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18Bs97/26k•OLG Wien 18Bs97/26k
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 84 Abs 4 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. April 2026, GZ **-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens gegen A* aufgetragen.
Begründung:
Mit Strafantrag vom 11. November 2025 (ON 3) legt die Staatsanwaltschaft Wien A* das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB zur Last.
Demnach habe er am 19. Juli 2025 in ** B* durch das Versetzen mehrerer Fußtritte gegen den Kopf und den Brustkorb vorsätzlich am Körper verletzt und
dadurch eine schwere Körperverletzung des Genannten herbeizuführen versucht, wodurch (gemeint wohl:) dieser Prellungen im Bereich der Stirn, des Schädels, des Jochbeins, der linken Schulter und des linken Brustkorbes erlitt.
In der Hauptverhandlung bekannte sich der Angeklagte schuldig zum Strafantrag (ON 8.1, 3), gab in weiterer Folge jedoch an, zunächst selbst vom Geschädigten provoziert und angegriffen worden zu sein (ON 8.1, 3 ff), wobei aus seiner Einvernahme nicht deutlich hervorgeht, ob er das Versetzen von Tritten gegen den Kopf des am Boden liegenden Geschädigten nunmehr zugab oder lediglich die Verantwortung hiefür übernahm (siehe ON 8.1, 5), nachdem er dies in seiner schriftlichen Stellungnahme (ON 2.9) vehement in Abrede gestellt und das Vorliegen einer Notwehrsituation behauptet hatte. Nach Einvernahme des Geschädigten, der die relativierenden Angaben des Beschuldigten nicht bestätigte (ON 8.1, 6 f), erörterte der Erstrichter über Antrag des Angeklagten ein diversionelles Vorgehen in Richtung § 200 StPO, gegen welches sich die anwesende Staatsanwältin aussprach (ON 8.1, 7 f).
Der Beschuldigte leistete nach Unterbreitung eines Diversionsanbots (ON 8.1, 8) in der Folge fristgerecht den Geldbetrag von Euro 8.000,-- (ON 9, ON 10).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 11) stellte der Erstrichter das Verfahren gegen A* wegen §§ 15, 84 Abs 4 StGB gemäß §§ 199 iVm 205 Abs 5 StPO ein. Begründend führte er dazu aus, dass die Diversionsvoraussetzungen vorlägen, der Sachverhalt hinreichend geklärt sei, die Schuld des Angeklagten nicht schwer sei und die Staatsanwaltschaft keine Einwände gegen ein diversionelles Vorgehen erhoben habe.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien (ON 12), zu welcher der Angeklagte eine Stellungnahme einbrachte (ON 14).
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Nach Einbringen der Anklage wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung hat das Gericht gemäß § 199 StPO die für die Staatsanwaltschaft geltenden Bestimmungen der §§ 198, 200 bis 209 StPO sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.
Voraussetzung der Anwendung einer Diversion sind – neben dem Umstand, dass die Tat nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und nicht den Tod eines Menschen zur Folge hatte - ein hinreichend geklärter Sachverhalt, keine schwere Schuld und fehlende spezial- und generalpräventive Bedenken (§ 198 Abs 1 und 2 StPO).
Die Verfahrensbeendigung durch Diversion nach dem 11. Hauptstück kommt demnach nur dann in Frage, wenn der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt hinreichend geklärt ist. Dies liegt dann vor, wenn eine hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht und keine schuldentscheidenden Tatsachen mehr zweifelhaft sind (vgl Schroll/Kert, WK-StPO § 198 Rz 3 f).
Fallbezogen überzeugen die von der Anklagebehörde ins Treffen geführte Bedenken gegen ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO (ON 12).
Mag im konkreten Einzelfall der Sachverhalt hinreichend geklärt sein, scheitert ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO – entgegen erstgerichtlicher Rechtsansicht – bereits an der schweren Schuld des Angeklagten.
