OLG Innsbruck 4R69/26t

4R69/26tOberlandesgericht06.05.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 4R69/26t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:00400R00069.26T.0506.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, vertreten durch Achammer Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, wider die beklagte Partei C*-B*, vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. Rainer Welte, Rechtsanwalt in Rankweil, wegen (eingeschränkt) EUR 581.603,43 sA), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 07.04.2026, D*, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird keine Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass der neuerliche Verfahrenshilfeantrag zurückgewiesen wird.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 18.10.2024, D*-90, wies das Erstgericht das Begehren des Klägers gegen seine vormalige Gattin auf Zahlung von EUR 581.603,43 ab, da nicht feststellbar sei, dass er zur Errichtung und/oder zum Umbau des Wohnhauses in Österreich in der erkennbaren Absicht und im Vertrauen auf die Fortführung der Lebensgemeinschaft beigetragen habe. Bereits innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen das erstinstanzliche Urteil stellte der Kläger einen Verfahrenshilfeantrag, der schließlich rechtskräftig abgewiesen wurde (ON 127). Der in der Folge gegen das Ersturteil erhobenen Berufung des Klägers wurde mit Urteil vom 18.02.2026, 4 R 195/25w, des Oberlandesgerichts Innsbruck in der Hauptsache keine Folge gegeben und die ordentliche Revision nicht zugelassen (ON 143). Innerhalb der Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision stellt der Kläger erneut einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Einbringung der außerordentlichen Revision und des weiteren Verfahrens.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag ab, wobei sich aus der Begründung ergibt, dass es die Richtigkeit der Angaben des Klägers zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen anzweifelt.

Dagegen richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Klägers aus den Rekursgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Die Beklagte beantragt mit rechtzeitiger Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen. Der Revisor hat sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Der Kläger hat bereits vor Erhebung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil einen Antrag auf Verfahrenshilfe im vollen Umfang gestellt. Damals behauptete er, über GBP 1.441 an Pension und ca GBP 250 an jährlichen Einkünften aus der Vermietung eines Caravans und über einen PKW zu verfügen. Im neuerlichen Verfahrenshilfeantrag samt Vermögensbekenntnis behauptet er im Wesentlichen dieselbe Einkommens- und Vermögenssituation, nämlich (ein geringfügig höheres) Pensionseinkommen, GBP 250 jährlich an Mieteinnahmen und einen PKW. Der Kläger behauptet weder, dass sich die maßgeblichen Umstände geändert hätten, noch lässt sich dies aus dem Vermögensbekenntnis ableiten. Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag ist nur zulässig, wenn zumindest die maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände dargelegt wird, insbesonders der finanziellen Verhältnisse oder der Erfolgsaussichten. Ein mit einem bereits abgewiesenen identer Antrag ist zurückzuweisen (Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 65 ZPO, E 12). Dabei war – beim ohnehin anwaltlich vertretenen Kläger – nicht mit einem Verbesserungsauftrag vorzugehen, da kein verbesserungsfähiges Vorbringen erstattet wurde. Der neuerliche Antrag des Klägers hätte daher richtigerweise zurückgewiesen werden müssen, weshalb mit einer Maßgabenbestätigung vorzugehen war.

2. Dessen ungeachtet wäre der Rekurs auch inhaltlich nicht berechtigt.

2. 1 Das Erstgericht hat nicht ausgehend von einer Negativfeststellung zu weiterem Einkommen des Klägers den Verfahrenshilfeantrag abgewiesen, sondern vielmehr ausgehend davon, dass der Kläger (nach wie vor) nicht gewillt sei, seine vollständigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen. Dies ergibt sich klar, wenn nicht nur Feststellungen und rechtliche Beurteilung der angefochtenen Entscheidung, sondern auch die Überlegungen des Erstgerichts zur Würdigung der Bescheinigungsmittel berücksichtigt werden. Diese Ansicht ist in Anbetracht der vorangegangenen Verfahrensergebnisse iVm dem Inhalt des neuen Verfahrenshilfeantrags und des Vermögensbekenntnisses des Klägers nicht zu beanstanden. Wie schon in den vorangegangenen Vermögensbekenntnissen behauptet der Kläger lediglich eine Pension zu beziehen und darüber hinaus einen Jahresertrag von 250 Britischen Pfund aus der Vermietung eines Caravans. Er gibt an, über Bargeld von EUR 1.649,06 zu verfügen und verneint Bankkonten, Sparbücher und sonstige Wertpapiere.

