OLG Wien 19Bs104/26x

19Bs104/26xOberlandesgericht06.05.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 19Bs104/26x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0190BS00104.26X.0506.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 85 Abs 2 (iVm Abs 1 Z 3) StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. November 2025, GZ *77.3, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Sandra Wagner, LL.M., ferner in Anwesenheit des Angeklagten A, seines Verteidigers Mag. Michael Ofner und der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. Helene Wurnig durchgeführten Berufungsverhandlung am 6. Mai 2026 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung des Angeklagten wird nicht, hingegen jener der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf sechs Jahre erhöht.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpft gebliebenen Privatbeteiligtenzuspruch enthaltenden Urteil wurde A* des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach § 85 Abs 2 (iVm Abs 1 Z 3) StGB (I./), des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1) StGB (II./A./) sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (II./B./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 85 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Danach hat er in **

I./ am 15. April 2025 B* dadurch, dass er ihm mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch dieser zu Boden stürzte, und ihm mit dem Fuß ins Gesicht trat, am Körper verletzt, wobei dieser ein SchädelHirnTrauma mit einer bifrontalen Kontusionsblutung, einem subduralen Hämatom und einer Schädelbasisfraktur erlitt, und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, diesem für immer oder für lange Zeit eine schwere Dauerfolge, nämlich ein schweres Leiden, zugefügt, und zwar eine Störung zentraler psychischer Funktionen mit einer dauerhaften Einschränkung der Selbststeuerungsfähigkeit und sozialen Funktionsfähigkeiten mit anhaltenden Defiziten der Aufmerksamkeit, der Reaktionsgeschwindigkeit, der exekutiven Kontrolle, der Belastbarkeit und der Affektregulation;

II./ am 22. Juni 2025

A./ C* fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in eine Wohnstätte mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er sich durch Aufbrechen der Zugangstüre zum Wohnbereich des Genannten Zutritt verschaffte, wobei es beim Versuch blieb, weil er von der Polizei auf frischer Tat betreten wurde;

B./ eine fremde Sache, nämlich die Glasscheibe der Vorzimmertüre des C*, beschädigt, indem er diese bei seinem Fluchtversuch im Anschluss an die unter II./A./ geschilderte Tat einschlug.

Bei der Strafbemessung wertete der Schöffensenat sechs einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen sowie den „relativ“ raschen Rückfall und das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39 Abs 1 StGB in Bezug auf die Fakten II./ erschwerend, mildernd hingegen die überwiegend geständige Verantwortung und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.

Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. März 2026 (ON 91.1) ist nunmehr über dessen, die Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebende Berufung (ON 87.2) sowie jene der Staatsanwaltschaft (ON 86), die eine Anhebung der Sanktion begehrt, zu entscheiden.

Wie von der Anklagebehörde releviert, ist im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen die Tatbegehung in offener Probezeit nach der bedingten Entlassung des Angeklagten aus einer vierjährigen Freiheitsstrafe am 23. Dezember 2024 unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit (vgl ON 26.2 S 11) schuldaggravierend zu werten (RISJustiz RS0090597).

Unter Berücksichtigung der solcherart zu Lasten des Angeklagten ergänzten Strafzumessungslage fällt insbesondere seine massive einschlägige Vorstrafenbelastung sowie der rasche Rückfall erheblich ins Gewicht. Hinzu kommt die besonders brutale Art der Tatbegehung: Der Angeklagte versetzte dem Opfer völlig grundlos einen Faustschlag ins Gesicht und trat ihm, nachdem es bereits zu Boden gestürzt war, zumindest einmal gegen das Gesicht. Dieses Nachsetzen gegen einen bereits wehrlos am Boden liegenden Menschen zeugt von einer gesteigerten Missachtung der körperlichen Integrität anderer und bewirkt eine gravierende Intensivierung des Tatunrechts.

Vor diesem Hintergrund kommt die vom Angeklagten angestrebte Herabsetzung der Freiheitsstrafe nicht in Betracht. Vielmehr erweist sich die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion als zu mild und war daher in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft spruchgemäß zu erhöhen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.