten des Fahrbefehls daher nach § 136 Abs 1 StGB strafbar (vgl. OLG Wien 26 Bs 519/86 = ZVR 1988/58). Dasselbe gilt, wenn einem Dienstnehmer ein Fahrzeug nur zu bestimmten, sachlich genau umgrenzten Zwecken (etwa zu einzelnen Materialtransporten oder Geschäftsfahrten) überlassen wird (vgl. 12 Os 162/74 = SSt 46/7; Kienapfel/Schmoller, BT II² § 136 Rz 55).

Maßgeblich für ein Anvertrauen iS des § 136 Abs 4 erster Satz zweiter Fall StGB ist daher – recht betrachtet – nicht der Umfang der Fahrerlaubnis (insofern missverständlich Salimi in WK² StGB § 136 Rz 125 [„umfassende Fahrerlaubnis“]; Messner in Leukauf/Steininger, StGB5 § 136 Rz 45 [„Einräumung der generellen Fahrerlaubnis“]; Stricker in SbgK § 136 Rz 113 [„besonders umfangreiche Fahrerlaubnis“]), sondern jener der Überlassung des Fahrzeugs iS einer globalen, d.h. selbstverantwortlichen und nicht auf Einzelfahrten begrenzten Überlassung im Gegensatz zu einer – nicht privilegierten – bloß fallweisen oder vorübergehenden, einem einzelnen Auftrag oder bestimmten Zweck dienenden Überlassung (abweichend – soweit ersichtlich – nur Schwaighofer, ZVR 1993, 1 [5], wonach „Anvertrauen“ [bloß] bedeute, dass der Dienstnehmer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Dienstgebers übernommen hat, also zur Tatzeit eine grundsätzliche Erlaubnis des Dienstgebers zum Betrieb des Fahrzeugs [iS dessen Gebrauchs als Fortbewegungsmittel] vorlag).

Indem die Rechtsrüge (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) das Vorliegen des Strafausschließungsgrundes nach § 136 Abs 4 erster Satz zweiter Fall StGB behauptet, entfernt sie sich prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810, RS0099853) von den getroffenen (unbedenklichen) Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit.

Danach handelte es sich bei dem in Rede stehenden Dienstfahrzeug um einen von zwei dem Bezirkspolizeikommando ** zugeteilten „Zivil-PKW“, die von allen bei dieser Dienststelle Dienst versehenden oder dieser zugeteilten Bediensteten innerhalb der Dienstzeit zu Dienstzwecken genutzt werden durften, wobei es eine ausschließliche, d.h. generelle dienstliche Zuweisung dieses PKW an einen Mitarbeiter nicht gab (US 3 erster Absatz). Dem Angeklagten wurde das Dienstfahrzeug von seinem unmittelbaren Vorgesetzten, dem dessen dienststelleninterne Zuweisung an die Mitarbeiter oblag (US 2 letzter Absatz, US 3 erster Absatz), fallbezogen und für einen bestimmten Zweck (nämlich zur Verwendung für die für den 18. April 2024 geplanten Treffen des Angeklagten mit Informanten) überlassen, wobei diese Genehmigung auch die Fahrt nachhause am 17. April 2024 nach Dienstende und die Rückstellung des PKW an die Dienststelle zu Dienstbeginn am 19. April 2024 umfasste (US 3 vierter und fünfter Absatz). Eine darüber hinausgehende Genehmigung einer weiteren dienstlichen Nutzung des PKW lag weder für den 18. noch für den 19. April 2024 vor (US 3 vorletzter Absatz).

Inwiefern bei dieser Sachlage ein Anvertrauen nach § 136 Abs 4 erster Satz zweiter Fall StGB (iS einer globalen, selbstverantwortlichen und nicht auf Einzelfahrten begrenzten Überlassung des Dienstfahrzeuges an den Angeklagten) vorgelegen haben soll, legt die Berufung, die mit einer (hierfür nicht maßgeblichen) bloßen Überschreitung einer ordnungsgemäß erteilten Ermächtigung zur tatsächlichen Verfügung argumentiert, nicht methodengerecht klar (RIS-Justiz RS0116565 [T2]).

Demnach erfolgte die Subsumtion als das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 3 StGB zu Recht.