2. 2 Als Pensionseinkommen behauptet der Kläger insgesamt 1.581 Britische Pfund, Kontoauszüge dazu legt er nicht vor. Die Pensionszahlungen waren zuletzt bereits höher als der nun im Vermögensbekenntnis angegebene Betrag. Aus den aus Anlass des letzten Verfahrenshilfeantrags abgeforderten Kontoverdichtungen bis Juli 2025 (die der Kläger trotz ausdrücklichen Auftrags nur unvollständig vorlegte) ergaben sich monatliche Pensionszahlungen über rund 1.750 Britische Pfund. Wie schon im Beschluss des OLG Innsbruck vom 08.10.2025 zu 4 R 80/25h ausgeführt, war der Kläger nicht bereit, seine tatsächliche Einkommens- und Vermögenssituation offenzulegen. Die jeweils vorgelegten Vermögensbekenntnisse waren unvollständig, der Kläger verheimlichte jeweils Einkommen und Vermögen, welches sich später aus Hinweisen der Beklagten oder den abgeforderten Kontoverdichtungen ergab. Neben dem Pensionseinkommen lukrierte er zusätzlich im Schnitt monatlich 2.881,59 Britische Pfund aus selbständiger Tätigkeit und zumindest 3.420 Britische Pfund aufgrund der Vermietung des Caravans im Jahr 2024. Die Einnahmen von im Schnitt mehr als 5.400 Pfund monatlich fanden sich weder in seinen Vermögensbekenntnissen noch in seiner damals vorgelegten Steuererklärung (ON 92.4). Auch gegenüber der Pensionsversicherung hat der Kläger die Einkünfte bezeichnenderweise verneint.

2. 3 Die abgeforderte Übersicht eines Kontos, auf welches er regelmäßig die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit gebucht erhielt, – insbesondere für die besonders interessanten Monate Februar bis Juni 2025 – legte er nicht vor. Aus der Kontoverdichtung für Juli 2025 ließen sich entgegen der Offenlegung im Vermögensbekenntnis erneut Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit von 1.978,56 und 1.200 Britischen Pfund nachvollziehen. Bereits aus den unvollständigen Unterlagen konnten Einnahmen des Klägers von Dezember 2022 bis Juli 2025 von umgerechnet rund EUR 170.000 nachvollzogen werden (vgl OLG Innsbruck 4 R 80/25h). Nach Abzug der Kosten einer einfachen Lebensführung ergab sich ein Überschuss von rund EUR 100.000 im Zeitraum Dezember 2022 bis Juli 2025, der zur Deckung der Kosten des erstinstanzlichen und des weiteren Verfahrens zur Verfügung stand. Aufgrund dieses Ergebnisses wurden der Guthabensstand auf einem Konto von über 30.000 Britischen Pfund im Dezember 2022 und geringe Eingänge auf einem weiteren Konto nicht mehr hinterfragt.

2. 4 Mit dem erneuten Verfahrenshilfeantrag legte der Kläger weder Kontoauszüge noch Kontoverdichtungen vor. Im Vermögensbekenntnis führte er nicht einmal die diversen Konten bei unterschiedlichen Banken an, welche aufgrund des letzten Überprüfungsverfahrens hervorgekommen sind.

Es ist dem Erstgericht daher beizupflichten, dass der Kläger weiterhin nicht gewillt ist, seine tatsächliche Einkommens- und Vermögenssituation offenzulegen. Dem Kläger wurde bereits aus Anlass des unmittelbar vorangegangenen – sehr umfangreich und gründlich geführten – Verfahrens zur Überprüfung der Voraussetzungen der Verfahrenshilfe mehrfach Gelegenheit gegeben, sein Vermögensbekenntnis zu verbessern, was stets nur unzulänglich erfolgte. Das Erstgericht hat daher – im Rahmen seiner inhaltlichen Überprüfung – auch zu Recht von einem Verbesserungsversuch Abstand genommen (vgl Klauser/Kodek, JN-ZPO18, § 66 ZPO E 9/3). Der Kläger hat hinlänglich bewiesen, nicht gewillt zu sein, seine tatsächliche Einkommens- und Vermögenssituation offenzulegen.

3. In Verfahrenshilfesachen findet kein Kostenersatz statt (§ 72 Abs 3 ZPO).

4. Gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO).

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