OLG Wien 23Bs250/25w

23Bs250/25wOberlandesgericht30.04.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 23Bs250/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0230BS00250.25W.0430.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 11. April 2025, GZ 42.4, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener, des Angeklagten A B, seines Verteidigers Mag. Christian Hirsch sowie des Privatbeteiligtenvertreters Mag. Alexander Deutsch durchgeführten Berufungsverhandlung am 30. April 2026 zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der zu VI. des Schuldspruchs genannten Tat unter § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) und demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:

A* B* hat durch die ihm zu VI. des Schuldspruchs zur Last liegende Tat das Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB begangen.

Mit seiner sich (auch) gegen die Subsumtion der unter VI. des Schuldspruchs bezeichneten Tat nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB wendenden Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Im Übrigen wird der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche nicht Folge gegeben.

Für das Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB sowie die ihm weiterhin zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich das Verbrechen der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB (I.) sowie die Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II.), der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (III.), der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB (IV.) und der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB (V.), wird A* B* unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 144 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Mit seiner Berufung wegen Strafe wird der Angeklagte auf die Strafneubemessung verwiesen.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* B* des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB (I.), des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II.), des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b (zu ergänzen [US 35]: Abs 1) StGB (III.), des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB (IV.), des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB (V.) und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (VI.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil im Ausmaß von 21 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Weiters wurde er gemäß § 366 Abs 2 StPO iVm § 369 Abs 1 StPO dazu verhalten, der Privatbeteiligten C* B* 500 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er

„I. im Jänner 2018 bis Herbst 2018 in ** seine Ehefrau C* B* mit dem Vorsatz[, sich] durch das Verhalten der Genötigten […] unrechtmäßig zu bereichern[,] durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung genötigt, die die Genannte am Vermögen schädigte, nämlich zum Unterschreiben des Übergabsvertrags am 11.10.2018, mit welchem C* B* ihm die Liegenschaft EZ **, GB , mit den Grundstücken 549/8 und 549/9, auf welcher sich ein Zinshaus befand, übergab, indem er ihr bei einer Vielzahl an Auseinandersetzungen in meist wöchentlichen Abständen drohte, wenn sie ihm nicht das Zinshaus überschreibe, gebe es Mord und Totschlag, er gehe über Leichen, sie solle sich gut überlegen, was sie mache, sowie in einem Fall auch, dass er ihr die Tochter D B wegnehme,

II. im August 2018 in ** seine Ehefrau C* B* mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von ihrem Vorhaben die Polizei zu verständigen, weil er sie gegen eine Wand gedrückt und dort kurze Zeit festgehalten hatte, indem er ihr nach Ankündigen ihres Vorhabens die Polizei zu rufen, ihr Mobiltelefon gewaltsam aus der Hand riss und es durchbog und so ruinierte, genötigt,

III. im Zeitraum 5.11.2022 bis 24.7.2024 in ** gegen seine Ehefrau C* B* eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er die Genannte am Körper misshandelte und vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben, nämlich die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, und gegen die Freiheit, nämlich die Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB, beging, indem er

A) am 5.11.2022 C* B* zur Verhinderung, dass sie die Polizei rufe, weil er die Haustür versperrt hatte und sie nicht zum gemeinsamen Kind D* B* ließ, im Beisein der D* B* packte, ihr einen Faustschlag und einen Schlag mit der flachen Hand gegen ihr Ohr versetzte und sie gegen eine Türe stieß, wodurch sie […] zumindest zwei Stunden überdauernde Schmerzen am Ohr und am Rücken erlitt,

B) zwischen November 2022 und 24.7.2024 C* B* versuchte dazu zu zwingen, dass sie nicht mehr arbeiten gehe, indem er ihr für den Fall ihres Zuwiderhandelns zumindest dreimal damit drohte, ihr ansonsten ihre Tochter D* B* wegzunehmen und zweimal damit drohte, sie ansonsten tatsachenwidrig wegen Versicherungsbetrugs anzuzeigen,

