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30Bs125/26s•OLG Wien 30Bs125/26s
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom (richtig) 19. Februar 2026, GZ **41, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit unter einem in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Dezember 2024 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB und des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Unter einem wurde die Genanntem mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 15. Juni 2022, AZ **, gewährte bedingte Entlassung widerrufen (ON 23). Der Verurteilte wurde am selben Tag in Strafhaft übernommen (ON 31.1).
Mit Beschluss vom 11. Dezember 2024 (ON 28) wies das Erstgericht den unmittelbar nach Urteilsverkündung gestellten Antrag des A* auf Gewährung eines Strafaufschubs gemäß § 39 Abs 1 SMG wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Erfolgs einer gesundheitsbezogenen Maßnahme ab.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2026 (ON 38.1; ergänzt mit Schreiben vom 16. Februar 2026 ON 40.1) begehrte der Verurteilte erneut die Gewährung eines Strafaufschubs gemäß § 39 SMG.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag mit der Begründung zurück, dass dieser nicht dem Gesetz entsprechend vor Übernahme in den Strafvollzug gestellt wurde.
Dagegen richtet sich die im Zweifel rechtzeitig eingebrachte (Zeitpunkt der Postaufgabe unbekannt; siehe ON 55), nach den erläuternden Angaben des Strafgefangenen (ON 50) als Beschwerde anzusehende Eingabe des A* (ON 46.1).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Nicht nur, dass einer neuerlichen meritorischen Entscheidung über die Gewährung eines Strafaufschubs nach § 39 SMG die Sperrwirkung des Beschlusses vom 11. Dezember 2024 (ON 28) entgegensteht (RISJustiz RS0101270), erweist sich der 14 Monate nach Strafantritt eingebrachte Antrag des Strafgefangenen auch als verspätet.
Die Gewährung eines Strafaufschubs nach § 39 Abs 1 SMG setzt eine über Antrag oder amtswegig eingeleitete Prüfung der Voraussetzungen grundsätzlich bereits vor Strafantritt voraus. Sowohl die Überschrift der Norm („Aufschub des Strafvollzugs“) als auch deren Formulierung unter ausdrücklichem Verweis auf (hinsichtlich der bei Eintritt der Rechtskraft zum Urteilszeitpunkt in Haft befindlichen Angeklagten notwendig anwendbaren) § 3 Abs 4 StVG stellen klar, dass ein Vorgehen nach § 39 SMG nicht unbegrenzt während eines bereits begonnenen Strafvollzugs möglich ist (Schwaighofer in WK2 SMG § 39 Rz 26; RIS-Justiz RS0133637, RL0000168; OLG Wien ua 17 Bs 78/26h).
Da das Erstgericht den verspätet eingebrachten Antrag des A* auf Gewährung eines Strafaufschubs gemäß § 39 Abs 1 SMG somit zu Recht zurückwies, war der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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