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18Bs109/26z•OLG Wien 18Bs109/26z
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 3. April 2026, GZ **12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems die über ihn mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 8. April 2025, rechtskräftig am 18. Juni 2025, AZ **, wegen § 287 Abs 1 StGB (iVm § 84 Abs 4 StGB) verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 17. Dezember 2026, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 18. Mai 2025 erfüllt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 12) lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.3) und mangels Erforderlichkeit zu Recht ohne Anhörung des Strafgefangenen nach § 152a Abs 1 StVG die bedingte Entlassung des A* zum ZweiDrittelStichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach dessen Bekanntmachung erhobene (ON 13.2), in der Folge unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Vorauszuschicken ist im Hinblick auf die ursprüngliche Erklärung des Strafgefangenen, auf eine bedingte Entlassung zu verzichten (ON 2, 1), dass die bedingte Entlassung kein Akt der Gnade oder der Begünstigung des Rechtsbrechers ist, sondern letztlich als Mittel der Resozialisierung den Interessen der Allgemeinheit dient, weshalb sie auch nicht an die Zustimmung des Rechtsbrechers gebunden ist, sodass zu den Stichtagen – unabhängig von der Erklärung des Strafgefangenen - jedenfalls amtswegig über die bedingte Entlassung zu entscheiden ist. Eine allfällig ablehnende Haltung des Strafgefangenen der bedingten Entlassung gegenüber kann aber im Rahmen der Wohlverhaltensprognose berücksichtigt werden (Jerabek/Ropper, WK2 StGB § 46 Rz 3; Pieber, WK² StVG § 152 Rz 6).
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Bei dieser Entscheidung ist auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen erreicht werden kann.
Wie das Erstgericht zutreffend ausführte, ist von der im Gesetz geforderten günstigen Zukunftsprognose vorliegend nicht auszugehen. Dazu ist zu erwägen, das A* zusätzlich zur vollzugsgegenständlichen Verurteilung bereits vier überwiegend einschlägige Vorverurteilungen (wegen Gewalt, Eigentums und Suchtgiftdelikten) aufweist. Alle über A* bisher verhängten Sanktionen (unbedingte Geldstrafen, Kombination aus bedingter Freiheitsstrafe und unbedingter Geldstrafe, teilbedingte Freiheitsstrafe) zeigten keine nachhaltige Wirkung und vermochten den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Auch die anlässlich zweier Verurteilungen (Einträge 3 und 4 der Strafregisterauskunft ON 4) angeordnete Bewährungshilfe vermochte beim Verurteilten offenkundig keinen positiven verhaltenssteuernden Effekt zu bewirken, wurde er doch ungeachtet dessen (während aufrechter Probezeiten und laufender Bewährungshilfe) erneut straffällig.
Der nunmehrigen Verurteilung liegt zugrunde, dass der Strafgefangene, nachdem er sich selbst mit diversen berauschenden Mitteln (Alkohol und Suchtgift) in einen Zustand der Zurechnungsunfähigkeit versetzt und deshalb einen heftigen Streit mit seiner Mutter hatte, in der Innenstadt von **, die aufgrund einer Veranstaltung mit Straßenkünstlern stark bevölkert war, wobei insbesondere Familien mit Kindern unterwegs waren, seinen EScooter, den er mit nacktem Oberkörper und unter Skandierung der Parole „Die Hure Babylon hat Unzucht mit den Königen der Erde getrieben. Was soll das heißen?“ lenkte, voll beschleunigte und geradeaus, ohne zu bremsen oder einen Ausweichversuch zu unternehmen, in eine Menschenmenge fuhr, wodurch er ein neunjähriges Mädchen zu Boden stieß und schwer verletzte (ON 10, 4 f).
Diese kriminelle Beharrlichkeit des regelmäßig dem Alkohol und anderen berauschenden Mitteln zusprechenden und mit diversen Aggressionsdurchbrüchen auffallenden Strafgefangenen und die evidente Wirkungslosigkeit bisheriger (teils in Schwebe gehaltener, teils vollzogener) Sanktionen sowie der Umstand, dass sich der Strafgefangene den ihm zahlreich gewährten Rechtswohltaten (bedingte und teilbedingte Strafnachsichten sowie Anordnung der Bewährungshilfe) nicht als würdig erwiesen hat, sprechen massiv gegen die Annahme, dass er nunmehr durch eine bedingte Entlassung allenfalls auch in Kombination mit Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden kann. Vielmehr liegt die Vermutung nahe, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Menschen mit einer tief verwurzelten Negativeinstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten unserer Gesellschaft, insbesondere der körperlichen Unversehrtheit Dritter, handelt.
Diese Einschätzung wird auch dadurch erhärtet, dass der Strafgefangene selbst ursprünglich kein Interesse an seiner bedingten Entlassung zeigte (ON 2, 1) und wie aus der Stellungnahme des psychologischen Dienstes (ON 7) hervorgeht seine Behandlungscompliance im Hinblick auf seine Suchtmittelergebenheit sowie die immer wieder auftretenden zwischenmenschlichen Aggressionen aktuell nicht fassbar ist und seitens des Insassen kein Interesse besteht, sich mit seiner Delinquenz und den Motivatoren hiefür zu beschäftigen.
Aufgrund all dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass die bisher in Strafhaft zugebrachte Zeit ausgereicht hat, um dem Delinquenten, der sich weder um einen Arbeitsplatz noch um einen Wohnplatz für die Zeit nach der Haft bemüht hat (siehe Stellungnahme des sozialen Dienstes ON 6), das Unrecht seiner Taten ausreichend vor Augen zu führen und ihn zu einem hinkünftig deliktsfreien Lebenswandel zu veranlassen.
Da der erstgerichtliche Beschluss sohin der Sach und Rechtslage entspricht, ist der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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