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23Ns3/26g•OGH 23Ns3/26g
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 6. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Mag. Stolz und Dr. Müller als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, AZ D 21/26 des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer, über den Antrag des Kammeranwalts auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * übertragen.
Gründe:
[1]Beim Ausschuss der * Rechtsanwaltskammer wurde gegen *, Rechtsanwältin in *, Disziplinaranzeige erstattet.
[2]Mit Schreiben vom 19. März 2026 beantragte der Kammeranwalt der * Rechtsanwaltskammer beim zuständigen Disziplinarrat (zu AZ D 21/26) die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen die Genannte sowie die Bestellung eines Untersuchungskommissärs.
[3]Gleichzeitig stellte er den Antrag, das Verfahren an einen anderen Disziplinarrat zu übertragen.
[4]* ist Mitglied des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer.
[5]Gemäß § 25 Abs 1 DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.
[6]Der Umstand, dass die angezeigte Rechtsanwältin Mitglied des zuständigen Disziplinarrats ist, stellt einen wichtigen Grund im Sinn des § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt dar (RISJustiz RS0055477; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] § 25 DSt Rz 4). In analoger Anwendung dieser Bestimmung ist die Delegierung an den Disziplinarrat einer anderen Rechtsanwaltskammer auch in Bezug auf das einem Disziplinarverfahren vorgelagerten Verfahren zur Entscheidungsfindung über einen Verfolgungsantrag des Kammeranwalts nach § 22 Abs 3 DSt zulässig (RIS-Justiz RS0119913 [T1, T3]).
[7]Die Sache war daher dem Disziplinarrat der (benachbarten) Rechtsanwaltskammer * zu übertragen.
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