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31Bs4/26d•OLG Wien 31Bs4/26d
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Genannten wegen Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. November 2025, GZ *13.2, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Gruber, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Katja Wallenschewski ferner des Verteidigers Mag. Rene Heinz, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten A am 5. Mai 2026 durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen unangefochten gebliebenen Verfallsausspruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB (I./) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 129 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A* am 11. Juli 2025 in **
I./ fremde bewegliche Sachen, nämlich 235 Euro an Bargeld Gewahrsamsträgern des Lokals „B*“ durch Einbruch in das Geschäftslokal mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Eingangstür gewaltsam aufbrach;
II./ C* durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht, wodurch dieser einen Bluterguss unter dem linken Auge erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt.
Bei der Strafbemessung wertete der Einzelrichter als erschwerend das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen, als mildernd hingegen das teilweise reumütige Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Angeklagten rechtzeitig angemeldete (ON 14) und ausgeführte Berufung wegen Schuld und Strafe (ON 15.1), mit der er eine Aufhebung des Urteils und nach Beweiswiederholung einen Freispruch, in eventu die Zurückverweisung an das Erstgericht, in eventu eine Herabsetzung der Strafe anstrebt.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Zur Berufung wegen Schuld: Der Erstrichter unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung und legte nach erschöpfender Beweisaufnahme und unter Einbeziehung des von den Beteiligten in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks in der ausführlichen Beweiswürdigung überzeugend dar, wie er zu den für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen zu Punkt I./ und II./ in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht gelangte und warum der Einlassung des Angeklagten zum für den Schuldspruch I./ wesentlichen Tatgeschehen nicht gefolgt wurde (US 5 ff).
Betreffend Punkt I./ des Schuldspruchs konnte sich der Einzelrichter zum objektiven Tatgeschehen auf die im Akt dokumentierten Beschädigungen der Eingangstüre und auf die Aussage des Zeugen D* stützen, wobei er logisch nachvollziehbar darlegte, weshalb dessen Angaben Glauben geschenkt wurde. Die Konstatierungen zur Schadenshöhe begründete der Erstrichter mit den Angaben der Zeugen E* und F* G*, wobei er sich ausführlich damit auseinandersetzte, weswegen diese für glaubhaft erachtet wurden. Eingehend argumentierte der Erstrichter zudem, weswegen der Einlassung des Angeklagten betreffend Punkt I./ des Schuldspruchs nicht gefolgt wurde (US 6 f).
Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen zu Punkt II./ des Schuldspruchs konnte das Erstgericht bedenkenlos auf die geständige Verantwortung des Angeklagten, das in der Hauptverhandlung abgespielte Video vom Tatgeschehen (ON 7), das Lichtbild von der erlittenen Verletzung (ON 2.4.5,3) und die in der Hauptverhandlung verlesene Aussage des Zeugen C* (ON 2.4.4) stützen.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu Punkt I./ leitete der Erstrichter zulässigerweise und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht anders möglich (RISJustiz RS0116882 und RS0098671) aus den objektiven Tatumständen ab. Zu II./ gründete er die subjektive Tatseite auf den äußeren Geschehensablauf und die geständige Einlassung des Angeklagten.
All diesen Erwägungen kann die Berufung – die nur die zu Punkt I./ des Schuldspruchs getroffenen Feststellungen kritisiert, ohne das Berufungsbegehren auf diesen Punkt einzuschränken – bloß günstigere, die belastenden Beweisergebnisse völlig ausblendende Schlussfolgerungen entgegensetzen, welche die oben dargestellten eingehenden beweiswürdigenden Abwägungen aber nicht einmal im Ansatz erschüttern. Soweit in der Berufung moniert wird, es seien keine DNASpuren des Angeklagten im inneren des Lokals gefunden worden, ist zu entgegnen, dass eine entsprechende Untersuchung des sichergestellten Spurenmaterials (ON 2.2.11) - trotz ursprünglichen Untersuchungsantrags (vgl ON 2.2.12) infolge Ausforschung des (damals noch) Beschuldigten - nicht erfolgte und vom Angeklagten in der Hauptverhandlung auch nicht beantragt wurde. Aufgrund der vorliegenden Beweise war die amtswegige Auswertung nicht notwendig und ein negativer Abgleich am Flaschenhals würde eine Tatbegehung durch den Angeklagten auch keineswegs ausschließen.
Da somit auch das Rechtsmittelgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, hat der Schuldspruch Bestand.
Zur Berufung wegen Strafe: Die Erschwerungs und Milderungsgründe wurden vom Erstrichter richtig und vollständig angeführt und auch richtig gewichtet.
Weitere mildernde Umstände konnte der Angeklagte nicht für sich ins Treffen führen.
In Anbetracht der solcherart unverändert gebliebenen Strafzumessungslage ist beim unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 129 Abs 1 StGB gegebenen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion – insbesondere auch unter Berücksichtigung des verhältnismäßig geringen Erfolgsunwerts - tat- und schuldangemessen und einer Reduktion nicht zugänglich. Mit dieser Sanktion wurde auch den – bei Einbrüchen in Geschäftslokalen und bei im öffentlichen Raum begangenen Körperverletzungsdelikten jedenfalls gegebenen - gewichtigen generalpräventiven Aspekten (RISJustiz RS0090600) entsprechend Rechnung getragen.
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