OLG Linz 9Bs94/26a

9Bs94/26aOberlandesgericht08.05.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 9Bs94/26a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0090BS00094.26A.0508.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1, Abs 2 Z 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Linz gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 15. April 2026, GZ Hv1*-14, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Landesgerichts Linz wird die Anordnung der Hauptverhandlung aufgetragen.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Strafantrag vom 14. April 2026 (ON 11) legt die Staatsanwaltschaft dem ** geborenen A* B* dem Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1, Abs 2 Z 1 StGB subsumierte Verhaltensweisen zur Last. Demnach habe er im Zeitraum von („zumindest Mitte“) 18. März 2026 bis 26. März 2026 in ** und andernorts C* D* dadurch widerrechtlich beharrlich verfolgt, dass er in einer Weise, die geeignet ist, diese in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, längere Zeit hindurch fortgesetzt ihre räumliche Nähe aufsuchte, indem er in drei Angriffen den von ihr genutzten öffentlichen Bus bestieg, (und ohne Notwendigkeit aus Platzgründen) einen Sitzplatz in ihrer unmittelbaren Nähe einnahm und sich ihr sohin wiederholt annäherte, obwohl ihm dies auch durch die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts Urfahr, AZ GZ C*, verboten ist.

Diesen Strafantrag wies das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. April 2026 (ON 14) gemäß § 485 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 212 Z 1 StPO zurück und stellte das Verfahren mit der Begründung ein, dass – ungeachtet der durch die Vorverurteilung durch das Landesgericht Linz zu AZ Hv2* wegen § 107a Abs 1, Abs 2 Z 1, Abs 3 erster Fall StGB, begangen ebenfalls zum Nachteil des Opfers D*, dokumentierten Vorgeschichte – drei (für das Opfer zwar mit einer nachvollziehbaren Belastung verbundene, aber doch „nicht gravierende“) Vorfälle innerhalb von neun Tagen nicht zur Erfüllung des Tatbestands in zeitlicher Hinsicht (im Sinn eines fortgesetzten Verhaltens über längere Zeit hindurch) ausreichten.

Dagegen wendet sich die Beschwerde der Anklagebehörde (ON 18) mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Durchführung des Hauptverfahrens aufzutragen.

Die Beschwerde ist berechtigt.

Das Gericht hat den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und ihn in den Fällen des § 212 Z 1, Z 2 und Z 7 StPO mit Beschluss zurückzuweisen sowie das Verfahren einzustellen (§ 485 Abs 1 Z 3 StPO). Nach § 212 Z 1 StPO kann gegen eine Anklage Einspruch erhoben werden, wenn die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt. Dass die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, betrifft die Rechtsfrage, ob der von der Staatsanwaltschaft angeklagte Lebenssachverhalt als prozessualer Tatbegriff – hypothetisch als erwiesen angenommen – unter den Tatbestand zumindest einer gerichtlich strafbaren Handlung (als rechtliche Kategorie) zu subsumieren wäre (Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 4; Schröder/Wess in LiK-StPO² § 212 Rz 6). Dabei kann die Anklageüberprüfung hinsichtlich der Rechtsfrage – worauf die Erwägungen des Erstgerichts aufbauen – nicht losgelöst von der Beweislage vorgenommen werden; für das Rechtsmittelgericht ist bei der Einspruchsentscheidung (hier im Zusammenhang mit § 485 StPO) der Vergleich des angeklagten Lebenssachverhalts auf Grund der Aktenlage (einfacher Tatverdacht, § 212 Z 2 StPO) mit dem Strafgesetz von Relevanz (Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 6 mwN).

Aus dieser Warte betrachtet argumentiert die Anklagebehörde zu Recht, dass der im Strafantrag zur Darstellung gebrachte Sachverhalt, so er sich in tatsächlicher Hinsicht erweisen lässt, zumindest als strafbarer Versuch des Vergehens der beharrlichen Verfolgung (§§ 15, 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB) mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, ohne dass rechtliche Ausschlussgründe vorlägen (§ 212 Z 1 StPO).