C) am 8.11.2023 C* B* zur Erzwingung ihrer Abstandnahme davon arbeiten zu gehen lautstark anschrie, mit der Faust neben ihr wuchtig auf den Waschtisch schlug, der Genannten eine Ohrfeige versetzte, sie am TShirt erfasste und in die Badewanne stieß, wobei ihr TShirt zerriss und sie mehrere Hämatome an den Füßen erlitt,

D) am 17.12.2023 C* B* während eines Streits versuchte dazu zu zwingen, dass sie nicht mehr arbeiten gehe, indem er sie im Bereich des Genicks packte und fest zudrückte, sodass sie währenddessen Schmerzen erlitt,

E) am 24.7.2024 zur Verhinderung des Vorhabens der C* B* am nächsten Tag arbeiten zu gehen, ihre Tasche samt darin befindlichem Autoschlüssel und Laptop an sich nahm und damit weglief, die Tasche im Esszimmer zu Boden warf, sodass der gesamte Inhalt über den Boden verstreut wurde, dem Laptop einen Fußtritt versetzte, sodass dieser unter einen Kasten rutschte, und im Beisein der gemeinsamen Tochter D* B* aggressiv und eine körperliche Attacke unmittelbar in Aussicht stellend auf C* B* zur Verhinderung ihres Vorhabens sich ihre Sachen zurückzuholen mit ausgestreckten, erhobenen Händen losstürmte, sodass sie in Notwehr einen Sessel zur Hand nehmen und diesen schützend vor sich halten musste,

IV. am 24.7.2024 in ** dadurch, dass er angesichts der bevorstehenden kriminalpolizeilichen Ermittlungen wegen des unter Punkt III. E) beschriebenen Geschehens vor Eintreffen der Polizeibeamten die Tasche der C* B* wieder einräumte, als wäre nichts geschehen, wobei er den unter dem Kasten liegenden Laptop übersah, sohin den zustand des Tatortes veränderte, ein echtes Beweismittel mit dem Vorsatz verfälscht[…], dass“ es „in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung gebraucht werde,

V. am 30.7.2024 in ** dadurch, dass er im Zuge seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vor dem ihn vernehmenden Beamten GI E* tatsachenwidrig behauptete, C* B* habe am 24.7.2024 einen derart extremen Wutanfall bekommen, dass er vor ihr geflüchtet sei, wobei ihm die Genannte, als er sich bereits auf der Treppe ins Untergeschoss befunden habe, mit einem Sessel mehrere Stöße gegen den Rücken versetzt habe, sodass er zu Sturz gekommen und mehrere Stufen hinunter gefallen sei, wodurch er Prellungen und Abschürfungen im Bereich der linken Hüfte, des linken Oberschenkels, des linken Knies und im Bereich des linken Ohrs ein Hämatom erlitten habe, als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache […] in einem gegen C* B* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB geführten Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt,

VI. durch die unter Punkt V. beschriebenen zeugenschaftlichen Angaben sowie indem er seinen Anwalt in ** veranlasste, am 17.9.2024 bei der Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt eine Sachverhaltsdarstellung einzubringen, in welcher er tatsachenwidrig behauptete, C* B* habe ihn in ihrer Zeugenvernehmung am 25.7.2024 vor der Polizeiinspektion […] durch die Aussage, er habe sich seine Verletzungen aufgrund eines Sprungs von der Dachgeschosstüre durch Eigenverschulden zugezogen, verleumdet, woraufhin gegen C B ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 4 StGB und im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 24.7.2024 wegen des Verdachts der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB eingeleitet wurde, C* B* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlungen, nämlich des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1, Abs 4 StGB, falsch verdächtigte, wobei er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch ist und wobei die fälschlich angelastete Handlung der falschen Beweisaussagen mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist“.

Bei der Strafbemessung wertete die Erstrichterin das Zusammentreffen strafbarer Handlungen sowie die vorsätzliche strafbare Handlung nach dem dritten Abschnitt des Besonderen Teils gegen eine Angehörige erschwerend, mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel.

Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach dessen Verkündung mit umfassendem Anfechtungsziel angemeldete (ON 42.3 S 58: „volle Berufung“) und fristgerecht zu ON 47.2 wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche ausgeführte Berufung des Angeklagten.

Zur amtswegigen Maßnahme:

Aus Anlass der Berufung überzeugte sich das Oberlandesgericht zunächst hinsichtlich des zu VI. erfolgten Schuldspruchs wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (welches - nach den erstgerichtlichen Annahmen – in Idealkonkurrenz mit dem Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB [V. des Schuldspruchs] begründet wurde) von einem nicht geltend gemachten Subsumtionsfehler (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) zum Nachteil des Angeklagten, der von Amts wegen wahrzunehmen war (§§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall, 471, 489 Abs 1 StPO).

Ausgehend von den Konstatierungen (US 13 f) brachte der Angeklagte am 17. September 2024 durch seinen Rechtsanwalt eine Sachverhaltsdarstellung (ON 2.1) bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt ein, in welcher (in Bezug auf den urteilsgegenständlichen Vorfall vom 24. Juli 2024, vgl dazu US 11 f sowie III.E. des Schuldspruchs) „unter anderem sinngemäß behauptet wurde, C* B* habe“ ihn „durch die wahrheitswidrige Behauptung, er habe sich die Verletzungen durch einen Sprung aus fünf Meter Höhe von einer Dachgeschosstüre durch Eigenverschulden zugezogen, bei ihrer Zeugenvernehmung bei der Polizeiinspektion ** am 25.7.2024 verleumdet“. Dadurch habe er die Genannte „bezichtigt[…]“, „als Zeugin falsch ausgesagt zu haben“.

Das bloße Bestreiten der Richtigkeit belastender Angaben durch den Angeklagten stellt aber – auch wenn darin zwangsläufig der wider besseren Wissens erhobene Vorwurf der Unwahrheit gegenüber (hier:) der Belastungszeugen erblickt werden muss – keine Verleumdung dar. Dies gilt auch für das inhaltliche Verneinen ihn belastender Umstände, mag dies zwangsläufig auch eine falsche Verdächtigung der (hier:) Belastungszeugin beinhalten (RISJustiz RS0089761 [insb T2]; vgl auch RISJustiz RS0097595 [T2]).

Die vorliegendenfalls durch den Angeklagten erhobene falsche Verdächtigung (auch) in Richtung des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB (durch das konstatierte bloße Verneinen ihn belastender Umstände) ist daher von vornherein nicht strafbar, weshalb das angefochtene Urteil in der rechtlichen Unterstellung der zu VI. des Schuldspruchs genannten Tat unter das Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) und demzufolge auch im Strafausspruch aufzuheben war. Mit seiner sich (auch) gegen die Subsumtion der unter VI. des Schuldspruchs bezeichneten Tat nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB wendenden Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich der Aktenlage eine am 25. Juli 2024 stattgefundene Zeugenvernehmung der C* B* überdies nicht entnehmen lässt, sondern die Genannte zum hier gegenständlichen Themenkomplex am 5. August 2024 wegen des Verdachts der Körperverletzung als Beschuldigte vernommen wurde (ON 6.9).

Zur Berufung:

Entgegen der – zunächst zu behandelnden (Ratz, WKStPO § 476 Rz 9) – Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) wies das Erstgericht den unter Bezugnahme darauf, „dass die beim Angeklagten objektivierten Verletzungen unmöglich von einem Sprung oder einem missglückten Sprung von dieser Türe des Wirtschaftsgebäudes stammen können, sondern vielmehr im Einklang zu sehen sind mit einem runter stürzen auf der Treppe, wie es vom Angeklagten geschildert wurde,“ gestellten Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum „Beweis der Richtigkeit der Verantwortung des Angeklagten“ (ON 42.3 S 49 f) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab. Der Antrag ließ nämlich nicht erkennen, aus welchem Grund die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse und zielte solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (RISJustiz RS0099841). Das in der Verfahrensrüge zur Fundierung des Beweisantrags nachgetragene Vorbringen unterliegt dem Neuerungsverbot und ist daher prozessual unbeachtlich (RISJustiz RS0099618).

