OLG Wien 17Bs123/26a

17Bs123/26aOberlandesgericht04.05.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 17Bs123/26a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0170BS00123.26A.0504.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. SchneiderReich und den Richter Ing. Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 7. April 2026, GZ **22, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit am 20. Jänner 2020 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ *, wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Jahren verurteilt. Unter einem wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr: in einem forensischtherapeutischen Zentrum [in der Folge: FTZ]) angeordnet.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er – unter dem auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Einfluss, nämlich einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional instabilen Anteilen (ICD 10, F 61), wobei auch hirnorganische Elemente (ICD 10, F 07) eine Rolle spielen sowie eine nicht näher bezeichnete Störung der Sexualpräferenz (ICD 10, F 65.9; vgl US 7 f in ON 11.1) - am 12. März 2019 in ** B* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er sie zu Boden riss, sich auf sie kniete, ihr mehrere Faustschläge gegen den Kopf versetzte, sie anschließend an ihren Haaren packte und in einen Nebenraum schleifte, sich neuerlich auf ihren Oberkörper kniete und versuchte sie zu entkleiden, um mit seinem Penis vaginal in sie einzudringen, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil es dem Opfer gelang sich zu wehren, und wodurch B* eine 24 Tage übersteigende Gesundheitsschädigung, nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) erlitt.

Seither wird der Untergebrachte (entsprechend § 24 Abs 1 erster Satz StGB) im Maßnahmenvollzug, aktuell in der Justizanstalt Stein, angehalten. Das errechnete Strafende ist der 12. März 2034. Die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe werden am 12. September 2026 vorliegen (ON 4).

Zuletzt sprach das Landesgericht Krems an der Donau mit Beschluss vom 17. April 2025 zu AZ ** (ON 12.1), bestätigt durch das Oberlandesgericht Wien zu AZ 17 Bs 103/25h (ON 12.2), die Notwendigkeit der weiteren Anhaltung des Betroffenen im Maßnahmenvollzug aus, nachdem dieser am 17. April 2025 persönlich angehört (ON 12.4) und zudem ein aktuelles psychiatrisches, neurologisches und kriminalprognostisches Gutachten (ON 12.3) eingeholt worden war (ON 12.4).

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht als Senat von drei Richtern (zu 1.)) festgestellt, dass die weitere Unterbringung des Betroffenen in einem FTZ nach § 21 Abs 2 StGB notwendig ist sowie (zu 2.) bis 4.)) dessen Anträge auf bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug abgewiesen, jenen auf unbedingte Entlassung aus diesem zurückgewiesen, jene auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie einer Person mit Lehrstuhl für Forensik bzw forensischer Ausbildung und auf Einholung eines solchen aus dem Fachgebiet der klinischen Psychologie, dies entweder durch Dr. C* oder Univ.Prof.Dr. D* oder Dr. E* oder Ass.Prof.Dr. F* abgewiesen sowie jenen auf Durchführung einer neuerlichen persönlichen Anhörung des Untergebrachten unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgewiesen.

Dagegen richtet sich dessen rechtzeitige Beschwerde (ON 25.2), der keine Berechtigung zukommt.

Zunächst ist zur Beschwerdekritik, das Vollzugsgericht hätte in der in § 18c StVG normierten Senatszusammensetzung (ein Berufsrichter, zwei fachkundige Laienrichter) anstatt als Senat von drei (Berufs)Richtern entscheiden müssen, festzuhalten, dass § 162 Abs 3 StVG für die Entscheidung über die (wie hier:) Notwendigkeit der weiteren Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum sowie über die bedingte Entlassung aus dieser Einrichtung und die damit zusammenhängenden Anordnungen, sofern es sich nicht ausschließlich um die Erteilung von Weisungen oder die Bestellung eines Bewährungshelfers handelt, ausdrücklich die Zuständigkeit des Vollzugsgerichts als Senat von drei Richtern anordnet. Der als „Ergänzende Bestimmungen“ übertitelte Verweis des § 163 StVG, wonach die §§ 11 bis 15 und 17 bis 19 StVG sinngemäß anzuwenden seien, ändert daran nichts, stellt doch § 18c StVG ausdrücklich (nur) auf den Vollzug von Freiheitsstrafen ab, während § 162 Abs 3 StVG als lex specialis die Senatszusammensetzung beim Vollzug vorbeugender Maßnahmen regelt. Daher geht das Beschwerdeargument, das Vollzugsgericht hätte in einer Senatszusammensetzung nach § 18c StVG entscheiden müssen, ins Leere.