Nach § 107a StGB ist das widerrechtliche beharrliche Verfolgen einer Person – in Form der in Abs 2 leg cit taxativ aufgezählten und pauschalierend umschriebenen Begehungsweisen – nur/erst dann vollendet, wenn die definierten Verhaltensformen über längere Zeit fortgesetzt begangen werden und die Eignung aufweisen, die betroffene Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen (Tipold in Leukauf/Steininger, StGB5 § 107a Rz 1 und 16). Der Unwert des als schlichtes Tätigkeitsdelikt ausgestalteten § 107a StGB ist durch ein entsprechend intensives Täterverhalten gekennzeichnet (EBRV 1316 BlgNR 22. GP 4). Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der „Beharrlichkeit“ im Sinn des § 107a Abs 1 und 2 StGB ist die Belastung des Opfers. Diese hängt – neben Art und Schwere der einzelnen Stalking-Handlungen – entscheidend von deren Anzahl, Dauer und den dazwischen liegenden Zeitabständen ab. Maßgebend ist hierbei die Gesamtbetrachtung dieser Parameter, womit eine besonders starke Ausprägung eines davon unter dem Aspekt der Subsumtion eine Reduktion des Gewichts der anderen zulässt (13 Os 43/14v = RIS-Justiz RS0130054). Dieses Zusammenspiel zwischen Zeitfaktor und Intensitätsmoment ist nach Art eines „beweglichen Systems“ – nach dem Vorbild der Bestimmung der Mindestdauer bei § 99 StGB (dazu Schwaighofer in WK² StGB § 99 Rz 19 ff mwN) – im jeweiligen Einzelfall situationsbedingt zu beurteilen (ausführlich Starzer, Vom Jäger zum Gejagten 88 bis 97 mwN).

Der Begriff „eine längere Zeit hindurch“ lässt sich nicht exakt zeitlich bestimmen, sondern ist jeweils nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu deuten (EBRV 1316 BlgNR 22. GP 4 f). Insofern bedarf es einer deliktsspezifischen Interpretation (zu § 126b Abs 2 StGB vgl Reindl-Krauskopf in WK² StGB § 126b Rz 19 mwN [24 Stunden bis mehrere Tage]; zu § 145 Abs 1 Z 2 bzw Abs 2 Z 2 StGB vgl Eder-Rieder in WK² StGB § 145 Rz 4 und 14 mwN [10 Minuten bzw Stunden bis hin zu Tagen oder mehreren Monaten]) unter besonderer Berücksichtigung der konkreten Tatgestaltung und der Opferbeeinträchtigung (zB 11 Os 132/02 = RIS-Justiz RS0106652 [T1]). Soweit in der Lehre eine Mindestdauer von zumindest mehreren Wochen vertreten wird (Schwaighofer in WK² StGB § 107a Rz 10 mwN; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB5 § 107a Rz 8), kann daraus gerade keine in jedem Einzelfall Gültigkeit beanspruchende Mindestgrenze abgeleitet werden. Bei der Abwägung des Gesamterscheinungsbilds des zu beurteilenden Verhaltenskomplexes samt den Auswirkungen auf das Opfer hat allerdings zu gelten: Je gravierender der einzelne Angriff, umso geringer die Anforderungen an die Anzahl der Wiederholungen und die Zeitdauer (vgl Wach, SbgK § 107a Rz 57). Unter diesen Prämissen wird etwa erwogen, dass bei einer dauernden Verfolgung (iSd § 107a Abs 2 Z 1 StGB) von morgens bis abends aufgrund der hohen Intensität schon ein Zeitraum von wenigen Tagen ausreichen könnte (Beclin, § 107a StGB – Bekämpfung von „Stalking“ auf Kosten der Rechtssicherheit?, 34. Ottensteiner Fortbildungsseminar 115).

