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31Bs115/26b•OLG Wien 31Bs115/26b
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen § 133 Abs 2 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 31. März 2026, GZ **-23.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Den am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 4. Mai 2027 (ON 2). Aufgrund eines rechtskräftigen Beschlusses des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 25. März 2026, AZ **, wird der Genannte am 14. Juni 2026 nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z (richtig:) 2 StVG bedingt entlassen werden.
Am 21. November 2025 beantragte der Strafgefangene die Unterbrechung der Strafhaft nach „§ 133 zur Reha“ ohne näheres Vorbringen (ON 5, 1). In zwei späteren Arztbriefen vom 4. Dezember 2025 und 15. Jänner 2026 wird eine Haftunterbrechung zur Durchführung einer Rehabilitation nach einem Bruch der Tibia links, einer Peronaeuslaesion und einer spastischen Parese links befürwortet (ON 7 f). Auch die Vollzugsdirektion sprach sich (allerdings ohne inhaltliche Begründung) für die Anwendung des § 133 Abs 2 StVG aus (ON 6).
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Neurologie Dr. B* (ON 20.1) und Einholung einer Äußerungsmöglichkeit durch den Strafgefangenen (ON 22.1) wies das Erstgericht den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss im Wesentlichen unter Hinweis auf das eingeholte Gutachten ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, als „Einspruch und Nichtigkeitsbeschwerde“ titulierte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 24.1).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 133 Abs 1 StVG ist § 5 StVG dem Sinne nach anzuwenden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Einleitung des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit aufzuschieben gewesen wäre und die dafür maßgebenden Umstände fortbestehen. Ebenso ist vorzugehen, wenn ein Strafgefangener während der Haft schwer erkrankt, einen Unfall mit schweren Folgen erleidet oder in einen sonstigen schweren körperlichen oder geistigen Schwächezustand verfällt und anzunehmen ist, dass sein Zustand mit naher Lebensgefahr verbunden ist oder für immer oder für lange Zeit fortbestehen wird (§ 133 Abs 2 StVG).
Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 133 StVG ist somit erforderlich, dass ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar oder im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet wäre.
Der Gesetzgeber stellt dabei auf die im Einzelfall zu beurteilende Vereinbarkeit des Zustandes des Verurteilten mit dem Wesen der Freiheitsstrafe ab (Pieber in WK2 StVG § 5 Rz 12). Denn nach § 20 Abs 1 StVG ist Zweck des Strafvollzuges, den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen und sie abzuhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug soll außerdem den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen. Nach § 20 Abs 2 StVG sind die Strafgefangenen zur Erreichung dieser Zwecke von der Außenwelt abzuschließen, sonstigen Beschränkungen ihrer Lebensführung zu unterwerfen und erzieherisch zu beeinflussen.
Letztlich kommt es bei der Frage der Vollzugstauglichkeit daher darauf an, ob auf der Grundlage des Gesundheitszustandes des Verurteilten und der gegebenen Betreuungsmöglichkeiten eine erzieherische Gestaltung des Vollzuges realisierbar ist (siehe dazu Pieber aaO § 5 Rz 12).
Im konkreten Fall stützt der Strafgefangene (soweit aufgrund der vorgelegten Arztbriefe erkennbar) seinen Antrag und seine Beschwerde zusammengefasst darauf, dass er am 6. Oktober 2022 einen Unfall erlitten habe. Er sei am 4. September 2024 verhaftet worden und in der Folge seien keine Therapien durchgeführt worden. Es bestehe zwar keine Lebensgefahr, jedoch sei durch die lange Haftdauer ohne adäquate Behandlung ein körperlicher und geistiger Schwächezustand eingetreten (ON 24.1, 1 f).
Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten besteht bei A* eine spastische Hemiparese links (Halbseitenlähmung links) mit Schwäche der linken oberen und unteren Extremität und Erhöhung des Muskeltonus, eine Feinmotorikstörung der linken Hand, eine Koordinationsstörung der linken oberen und unteren Extremität sowie eine Gangstörung. Die Mobilität sei mit einem Rollator und orthopädischen Schuhen gewährleistet. Ursache dafür sei eine operative Entfernung eines Angioms rechtshirnig im Jahr 1994.
Weiters bestehe ein Zustand nach Bruch des linken Unterschenkels 2022 im Rahmen eines Motorradunfalls mit verbleibender Vorfußheberschwäche links und Verschlechterung der spastischen Halbseitensymptomatik links, vermutlich nach Kopfprellung mit Gehirnerschütterung.
Die neurologische Diagnose und die damit verbundenen Beeinträchtigungen seien nicht mit naher Lebensgefahr verbunden. Die neurologischen Einschränkungen werden wahrscheinlich für immer bestehen bleiben. Es könne von einem stabilen klinischen Verlauf ausgegangen werden (ON 20.1, 6).
Diesen nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen kann der Beschwerdeführer bloß die von ihm als besonders dringlich erachtete Notwendigkeit weiterer Therapie und Rehabilitationsmaßnahmen entgegenhalten. Doch liegt dem Gutachten zufolge ein vom Strafgefangenen erblickter negativer Heilungsverlauf gerade nicht vor. Ein besonders dringlicher Bedarf an weiteren medizinischen Maßnahmen ist angesichts der baldigen bedingten Entlassung des Strafgefangenen (in rund einem Monat) insgesamt nicht zu erkennen.
Zutreffend moniert der Beschwerdeführer allerdings, dass ihm in der bekämpften Entscheidung eine Verurteilung durch das Landesgericht Eisenstadt wegen schweren Raubes vorgeworfen wird (AZ *). Dieses Verfahren richtete sich – laut offenem Register - nicht gegen A.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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