Soweit der Berufungswerber in der Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) die Feststellungen (zu I. des Schuldspruchs) zunächst als „unvollständig“ kritisiert, Umstände ins Treffen führt, die seiner Meinung nach „weiters festzustellen gewesen“ wären, und schließlich versucht, die „Relevanz dieser fehlenden Feststellungen“ darzulegen, ist ihm zu entgegnen, dass der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund in Bezug auf nicht getroffene Feststellungen von vornherein nicht in Betracht kommt (RISJustiz RS0128974). Wenn er (noch hinreichend erkennbar) vorbringt, es sei unberücksichtigt geblieben (der Sache nach Z 5 zweiter Fall), dass das Opfer „verschuldet und zahlungsunfähig“ gewesen und er „für sämtliche Vertragserrichtungskosten, Steuern und Gebühren […] aufgekommen“ sei, ist ihm im Übrigen zu erwidern, dass diese Umstände nicht in erörterungsbedürftigem Widerspruch zur erstgerichtlichen Feststellung, wonach C* B* durch Übertragung der (einen die Belastungen um 104.900 Euro übersteigenden Verkehrswert aufweisenden) Liegenschaft einen Vermögensschaden erlitt (US 7), stehen (RISJustiz RS0098646). Gleiches gilt für einen nach der Tat allenfalls realisierten Verkaufserlös, dessen Verwendung und eine allfällige spätere Ehescheidung (vgl RISJustiz RS0094145 [T3] und zum Betrug RISJustiz RS0094408, RS0094383). Wenn der Berufungswerber wiederholt auf eine seiner Meinung nach nicht „stattgefunden[e]“ Bereicherung verweist, ist – lediglich der Vollständigkeit halber – festzuhalten, dass zur Tatbestandsverwirklichung eine effektive Bereicherung beim Täter nicht erforderlich ist (EderRieder, WK² StGB § 144 Rz 22 letzter Satz; vgl zum Betrug RISJustiz RS0094617).

Zur Berufung wegen Schuld ist vorweg festzuhalten, dass die freie Beweiswürdigung ein kritischpsychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RISJustiz RS0098390). Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RISJustiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Selbst der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RISJustiz RS0098336).

Ausgehend von diesen Erwägungen begegnet die Beweiswürdigung der Erstrichterin keinen Bedenken, zumal diese nach einer erschöpfenden Beweisaufnahme, Einbeziehung des von allen in der Hauptverhandlung Vernommenen gewonnenen persönlichen Eindrucks sowie des Protokolls über die kontradiktorische Vernehmung der E* B* (ON 30.4 = ON 31.3) und unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens nachvollziehbar darlegte, wie sie zu ihren für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen gelangte und weshalb sie der leugnenden Verantwortung des Angeklagten keinen Glauben schenkte.

