OLG Graz 7R64/25y

7R64/25yOberlandesgericht29.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 7R64/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:00700R00064.25Y.0429.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr.in KraschowetzKandolf als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Reautschnig und Mag. Russegger als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei A*, Beschäftigung nicht bekannt, , vertreten durch Dr. Florian Knaipp, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B, pA C Ltd, **, Malta, vertreten durch die BK.PARTNERS Bugelnig Kirner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 24.650,00 sA, hier wegen internationaler Unzuständigkeit, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 15. September 2025, GZ **8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

1. Das mit Beschluss vom 8. Jänner 2026 zu 7 R 64/25y unterbrochene Rekursverfahren wird fortgesetzt.

2. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.711,38 (darin enthalten EUR 285,23 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Die klagende Partei begehrt vom Beklagten die „Rückerstattung“ von EUR 24.650,00 samt Zinsen an Verlusten des Klägers aus (Online)Glücksspielen. Dieser sei Verbraucher und habe seinen Wohnsitz im Sprengel des Erstgerichts. Er habe an Glücksspielen teilgenommen, die von der C* Ltd, einer GmbH nach maltesischem Recht mit Sitz auf Malta, über das Internet in Österreich ohne die dafür erforderliche Konzession nach dem österreichischen Glücksspielrecht angeboten worden seien. Dabei habe der Kläger den Klagsbetrag verloren (Einzahlungen abzüglich Auszahlungen). Er habe die Einzahlungen von seinem österreichischen Bankkonto geleistet. Der Beklagte sei seit 9.7.2008 „Director“, also Geschäftsführer der C* Ltd. Er sei maltesischer Staatsbürger und habe Wohnsitze in Italien und auf Malta.

Auf den vorliegenden Sachverhalt sei nach Art 4 Abs 1 Rom IIVO österreichisches Recht anzuwenden.

Die von der C* Ltd angebotenen Online-Glücksspiele seien nichtig iSd § 879 Abs 1 ABGB. Die Spielerschutzvorschriften des österreichischen Glücksspielgesetzes stellten Schutzgesetze gemäß § 1311 ABGB dar. Vor diesem Hintergrund hafte der Beklagte als Geschäftsführer der konzessionslos in das Glücksspielmonopol eingreifenden C* Ltd für die Glücksspielverluste des Klägers persönlich. Der Rückforderungsanspruch stütze sich somit insbesondere auf eine Schutzgesetzverletzung; darüber hinaus aber auf sämtliche erdenklichen Rechtsgründe.

Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts ergebe sich aus Art 7 Nr 2 EuGVVO (2012). Um an den Glücksspielen der C* Ltd teilnehmen zu können, habe sich der Kläger (mit Wohnsitz und Vermögen im Sprengel des Erstgerichts) bei dieser registrieren und auf das von ihr eingerichtete Spielerkonto Einzahlungen leisten müssen. Auf diesem Konto würden Verluste mit allfälligen Gewinnen ausgeglichen. Da beim Kläger die Verluste überwogen hätten, fehle ihm ein entsprechender Betrag in seinem in Österreich befindlichen Vermögen. Der relevante Primärschaden habe sich folglich im Sprengel des angerufenen (Erst)Gerichts ereignet. Zudem resultiere der geltend gemachte Schaden aus unter der Weisung des Beklagten (als Geschäftsführer) erfolgten Verstößen der C* Ltd gegen das österreichische Glücksspielrecht und daher gegen öffentlichrechtliche österreichische Eingriffsnormen.

Die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichts ergebe sich daraus, dass nach der Rechtsprechung des OGH Klagen gegen Geschäftsführer eines Glücksspielunternehmens in die Handelsgerichtsbarkeit fielen, und darüber hinaus auch aus der Höhe der Klagsforderung.

Die beklagte Partei erhob mit der Klagebeantwortung die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit des Erstgerichts und beantragte daher (primär) die Klagszurückweisung. Darüber hinaus bestritt sie das Klagebegehren auch inhaltlich.

