OLG Wien 29Ns6/26p

29Ns6/26pOberlandesgericht29.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 29Ns6/26p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0290NS00006.26P.0429.000

Kopf

Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien Mag. Lehmayer fasst über die im Verfahren A* (B*) des Landesgerichts ** erhobene Anzeige der Ausgeschlossenheit durch den Präsidenten dieses Gerichtshofs Mag. C* den

Beschluss:

Spruch

Der Präsident, die Vizepräsidentinnen und alle übrigen Richter:innen des Landesgerichts ** sind vom Verfahren A* ausgeschlossen.

Die Strafsache wird dem Landesgericht Korneuburg übertragen.

Begründung

Begründung:

Gegen die am ** geborene slowakische Staatsangehörige D* liegt ein Strafantrag der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 17. April 2026, AZ , GZ A-12 des Landesgerichts , wegen §§ 111 Abs 1 und 2, 117 Abs 2 StGB vor. Demnach habe sie am 1. Oktober 2025 von ihrem Wohnsitz in ** aus den Richter Mag. E in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise eines unehrenhaften und gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet war, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen und herabzusetzen, wobei die Tat auf eine Weise begangen wurde, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wurde, indem sie mit dem ihr zugeordneten Facebook-Profil mit dem Profilnamen „D“ das Posting vom Facebook Profil der „F“, in dem diese einen Screenshot eines Beitrags des Users „G*“ bestehend aus einem Lichtbild von Mag. E* mit dem Begleittext „Das ist der Richter, der die 10 Männer, die die 12 jährige H* missbrauchten Freisprach! E* ist Vorsitzender der Richter:innen Vereinigung Österreichs. Hier ist er gegen die Senkung des Alters für Jugendstrafrecht.“ veröffentlichte und mit dem Begleittext „Ekelpaket! E*, den Namen sollten sich die Österreicher merken. Diesen Richter und Vergewaltiger-Freund sollten wir uns alle merken.“ versah, öffentlich teilte, und somit ein Ehrendelikt in Form eines Medieninhaltsdelikts als Offizialdelikt (siehe die Ermächtigungen ON 4 und ON 10) begangen.

Mit Schreiben vom 27. April 2026 (ON 1.15) legte der zuständige Einzelrichter Mag. I* dem Präsidenten seines Gerichtshofs den Akt zur Entscheidung über eine allfällige Anscheinsbefangenheit (aller Richter:innen) des Landesgerichts ** vor, weil es sich beim Opfer der angeklagten Tat um einen Richter dieses Gerichtshofs handle. Eine sonstige Befangenheit seiner Person halte er für nicht gegeben.

Sodann zeigte der Präsident Mag. C* mit Schreiben vom selben Tag zu dg B* unter Hinweis auf diese Umstände seine Ausgeschlossenheit und jene sämtlicher Richter:innen seines Gerichtshofs an.

Anzumerken ist, dass das (aufgrund einer an die Oberstaatsanwaltschaft Wien gerichteten Sachverhaltsmitteilung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien eingeleitete, siehe ON 2.3 und ON 2.3) Ermittlungsverfahren von der nach § 40 Abs 2 zweiter Halbsatz MedienG örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft Korneuburg geführt worden war.

Nach § 45 Abs 1 StPO hat über die Ausschließung derjenige Richter zu entscheiden, dem sie nach § 44 Abs 2 StPO anzuzeigen ist, über die Ausgeschlossenheitsanzeige des Präsidenten des Landesgerichts ** hat daher die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien zu entscheiden.

Eine Ausgeschlossenheit nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO liegt vor.

Ausgeschlossen ist ein Richter unter anderem dann, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO). Dazu genügt bereits der Anschein seiner Befangenheit. Es müssen Anhaltspunkte gegeben sein, die bei einem unbeteiligten objektiv und emotionslos urteilenden Beobachter den Eindruck der (möglichen) Befangenheit, also einer auf unsachlichen Motiven beruhenden Beeinflussbarkeit hervorrufen können (RISJustiz RS0046052).

Nach ständiger Rechtsprechung liegt Befangenheit somit nicht nur vor, wenn ein Richter an eine ihm zukommende Tätigkeit nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantreten kann, sondern es genügt der äußere Anschein einer Hemmung von unparteiischer Bearbeitung durch sachfremde psychologische Momente (RIS-Justiz RS0096914). Befangenheit ist somit entweder eine tatsächliche Hemmung der unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive oder aber eine besondere Fallgestaltung, die einen unbefangenen Außenstehenden begründeter Weise an der unparteiischen Entscheidungsfindung zweifeln lassen kann (RISJustiz RS0114514 [T1]).

Aufgrund des aufgezeigten Umstands, dass es sich beim Opfer des angeklagten Vergehens der üblen Nachrede um einen Richter des Landesgerichts ** (in Bezug auf ein von ihm geführtes, medial äußerst stark und kontrovers diskutiertes Verfahren) handelt, zu dem sämtliche Richter:innen zumindest freundschaftlich-kollegiale Kontakte pflegen, ist von einer strukturellen Befangenheit sämtlicher Richter:innen des Landesgerichts ** (einschließlich dessen Präsident und Vizepräsidentinnen) auszugehen, weshalb auf Ausschließung zu erkennen war.

Gemäß § 45 Abs 2 StPO ist bei wie vorliegend erfolgter Ausschließung sämtlicher Richter:innen eines Gerichts das Gericht zu benennen, dem die Sache übertragen wird. Insbesondere aufgrund des Umstands, dass bereits das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft Korneuburg geführt wurde, aber auch aufgrund der räumlichen Nähe war die Übertragung an das Landesgericht Korneuburg geboten.

Gegen diesen Beschluss steht ein selbstständiges Rechtsmittel nicht zu (§ 45 Abs 3 StPO).

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