So konnte sie ihre Feststellungen zum jeweiligen objektiven Tatgeschehen im Wesentlichen auf die als glaubhaft und überzeugend erachteten Angaben der C* B* (ON 6.9, ON 6.12, ON 34.4 S 56 ff, ON 42.3 S 16 ff) sowie das von der Genannten verfasste Gedächtnisprotokoll (ON 9.6) stützen. Sie bezog dabei in ihre Erwägungen in nicht zu beanstandender Weise auch die gleichfalls als glaubwürdig eingestuften Depositionen der D* B* (ON 30.4 = ON 31.3), die (aufbereitete) AudioAufzeichnung des Vorfalls vom 24. Juli 2024 (ON 21.2) sowie die vorgelegten Verträge betreffend die von I. des Schuldspruchs umfasste Liegenschaft (ON 36.2) mit ein. Ferner berücksichtigte sie in nachvollziehbarer Weise die Angaben des F* B* (ON 6.10, ON 42.3 S 25 ff), der grundsätzlich einen aufrichtigen Eindruck hinterlassen habe, sowie jene des G* H* (ON 9.4, ON 34.4 S 43 ff), der „keine Neigung“ gezeigt habe, den Angeklagten fälschlich belasten zu wollen. Auch legte sie überzeugend dar, weswegen sie die Angaben der I* (ON 9.5, ON 34.4 S 32 ff) ihren Feststellungen nicht zugrunde legte, und die Ausführungen der J* (ON 9.3, ON 34.4 S 49 ff) zur Sachverhaltsklärung letztlich nichts Wesentliches beitragen konnten. Sie setzte sich überdies ausführlich mit der Verantwortung des Angeklagten auseinander und begründete auch in diesem Zusammenhang nachvollziehbar, warum sie dessen Einlassung (überwiegend) keinen Glauben schenkte, sondern darin Schutzbehauptungen ersah. Soweit vom Schuldspruch auch Drohungen umfasst sind (I., III.B., III.C. und III.E.), konnte sie sich - was deren Ernstlichkeit und Bedeutungsinhalt betrifft - insbesondere auf die jeweilige Wortwahl, weitere Begleitumstände und die allgemeine Lebenserfahrung stützen (US 21, 24, 27 f).

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite wurden von der Erstrichterin wiederum empirisch einwandfrei aus dem jeweiligen äußeren Tatgeschehen abgeleitet (US 22, 24 ff und 28 ff; vgl RISJustiz RS0116882, RS0098671).

Wenn der Berufungswerber zunächst den Wahrheitsgehalt der Angaben der C* B* angesichts der erst im Jahr 2024 erfolgten Verständigung der Kriminalpolizei anzweifelt (vgl explizit zu II. und III. des Schuldspruchs auch ON 47.2 S 12 f), ist er darauf zu verweisen, dass die Genannte nachvollziehbar deponierte, sich erst zu diesem Zeitpunkt „getraut“ zu haben, „die Polizei zu rufen“ (ON 34.4 S 99). Im Übrigen entspricht es sowohl der Lebens als auch Gerichtserfahrung, dass gerade während aufrechter Ehe regelmäßig nicht unmittelbar nach Übergriffen Anzeige erstattet wird, um die Beziehung nicht (noch weiter) zu zerrütten.

Soweit der Angeklagte ein Motiv der angeführten Zeugin für die aus seiner Sicht „unrichtigen Darstellungen“ darin erblickt, dass sich diese „eine bessere Position im Ehescheidungs- wie auch im Aufteilungsverfahren sowie auch im Pflegschaftsverfahren betreffend das gemeinsame Kind“ verschaffen wolle, stellt er – ebenso wie mit der an anderer Stelle (ON 47.2 S 11) aufgestellten Behauptung, sie würde „tatsächlich kein Interesse [haben,] einer Arbeit nachzugehen“ - bloße Spekulationen an, die nicht geeignet sind, Zweifel an deren Glaubwürdigkeit zu erwecken. Weswegen relativierende (also den Angeklagten teils entlastende) Angaben in der Hauptverhandlung die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Frage stellen sollten, erklärt die Berufung im Weiteren nicht nachvollziehbar.

Der Verweis auf die Angaben der Zeugin I* geht schon deshalb ins Leere, da die Erstrichterin diesen – wie bereits dargelegt – mit überzeugender Begründung nicht folgte (US 19). Der (ohne konkrete Fundstellen zu zitieren) behauptete Widerspruch zwischen den Angaben des Opfers und jenen der Zeugen H* und J* ist für das Berufungsgericht hinwieder nicht zu erkennen. Weswegen die Angaben der zuletzt angeführten Zeugen aufgrund des Umstands, dass diese „bereits einen Prozess wegen Besitzstörung gegen den Angeklagten verloren“ haben mögen (Stellungnahme ON 6.2 S 3 des BsAktes), als „unglaubwürdig anzusehen“ sein sollten, erklärt der Berufungswerber nicht nachvollziehbar.