Zur Zuständigkeitsfrage brachte sie vor, die Klage basiere ausschließlich auf Schadenersatzrecht und stütze sich im Hinblick auf die Zuständigkeit lediglich auf Art 7 Nr 2 EuGVVO (Deliktsgerichtsstand). Für die Begründung der (internationalen) Zuständigkeit nach dieser Bestimmung müsse entweder der Handlungs oder der Erfolgsort im Staat des angerufenen Gerichts liegen.

Dies sei hier nicht der Fall, weil der Beklagte niemals Handlungen im Zusammenhang mit dem Geschäft von C* Ltd in Österreich gesetzt habe. Auch die Gesellschaft selbst habe nicht in Österreich „gehandelt“. Darüber hinaus stellten deren Handlungen „für sich genommen“ keine solchen des Beklagten dar und könnten diesem gegenüber daher nicht zuständigkeitsbegründend wirken. Die angebliche Entscheidung des Beklagten, Glücksspiele in Österreich anzubieten, habe nur am Sitz der C* Ltd auf Malta erfolgen können; dass diese allenfalls gegen österreichisches Gesetz verstoße, ändere daran nichts. Auch das behauptete Ausrichten des Dienstleistungsangebots der C* Ltd auf den österreichischen Markt sowie die Möglichkeit des Zugriffs auf deren Webseite von Österreich aus begründeten keinen Handlungsort des Beklagten in Österreich.

Selbst wenn man unrichtigerweise davon ausgehe, dass der Spielverlust des Klägers einen Schaden darstelle, liege auch der Erfolgsort nicht in Österreich, da nur der Erstschaden (iSd Art 7 Nr 2 EuGVVO) zuständigkeitsbegründend wirke. Dieser sei aber auf dem „EchtgeldSpielerkonto“ des Klägers (= einem von der C* Ltd gehaltenen Anderkonto bei der maltesischen D*) auf Malta eingetreten, wo sich im Übrigen auch die gesamte Serverinfrastruktur der C* Ltd befinde. Nur auf diesem Konto könne eine allfällige Verminderung des Vermögens des Klägers in Form des Verlusts von Spielguthaben erfolgt sein. Dies entspreche einschlägiger EuGHJudikatur, wonach Art 7 Nr 2 EuGVVO restriktiv auszulegen sei und nicht zu einem „Klägergerichtsstand“ führen dürfe. Auch der behauptete Verstoß der C* Ltd gegen das österreichische Glücksspielmonopol könne nicht zu einem Erfolgsort in Österreich führen, weil diese Gesetzesverletzung mit der Lokalisierung des Schadens(eintritts) nichts zu tun habe. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass die Judikatur zur internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte für Klagen gegen OnlineGlücksspiele anbietende Gesellschaften auf solche gegen deren Organe nicht übertragbar sei.

Im konkreten Fall habe zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis bestanden. Damit scheide auch die Anwendung des Verbrauchergerichtsstands nach Art 17 EuGVVO aus, der die Geltendmachung eines Anspruchs aus einem Verbrauchervertrag mit der beklagten Partei voraussetze.

Der Oberste Gerichtshof (zu 5 Ob 110/23x und 5 Ob 9/24w) sowie unlängst auch das OLG Wien (zu 15 R 46/24f) hätten für den vorliegenden Fall einschlägige Vorabentscheidungsverfahren zur Frage initiiert, wo beim OnlineGlücksspiel der Primärschadensort liege. Es werde daher beantragt, dem EuGH zu diesem Thema auch im vorliegenden Verfahren (konkret formulierte) Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Mit dem angefochtenen Beschluss erklärt sich das Erstgericht für international unzuständig, soweit sich das Klagebegehren auf den Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung stützt, und weist die Klage insoweit zurück (Punkt 1.). Soweit sich das Klagebegehren auf den Rechtsgrund des deliktischen Schadenersatzes stützt, verwirft es hingegen die Einrede der internationalen Unzuständigkeit (Punkt 2.) und weist schließlich noch den Antrag der beklagten Partei auf „Vorlage an den EuGH“ zurück (Punkt 3.).

