OLG Wien 21Bs80/26g

21Bs80/26gOberlandesgericht30.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 21Bs80/26g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0210BS00080.26G.0430.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Bahr und Mag. KlestilKrausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und andere Angeklagte wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 2, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Korneuburg gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 3. März 2026, GZ **55, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben.

Begründung

Begründung:

A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 28. November 2022 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 2, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollzug unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde (ON 46.5).

Mit Urteil des Bezirksgerichts Murau vom 29. Jänner 2026, AZ *, rechtskräftig seit 20. Februar 2026, wurde A wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit unter einem gefassten Beschluss wurde vom Widerruf der mit dem erstgenannten Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert (ON 56).

Hievon verständigte das Bezirksgericht Murau das Landesgericht Korneuburg erst am 4. März 2026 (ON 56).

Mit dem zwischenzeitig gefassten, nunmehr angefochtenen Beschluss vom 3. März 2026 erklärte das Landesgericht Korneuburg nach Einholung einer Strafregisterauskunft und einer Personenfahndungsauskunft (ON 51.3 und 4) sowie Übermittlung des Aktes an die Staatsanwaltschaft zur Antragstellung, die sich für eine endgültige Strafnachsicht aussprach (ON 54), die bedingte Nachsicht der Strafe gemäß § 43 Abs 2 StGB iVm § 49 StGB für endgültig (ON 55).

Der dagegen – nach Verständigung von der weiteren Verurteilung durch das Bezirksgericht Murau über Anregung des Landesgerichts Korneuburg (ON 57) - von der Staatsanwaltschaft erhobenen Beschwerde (ON 59) kommt Berechtigung zu.

Nach § 43 Abs 2 erster Satz StGB ist die Strafe end- gültig nachzusehen, wenn die Nachsicht nicht widerrufen wird. Die – konstitutive - Entscheidung darüber hat erst zu erfolgen, sobald ein Widerruf nicht mehr möglich ist (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 43 Rz 27). Der Beschluss auf endgültige Strafnachsicht vom 3. März 2026 ist jedoch – bedingt durch die vom Bezirksgericht Murau verspätet erfolgte Verständigung (vgl § 494a Abs 7 StPO; RISJustiz RS0101932) - vor Ablauf der (fünfjährigen) Probezeit ergangen, sodass er ersatzlos zu beseitigen ist.

Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu.

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