OGH 1Nc31/26p

1Nc31/26pObergericht11.05.2026

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Nc31/26p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0010NC00031.26P.0511.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Mag. WesselyKristöfel und den Hofrat Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Krems an der Donau zu AZ 65 Cg 22/26t anhängigen Rechtssache der klagenden Parteien 1. M*, und 2. N* AG, *, beide vertreten durch Mag. Oliver Simoncic, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 34.217,92 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Antrag auf Delegierung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

2. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Steyr als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

[1]Die Kläger erheben aus dem Titel der Amtshaftung Schadenersatzansprüche, die sie auch aus vermeintlich fehlerhaften Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien ableiten.

[2]Das angerufene Landesgericht Krems an der Donau legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

[3]1. Die Fälle des § 9 Abs 4 AHG sind solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (RS0056449 [T14]; 1 Nc 91/23g [Rz 3] mwN). Ein Antragsrecht kommt der Partei nicht zu (RS0056449 [T27; T42]). Der Delegierungsantrag der Kläger ist daher als unzulässig zurückzuweisen (RS0056449 [T33]).

[4]2. Es liegen aber die Voraussetzungen für eine Delegierung von Amts wegen vor.

[5] Nach § 9 Abs 4 AHG ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden. Dadurch soll vermieden werden, dass auch nur der Anschein einer Befangenheit von Richtern entstehen kann.

[6]Da die Kläger ihre Ansprüche insbesondere aus behauptungsgemäß rechtswidrigen und unvertretbaren Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien ableiten, ist der Tatbestand des § 9 Abs 4 AHG erfüllt, sodass ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen ist.

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