Seine internationale Zuständigkeit, soweit die klagende Partei den geltend gemachten Anspruch auf den Rechtsgrund des deliktischen Schadenersatzes stütze, ergebe sich aus Art 7 Nr 2 EuGVVO. Danach könne eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats habe, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer solchen gleichgestellt sei, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bildeten, vor dem Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei oder einzutreten drohe. Der Handlungsort sei jener, an dem das schadensbegründende Geschehen seinen Ausgang genommen habe. Als Erfolgsort sei der Ort zu verstehen, an dem die schädigende Auswirkung des haftungsauslösenden Ereignisses zulasten des Betroffenen eintrete, so zB eine Vermögensminderung, wobei aber nur der Eintritt des Erstschadens (und nicht jener von Folgeschäden) zuständigkeitsbegründend sei. Der genannte Gerichtsstand werde (somit) nicht durch den Ort des Wohnsitzes begründet, an dem der Kläger den „Mittelpunkt seines Vermögens“ habe, wenn er durch den Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Vertragsstaat einen finanziellen Schaden erleide; insoweit sei das Kriterium des Erfolgsorts einschränkend auszulegen.

Dem Einwand der beklagten Partei, im konkreten Fall habe sich der Erstschaden des Klägers auf dessen Spielerkonto auf Malta verwirklicht, sei die höchstgerichtliche Judikatur (10 Ob 56/22s, 8 Ob 172/22k sowie 2 Ob 177/23b) entgegenzuhalten, wonach der Ort, an dem die (richtig:) C* Ltd die Spielerkonten führe, nicht entscheidend sei. Das Vermögen des Spielers werde nämlich (noch) nicht durch Einzahlungen auf dieses Konto geschädigt, sondern erst durch einen die Gewinne übersteigenden Verlust aus dem verbotenen Glücksspiel, welcher sich durch das Fehlen des entsprechenden Betrags in seinem in Österreich befindlichen Vermögen auswirke. Die Verwirklichung eines Schadens unmittelbar im Wohnsitzstaat des Spielers (etwa auf einem inländischen Bankkonto desselben) ergebe sich zudem dadurch, dass der Schaden aus einem dem Beklagten vorgeworfenen Verhalten abgeleitet werde, welches gesetzliche Verpflichtungen im Wohnsitzstaat des Spielers verletze.

Der von der beklagten Partei gestellte „Antrag auf Vorlage an den EuGH“ sei zurückzuweisen, weil eine Verfahrenspartei keinen Anspruch auf die Einholung einer entsprechenden Vorabentscheidung habe.

(Ausschließlich) gegen den Spruchpunkt 2. des bekämpften Beschlusses richtet sich der aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (unter Geltendmachung auch sekundärer Feststellungsmängel) erhobene Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die bekämpfte Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede im Sinn des Ausspruchs, das Erstgericht sei auch international unzuständig, soweit sich die Klage auf deliktischen Schadenersatz stütze, und deren Zurückweisung hinsichtlich „aller geltend gemachten Ansprüche zur Gänze“ abzuändern.

Die klagende Partei tritt dem Rechtsmittel in einer Rekursbeantwortung entgegen und begehrt, diesem keine Folge zu geben.

Der Rekurswerber führt im Rahmen der Rechtsrüge zusammengefasst unter weitgehender Wiederholung seines bereits in erster Instanz vertretenen Standpunkts aus, das Erstgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der (Erst-)Schaden des Klägers in dessen Vermögen in Österreich eingetreten sei, und habe dementsprechend unrichtig seine (internationale) Zuständigkeit gemäß Art 7 Nr 2 EuGVVO bejaht. Die Vermögensminderung auf einem (am Wohnsitzort des Klägers geführten) Konto könne nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nur dann als „Erstschaden“ qualifiziert werden und (damit) einen Erfolgs- bzw Schadensort iSd Art 7 Nr 2 EuGVVO begründen, wenn neben der Kontoführung im Inland noch zusätzliche Anknüpfungskriterien hinzuträten. Dies sei hier nicht der Fall. Vielmehr habe sich der „Erstschaden“ des Klägers durch die Reduzierung des Spielguthabens auf seinem außerhalb Österreichs geführten „Echtgeld-Spielerkonto“ verwirklicht. Auch der behauptete Verstoß von C* Ltd gegen das österreichische Glücksspielmonopol könne nicht zu einem Erfolgsort in Österreich führen.