Eine Ausgeschlossenheit – soweit hier von Relevanz - iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO (iVm §§ 163, 17 Abs 1 Z 3 StVG) liegt nur dann vor, wenn aufgrund des äußeren Anscheins der objektiv gerechtfertigte Eindruck entsteht, dass ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit heranträte, also die Hemmung einer unparteiischen Entscheidungsfindung durch unsachliche psychologische Motive gegeben sei (RISJustiz RS0096914, RS0096880). Die bloß subjektive Besorgnis einer Befangenheit genügt nicht, es sind objektive Gründe dafür glaubhaft zu machen (RISJustiz RS0097086). Ein äußerer Anschein muss so beschaffen sein, dass er bei einem unbeteiligten, äquidistanten Beurteiler Anlass zu nicht bloß entfernt denkbaren, sondern vielmehr naheliegenden Zweifeln an der vollen Unvoreingenommenheit des Richters bietet (RISJustiz RS0097054). Der bloße Umstand, dass sich die Rechtsansicht eines Richters nicht mit jener des Einschreiters deckt, begründet keine Ausgeschlossenheit (14 Os 9/09v uva).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen indiziert die Verfahrensführung der Anhörung am 17. April 2025 im Lichte der vorgenannten Prämissen jedoch keine Ausgeschlossenheit der Vorsitzenden oder der anderen Senatsmitglieder. Grundlage dieser Prüfung bildet das darüber angefertigte (RISJustiz RS0098679), unbedenkliche Protokoll (ON 12.4). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf eine bestehende Ton und Bildaufnahme dieser Anhörung verweist, welche insoweit einzusehen sei, ist ihm zu entgegnen, dass es sich dabei – wie zu AZ 17 Bs 124/26y des Oberlandesgerichts Wien näher ausgeführt – lediglich um ein technisches Hilfsmittel iSd § 271 Abs 2 StPO handelt, das – wie hier – nach der Fertigstellung des Protokolls seine eigenständige Bedeutung verliert. Der schriftlichen Übertragung sind im Übrigen aber ohnehin die von ihm kritisierten Vorgänge zu entnehmen, nämlich sowohl dessen Unterbrechungen durch die Vorsitzende (aaO S 7, 8 und 13) als auch jene Situationen, in der diese ihm eröffnete, er habe ohne vollständige Therapie und Behandlung keine Chance, jemals einen Gutachter oder ein Gericht zu finden, der oder das ihn entlassen werde (aaO S 7), sowie jene, in der sie ihn mit den weiteren Verurteilungen nach § 201 StGB konfrontierte sowie der Beurteilung der Taten als (auch für die Opfer) traumatische Erlebnisse (aaO S 9).

Entgegen den Depositionen des Beschwerdeführers sind diese Umstände jedoch nicht geeignet, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der Entscheidungsorgane in Zweifel zu ziehen. Denn die Vorsitzende wies den Beschwerdeführer – mag er das Auftreten dieser subjektiv auch als „emotional behaftet“ empfunden und sich dadurch „unter Druck gesetzt“ erachtet haben - lediglich auf die Notwendigkeit der Absolvierung der (medizinisch erforderlichen) Therapie hin, um (durch den dadurch allenfalls bedingten Abbau der spezifischen Gefährlichkeit) eine Chance auf eine bedingte Entlassung zu haben, und begegnete diesem sohin mit einem sachlichen Argument. Insbesondere begründet dies keinen Anhaltspunkt dafür, die Senatsmitglieder seien nicht gewillt, den Betroffenen selbst im Falle des Fehlens sämtlicher für eine weitere Anhaltung im Maßnahmenvollzug notwendiger Voraussetzung, bedingt zu entlassen.

Dem Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach er seit der Begutachtung 2010, in welcher das Vorliegen einer schweren psychischen Störung nicht diagnostiziert worden sei, er seither keinen Unfall, keine Krankheit und kein traumatisches Erlebnis gehabt habe, begegnete die Vorsitzende mit dem Vorhalt, dass dessen weitere Verurteilungen wegen der Verbrechen der Vergewaltigung aber solche traumatischen Erlebnisse - jedenfalls für die Opfer, aber wohl auch für den Täter - darstellen (aaO S 9). Weder wurde dem Beschwerdeführer dadurch ein Argument abgeschnitten noch ist für den Beschwerdesenat erkennbar, inwieweit dieser Einwand auf eine fehlende nötige Distanz und Objektivität schließen lassen soll.