Der Begriff der „nicht schweren Schuld" orientiert sich an der Strafzumessungsschuld, die das Handlungsunrecht, den Gesinnungsunwert, das Erfolgsunrecht und sonstige für die Bestimmung der Strafe bedeutsame Umstände iSd §§ 32ff StGB umfasst (Kirchbacher, StPO15 § 198 Rz 5). Der in der Strafzumessungsschuld zum Ausdruck kommende Vorwurf umfasst das Handlungsunrecht, die eigentliche, vielfach als Gesinnungsunwert bezeichnete täterspezifische Schuld und darüber hinausgehend alle für die Bestimmung der Strafe sonst noch bedeutsamen Umstände im Sinne der §§ 32 ff StGB (Schroll/Kert, aaO Rz 14 mwN; RISJustiz RS0116021). Nach Lage des konkreten Falles ist eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen und in Art einer Strafzumessung eine Gesamtbewertung aller Faktoren vorzunehmen, wobei zur Annahme eines schweren Verschuldens ein Überwiegen von Erschwerungsumständen nicht gefordert wird (Schroll/Kert, aaO Rz 24; RIS-Justiz RS0116021). Die Schuldabwägung hat sich primär an der gesetzlichen Strafdrohung, in welcher der Gesetzgeber eine generelle Vorbewertung des Unrechts- und Schuldgehaltes des betreffenden Deliktstypus zum Ausdruck bringt, zu orientieren (Kirchbacher, aaO Rz 5). Bei Delikten mit geringeren Strafobergrenzen ist angesichts des vom Gesetzgeber solcherart zum Ausdruck gebrachten geringeren sozialen Störwertes die Schwelle für die Bejahung des Vorliegens einer nicht als schwer anzusehenden Schuld niedriger anzusetzen als bei einem mit einer höheren Strafe bedrohten Vergehen oder Verbrechen (RIS-Jusitz RS0122090).
Der in concreto die Strafdrohung bestimmende Tatbestand des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht, weshalb bereits die Tatbestandsverwirklichung idR ein hohes Maß an krimineller Energie sowie einen erheblichen sozialen Störwert und damit einen gesteigerten Unrechtsgehalt signalisiert. Ein bloß durchschnittliches Verschulden setzt daher bei Tatbeständen mit hohen Strafsätzen idR besondere unrechts- oder schuldmindernde Umstände voraus (Schroll/Kert, aaO Rz 28/1). Als schulderhöhend wirkt fallbezogen kein Umstand, während als schuldmildernd der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, und das teilweise Geständnis zu berücksichtigen sind.
In casu ist jedoch insbesondere der der Tathandlung innewohnende überdurchschnittlich hohe Schuldgehalt zu beachten, weil der Angeklagte dem am Boden liegenden Geschädigten Fußtritte gegen den Kopf versetzte. Ungeachtet des Eintritts (zufällig bloß) unbedeutender Folgen zeugen Fußtritte gegen das (schon zu Boden geschlagene) Opfer von einer erheblichen Brutalität des Täters, die seine Schuld schon deshalb nicht mehr als gering erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0091788).
Soweit der Angeklagte in seiner Stellungnahme zur Berufung der Staatsanwaltschaft auf das Vorliegen einer „notwehrnahen Ausgangslage“ verweist und das Versetzen von gezielten Tritten gegen den Kopf des am Boden Liegenden bestreitet (ON 14, 3 ff), entfernt er sich von den im erstgerichtlichen Beschluss zum Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts erfolgten Annahmen (BS 1: „A* ist dringend verdächtig und geständig, er habe am 19.07.2025 in ** B* durch das Versetzen mehrerer Fußtritte gegen den Kopf und den Brustkorb vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch eine schwere Körperverletzung des Genannten herbeizuführen versucht […]“.).
Bei ganzheitlicher Abwägung aller dargelegten unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände ist daher in Anbetracht der ungewöhnlich hohen Aggressivität und Gewaltbereitschaft des Angeklagten (Fußtritte gegen das am Boden liegende Opfer mit Verletzungsfolgen) und mit Blick auf die Strafobergrenze des § 84 Abs 4 StGB von fünf Jahren Freiheitsstrafe von einer schweren Schuld iSd 198 Abs 2 Z 2 StPO auszugehen.
Schließlich scheitert die diversionelle Erledigung des Strafverfahrens aber auch – so bereits zutreffend die Anklagebehörde - an generalpräventiven Überlegungen, ist es doch erforderlich, der Allgemeinheit wirksam zu signalisieren, dass derart aggressives und gewalttätiges Handeln auch eine entsprechende staatliche Reaktion nach sich zieht. Wenn auch strafbare Handlungen nach § 84 Abs 4 StGB prinzipiell diversionsfähig sind und sich in der Zahlung eines Geldbetrags eine spürbare staatliche Reaktion äußern kann, so reichen doch im konkreten Einzelfall diversionelle Maßnahmen nicht aus, um der Begehung derartiger strafbarer Handlungen durch andere und jeglicher Bagatellisierungstendenz entgegenzuwirken, weil diese der Öffentlichkeit kein ausreichendes Signal der Rechtsbewährung vermitteln (vgl Schroll/Kert, aaO Rz 41).
Besonders berücksichtigungswürdige Gründe, die im konkreten Fall ausnahmsweise dennoch ein diversionelles Vorgehen erlauben, sind nicht zu erkennen.
Der Beschwerde ist daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
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