Im konkreten Fall liege aber auch der Handlungsort nicht in Österreich, weil der Beklagte im Zusammenhang mit dem Geschäft der C* Ltd niemals irgendwelche Handlungen in Österreich gesetzt habe und solche der Gesellschaft für ihn nicht zuständigkeitsbegründend wirkten. Im Übrigen habe auch diese kein Verhalten gesetzt, das einen Handlungsort in Österreich begründen könnte, zumal der EuGH generell bei „deliktischen Handlungen über das Internet“ auf den Ort des Auslösens des technischen Vorgangs und nicht auf die Abrufmöglichkeit des Inhalts abstelle.

Die (höchstgerichtliche) Judikatur, auf welche das Prozessgericht erster Instanz verweise, beziehe sich auf (Schadenersatz)Klagen gegen Glücksspiele anbietende Gesellschaften und sei laut OGH (9 Ob 10/24x) auf solche gegen deren „Direktoren“ nicht anwendbar; damit auch nicht auf den Kläger, welcher selbst kein Online-Glücksspiel in Österreich angeboten oder zugänglich gemacht habe. Außerdem stehe diese Judikatur im diametralen Widerspruch zu einschlägigen EuGH-Entscheidungen betreffend Art 7 Nr 2 EuGVVO. Deshalb hätten zuletzt zahlreiche (Erst-)Gerichte Klagen gegen einen „Director“ maltesischer Glücksspielgesellschaften mangels internationaler Zuständigkeit mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Primärschaden nicht in Österreich am Bankkonto des Spielers eingetreten sei und (auch) der unterstellte Eingriff in das österreichische Glücksspielmonopol keinen Erfolgsort in Österreich begründen könne. Der 5. Senat des OGH folge mittlerweile der Argumentation der vom Erstgericht ins Treffen geführten Entscheidungen ebenfalls nicht mehr (5 Ob 110/23x), sondern habe dem EuGH Fragen zur Lokalisierung des Erfolgsorts im Fall von Vermögensverlusten beim Online-Glücksspiel zur Beantwortung vorgelegt. Nach Zurückziehung der entsprechenden Klage habe er die Vorlage derselben Fragen in einem weiteren Verfahren (5 Ob 9/24w) wiederholt. Diesbezüglich sei (zu C77/24) ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH anhängig. Auch das OLG Wien habe (zu 15 R 46/24f) unlängst ein für den vorliegenden Fall ebenso einschlägiges Vorabentscheidungsverfahren zur Frage des Primärschadensorts beim Online-Glücksspiel initiiert.

Als sekundären Feststellungsmangel rügt der Rekurs die Unterlassung von Sachverhaltsannahmen, wonach das „Echtgeld-Spielerkonto“ (des Klägers) außerhalb Österreichs geführt und auf diesem das Vermögen des Spielers im Fall eines Spielverlusts unmittelbar verringert werde.

Unter einem regt der Rekurswerber die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 267 AEVU an, zumal der OGH mittlerweile selbst Zweifel geäußert habe, ob seine vom Erstgericht zur Begründung der bekämpften Entscheidung herangezogene Judikatur mit den „europarechtlichen Rahmenbedingungen“ in Einklang zu bringen sei. Die Frage des Schadensorts (im Fall von Verlusten beim Online-Glücksspiel) sei somit vom OGH keineswegs abschließend beantwortet, sondern bedürfe der Klärung europarechtlicher Aspekte und damit einer Auslegung durch den EuGH. Es werde daher (auch) beantragt, dem EuGH konkrete (bereits im Verfahren erster Instanz gleichlautend formulierte) Fragen zur Beantwortung vorzulegen.

Da im vorliegenden Fall dieselben Rechtsfragen zu klären seien wie in mehreren beim OGH anhängigen Verfahren (5 Ob 9/24w; 8 Ob 94/23s; 9 Ob 10/24x), erscheine es zweckmäßig und geboten, mit der Rekursentscheidung bis zum Vorliegen der Entscheidungen in den genannten Verfahren zuzuwarten. Sofern das Rekursgericht die hier relevanten Rechtsfragen nicht selbst dem EuGH zur Beantwortung vorlege, beantrage der Rekurswerber daher, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung jenes zu 5 Ob 9/24w des OGH zu unterbrechen.

