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9Bs111/26f•OLG Graz 9Bs111/26f
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Maga. Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Maga. Berzkovics in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 31. März 2026, GZ B*85, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Landesgericht Leoben verwiesen wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
begründung:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 26. Jänner 2026, GZ B*66, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit einem am 5. März 2026 beim Landesgericht Leoben eingelangten Schreiben beantragte der Verurteilte die Wiederaufnahme des Verfahrens (ON 76).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Leoben als Senat von drei Richtern den Antrag ab und verpflichtete den Verurteilten gemäß § 390a Abs 2 StPO zum Kostenersatz.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten, der unter anderem geltend macht, dass zwei befangene Richter über seinen Antrag entschieden hätten (ON 88.1).
Die Beschwerde ist im Umfang des implizierten Kassationsbegehrens berechtigt.
Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Dieser Ausschließungsgrund gilt uneingeschränkt, also unabhängig davon, ob ein bereits zuvor im Verfahren tätiger Richter über die Tat- oder Schuldfrage entschieden hat. Nicht ausschlussbegründend sind lediglich Verfügungen formeller Natur, wie etwa die Zustellung des Strafantrags oder der Anklageschrift (Lässig, WKStPO § 43 Rz 32).
Im vorliegenden Fall sind zwei Mitglieder des DreiRichterSenats, der die angefochtene Entscheidung getroffen hat, schon davor im Verfahren als Richter tätig gewesen. Der Vorsitzende Mag. C* hat mit Beschluss vom 19. Februar 2026 über den Antrag des Verurteilten auf Stundung des für verfallen erklärten Geldbetrags entschieden (ON 75). Der weitere Richter Mag. D* hat mit Beschluss vom 1. Juli 2025 über einen Kostenbestimmungsantrag des Verfahrenshilfeverteidigers entschieden (ON 20.2). Beide sind daher von der Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag ausgeschlossen.
Dies bedingt gemäß § 89 Abs 2a Z 1 StPO die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung an das Landesgericht Leoben zur neuen Entscheidung.
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