Fallkonkret legt der angeklagte Lebenssachverhalt auf Grundlage des Aktes jedoch (noch) nicht jenes Maß an Intensität nahe, dass gemessen an drei Tathandlungen iSd § 107a Abs 2 Z 1 StGB binnen neun Tagen von einer ausreichenden Beharrlichkeit ausgegangen werden könnte. Ungeachtet der „Vorgeschichte“ zwischen B* und D*, wonach der Angeklagte bereits im Zeitraum Sommer 2024 bis zuletzt am 8. Oktober 2025 häufig ihre räumliche Nähe während Fahrten mit dem öffentlichen Bus suchte (Urteil ON 3), sind die bislang mutmaßlich vorliegenden Verhaltensweisen – ohne Bagatellisierung – nicht als übermäßig gravierend zu bewerten, zumal sich laut Aussage des Opfers (ON 5.6, 5) das Verhalten von B* darin erschöpft habe, sich im Postbus in ihre Nähe zu setzen und in ihre Richtung zu schauen, ohne sie jedoch (wie zurückliegend im rechtskräftig abgeurteilten Tatzeitraum teilweise auch) verbal oder gar körperlich unsittlich sexualbezogen zu bedrängen. Wenngleich diese grundsätzliche Wiederaufnahme seiner – infolge Verstoßes gegen die aufrechte einstweilige Verfügung (ON 2.3) evident widerrechtlichen – Verhaltensweisen ex-ante betrachtet bei Anlegung eines gemischt objektiv-subjektiven Maßstabs (Schwaighofer in WK² StGB § 107a Rz 11 mwN) unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls abstrakt geeignet ist, D* typischerweise in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, zumal diese wiederholten Handlungen auch bereits binnen kurzer Zeit eine Aktualisierung der früheren Belastungssituation herrührend aus dem rechtskräftig abgeurteilten Tatzeitraum (bis 8. Oktober 2025) beim Opfer erwarten lassen, darf dennoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Verfolgungshandlungen innerhalb der Handlungskategorie des § 107a Abs 2 Z 1 StGB für sich genommen noch nicht als überdurchschnittlich schwerwiegend einzustufen sind (vgl auch OLG Wien 17 Bs 31/21i). In diesem Zusammenhang ist auf die weiteren Angaben des Opfers zu verweisen, wonach D* zwar in große Erwartungsangst (bezüglich zukünftiger möglicher Zwischenfälle von gesteigerter Intensität) versetzt worden sei, sich andererseits bislang – aufgrund der Anwesenheit zahlreicher weiterer Fahrgäste – aber „halbwegs sicher“ gefühlt habe (ON 5.6, 5 f). Da § 107a Abs 2 Z 1 StGB ein an sich sozial adäquates Verhalten nur bei entsprechender Beharrlichkeit unter Strafe stellt, darf die Bedeutung des zeitlichen Moments nicht zu sehr in den Hintergrund gedrängt werden.

Allerdings wendet die Anklagebehörde zutreffend ein, dass beim Delikt des § 107a StGB auch eine Strafbarkeit wegen Versuchs (§ 15 StGB) in Betracht kommt (vgl EBRV 1316 BlgNR 22. GP 7; Wach, SbgK § 107a Rz 77 f mwN; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 107a Rz 12; Kunz in Mitgutsch/Wessely BT I § 107a Rz 15; Birklbauer PK-StGB § 107a Rz 2 mwN), wenn zwar das geforderte Zeitelement (noch) nicht erreicht, der Vorsatz des Täters aber auf alle Tatbestandselemente gerichtet ist. Dass schon die erste unerwünschte Kontaktaufnahme (theoretisch) Versuchsstrafbarkeit begründen kann, ist auch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte überwiegend anerkannt (vgl OLG Innsbruck 7 Bs 319/24f; OLG Graz 10 Bs 307/10p; 10 Bs 304/11y; 8 Bs 296/22b; OLG Wien 18 Bs 290/20h [auch zu § 107c StGB]; vgl auch OLG Linz 9 Bs 215/20m; aA OLG Wien 17 Bs 31/21i).

Das Delikt der beharrlichen Verfolgung ist erst dann (erstmals) vollendet, wenn der Täter so viele Tathandlungen (iSd § 107a Abs 2 Z 1 bis Z 5 StGB) gesetzt hat, dass sein Verhalten dem Merkmal „längere Zeit hindurch“ entspricht und die geforderte Gefährdungseignung aufweist (Wach, SbgK § 107a Rz 7 und 80). Die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands (durch mehrere in § 107a Abs 2 StGB legaldefinierte Einzelhandlungen) stellt stets eine einheitliche Handlung (mit mehraktiger Ausführung), sohin eine tatbestandliche Handlungseinheit im engeren Sinn dar (Haslwanter in WK² StGB Vor §§ 28-31 Rz 89/3; vgl auch OLG Linz 7 Bs 85/24k = JSt-Slg 2025/22, 266; zu § 107b StGB vgl RIS-Justiz RS0129716). Bei § 107a StGB sind die einzelnen Teilakte typischerweise von einem fortbestehenden einheitlichen Willensentschluss getragen und weisen auch einen ausreichenden zeitlichen Zusammenhang auf, sodass deliktsspezifisch der geforderte sinnfällige Tatzusammenhang der Einzelakte erfüllt ist (vgl hierzu auch Bauer/Plöchl in WK² StGB §§ 15, 16 Rz 37/2 bis 37/6).

Bei solchen tatbestandlichen Handlungseinheiten ieS bewirkt schon der Ausführungsbeginn des ersten Teilakts (bzw eine diesem unmittelbar vorangehende Handlung) strafbaren Versuch, vorausgesetzt der Täter war willens, auch die weitere(n) Handlung(en) vorzunehmen (RIS-Justiz RS0090063; Bauer/Plöchl in WK² StGB §§ 15, 16 Rz 37; Durl/Schütz in Leukauf/Steininger, StGB5 § 15 Rz 12 mwN).