Dem Betroffenen stand es überdies offen, (weitere) Fragen an den Sachverständigen zu stellen (aaO S 7 ff), wies die Vorsitzende doch (zulässig) nur solche zurück, die bereits gestellt wurden bzw die für den Verfahrensgegenstand ohne Bedeutung waren. Ein die Befangenheit herstellendes (unsachliches) Verhalten im Rahmen der Anhörung ist dem Protokoll daher nicht zu entnehmen.

Ein solches lässt sich auch aus dem angefochtenen Beschluss nicht ableiten, legte der erkennende Senat – im Einklang mit der Rechtslage (RISJustiz RS0087517; Pieber, WK2 StVG § 162 Rz 18) - doch bloß dar, dass (aus dessen Sicht) im Falle fehlender (positiver) Entwicklungen und Anhaltspunkte im Rahmen der nächsten Prüfung nach § 25 Abs 3 StGB (aus heutiger Sicht) beweismäßig im Hinblick auf den Gesundheitszustand und die Wesensart des Verurteilten zur Klärung der Notwendigkeit der weiteren Anstaltsunterbringung von der Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens (wohl) abgesehen werden wird können.

Entgegen dem weiteren Einwand, wonach das Erstgericht vor seiner Entscheidung eine solche des Präsidenten des Obersten Gerichtshof über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien (AZ *) abzuwarten gehabt hätte, mit welchem diese erkannte, dass der Präsident des Landesgerichts Krems an der Donau Dr. G von der Entscheidung über die Ablehnung der übrigen Richter seines Gerichtshofs nicht ausgeschlossen sei, schlägt schon deshalb fehl, weil gegen diese Entscheidung ein selbständiges Rechtsmittel gar nicht zustand (§ 45 Abs 3 StPO).

In diesem Sinne wurde dessen Beschwerde mittlerweile auch mit Beschluss vom 14. April 2026 zu AZ ** zurückgewiesen.

Nach § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.

Besteht demnach die die Anordnung der Maßnahme rechtfertigende Gefährlichkeit in der Befürchtung, der Rechtsbrecher werde sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung (hier aufgrund der Anlasstat) irgendeine oder eine in § 21 Abs 3 zweiter Satz StGB genannte mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen, so genügt zur Erreichung des Zwecks des Maßnahmenvollzugs, wenn ungeachtet des Fortbestands der die Anordnung der Maßnahme rechtfertigenden Gefährlichkeit diese auch extra muros hintangehalten werden kann. Die Gefährlichkeit, auf die § 47 Abs 2 abstellt, besteht dann nicht mehr und der Vollzug der Maßnahme ist nicht mehr notwendig (Haslwanter, WK² StGB § 47 Rz 10).

Voraussetzung für eine bedingte Entlassung aus der Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB ist somit eine auf den in § 47 Abs 2 StGB taxativ aufgezählten Gründen beruhende günstige Prognose (MichelKwapinski/Oshidari, StGB15 § 47 Rz 2). Dabei steht der Fortbestand der Gefährlichkeit, die zur Anordnung der Maßnahme führte, einer bedingten Entlassung nach § 47 Abs 2 StGB nicht entgegen, vielmehr ist neben der Gefährlichkeit iSd jeweiligen Unterbringungsvoraussetzung unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit ihres Vollzugs die Substituierbarkeit der Maßnahme in Rechnung zu stellen (vgl Haslwanter aaO § 47 Rz 8). Zeigt sich im Vollzug einer Maßnahme, dass der der Unterbringungsanordnung zu Grunde liegenden Gefährlichkeit auch ohne Fortsetzung der Anhaltung wirksam begegnet, die Gefährlichkeit also hintangehalten werden kann, erfordert der Zweck der Maßnahme ihren weiteren Vollzug nicht mehr; die Unterbringung ist nicht mehr notwendig und daher nicht aufrechtzuerhalten (Haslwanter aaO § 47 Rz 7).

