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3Ob28/26b•OGH 3Ob28/26b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R* eGen, , vertreten durch die Hajek Boss Wagner Rosenich RechtsanwältInnen OG in Eisenstadt, gegen die verpflichtete Partei Verlassenschaft nach B, vertreten durch die Erben 1. F*, 2. A*, diese vertreten durch DDr. Gernot Satovitsch, Rechtsanwalt in Baden, und 3. K*, wegen 104.512,46 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 20. Jänner 2026, GZ 17 R 133/25t48, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 2. Juni 2025, GZ 6 E 14/25i2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
[1]Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden aufgrund eines vollstreckbaren Versäumungsurteils gegen die Verpflichtete die Exekution durch Zwangsversteigerung einer Liegenschaft.
[2]Das Rekursgericht gab dem Rekurs der (durch die zweite Erbin vertretenen) Verpflichteten dagegen nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[3]Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Verpflichteten ist absolut unzulässig.
[4]1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist auch im Exekutionsverfahren – abgesehen von bestimmten, hier nicht vorliegenden Ausnahmen (vgl dazu RS0132903; RS0012387 [T19]) – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0002321 [T12]; RS0012387 [T15]).
[5]2.1 Ein bestätigender Beschluss liegt vor, wenn in beiden Instanzen entweder meritorisch oder formal übereinstimmend entschieden wurde (RS0044456 [T3]; 3 Ob 150/24s). Das ist hier der Fall.
[6]2.2 Entgegen der Ansicht der (Vertreterin der) Verpflichteten kommt es im Anlassfall daher nicht darauf an, ob die Lösung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist (RS0012387 [T2]).
[7]3. Der Revisionsrekurs ist somit ohne inhaltliche Behandlung zurückzuweisen.
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