Die Gegenansicht, wonach der Täter erst mit jener Verfolgungshandlung in das Versuchsstadium eintritt, das den letzten zeitlich, örtlich und aktionsmäßig vorgelagerten Anknüpfungspunkt zur Vollendung der beharrlichen Verfolgung darstellt (Schwaighofer in WK² StGB § 107a Rz 35; Starzer, Vom Jäger zum Gejagten 199; Starzer, Dem Stalker auf der Spur – ein Resümee über fast fünf Jahre § 107a StGB, 39. Ottensteiner Fortbildungsseminar 53; vgl auch Sadoghi, Stalking – eine differenzierte Betrachtung dogmatischer Probleme, AnwBl 2007, 345 ff; Seling, § 107a StGB Eine Strafvorschrift gegen Stalking 72), vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil eine „Erfolgsnähe“ – hier konkret in Bezug auf die Fortsetzung des Verhaltens längere Zeit hindurch – weder hinsichtlich der ausführungsnahen Handlung noch bei der Ausführungshandlung selbst erforderlich ist (Bauer/Plöchl in WK² StGB §§ 15, 16 Rz 37/1; RIS-Justiz RS0089830 [zum mehraktigen Betrugsgeschehen]). Abgesehen davon würde diese Gegenansicht den Anwendungsbereich der Versuchsstrafbarkeit zu sehr aushöhlen (vgl OLG Graz 10 Bs 304/11y), zumal aufgrund der Schwierigkeiten bei der Interpretation des Zeitfaktors („längere Zeit hindurch“) erhebliche Unsicherheiten verblieben, ob etwa bereits durch die neunte oder erst die zehnte Verhaltensweise iSd § 107a StGB der Täter (kurzfristig bis zur nächstfolgenden Teilhandlung) in die Versuchsstrafbarkeit einträte oder nicht. Stalking-Opfer wären im Übrigen darauf angewiesen, nicht zu früh Anzeige zu erstatten, was in Konstellationen wie hier (mutmaßliche neuerliche Delinquenz nach Vorverurteilung) auch den Opferinteressen zuwiderliefe.

Fallkonkret ist mit Blick auf die in einer unmittelbaren zeitlichen Nähe zur Haftentlassung (am 9. März 2026; ON 4) in kurzer zeitlicher Abfolge am 18., 19. und 26. März 2026 – analog zur Verurteilung wegen § 107a Abs 1, Abs 2 Z 1 und Abs 3 erster Fall StGB – gesetzten Tathandlungen mit ausreichender (jedenfalls einfacher) Wahrscheinlichkeit indiziert, dass der Angeklagte nicht nur jeweils bewusst und gewollt – trotz aufrechter einstweiliger Verfügung – die räumliche Nähe der C* D* gezielt aufgesucht und auch beabsichtigt habe, dieses Verhalten über Wochen und Monate fortzusetzen, sondern – mit Blick auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zu AZ Hv2* des Landesgerichts Linz – ernstlich die grundsätzliche Eignung dieses Verhaltens, D* in ihrer Lebensführung (wie bereits in den Jahren 2024 und 2025 zuvor) unzumutbar zu beeinträchtigen, für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe.

Hingegen fehlt es an einer ausreichenden Indikation für eine Strafaufhebung infolge Rücktritts vom Versuch (§ 16 StGB), zumal es nach der Anzeigeerstattung durch D* am 26. März 2026 zu einer polizeilichen Intervention beim Angeklagten gekommen sei (ON 2.2), gefolgt von der förmlichen Beschuldigtenvernehmung am 3. April 2026 (ON 5.5). Vor diesem Hintergrund erwiese sich die Aufgabe der weiteren Tatausführung mangels autonomer Motive verdachtslagegemäß nicht als freiwillig (RIS-Justiz RS0089909 [insb T14]).

Den angeklagten Lebenssachverhalt in Verbindung mit den vorliegenden Ermittlungsergebnissen hypothetisch als erwiesen unterstellt, ist daher eine gerichtliche Strafbarkeit der dem Angeklagten vorgeworfenen Verhaltensweisen als das Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach §§ 15 Abs 1, 107a Abs 1, Abs 2 Z 1 StGB nicht auszuschließen, weshalb – zumal durch weitere Ermittlungen eine Intensivierung des Tatverdachts nicht zu erwarten ist und die relevanten Beweismittel gesamthaft überblickt werden können – der Durchführung der Hauptverhandlung keine Hindernisse entgegenstehen.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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