Eine solche günstige Prognose ist im Anlassfall nach wie vor nicht gegeben. Zutreffend verwies das Erstgericht in diesem Zusammenhang nämlich zunächst auf das jüngste psychiatrische Gutachten des Sachverständigen DI Dr. H* vom 18. Februar 2025 (ON 12.3) samt Erörterung im Rahmen der persönlichen Anhörung am 17. April 2025 (ON 12.4), welches dem Angehaltenen – insbesondere unter Einbeziehung von ihm erstatteter Vorgutachten aus den Jahren 2008, 2010 und zuletzt 2022, der Äußerung der Begutachtungs und Evaluationsstelle für Gewalt und Sexualstraftäter [in der Folge: BEST] vom 11. November 2024 (ON 5 in AZ ** des Landesgerichts Krems an der Donau) und der forensischen Stellungnahme des Department Maßnahmenvollzug vom 21. November 2024 (aaO in ON 7) – eine weiterhin bestehende schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung attestiert, nämlich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotionalinstabilen, impulsiven, dissozialen und psychoorganischen Anteilen vor dem Hintergrund einer unterdurchschnittlichen intellektuellen Ausstattung an der Grenze zur leichten Intelligenzminderung, und einer Störung durch Alkoholkonsum in Form eines schädlichen Gebrauchs bzw einer Abhängigkeit, derzeit abstinent in beschützender Umgebung (ON 12.3, 31). Zu dieser Diagnose gelangte der Sachverständige – nachdem der Beschwerdeführer eine Untersuchung verweigerte – in erster Linie aufgrund des persönlich von ihm gewonnen Eindrucks anlässlich früherer Begutachtungen und Einsicht in die schriftlichen Unterlagen (ON 12.4, 3; ON 12.3, 31 ff). Nachvollziehbar führte er vor dem Hintergrund der seit den früheren Begutachtungen (2008 und 2010) verstrichenen Zeit und der (einschlägigen) Delinquenz des Beschwerdeführers nach dessen bedingter Entlassung am 30. Dezember 2009 aus (vgl die Strafregisterauskunft ON 5), dass diese früheren Expertisen, wonach der Beschwerdeführer nicht bzw nicht mehr an einer schweren psychischen Störung gelitten habe, auf einer Fehleinschätzung beruhten und er (irrig) eine situative Komponente als ursächlich für die weitere 2010 verübte Tat verortete (vgl ON 12.4, 4 f). Insbesondere aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht und der unzureichenden Therapiebereitschaft (vgl ON 12.3, 26 sowie 30 f), schloss der Sachverständige sohin nachvollziehbar darauf, dass seit der neuerlichen Unterbringung in einem FTZ keine (relevante) Zustandsbesserung der Erkrankung eingetreten ist. Dabei zog er ebenso ins Kalkül, dass – entgegen seinen schriftlichen Ausführungen auf Seite 13 und 29 des Gutachtens – der Beschwerdeführer im Säuglingsalter an einer Gehirnhautentzündung erkrankt war, jedoch keine im Vordergrund befindliche psychoorganische Störung vorliegt und dieser Umstand weder für die Therapie noch für die Prognose bedeutsam ist (ON 12.4, 6). Den insoweit mangelhaften Befund konnte der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Anhörung folglich schlüssig stellen.

Nachvollziehbar kam der Sachverständige unter Anwendung von Methoden der psychiatrischen Kriminalprognostik (ON 12.3, 13 ff und 34 f) in weiterer Folge zur Einschätzung, es sei als Ausfluss der Erkrankung im Falle einer bedingten Entlassung des Angehaltenen binnen sechs bis zwölf Monaten erneut mit der Begehung von gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichteten Taten mit schweren Folgen, wie etwa auch der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 StGB oder der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB zu rechnen (aaO S 38). Die medizinischen Voraussetzungen der Einweisung in ein FTZ bestehen nach gutachterlicher Sicht somit unvermittelt fort, zumal der Beschwerdeführer weiterhin eine kritische Auseinandersetzung mit den biographischen Tatsachen, insbesondere den zahlreichen Vergewaltigungsdelikten trotz langjähriger Haftstrafen und bisherigen Behandlungen bzw Resozialisationsversuchen, verweigert, weshalb unverändert insbesondere kognitive Verzerrungen, sexuelle Zwanghaftigkeit, Verständnis für deliktrelevante Faktoren, Impulskontrolle und relevante Risikofaktoren noch bzw weiter zu bearbeiten sind, und angesichts des unveränderten Zustandsbildes eine extramurale Behandlung, durch die die Gefährlichkeit hintangehalten werden könnte, derzeit nicht in Betracht kommt (aaO S 30 und 36 f).

