OLG Wien 18Bs106/26h

18Bs106/26hOberlandesgericht05.05.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 18Bs106/26h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0180BS00106.26H.0505.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft St. Pölten gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 15. April 2026, GZ **-56.1, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss ON 56.1 wies das Vollzugsgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft St. Pölten vom 31. März 2026 (ON 50.3) auf Widerruf der mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 13. Februar 2024 (ON 6) gewährten bedingten Entlassung ab. Begründend führte das Vollzugsgericht aus, A* habe sich zwar beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzogen, jedoch liege im Hinblick auf sein zwischenzeitiges strafgerichtlich unbeanstandetes Verhalten keine spezialpräventive Notwendigkeit eines Widerrufs vor. Es erscheine somit nicht geboten, die bedingte Entlassung zu widerrufen, um ihn hinkünftig von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft St. Pölten (ON 58), die insbesondere mit einem am 26. Januar 2026 von der Staatsanwaltschaft Wien nach § 38 (ergänze: Abs 3) SMG endgültig eingestellten Verfahren wegen § 27 Abs 1 Z 1 SMG argumentiert, welchem Verfahren der Besitz von 2,11 Gramm Cannabiskraut im Januar 2025 zugrunde lag, wozu sich A* vollinhaltlich geständig verantwortet habe.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 53 Abs 2 StGB hat das Gericht, wenn der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraums eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht, die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung zu widerrufen und die Strafe oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies nach den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.

Nach der ursprünglichen Gesetzesfassung diente die Androhung des Widerrufs dem Zweck, „den Weisungen des Gerichts und der Stellung des Bewährungshelfers Autorität zu sichern“ (ErläutRV 1971, 158). Die Befürchtung künftiger Straffälligkeit war keine Widerrufsvoraussetzung. Der Zielsetzung einer bedingten Strafnachsicht oder Entlassung, künftiges Wohlverhalten zu erreichen, wurde diese Regelung nicht gerecht. Denn die bloße Nichtbefolgung einer Weisung oder das Entziehen aus dem Einfluss des Bewährungshelfers berechtigen idR noch nicht zur Folgerung, dass die Resozialisierungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind. Seit dem StRÄG 1996 setzt nun auch der Widerruf wegen Nichtbefolgung einer Weisung oder wegen Bruchs der Bewährungsaufsicht voraus, dass der Vollzug der Strafe oder des Strafrests nach den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Konkrete Anhaltspunkte müssen demnach Anlass zur Besorgnis geben, dass der Verurteilte seine soziale Integration nicht anstrebt und sich ohne Einwirkung des Strafvollzugs nicht straffrei verhalten werde (Jerabek/Ropper in WK² StGB § 53 Rz 9).

Letztere liegen ungeachtet des von der Rechtsmittelwerberin ins Treffen geführten Strafverfahrens (noch) nicht vor. Denn ungeachtet des ersichtlich unverändert unsteten Lebenswandels des Verurteilten reicht der Umstand, dass er selbst sich zum Besitz einer geringen Menge Suchtmittel (Cannabiskraut, beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA) zum Eigenkonsum im Jänner 2025 schuldig bekannt hatte, nicht aus, zumal auch das deswegen gegen ihn geführte Strafverfahren wegen § 27 Abs 1 Z 1 und Abs 2 SMG nach § 38 Abs 3 SMG endgültig eingestellt worden ist. Der von ihm zugestandene – spezialpräventiv grundsätzlich ungünstige - Suchtmittelabusus rechtfertigt im Zusammenhang mit der seit seiner bedingten Entlassung am 6. Mai 2024 verstrichenen Zeitspanne von rund zwei Jahren aktuell noch nicht die begründete Annahme, der Vollzug der restlichen Freiheitsstrafe von drei Monaten und zehn Tagen (siehe ON 9) sei nun erforderlich, um ihn zukünftig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

Der angefochtene Beschluss entspricht daher im Ergebnis der Sach- und Rechtslage, weswegen der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.

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