OLG Innsbruck 6Bs114/26d

6Bs114/26dOberlandesgericht06.05.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 6Bs114/26d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0060BS00114.26D.0506.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 10.4.2026, GZ **-9, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

Begründung

BEGRÜNDUNG:

A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck den unbedingten Teil von acht Monaten einer Freiheitsstrafe in der Dauer von insgesamt 24 Monaten zu ** des Landesgerichtes Innsbruck. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 4.9.2026. Am 4.5.2026 hatte der Strafgefangene die Hälfte der Freiheitsstrafe verbüßt. Am 14.6.2026 werden zwei Drittel der Freiheitsstrafe vollzogen sein.

A* strebt seine bedingte Entlassung ersichtlich bereits zum früheren Stichtag an und führte dazu im Erhebungsbogen sowie bei seiner Anhörung aus, seine Mutter und der Stiefvater seien jeweils an Krebs erkrankt und würden seine Unterstützung benötigen. Er könne wieder bei seinem früheren Arbeitgeber beschäftigt werden und wolle die ihm auferlegte Anti-Aggressions-Therapie machen. In der Anhörung legte er eine Bestätigung der „B*“ vom 8.4.2026 vor, wonach er an diesem Tag in den Räumlichkeiten der Justizanstalt Innsbruck engagiert und reflektiert einen Termin zur Suchtberatung wahrgenommen und dabei einen sehr motivierten Eindruck hinterlassen habe (ON 2.3 und ON 8).

Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt dem Strafgefangenen trotz zweier Ordnungswidrigkeiten vom 10.3.2026 (Tätowierung) und 20.3.2026 (Nichtbefolgung des Rauchverbots) ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten und äußerte keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung zu beiden Stichtagen (ON 2.2).

Die Staatsanwaltschaft Innsbruck stimmte einer bedingten Entlassung zum Stichtag 14.6.2026 zu (ON 4 und ON 8).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* sowohl nach Verbüßung der Hälfte als auch nach dem Vollzug von zwei Drittel des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich nach der Verkündung erhobene und in der Folge durch seinen Verteidiger fristgerecht schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen mit dem Antrag, die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe, spätestens jedoch nach zwei Drittel allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel zu bewilligen. Vorgebracht wird im Wesentlichen zusammengefasst, die bedingte Entlassung des Strafgefangenen liege bereits 13 Jahre zurück. Der bloße Hinweis auf ein getrübtes Vorleben erlaube keinen Rückschluss auf die gegenwärtige Persönlichkeit des Verurteilten. Dieser verhalte sich im Vollzug sehr gut, habe sich in der Haft einem Drogenentzug unterzogen, stehe zu seiner Schuld, bereue seine Taten und könne sofort wieder arbeiten.

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.

Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).

Die Strafregisterauskunft des A* weist bereits acht Eintragungen auf. Bei der derzeitigen handelt es sich schon um die dritte Hafterfahrung des Strafgefangenen. Am 8.4.2011 wurde er aus dem Vollzug des unbedingten Teils von acht Monaten einer Freiheitsstrafe von insgesamt zwei Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen. Eine mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22.6.2017 zu ** wegen Verbrechen und Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr verbüßte er bereits ungekürzt bis 31.1.2019. In der Folge erkannte ihn das Bezirksgericht Innsbruck mit Urteil vom 16.1.2020 zu ** des Vergehens der Beweismittelfälschung nach §§ 15, 293 Abs 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe. Nach dem Schuldspruch hat er während des letzten Vollzugs einer Freiheitsstrafe als Insasse der Justizanstalt Innsbruck bei einem durchgeführten Harntest mittels einer Penisattrappe Tee statt Harn abzugeben versucht. Am 3. und 4.1.2026 beging er die dem derzeitigen Vollzug zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, nämlich das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und das Verbrechen der Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB. Dabei bedrohte er seine ehemalige Lebensgefährtin zunächst mit dem Umbringen (nicht als ernstgemeinte Todesdrohung gewertet) und würgte diese am nächsten Tag bis zur Atemnot und dem Erleiden eines Würgetraumas mit Druck- und Engegefühlen im Halsbereich und Schluckbeschwerden (Protokolls- und Urteilsvermerk des Landesgerichtes Innsbruck vom 24.3.2026 zu **), dies in Gegenwart ihrer beiden minderjährigen Söhne, welche den Beschwerdeführer letztlich durch ihr Einschreiten von weiteren Tätlichkeiten gegen ihre Mutter abhalten konnten.

Da nicht einmal der ungekürzte Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr den Strafgefangenen von der Begehung dieser von großer Gewaltbereitschaft geprägten strafbaren Handlungen abzuhalten vermochte, kann nun nicht davon ausgegangen werden, dass der bloß teilweise Vollzug des unbedingten Strafteils von acht Monaten nun ausreichen wird, um diese Wirkung bei ihm zu erzielen.

Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.

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