Die sich in einem „Ersuchen um amtswegige Wahrnehmung des materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes der Z 10a des § 281 Abs 1 StPO“ erschöpfende Diversionsrüge beinhaltet keine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801 und RS0116823) und ist solcherart nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Zur amtswegigen Wahrnehmung dieses Nichtigkeitsgrundes besteht wegen Vorliegens schwerer Schuld (Privatfahrt mit einem Dienstfahrzeug mit einem Blutalkoholgehalt von 2,44 Promille, um das Bedürfnis nach Nikotin zu befriedigen) sowie wegen generalpräventiver Erfordernisse kein Anlass.

Teilweise Erfolg hat allerdings die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe.

Strafnormierend ist der erste Strafsatz des § 136 Abs 3 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

Erschwerungsgründe iS des § 33 StGB liegen nicht vor.

Mildernd hingegen ist, dass der Angeklagte bis zu seinem 53. Lebensjahr (vgl. RIS-Justiz RS0091502) einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigem Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), und dass er den am Fahrzeug eingetretenen Schaden gutgemacht hat (§ 34 Abs 1 Z 14 zweiter Fall StGB).

Der Milderungsgrund des § 35 StGB kommt dem Angeklagten nicht zugute. Die durch den Genuss von Alkohol bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit wird fallbezogen nämlich durch den Vorwurf aufgewogen, den der Genuss oder Gebrauch des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet, weil sich der Angeklagte in einen die Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigenden Rauschzustand von 2,44 Promille versetzte, welcher nicht bloß den in § 14 Abs 8 FSG für das Lenken und die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs statuierten Grenzwert von 0,5 Promille, sondern auch den bei 0,8 Promille liegenden Grenzwert des § 5 Abs 1 StVO, bei dem Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar vermutet wird, um das Dreifache überschreitet, und solcherart gerade in Ansehung der (hier tatbildlichen) Inbetriebnahme eines zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichteten Fahrzeugs wegen der darin liegenden Gefährlichkeit für andere Verkehrsteilnehmer der Mangel an sozialem Verantwortungsbewusstsein überwiegt (vgl. RIS-Justiz RS0091065).

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich – unter Berücksichtigung des die Wertqualifikationsgrenze des § 136 Abs 3 erster Fall StGB nur um EUR 37,25 übersteigenden Schadens am Fahrzeug – auf der Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) und in Anwendung des (hier spezialpräventiv nicht kontraindizierten) § 37 Abs 1 StGB (wobei der Angeklagte in der Berufungsverhandlung die Zustimmung iS des § 295 Abs 2 StPO erteilte) die Verhängung einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen als tat- und schuldangemessen. Diese Strafe entspricht auch spezial- und generalpräventiven Erfordernissen.

Allerdings ist der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB heranzuziehen, weil das (rund elf Monate anhängige) Rechtsmittelverfahren aus nicht vom Angeklagten oder seinem Verteidiger zu vertretenden Gründen unverhältnismäßig lange gedauert hat. Die in der langen Verfahrensdauer gelegene Grundrechtsverletzung (Art 6 Abs 1 erster Satz EMRK) wird anerkannt und ihr im Rahmen der Strafneubemessung durch eine ausdrückliche und messbare Reduktion der Strafe um 30 Tagessätze Rechnung getragen.

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes war mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Angeklagten (monatliches Nettoeinkommen von EUR 3.500,00, 14 mal jährlich; Kreditverbindlichkeiten in Zusammenhang mit dem Erwerb einer Liegenschaft von EUR 110.000,00 mit monatlichen Rückzahlungen von EUR 1.600,00; Sorgepflichten für die geschiedene Gattin von EUR 300,00 monatlich) mit EUR 40,00 zu bemessen (§ 19 Abs 2 StGB).

Die Ersatzfreiheitsstrafe von 135 Tagen ergibt sich zwingend aus § 19 Abs 3 StGB.

Die vom Angeklagten angestrebte bedingte Nachsicht der Geldstrafe zur Gänze sieht das Gesetz nicht vor (vgl. § 43a Abs 1 StGB). Eine teilweise bedingte Nachsicht wiederum würde fallbezogen spezial- und generalpräventiven Erfordernissen nicht genügen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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