Mit seiner weiteren, indes unbelegt gebliebenen und sich nur auf Mutmaßungen stützenden Behauptung, seine Tochter D* B* sei durch das Opfer „beeinflusst und manipuliert worden“, stellt er wiederum lediglich eigene Beweiswerterwägungen an, ohne Mängel an der lebensnahen Beweiswürdigung des Erstgerichts aufzuzeigen.

Zu dem im Rahmen der Schuldberufung gestellten Antrag auf „Einholung eines kindespsychologischen Sachverständigengutachtens“ zum „Beweis der mangelnden Aussagefähigkeit bzw. der mangelnden Aussagetüchtigkeit sowie des Umstandes, dass die unmündige D* B* infolge bewusster oder unbewusster Manipulation durch die Kindesmutter C* B* diese unrichtigen für den Angeklagten belastenden Aussagen getätigt hat“, ist festzuhalten, dass die Prüfung der Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft nach dem Gesetz allein dem erkennenden Gericht zukommt (§ 258 Abs 2 StPO). Nur in Ausnahmefällen, etwa bei Entwicklungsstörungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen kommt insoweit die Hilfestellung durch einen Sachverständigen in Betracht (RISJustiz RS0097364 [insb T6], RS0097733, RS0120634). Ein solcher geistiger oder seelischer Zustand der Zeugin wird jedoch in der Berufung nicht behauptet und ist auch anhand der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb dem Beweisantrag schon aus diesem Grund nicht nachzukommen war. Im Übrigen wurde aber auch nicht dargetan, dass die unmündige Zeugin sowie deren gesetzliche Vertreterin die erforderliche Zustimmung zur psychologischen Exploration erteilt hätten oder erteilen würden (RIS-Justiz RS0118956 [insb T3, T4 und T5]).

Auch dem weiteren Antrag auf „Durchführung eines Ortsaugenscheins unter Beiziehung der D* B* […] zur Erstellung eines Bewegungsprofiles der Zeugin D* B* zum Vorfall vom 24.07.2024 und zum Nachweis dafür, dass D* B* tatsächlich keine Sicht auf die der in drei Meter Höhe gelegene Türe des Wirtschaftsgebäudes haben konnte, sohin die bezughabenden Aussage in der kontradiktorischen Vernehmung, Sie würde den Angeklagten aus dieser Türe herauskommen gesehen haben, unrichtig ist“, war nicht zu entsprechen, zumal das Begehren nicht erkennen lässt, warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Beweisergebnis erwarten lasse (RISJustiz RS0118444). Selbiges trifft auf die in der Stellungnahme vom 20. April 2026 (ON 6.2 des BsAktes) beantragte „Ladung und zeugenschaftliche Einvernahme der K*“ sowie „der L* H*“ „zum Beweis dafür, dass der Angeklagte im Kreise seiner Familie stets ruhig und zuvorkommend gewesen war, sohin geradezu ausgeschlossen werden muss, dass die nunmehr gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe Berechtigung finden könnten“, zu.

Die Ausführungen zu I. des Schuldspruchs, die „Rückübertragung der Liegenschaft“ sei zur „Hintanhaltung einer Versteigerung“ erfolgt, der Angeklagte habe „sämtliche Kosten und offene Beträge übernommen, auch jene, welche im Grundbuchsauszug nicht festgehalten sind, ebenso sämtliche Vertragserrichtungskosten, Steuern und Gebühren für beide Eigentumsübertragungen samt Gebühren und Steuern“, weswegen eine „Bereicherung des Angeklagten bzw. eine Schädigung der C* B* […] rein rechnerisch nicht eingetreten“ sei, überzeugen angesichts des Umstands, dass die Liegenschaft (auch nach seinen Angaben „200.000,--€ oder was oder mehr“ [ON 34.4 S 7]) einen die Belastungen um 104.900 Euro übersteigenden Verkehrswert aufwies und er sie in der Folge gar um einen diese um 304.900 Euro übersteigenden Betrag von 400.000 Euro veräußerte (ON 42.3 S 5 iVm ON 36.2 S 12), nicht. Wenn er auch an dieser Stelle ins Treffen führt, eine „Bereicherung“ sei „auch dadurch bereits auszuschließen, als die während aufrechter Ehe angeschafften Vermögensbestandteile als gemeinschaftliches Vermögen einem allfälligen Aufteilungsverfahren zugrunde zu legen sind“, ist er neuerlich darauf zu verweisen, dass zur Tatbestandsverwirklichung eine effektive Bereicherung beim Täter nicht erforderlich ist (EderRieder, WK² StGB § 144 Rz 22 letzter Satz; vgl zum Betrug RISJustiz RS0094617). Im Übrigen legt er nicht dar, weshalb der ins Treffen geführte – zeitlich nach der Tat gelegene - Umstand an einer (zumindest vorübergehenden) Vermögensminderung etwas ändern sollte (vgl RISJustiz RS0094145 [T3] und zum Betrug RISJustiz RS0094408, RS0094383).

