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18Bs104/26i•OLG Wien 18Bs104/26i
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 5. April 2026, GZ **17, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Flucht sowie Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 1 und 3 lit b und c StPO fortgesetzt.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 erster Halbsatz StPO).
Es wird festgestellt, dass der bekämpfte Beschluss dadurch, dass er auf der Feststellungsebene keine inhaltlichen Ausführungen zur inneren Tatseite beinhaltet, das Gesetz verletzt (§ 173 Abs 1 StPO).
Begründung
Über den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* wurde nach der aufgrund einer Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft St. Pölten (ON 13) erfolgten Festnahme am 3. April 2026, 09.43 Uhr, und Einlieferung in die Justizanstalt St. Pölten über Antrag der Staatsanwaltschaft St. Pölten (ON 1.10, ON 1.15) mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 5. April 2026 (ON 16.1, schriftliche Ausfertigung ON 17) die Untersuchungshaft wegen des dringenden Verdachts des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB aus dem Haftgrund der Flucht und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO verhängt.
Dagegen erhob der Angeklagte unmittelbar nach dessen Verkündung Beschwerde (ON 16.1), die unausgeführt blieb.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die Untersuchungshaft darf nach § 173 Abs 1 StPO nur dann verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Tatverdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als einfacher oder gewöhnlicher Verdacht (Kirchbacher/Rami, WKStPO § 173 Rz 3). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen (Mayerhofer/Salzmann, StPO6 § 173 Rz 4) bzw die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RISJustiz RS0107304).
Das Beschwerdegericht geht in Übereinstimmung mit den Ausführungen im bekämpften Beschluss im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RISJustiz RS0116421) vom dringenden Tatverdacht (§ 173 Abs 1 StPO) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB (Punkt I./) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (Punkt II./) aus.
Danach steht A* im dringenden Verdacht, er habe in ** seine ExLebensgefährtin B*
I./ am 9. Jänner 2026 am Körper misshandelt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung herbeigeführt, indem er ihr gewaltsam den linken Daumen umbog, wodurch diese einen knöchernen Ausriss des Daumengrundgliedes links erlitt und vier Wochen einen Gips tragen musste, sohin eine an sich schwere Körperverletzung mit mehr als 24tägiger Gesundheitsschädigung (ON 5);
II./ vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
1. / am 15. Dezember 2024 durch einen Schlag oder durch Gewalteinwirkung mittels eines Gegenstandes, wodurch sie eine Kopfprellung mit Bluterguss an der Scheitelgegend rechts erlitt;
2. / am 15. Mai 2025 durch Schläge mit der flachen Hand auf den Hinterkopf sowie auf die rechte Hand, wodurch sie eine Kopfprellung und eine Prellung der rechten Hand erlitt, und
3. / am 6. November 2025 durch Versetzen von mehreren Schlägen mit der flachen Hand gegen den Hinterkopf und ihr Gesicht, wodurch sie eine Prellung der linken Mundgegend erlitt.
Der dringende Tatverdacht in objektiver Hinsicht gründet sich auf die Ermittlungen der PI C* zu GZ: *, insbesondere die Aussagen der Zeugin B (ON 2.4 und ON 7.3.5) sowie die vorliegenden Verletzungsanzeigen zu den eingetretenen Verletzungen zu den Fakten I./ und II./ (ON 2.5, ON 7.3.6 und ON 7.5) im Verein mit der auf einen Hang zur Gewalttaten hinweisenden Strafregisterauskunft des Angeklagten, die auch mehrfache - wenn auch länger zurückliegende - Verurteilungen wegen Körperverletzungsdelikten enthält und den Umstand, dass hinsichtlich seiner Person bereits ein Betretungs und Annäherungsverbot in Bezug auf die gegen die ExLebensgefährtin, das nunmehrige Opfer, verdachtsmäßig begangenen Straftaten besteht.
Diesem dringenden Tatverdacht vermag die lediglich Zwistigkeiten zugestehende, Körperverletzungen der B* jedoch leugnende Verantwortung des Angeklagten nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
In subjektiver Hinsicht besteht zu Punkt I./ der dringende Verdacht, A* habe B* durch ein gewaltsames Umbiegen des linken Daumens am Körper misshandeln wollen, wobei er hätte voraussehen können, dass er dadurch bei B* eine möglicherweise schwere Körperverletzung verursachen könnte, und er die Sorgfalt außer Acht ließ, zu der er nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm – ebenso wie eine Unterlassung der Tätlichkeit gegen B* - auch zumutbar war. Zu Punkt II./ besteht in subjektiver Hinsicht der dringende Verdacht, A* habe es zu den jeweils angeführten Zeitpunkten zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass B* durch die ihr versetzten Schläge am Körper verletzt wird.
Der Tatverdacht zur subjektiven Tatseite wird durch das objektive Tatgeschehen indiziert und ergibt sich aus dem zielgerichteten Vorgehen (vgl RISJustiz RS0098671; RS0116882). Der zu den einzelnen Tathandlungen gezogene Schluss vom gezeigten Verhalten auf das jeweils zugrundeliegende Wissen und Wollen, sohin die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem (zuvor dargestellten) äußeren Tatgeschehen der Misshandlung am Körper, ist rechtsstaatlich vertretbar (RISJustiz RS0116882). Die Verdachtslage zur unterlassenen Sorgfalt und zum vorhersehbaren Geschehensablauf ergibt sich aus einer wertenden Gesamtschau des festgestellten Ablaufs.