Mit Beschluss vom 8.1.2026, 7 R 64/25y, wies das Rekursgericht den Antrag der beklagten Partei auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zurück (Punkt 1.) und jenen auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 5 Ob 9/24w ab (Punkt 2.), unterbrach aber das Rekursverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über den vom Obersten Gerichtshof am 11.1.2024 zu 5 Ob 9/24w gestellten Antrag auf Vorabentscheidung, wozu es aussprach, dass die Verfahrensfortsetzung nur über Parteienantrag erfolgen werde (Punkt 3.).

Dazu führte es unter anderem aus:

Im konkreten Fall ist die Frage zu klären, ob sich die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts insoweit, als der Kläger seine Forderung auf deliktischen Schadenersatz aufgrund eines dem Beklagten zurechenbaren und unabhängig vom Vertrag zwischen dem Kläger und der C* Ltd rechtswidrigen Verhaltens stützt, aus dem Deliktsgerichtsstand des Art 7 Nr 2 EuGVVO (2012) ableiten lässt. Nach dieser Bestimmung kann der Kläger (deliktische) Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten grundsätzlich alternativ am Handlungs oder am Erfolgsort einklagen. Ein reiner Vermögensschaden wie ihn die klagende Partei behauptet kann allerdings am Wohnort des Geschädigten nur dann geltend gemacht werden, wenn dort neben der Vermögensbeeinträchtigung ein weiteres Element der unerlaubten Handlung eintrat oder gesetzt wurde.

Das Erstgericht orientiert sich bei seiner rechtlichen Beurteilung an mehreren höchstgerichtlichen Entscheidungen gegen Online-Glücksspiele veranstaltende Gesellschaften (10 Ob 56/22s; 8 Ob 172/22k; 3 Ob 164/23y; 6 Ob 168/23h; 2 Ob 177/23b), in welchen der Oberste Gerichtshof zusammengefasst ausführte,

  • im Fall der Behauptung, eine beklagte Gesellschaft biete konzessionslos und (damit) unter Missachtung von (als Schutzgesetze geltenden) Spielerschutzvorschriften verbotenes Glücksspiel an, könne der Deliktsgerichtsstand des Art 7 Nr 2 EuGVVO in Anspruch genommen werden, und

  • bei der Geltendmachung reiner Vermögensschäden aus Online-Glücksspielen verwirkliche sich der (für die Beurteilung der Zuständigkeit zunächst relevante) Erstschaden nicht am „Spielerkonto“, auf welchem Verluste mit Gewinnen ausgeglichen würden, sondern erst durch den „letztlich verbleibenden Verlust“, welcher sich für den Spieler durch das Fehlen des entsprechenden Betrags in seinem am (österreichischen) Wohnsitz befindlichen Vermögen auswirke, wobei zusätzlich der Umstand, dass die den Schadenersatzanspruch begründende Rechtswidrigkeit aus einem Verstoß gegen das österreichische Glücksspielrecht resultiere, (als neben der Vermögensbeeinträchtigung weiteres Element der unerlaubten Handlung) „nach Österreich weise“.

Das Höchstgericht bejahte daher im Fall eingeklagter Verluste aus OnlineGlücksspielen die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte gemäß Art 7 Nr 2 EuGVVO insoweit, als die von in Österreich wohnhaften Klägern gegen derartige Glücksspiele anbietende Gesellschaften mit Sitz im Ausland geltend gemachten Ansprüche auf deliktischen Schadenersatz gestützt wurden. Der Oberste Gerichtshof stellte aber auch bereits klar, dass die entsprechende Judikatur für Klagen wie die vorliegende, mit welchen Organe der betreffenden Gesellschaften belangt werden, nicht einschlägig ist (9 Ob 10/24x [Rz 13]).

