OGH 15Os17/26b

15Os17/26bObergericht06.05.2026

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os17/26b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00017.26B.0506.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * L* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 1 und Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * W* gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 17. Juni 2025, GZ 52 Hv 12/24t-474.10, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Schneider LL.M., sowie des Verteidigers (des Angeklagten * M*) Mag. Holper zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten * M* zu V./, demzufolge auch im diesen betreffenden Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und es wird insoweit in der Sache selbst erkannt:

  • M* wird gemäß § 259 Z 3 StPO vom Vorwurf freigesprochen, er habe von Anfang November bis 13. November 2023 in W* als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich zumindest 2,26 Kilogramm Kokain, enthaltend zumindest 79,4 % Cocain, und zumindest 101 Gramm Crystal Meth, enthaltend zumindest 76,8 % Methamphetamin, mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er es in einer von ihm genutzten „Bunkerwohnung“ zum Verkauf bereithielt.

Zur Strafneubemessung wird die Sache an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen.

Begründung

Gründe:

[1]Soweit hier von Bedeutung wurde * M* mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 17. Juni 2025, GZ 52 Hv 12/24t-474.10, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz zweiter Fall, Abs 2 und Abs 3 SMG (V./) und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG (VI./B./2./) schuldig erkannt.

[2]Danach hat er in W*

V./ von Anfang November bis 13. November 2023 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich zumindest 2,26 Kilogramm Kokain, enthaltend zumindest 79,4 % Cocain, und zumindest 101 Gramm Crystal Meth, enthaltend zumindest 76,8 % Methamphetamin, mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er es in einer von ihm genutzten „Bunkerwohnung“ zum Verkauf bereithielt;

VI./B./2./ im Zeitraum von 7. bis 13. November 2023 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB), nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz ausgeführt werden, der neben ihm selbst, * W*, * L*, „eine aus Montenegro stammenden Person“, unbekannte „Hintermänner“ und (später) weitere (teils) namentlich bekannte Mittäter (US 30 ff) angehörten, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge in einer Vielzahl von Angriffen (US 32 f) anderen überlassen, indem er

a./ 4.338,4 Gramm Cocain und 6,25 Gramm Diacetylmorphin jeweils in Reinsubstanz an unbekannte Abnehmer gewinnbringend verkaufte;

b./ 31,3 Gramm Diacetylmorphin in Reinsubstanz an die unbekannte Person „C*“ übergab.

[3]Die gegen den Schuldspruch VI./A./1./ des Angeklagten * W* gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Genannten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 6. Mai 2026, GZ 15 Os 17/26b-8, zurückgewiesen. Dabei hat der Oberste Gerichtshof die Ausübung der ihm nach § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO zukommenden Befugnis in Ansehung des M* betreffenden Schuldspruchs V./ einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehalten.

[4]Diesem Schuldspruch haftet nämlich – wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – nicht geltend gemachte materielle Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO an, die dem Angeklagten M* zum Nachteil gereicht:

[5]Das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz zweiter Fall, Abs 2 und Abs 3 SMG wird (als „Vorbereitungsdelikt“ im technischen Sinn) bei Tatbegehung in Ansehung derselben Suchtgiftmengen vom Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG zufolge stillschweigender Subsidiarität verdrängt, sobald Letzteres wenigstens ins Versuchsstadium (§ 15 StGB) tritt (14 Os 81/24d [Rz 11], 15 Os 110/24a [Rz 10]).

[6]Nach dem Urteilssachverhalt zu VI./B./2./ überließ M* bis zu seiner Festnahme am 13. November 2023 in einer Vielzahl von Angriffen (näher bezeichnete) Suchtgifte in einer (insgesamt) das 25-Fache der Grenzmenge übersteigenden Menge großteils gewinnbringend an seine Abnehmer (US 32 f und US 35). Dabei war sein Vorsatz auf Tatbildverwirklichung in Teilmengen und kontinuierliche Tatbegehung sowie den daran geknüpften Additionseffekt gerichtet (US 35; RIS-Justiz RS0112225).

[7]Betreffend den M* mit Inverkehrsetzungsvorsatz angelasteten Besitz von Suchtgiften in einer das 15Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden („noch für den weiteren Verkauf vorgesehene[n]“) Menge, die am 13. November 2023 in einer „von ihm genutzten Bunkerwohnung“ (V./) sichergestellt wurde, lassen die Entscheidungsgründe (US 33) erkennen, dass sich dieser Vorwurf auf eine (Rest-)Menge jener Suchtgiftquanten bezog, in Ansehung derer das dem Angeklagten (im Rahmen tatbestandlicher Handlungseinheit) zur Last gelegte Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG (VI./B./2./) bereits begonnen hatte.

[8]Für die Annahme gesonderter Strafbarkeit nach § 28 Abs 1 erster Satz zweiter Fall, Abs 2 und Abs 3 SMG bleibt in der vorliegenden Konstellation daher kein Raum. Demzufolge erweist sich der Schuldspruch V./ als verfehlt (Z 9 lit a [weil es sich um einen Fall scheinbarer Realkonkurrenz handelt]; vgl dazu 14 Os 81/24d [Rz 13]), weshalb dieser aufzuheben war. Insoweit war auf Basis des Urteilssachverhalts in der Sache durch Freispruch zu entscheiden (Lendl, WK-StPO § 259 Rz 9).

[9]Zur (unter Beachtung des Verschlechterungsverbots vorzunehmenden) Strafneubemessung (einschließlich der Vorhaftanrechnung) war die Sache an das Erstgericht zu verweisen, weil der Angeklagte zum Gerichtstag mangels aufrechter (aktenkundiger) Meldeadresse nicht geladen werden konnte und demnach nicht erschienen ist.

[10]Von der Urteilsaufhebung rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen gelten gleichfalls als beseitigt (RISJustiz RS0100444).

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