Der Beschwerde des Angehaltenen zuwider, der unter Verweis auf ein älteres Gutachten des beigezogenen Sachverständigen aus dem Jahr 2010 auf die – aus seiner Sicht – abgebaute und sohin längst nicht mehr bestehende schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung verweist, lässt die dazu anlässlich der mündlichen Gutachtenserörterung erstatteten und bereits erwähnten Ausführungen des DI Dr. H* gänzlich außer Acht, die insbesondere mit der weiteren Delinquenz des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen sind. Gerade im Lichte dieser weiteren (negativen) Entwicklung kam der Sachverständige nämlich zum Ergebnis, bei seinen früheren Beurteilungen einer Fehleinschätzung unterlegen zu sein.

Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, die Expertise sei insoweit unschlüssig, als der Sachverständige ausführe, es sei „beim Beschwerdeführer keine (!) Änderung“ eingetreten (ON 12.4, 3), weshalb er folglich (weiterhin nicht) an einer schweren und nachhaltigen psychischen Störung leiden könne, verkennt er, dass DI Dr. H* damit nicht auf das 2010 erstattete Gutachten und der damaligen (Fehl)Einschätzung Bezug nimmt, sondern gerade darauf, dass sich trotz langjähriger und intensiver Behandlung keine Veränderung der (schon bestehenden) Erkrankung eingestellt habe und auch die Gefährlichkeit nicht habe abgebaut werden können.

Den aktuellen (fachkundigen) Äußerungen des Department Maßnahmenvollzug der Justizanstalt Stein vom 9. Dezember 2025 (ON 7) und der BEST vom 19. November 2025 (ON 6) zufolge habe sich auch zuletzt keine risikorelevante Veränderung eingestellt.

In diesem Sinne wird in ersterer Stellungnahme kurz zusammengefasst auf die relevanten, negativ besetzten Risikofaktoren, nämlich insbesondere sexuell abweichender Lebensstil (wiederholte Sexualdelikte; Vergewaltigungsphantasien seit der Jugend), sexuelle Zwanghaftigkeit (triebdämpfende Medikation wird abgelehnt), kognitive Verzerrungen, zwischenmenschliche Aggression, (mangelnde) emotionale Kontrolle und Verständnis für deliktrelevante Faktoren, Substanzmissbrauch, individueller Deliktzyklus, Impulisivität, (unzureichende) Behandlungscompliance und abweichende Sexualpräferenz hin, sowie insbesondere darauf, dass die triebhemmende Medikation vom Beschwerdeführer verweigert werde, bisher eine Auseinandersetzung mit seiner sexuellen Devianz nicht in ausreichendem Maße stattgefunden habe und sich dessen die Impulskontrolle betreffenden Defizite auch im Vollzugsalltag zeigen würden. Im Rahmen einer Gesamteinschätzung wird auch auf einen Betreuungswechsel im klinischen Case Management im Juli 2025 verwiesen, nachdem der Beschwerdeführer der bisherigen Betreuerin mit dem „Anhüpfen“ gedroht habe, weshalb eine bedingte Entlassung nicht empfohlen werden könne.

Auch die BEST berichtet in ihrer letzten Stellungnahme zunächst über den aktuellen Unterbringungsverlauf und den im Zusammenhang mit seiner CaseManagerin stehenden Vorfall im Juli 2025 sowie dessen mangelnde therapeutische Erreichbarkeit, sodass in Bezug auf den Abbau der Gefährlichkeit des Betroffenen keine relevanten Behandlungsfortschritte erzielt hätten werden können. So könne weiterhin nicht von einer Veränderung legalprognostisch bedeutsamer Problembereiche gesprochen werden. Seine deviante Sexualstruktur, die ein zentrales Behandlungsziel darstelle, habe bislang aufgrund seiner abwehrenden Haltung zu dem Thema bislang noch nicht bearbeitet werden können. Nach dem Wechsel im CaseManagement bestehe zwar aktuell wieder eine stabile Betreuungsbeziehung, jedoch werde die Behandlungsansprechbarkeit insgesamt als schlecht und die therapeutische Beeinflussbarkeit als begrenzt angesehen.