Die in diesem Zusammenhang in der Berufung wegen Schuld beantragte Ladung und Vernehmung eines Bankmitarbeiters zum „Beweis der schlechten finanziellen Verhältnisse, welcher einer weiteren Finanzierung durch die M* entgegen gestanden haben“, konnte unterbleiben, zumal das Beweisthema von vornherein ohne Bedeutung für die Schuld und Subsumtionsfrage ist (RISJustiz RS0118444).

Der weitere Antrag auf „Ladung und zeugenschaftliche Einvernahme des Notars“ zum „Beweis dafür, dass die Angeklagten [ersichtlich gemeint: das Opfer] den Übergabsvertrag vom 11.10.2018 in deren ausdrücklichem Einverständnis frei von Zwang unterfertigt hat“, ließ wiederum nicht erkennen, warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Beweisergebnis erwarten lasse (RISJustiz RS0107040). Auch diesem - lediglich auf eine Erkundungsbeweisführung abzielenden - Beweisantrag war daher nicht nachzukommen.

Wenn der Angeklagte („Zum Faktenkomplex 24.07.2024“) letztlich abermals auf seine – durch ihn als schlüssig und widerspruchsfrei erachtete – Verantwortung verweist, so gelingt es ihm auch hier mit seinen eigenen Erwägungen nicht, Mängel an der lebensnahen Beweiswürdigung des Erstgerichts aufzuzeigen.

In einer Gesamtschau hat auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Berufung wegen Schuld anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage.

Zu IV. des Schuldspruchs bestreitet die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) das Tatbestandsmerkmal der Verfälschung eines Beweismittels. Sie leitet jedoch nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl RISJustiz RS0116565), weshalb die Veränderung von Tatortspuren (hier in Bezug auf III.E. des Schuldspruchs) keine solche darstellen sollte (vgl RISJustiz RS0126400; Plöchl, WK² StGB § 293 Rz 23 f; Tipold, SbgK § 293 Rz 29 ff; Leukauf/Steininger/Bauer, StGB5 § 293 Rz 3).

Die gegen I. des Schuldspruchs gerichtete Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO, nominell auch § 281 Abs 1 Z 5 StPO) erachtet „die Annahme einer Bereicherung bzw. eine Schädigung aus rechtlichen Gründen nicht nachvollziehbar“, da „während der Ehe angeschaffte[…] Vermögenswerte […] im Aufteilungsverfahren im Falle einer Ehescheidung zwischen den Ehegatten im Regelfall 1:1 aufgeteilt“ würden, und strebt eine Unterstellung der Tathandlung (lediglich) unter § 105 Abs 1 StGB bzw § 107 Abs 1 StGB an. Mit ihrer Argumentation leitet sie jedoch gleichfalls nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl erneut RISJustiz RS0116565), weshalb der ins Treffen geführte – zeitlich nach der Tat gelegene - Umstand an einer (zumindest vorübergehenden) Vermögensminderung etwas ändern sollte (vgl wiederum RISJustiz RS0094145 [T3] und zum Betrug RISJustiz RS0094408, RS0094383). Dies trifft auch auf die behaupteten Aufwendungen des Berufungswerbers zu (zur zur Tatbestandsverwirklichung nicht erforderlichen effektiven Bereicherung beim Täter siehe wiederum EderRieder, WK² StGB § 144 Rz 22 letzter Satz; vgl zum Betrug RISJustiz RS0094617).

