Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
3Ob56/26w•OGH 3Ob56/26w
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Dr. Ernst Eypeltauer und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in Linz, wegen §§ 35, 36 EO, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. Februar 2026, GZ 32 R 77/25m46, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1]Der Beklagte führt gegen den Kläger aufgrund des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 19. November 2014 zu 6 Ob 129/14k zur Durchsetzung seines Anspruchs auf Unterlassung der im Titel näher umschriebenen geplanten und bei Schaffung des Exekutionstitels bereits überwiegend vorgenommenen Bauführung, soweit das bestehende Gebäude in seiner höhen oder flächenmäßigen Ausdehnung erweitert wurde und dadurch dem (hier) Beklagten für seine Wohnung (Haus) oder Grund Licht und Sonne oder der Luftdurchzug weggenommen oder geschmälert wird, Exekution gemäß § 355 EO.
[2]Die Vorinstanzen wiesen die (zweite) Oppositions und Impugnationsklage des Klägers, mit der er mehrere Strafbeschlüsse mit der Behauptung bekämpft, er habe die inkriminierten Baumaßnahmen mittlerweile soweit rückgängig gemacht, dass kein Verstoß gegen den Exekutionstitel mehr vorliege, im zweiten Rechtsgang ab. Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.
[3]In seiner außerordentlichen Revision gelingt es dem Kläger nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
[4]1. Der Senat hat im ersten Rechtsgang in seinem Aufhebungsbeschluss zu 3 Ob 218/23i klargestellt, dass der betriebene Unterlassungsanspruch nur dann erloschen sein könnte, wenn die Arbeiten nach dem dem Exekutionstitel zugrunde liegenden Bauansuchen aus dem Jahr 2008 mittlerweile entweder vollständig oder aber zumindest so weit rückgängig gemacht worden sein sollten, dass der Zweck des Unterlassungstitels – zu erreichen, dass durch die Bauarbeiten dem Beklagten im Sinn der zu seinen Gunsten bestehenden Servitut weder Licht und Sonne noch der Luftdurchzug weggenommen oder geschmälert wird – erfüllt ist. Weiters wurde festgehalten, dass sich der Exekutionstitel, auch wenn darin von „dem bestehenden Gebäude“ die Rede ist, nicht nur auf das Hauptgebäude (das Haus) des Klägers bezieht, sondern auch auf die vom Kläger errichteten Nebengebäude.
[5]2. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen geht von dem – von den bisherigen Rückbaumaßnahmen des Klägers gänzlich unberührt gebliebenen – „Nebengebäude 1“, das im südlichen Teil des Gartens des Klägers mit einer Breite von 4,4 Metern, einer Länge von 7,6 Metern, einer Giebelhöhe von 4,27 Metern und einer Traufenhöhe von 2,73 Metern in einem Abstand von 1,5 Metern zur Grundstücksgrenze des Beklagten errichtet wurde, ein Schattenwurf im Ausmaß von mehreren Metern Länge und Breite auf das Grundstück des Beklagten aus.
[6]3.1. Ausgehend von diesem Sachverhalt ist in der Auffassung der Vorinstanzen, der betriebene Unterlassungsanspruch sei schon aus diesem Grund bisher nicht erloschen, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.
[7]3.2. Es trifft zwar zu, dass das Erstgericht auch im zweiten Rechtsgang keine Feststellungen zur Frage getroffen hat, ob die vom Kläger bisher durchgeführten Rückbaumaßnahmen am Hauptgebäude (Haus) ausreichend waren, um insoweit den Zweck des Unterlassungstitels zu erfüllen. Dies kann aber entgegen der Ansicht des Klägers nicht zur Teilstattgebung der Klage in Bezug auf das Hauptgebäude führen. Die vom Kläger ins Treffen geführte Entscheidung zu 3 Ob 219/17b ist hier nämlich nicht einschlägig. Dieser lag der Sachverhalt zugrunde, dass der dortige Beklagte (Betreibende) in seinen Strafanträgen jeweils mehrere eigenständige Titelverstöße inkriminiert hatte und ihm im Impugnationsverfahren der Beweis für einzelne dieser Tathandlungen misslungen war. Demgegenüber hat der Beklagte hier in sämtlichen mit der Klage bekämpften Strafanträgen nur einen einheitlichen Titelverstoß behauptet, nämlich dass die bisherigen Rückbaumaßnahmen des Klägers nicht ausreichend gewesen seien, um einen titelkonformen Zustand herzustellen. In einem solchen Fall ist aber eine Teilstattgebung der Klage ausgeschlossen.
[8]4. Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel liegen – wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat – nicht vor.
[9]4.1. Die vom Kläger behauptete Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht soll nach seinem Vorbringen darin liegen, dass das Berufungsgericht Feststellungen des Erstgerichts übernommen habe, die vom Erstgericht unter Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes getroffen worden seien. Eine solche Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens hat der Kläger in seiner Berufung allerdings nicht gerügt, weshalb er diese nicht mehr geltend machen kann.
[10]4.2. Nach ständiger Rechtsprechung können vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963), es sei denn, das Berufungsgericht hätte infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen (RS0043086 [T8]) oder die Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen (RS0043086 [T7]). Dies ist hier nicht der Fall.
[11]5. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.