Der Tatverdacht zu den angelasteten Tatbeständen liegt daher mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit vor.
Ausgehend von dieser dringenden Verdachtslage ist auch das Vorliegen der Haftgründe der Flucht und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO zu bejahen.
Denn der Angeklagte weigerte sich auf telefonische Anfrage des Landesgerichts St. Pölten, eine aktuelle Zustelladresse bekannt zu geben. Vielmehr verlangte er, dass sämtliche Briefe des Gerichts weiterhin an die Wohnung seiner ExLebensgefährtin in ** zugestellt werden, hinsichtlich derer ihm jedoch nach einem ausgelaufenen polizeilichem Betretungs und Annäherungsverbot zuletzt mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichts Neulengbach vom 11. Februar 2026, AZ ** (ON 4.2), die Betretung und Annäherung untersagt wurde. Darüber hinaus brachte er gegenüber dem Bezirksgericht Neulengbach am 12. Februar 2026 im Zuge seiner telefonischen Verständigung von der Abberaumung der Hauptverhandlung zum Ausdruck, dass er zu dieser ohnehin nicht erschienen wäre, da er kein Vertrauen mehr in das Rechtssystem habe. Die Umstände wurden vom Angeklagten anlässlich der Vernehmung auch zugestanden, jedoch wurde die Ernsthaftigkeit dieser Äußerungen vom Angeklagten in Abrede gestellt (ON 16). Aus diesem während laufenden Verfahrens gesetzten Verhalten des Angeklagten lässt sich zwanglos ableiten, dass dieser sich dem Verfahren durch Flucht zu entziehen trachtet.
Auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr liegt in der Ausprägung der lit b und c des § 173 Abs 2 Z 3 StPO vor. Laut Strafregisterauskunft (ON 7.2.3) weist der Beschwerdeführer in Österreich zurückreichend bis ins Jahr 1988 insgesamt 16 Vorstrafen auf, von denen zwölf als einschlägig anzusehen sind. Im Hinblick auf dieses massiv einschlägig getrübte Vorleben und die nunmehr angelastete mehrfache Tatbegehung über einen längeren Zeitraum ist konkret zu befürchten, er werde ungeachtet des gegen ihn wegen mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten geführten Strafverfahrens auf freiem Fuß in naher Zukunft neuerlich vergleichbare Taten mit nicht bloß leichten Folgen bzw mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind, wie die ihm verdachtsmäßig angelasteten Straftaten, nämlich Delikte gegen Leib und Leben, insbesondere Körperverletzungen, wobei er bereits zweimal wegen solcher Straftaten verurteilt wurde.
Den angeführten Haftgründen kann im Hinblick auf deren Intensität aktuell nicht effektiv (Mayerhofer/Salzmann, StPO6 §§ 173, 192) durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO begegnet werden, weil taugliche gelindere Mittel nicht zur Verfügung stehen.
Auch steht die Fortsetzung der rund drei Wochen andauernden Untersuchungshaft weder zur Bedeutung der Sache noch zu der im Falle eines Schuldspruchs zu erwartenden Strafe (der derzeitige Strafrahmen nach § 84 Abs 1 StGB beträgt bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe) außer Verhältnis. Die (hypothetische) Möglichkeit einer (teil)bedingten Strafnachsicht ist nicht Gegenstand der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 173 Abs 1 StPO (ua OGH 14 Os 63/10m).
Der Ausspruch über die Haftfrist gründet sich auf § 175 Abs 5 StPO.
Zum Ausspruch der Gesetzesverletzung:
Nach § 174 Abs 3 Z 4 StPO iVm § 176 Abs 4 letzter Satz StPO hat jede Entscheidung auf Fortsetzung der Untersuchungshaft „die bestimmten Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht" ergibt, zu enthalten. Das bedeutet, dass mit Bestimmtheit anzugeben ist, welcher - in Hinsicht auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit als begründet angesehenen strafbaren Handlungen (rechtlichen Kategorien; vgl § 260 Abs 1 Z 2 StPO) rechtlich entscheidend beurteilte - Sachverhalt angenommen wurde (Feststellungsebene) und klarzustellen ist, auf welchen ganz bestimmten Tatumständen (Beweisergebnissen, sogenannten erheblichen Tatsachen) diese Sachverhaltsannahmen über die entscheidenden Tatsachen beruhen (Begründungsebene; vgl EvBl 2006/132, 690; RISJustiz RS0120817). Geschieht dies nicht, liegt eine Grundrechtsverletzung vor. Insoweit unterscheidet sich die Begründungspflicht für Haftbeschlüsse nicht von der für ein Strafurteil (vgl statt aller: OGH 13 Os 81/07x, EvBl 2007/137, 742, mwN).
Indem der Erstrichter im angefochtenen Beschluss keinerlei Sachverhaltsannahmen zur subjektiven Tatseite getroffen hat, verletzt dieser Beschluss das Gesetz. Dieser Grundrechtsverletzung hat das Oberlandesgericht in seinem - reformatorischen (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0116421, RS0120817) - Fortsetzungsbeschluss nicht nur durch entsprechend taugliche Sachverhaltsannahmen und begründungen Rechnung zu tragen, sondern es hat die in erster Instanz erfolgte Gesetzesverletzung auch explizit festzustellen (Kirchbacher/Rami aaO Vor §§ 170189 Rz 27).
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