Betreffend Klagen auf Erstattung von Spielverlusten gegen im Ausland ansässige Geschäftsführer („Direktoren“) von „GlücksspielGesellschaften“ stellte der Oberste Gerichtshof zur Frage der internationalen Zuständigkeit vielmehr weiter gehende Überlegungen an, die wie folgt zusammengefasst werden können (5 Ob 110/23x; 5 Ob 9/24w):

Für die Klärung der internationalen Zuständigkeit sind nach der österreichischen Rechtsprechung die Klageangaben maßgeblich. Bei sogenannten „doppelrelevanten Tatsachen“, aus denen sowohl die internationale Zuständigkeit als auch die Begründetheit des Anspruchs abgeleitet werden, ist die Zuständigkeitsfrage (nur) danach zu beurteilen, ob die Klageangaben schlüssig sind. Nach der zum österreichischen Recht vorliegenden Judikatur kann eine Außenhaftung des Organs einer Gesellschaft bei schuldhafter Verletzung von Schutzgesetzen grundsätzlich bestehen, wobei Spielerschutzvorschriften des Glücksspielgesetzes bereits als Schutzgesetze qualifiziert wurden. Eine vergleichbare Haftung kennt das maltesische Schadenersatzrecht (nach dem Standpunkt der in den genannten Verfahren beklagten Geschäftsführer) nicht. Somit ist die (von den jeweils klagenden Parteien aufgestellte) Behauptung der Anwendbarkeit österreichischen Sachrechts auf ihre Schlüssigkeit zu prüfen. Dazu stellt sich zunächst die Frage, ob die Rom IIVO überhaupt zur Anwendung kommt oder ob nicht die Ausnahmebestimmung des Art 1 Abs 2 lit d der Verordnung (konkret betreffend die persönliche Haftung der Organe für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft) greift. Sollte von dieser Ausnahme der konkrete Fall (einer Schadenersatzklage gegen den Geschäftsführer/“Director“ einer angeblich illegale OnlineGlücksspiele anbietenden Gesellschaft) nicht umfasst sein, wäre nach der Grundregel des Art 4 Abs 1 Rom IIVO mangels Behauptung einer Rechtswahl und mangels Einschlägigkeit von „Sonderanknüpfungen“ das Recht jenes Staats anzuwenden, in dem der (Primär)Schaden eintrat. Dabei ist im Sinn der auch laut ErwG 7 Rom IIVO vorgesehenen Kohärenz ebenso auf das Zuständigkeitsrecht gemäß Art 7 Nr 2 EuGVVO Bezug zu nehmen.

Ausgehend von diesen Überlegungen legte der Oberste Gerichtshof zunächst zu 5 Ob 110/23x und in der Folge (nach dort erfolgter Klagsrückziehung) nochmals zu 5 Ob 9/24w dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

„1. Ist Art 1 Abs 2 lit d der Verordnung (EG) Nr 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom IIVO) dahin auszulegen, dass er sich auch auf Schadenersatzansprüche gegen ein Organ einer Gesellschaft bezieht, die ein Gesellschaftsgläubiger auf deliktischen Schadenersatz wegen Verletzung von Schutzgesetzen (wie etwa Bestimmungen des Glücksspielrechts) durch das Organ stützt?

2. Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird:

Ist Art 4 Abs 1 der genannten Verordnung dahin auszulegen, dass sich der Ort des Schadenseintritts bei einer deliktischen Schadenersatzklage gegen ein Organ einer konzessionslos OnlineGlücksspiel in Österreich anbietenden Gesellschaft wegen erlittener Spielverluste richtet nach

a) dem Ort, von dem aus der Spieler Überweisungen von seinem Bankkonto auf das von der Gesellschaft geführte Spielerkonto leistet,

b) dem Ort, wo die Gesellschaft das Spielerkonto führt, auf dem Einzahlungen des Spielers, Gewinne, Verluste und Boni gebucht werden,

c) dem Ort, von dem aus der Spieler Spieleinsätze über dieses Spielerkonto tätigt, die letztlich zu einem Verlust führen,

d) dem Wohnort des Spielers als Belegenheitsort seiner Forderung auf Auszahlung seines Guthabens auf dem Spielerkonto,

e) dem Belegenheitsort seines Hauptvermögens?“

Unter einem setzte der Oberste Gerichtshof das bei ihm anhängige Verfahren bis zum Einlangen der Vorabentscheidung gemäß § 90a Abs 1 GOG aus.

