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16R71/26t•OLG Wien 16R71/26t
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Dr. Rieder in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B*, geboren **, , 2. C B, geboren *, , D, 3. D, geboren **, , alle vertreten durch Mag. Roland Schlegel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei E B, geboren **, **, vertreten durch Mag. Gabriela JesacherHrabec, Rechtsanwältin in Mödling, wegen Erbschaftsklage (Streitwert EUR 265.513,27), über den Kostenrekurs der klagenden Parteien (Rekursinteresse: EUR 3.720,90) gegen die im Endurteil des Landesgerichts Korneuburg vom 16.3.2026, **22 enthaltene Kostenentscheidung, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird im bekämpften Kostenersatzbetrag dahin abgeändert, dass sie insgesamt lautet wie folgt:
„Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 18.343,57 (darin enthalten EUR 3.057,26 an 20%iger USt) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit EUR 50,59 (darin EUR 8,43 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
In der angefochtenen auf § 41 ZPO gestützten Kostenentscheidung verpflichtete das Erstgericht die klagenden Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 22.064,47 brutto an die Beklagte, wobei es den im Kostenverzeichnis der Beklagten verzeichneten Antrag auf Fristerstreckung vom 2.12.2025 nicht honorierte.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Kostenrekurs der klagenden Parteien aus den Rekursgründen der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend zu berichtigen, dass der Rekursgegnerin nur ein Betrag von EUR 18.343,57 zugesprochen werde. Hilfsweise stellen sie den Antrag, die Kostenentscheidung ersatzlos zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, dem Kostenrekurs nicht Folge zu geben und die klagenden Parteien zum Kostenersatz an die Beklagte zu verpflichten, in eventu lediglich einen Verbesserungsantrag nach TP 1 iHv EUR 50,59 brutto zu honorieren.
Der Kostenrekurs ist berechtigt.
1. Die klagenden Parteien rügen, dass sie zum Kostenersatz in Höhe von EUR 22.064,47 verpflichtet worden seien, obwohl die Beklagte ein Kostenverzeichnis lediglich über EUR 18.620,12 gelegt habe. Darin liege ein Verstoß gegen § 405 ZPO, eine Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, weil der Spruch aus der Begründung nicht abgeleitet werden könne sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung, weil Rechenfehler als falscher richterlicher Erfahrungssatz gewertet und daher unter diesen Rechtsmittelgrund fielen. Bei richtiger Berechnung könne der Kostenzuspruch maximal EUR 18.343,57 betragen.
Die Beklagte trägt in ihrer Rekursbeantwortung vor, dass es sich offensichtlich um einen Rechenfehler des Erstgerichts handle und ein Berichtigungsantrag ausgereicht hätte.
2. Die Parteien sind sich einig, dass hier – was offensichtlich ist - dem Erstgericht bloß ein Rechenfehler unterlaufen ist (indem die Nettokosten des Schriftsatzes vom 2.12.2025 versehentlich vom Bruttoendbetrag und nicht vom Nettoendbetrag abgezogen wurden und dem Ergebnis die Umsatzsteuer neuerlich hinzugerechnet wurde [siehe den AV vom 21.4.2026]), der Entscheidungswille aber unzweifelhaft auf vollen Kostenzuspruch an die Beklagte auf der Grundlage ihres um die Kosten für den Schriftsatz vom 2.12.2025 gekürzten Kostenverzeichnisses gerichtet war.
Dieser eindeutige Rechenfehler begründet weder eine Nichtigkeit noch einen Verfahrensmangel, sondern eine unrichtige rechtliche Beurteilung (RS0043706; RS0041832).
Bei richtigem Rechenvorgang errechnet sich ein Zuspruch an die Beklagte von EUR 18.340,45 brutto, wobei sich die klagenden Parteien gegen den Zuspruch des ERVErhöhungsbetrags für den Fristerstreckungsantrag vom 2.12.2025 in Höhe von EUR 2,60 netto nicht wenden.
Dem Rekurs war daher - im Rahmen des Rekursantrags - Folge zu geben und die angefochtene Kostenentscheidung wie im Spruch ersichtlich abzuändern.
3. Die Partei hat zwar die Wahl zwischen einem Berichtigungsantrag und einem Rekurs, die Judikatur spricht aber unter Bedachtnahme auf den ökonomischen Zweck des Berichtigungsantrags Rechtsmittelwerbern, die ein erfolgreiches Rechtsmittel – wie hier – ausschließlich auf eine auch der Berichtigung zugängliche offenbare Unrichtigkeit gestützt haben, nur die Kosten des Berichtigungsantrags zu (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/2 § 419 Rz 4). Nach dem Grundsatz, dass nur das billigste zum Erfolg führende Mittel ersatzfähig ist, waren daher für den erfolgreichen Kostenrekurs nur die Kosten eines Berichtigungsantrags nach TP 1 auf Basis des § 11 Abs 1 RATG zuzusprechen (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.106 und 4.19).
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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