Aufgrund der amtswegigen Maßnahme und ausgehend davon, dass die konstatierte wahrheitswidrige Bezichtigung der C* B* durch den Angeklagten „in der Zeugeneinvernahme am 30.7.2024 […], sie habe ihn vorsätzlich am Körper verletzt“ (US 13), eine Verleumdung wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB darstellt (vgl RISJustiz RS0096770), war zunächst zu erkennen, dass der Angeklagte durch die ihm zu VI. des Schuldspruchs zur last liegende Tat das Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB begangen hat.

Bei der sodann zufolge Kassation des Strafausspruchs erforderlichen Strafneubemessung war nach § 144 Abs 1 StGB von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

Fallbezogen wirken das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) sowie die Begehung von vorsätzlichen strafbaren Handlungen nach dem dritten Abschnitt des besonderen Teils (II. und III.) und einer sonstigen strafbaren Handlung unter Anwendung von gefährlicher Drohung (I.) zum Nachteil einer Angehörigen (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB) sowie teils für eine minderjährige Person wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person (III.A. [vgl US 8]; § 33 Abs 2 Z 1 StGB) erschwerend, mildernd demgegenüber der bisher ordentliche Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB).

Der Ansicht der Oberstaatsanwaltschaft zuwider liegen in Bezug auf I. des Schuldspruchs keine als erschwerend zu wertenden Tatwiederholungen vor, handelte es sich doch (bloß) um eine Annäherung an den (nur ein Mal eingetretenen) tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte.

Auch von einem langen Tatzeitraum war nicht auszugehen, ist doch dem Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB eine länger andauernde Delinquenz gleichsam deliktsimmanent (vgl RISJustiz RS0120815).

Entgegen der Ansicht des nunmehr 74jährigen Angeklagten ist demgegenüber sein Lebensalter nicht mildernd zu berücksichtigen, liegt doch fallbezogen keine spezielle Strafempfindlichkeit vor (vgl dazu RISJustiz RS0091014 [T1]). Der bisher ordentliche Lebenswandel findet hinwieder ohnehin zu seinen Gunsten Berücksichtigung.

Bei objektiver Abwägung der dargestellten Strafzumessungslage und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen erweist sich eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten fallbezogen als schuld und tatangemessen sowie dem sozialen Störwert, der Rechtsgutbeeinträchtigung und generalpräventiven Aspekten entsprechend. Angesichts der vom Angeklagten nicht zu vertretenden Verzögerung des Berufungsverfahren war jedoch gemäß § 34 Abs 2 StGB eine Reduktion der Strafe in der Höhe von einem Monat vorzunehmen.

Aufgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels des Angeklagten war die verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachzusehen, da (gerade noch) angenommen werden kann, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es auch nicht der Vollstreckung eines Teils der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Mit seiner Berufung wegen Strafe war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.

Nicht im Recht ist schließlich die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche.

Die Erstrichterin traf die für den Privatbeteiligtenzuspruch erforderlichen Feststellungen zum objektiven Tathergang und zur subjektiven Tatseite sowie zu den Verletzungsfolgen (US 8 ff). Der Zuspruch findet dem Grunde nach in den zivilrechtlichen Schadenersatzbestimmungen (§ 1325 ABGB) Deckung, wobei das Schmerzengeld nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich mit einem Globalbetrag festzusetzen ist (RISJustiz RS0031415, RS0031191) und die Bemessung gemäß § 273 ZPO nach freier Überzeugung des Gerichts zu erfolgen hat. Davon ausgehend ist der zugesprochene Betrag von 500 Euro aber nicht zu beanstanden.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.