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3Ob58/26i•OGH 3Ob58/26i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der Betroffenen M*, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter Mag. Christoff Beck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Fristsetzung, über den Rekurs der Betroffenen, vertreten durch die Rest, Borsky Hofbauer Rechtsanwält:innen OG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 25. Februar 2026, GZ 23 Fsc 2/26i2, mit dem der am 19. Februar 2026 eingebrachte Fristsetzungsantrag zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1]Das Landesgericht St. Pölten wies als übergeordneter Gerichtshof gemäß § 91 GOG – und damit funktionell als Erstgericht (vgl 8 Fsc 1/14k) – den am 19. Februar 2026 eingebrachten Fristsetzungsantrag der Betroffenen ohne inhaltliche Behandlung mit der Begründung zurück, die Betroffene sei aufgrund ihrer kognitiven Beeinträchtigung und mangelnden Ausdrucksfähigkeit zu einer Willensbildung und entsprechenden Willensäußerung gar nicht in der Lage, weshalb ihr die Verfahrensfähigkeit fehle. Der Fristsetzungsantrag stamme offenkundig nicht von der Betroffenen selbst, sondern aus ihrem Betreuungsumfeld. Dieser Beschluss wurde der Betroffenen am 2. März 2026 zugestellt.
[2]Der von der Betroffenen dagegen erhobene – nicht vom Rechtsmittelausschluss des § 91 Abs 3 GOG erfasste (vgl RS0059291 [T4]) – Rekurs ist verspätet.
[3]1. Die Entscheidung über einen Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG ergeht im Rahmen der Gerichtsbarkeit nicht in einem gesonderten Verfahren, weshalb die für das Ausgangsverfahren geltenden Prozessvorschriften maßgebend sind (vgl RS0106887).
[4]2. Gemäß § 46 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für den Rekurs 14 Tage. Die Rekursfrist endete daher am 16. März 2026, sodass das erst am 24. März 2026 eingebrachte Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen ist.
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