Diese Vorabentscheidung liegt nun vor (C77/24, Wunner), weshalb das unterbrochene Rekursverfahren über entsprechenden Antrag der klagenden Partei vom 29.1.2026, ON 4.1 fortzusetzen ist.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Der EuGH erkannte mit dem genannten Urteil (vom 15.1.2026) wie folgt:

„1. Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist dahin auszulegen, dass eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft aufgrund des Verstoßes gegen ein nach nationalem Recht bestehendes Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen, nicht in die Kategorie der außervertraglichen Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben, im Sinne dieser Bestimmung fällt.

2. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 864/2007 ist dahin auszulegen, dass im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an OnlineGlücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die vorgeschriebene Konzession verfügte, der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten gilt, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.“

Daraus leitete der Oberste Gerichtshof zusammengefasst ab, dass

  • die Geltendmachung deliktischer Schadenersatzansprüche (Verluste aus OnlineGlücksspiel) durch einen Spieler mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich gegen das Leitungsorgan eines im Ausland (Malta) ansässigen (Glücksspiel)Unternehmens unter Behauptung eines Verstoßes gegen das österreichische Glücksspielrecht (als Schutzgesetz) ausgehend von der in diesem Fall nach der dargestellten Vorabentscheidung gegebenen Anwendbarkeit österreichischen Rechts gemäß Art 4 Abs 1 Rom II-VO der im Rahmen von doppelrelevanten Tatsachen vorzunehmenden Schlüssigkeitsprüfung der Klageangaben zur Beurteilung der Frage der internationalen Zuständigkeit standhält und

  • zur Entscheidung über entsprechende Klagen unter Berücksichtigung der gebotenen Kohärenz von Art 4 Abs 1 Rom IIVO und Art 7 Nr 2 EuGVVO sowie der zur Frage des Erfolgsorts bei Schadenersatzklagen gegen Glücksspielgesellschaften selbst bereits vorliegenden höchstgerichtlichen Judikatur infolge Eintritts des Erstschadens in Österreich auch österreichische Gerichte (gemäß Art 7 Nr 2 EuGVVO) international zuständig sind (9 Ob 8/26f; 5 Ob 8/26a).

Wenn das Erstgericht mit dem angefochtenen Spruchpunkt 2. die von der beklagten Partei erhobene Einrede der internationalen Unzuständigkeit verwirft, soweit sich das Klagebegehren auf den Rechtsgrund des deliktischen Schadenersatzes stützt, ist dies dementsprechend Ergebnis einer zutreffenden rechtlichen Beurteilung.

Daran änderte sich auch nichts, wenn das „EchtgeldSpielerkonto“ für den Kläger außerhalb Österreichs (auf Malta) geführt wurde (vgl 5 Ob 8/26a), sodass in diesem Zusammenhang schon deshalb kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegt. Ob auf diesem Konto das Vermögen des Klägers als Spieler im Fall eines Spielverlusts unmittelbar verringert wurde, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die vom EuGH und vom Obersten Gerichtshof im dargestellten Sinn gelöst wurde.

Demnach bleibt die Rechtsrüge und mit ihr der Rekurs insgesamt erfolglos.

Die Entscheidung über die Rekurskosten stützt sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Das Rechtsmittelverfahren, in dem die beklagte Partei zur Gänze unterlag, ist Teil des Zwischenstreits über die internationale (Un)Zuständigkeit (vgl RS0035955). Die beklagte hat der klagenden Partei daher die richtig verzeichneten Kosten der Rekursbeantwortung und auch den zweckentsprechenden Aufwand für den Fortsetzungsantrag zu ersetzen. Letzteren allerdings nur nach TP 1 (I. lit a und II. Lit f); weitere Ausführungen als die Mitteilung über das Vorliegen der Vorabentscheidung und die Beantragung der Fortsetzung des Rekursverfahrens waren nicht erforderlich.

Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.

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