Aus all diesen Erwägungen ist – wie entgegen den Beschwerdebehauptungen auch schon vom Erstgericht zutreffend erfolgt (vgl BS 7 f) - begründet zu erschließen, dass weiterhin keine (relevanten) Fortschritte in der Behandlung der Persönlichkeit des Angehaltenen erzielt werden konnten. Das nach wie vor evidente Risiko, der bereits mehrfach einschlägig und wiederholt rasch rückfällig gewordene Vorbestrafte (vgl die Strafregisterauskunft ON 5) A* könnte in absehbarer Zukunft (sechs bis zwölf Monate) unter dem maßgeblichen Einfluss seiner (iSd Sachverständigengutachtens vom 18. Februar 2025) schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung wiederum eine – bereits dargestellte (§ 201 StGB bzw § 84 Abs 4 StGB) - mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen, konnte insbesondere aufgrund seiner weiterhin fehlenden Störungseinsicht und Therapiebereitschaft nicht entscheidend reduziert werden (vgl zur fehlenden Impulskontrolle auch die wiederholt verhängten Ordnungsstrafen [ON 7, 20 f], zuletzt wegen eines Vorfalls am 2. Juli 2025 [ON 8 und 9]). Das Erstgericht gelangte daher zutreffend zu der Überzeugung, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, gegenwärtig noch nicht ausreichend abgebaut ist, um sie außerhalb der Anstalt wirksam hintanhalten zu können.

Im Gegensatz zum Verfahren zur Unterbringung in einem FTZ nach § 21 StGB (§ 430 Abs 1 Z 2, § 439 Abs 2, § 441 Abs 2 StPO) ist in jenem wegen der Entscheidung über die bedingte Entlassung – wie bereits erwähnt - die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie oder Psychologie nicht zwingend vorgeschrieben und war eine solche fallkonkret auch nicht geboten, fand die letzte Begutachtung des Beschwerdeführers doch erst vor rund einem Jahr statt und ergeben sich aus den Einschätzungen der Fachexperten des Maßnahmenteams und der BEST keine Hinweise auf signifikante Änderungen in Bezug auf das Vollzugsverhalten und die Therapiebereitschaft des Betroffenen, sodass die Einholung eines aktuellen Sachverständigengutachtens beweismäßig nicht erforderlich war, vikariiert gegenständlich der Maßnahmenvollzug gemäß § 24 Abs 1 StGB doch auch noch die verhängte Freiheitsstrafe.

Bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich weder aus dem Erkenntnis des EGMR vom 20. Juli 2017 (Bsw 11537/11, Lorenz gegen Österreich) noch der dazu ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, AZ 11 Os 124/17w, 11 Os 147/17b, anderes ergibt (Pieber, WK2 StVG § 162 Rz 18).

Sohin verfielen sowohl der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens als auch jener auf Durchführung einer neuerlichen persönlichen Anhörung des Untergebrachten unter Ausschluss der Öffentlichkeit berechtigt der Abweisung, wurde der Beschwerdeführer doch zuletzt am 17. April 2025 angehört und hat dies gemäß § 167 Abs 1 StPO zwingend nur mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren stattzufinden.

Letztlich versagt auch der Verweis des Beschwerdeführers darauf, dass im Zeitpunkt seiner Verurteilung am 21. August 2019 die damaligen Bestimmungen über den Maßnahmenvollzug noch anders gelautet haben, als die aktuellen. Denn die Prüfung, ob der Betroffene auch nach den Bestimmungen des Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 (MVAG 2022) untergebracht werden darf, hatte gemäß Art 6 Abs 2 erster Satz MVAG 2022 bereits im Rahmen der erstmaligen Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung zu erfolgen und wurde gegenständlich mit Beschluss des Landesgericht Steyr vom 25. April 2023 vorgenommen (ON 18.1).

Vor diesem Hintergrund war auch die Zurückweisung des Antrags auf unbedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug nicht zu kritisieren (Haslwanter, WK2 StGB § 47 Rz 2/1), sind gemäß § 47 Abs 1 StGB die Eingewiesenen aus einem FTZ doch stets nur unter Bestimmung einer Probezeit bedingt zu entlassen.

Der Beschwerde gegen den folglich sach und rechtsrichtig gefassten Beschluss war sohin ein Erfolg zu versagen.

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§§ 163, 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

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